BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 122/10 vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 durch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d e n Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Cali e be u nd Dr. Reichart sowie de n Richter Sunder einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat b e- absichtigt , die Revision des Klägers zu 1 gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Mai 2010 durch Beschluss g e mäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beschwerde de s Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung über die Kosten wird der Schlussentsche i- dung vorbehalten. 4. Der Streitwert für da s Revisions - und Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 Gründe: I. Der Kläger zu 1 hat als Aktionär der Beklagten mit sein er Klage bea n- tragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. April 2008 zu TOP 2 (B e schlussfassung ü ber die Verwendung des Bilanzgewinns), TOP 3 (Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 200 7 ), TOP 4 (Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007) und TOP 7 (Beschlussfassung über die besondere Ermächt i gung zum Erwerb und zur Verwendung ei gener Aktien) 1 - 3 - für nichtig zu erkl ä ren. Der Kläger zu 2 hat beantragt, den Beschluss zu TOP 3 für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss nichtig ist. Das Landgericht hat die Klagen abge wiesen. Die nur vo m Kläger zu 1 (im Fo l- genden : Kläger) eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewi e- sen. Dabei hat es die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Revision werde beschränkt auf die Frage zugelassen, ob ein aktie n- rech t licher Nichtigkeitsgrund aufgrund d er von § 135 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG aF abweichenden Angaben zur Stimmrechtsvollmacht eines Kr e ditinstituts in der Einladung zur Hauptversammlung b e steht. Der Kläger hat mit der Revision seine Klageanträge weiterverfolgt und im Ü b rigen gegen die teilwei se Nichtzulassung der Revision in Bezug auf die TOP 2 - 4 Beschwerde ei n gelegt. II. Der Senat beabsic htigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch B e- schluss zurückzuweisen, weil die Rechtsf rage , wegen der er die Revision zug e- lassen worden ist, durch das Urteil des Senats vom 19. Juli 2011 (II ZR 124/10, ZIP 2011, 1813) geklärt ist und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf E r- folg hat . 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bislang umstri ttenen Frage, ob eine Einladung zur Hauptversammlung, in der die Bedingungen einer Stimmrecht s- vertretung unzutreffend angegeben sind, zur Nichtigkeit sämtlicher Hauptve r- sammlungsb e schlüsse nach § 241 Nr. 1, § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG in der bis zum 1. Septem ber 2009 gültigen Fassung führt. Nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG aF musste n in der Einladung zur Hauptversammlung unter anderem die Bedi n- gungen an ge geben werden , von denen die Ausübung des Stimmrechts ab hing . 2 3 4 - 4 - Insoweit war umstritten, ob dazu auch die B e dingu ngen gehörten, unter denen ein Bevollmächtigter das Stimmrecht ausüben durfte. Das ist h ier entsche i- dungserheblich, weil nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts in der Einladung der - nach § 135 Abs. 2 Satz 4 AktG aF unzutreffende - Ei n- dr uck erweckt worden war, Kreditinstitute oder Akti o närsvereinigungen könnten das Stimmrecht nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht aus ü ben. Diese Streitfrage ist durch das Urteil des Senats vom 19. Juli 2011 (II ZR 124/10, ZIP 2011, 1813 Rn. 12 f.; eb enso BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II Z R 246/09, BGHZ 190, 291 = ZIP 2011, 186 2 Rn. 41) dahingehend geklärt , dass die M o dalitäten der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters nicht unter die nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG aF in der Einladung anzugeben den Bedingungen der Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesel l- schaft oder der Au s übung des Stimmrechts fallen . Damit ist der Grund für die Zulassung der Rev i sion weggefallen. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Einladungsmänge l in Bezug auf die Bedingungen der Stimmrechtsve r- tretung führen - wie vorstehend dargelegt - nicht zur Nichtigkeit der Hauptve r- sammlungsb e schlüsse. Die Hauptversammlungsbeschlüss e sind wegen des vom Berufungsg e- richt angenommenen Fehlers in de r Angabe der Bedingungen der Stim m- rechtsvertretung auch nicht a n fechtbar. Entgegen der Auffassung der Revision s erwiderung ist die Revision a l- lerdings auch in Bezug auf den in dem Einladungsmangel möglicherweise li e- genden Anfechtungsgrund zugelassen worden. Zwar wird der Einladungsma n- 5 6 7 8 9 - 5 - gel in den Ausführu n gen des Berufungsgerichts zur Beschränkung der nach dem Urteilstenor unb e schränkten Revisionszulassung nur als Nichtigkeitsgrund genannt. Da jedoch Anfechtungs - und Nichtigkeitsgründe, sofern sie auf de n- selben Lebenssa chverhalt g e stützt sind, einen einheitliche n Streitgegenst a nd bilden (BGH, Urteil vom 17. Fe b ruar 1997 - II ZR 41/96, BGHZ 134, 364, 366 f.; Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580), kann die Revision hi n- sichtlich eines bestimmten Nichtigkeit s - oder A n fechtungsgrund e s nicht nur auf die Nichtigkeit beschränkt werden. Die Revision hat aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Anfechtung keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Hauptversam m- lungs be schlüsse aufgrund des vom Beru fungsgericht festgestellten Einl a- dungsmangels anfechtbar sind, was das Berufungsgericht verneint hat. Denn jedenfalls hat der Kläger diesen Anfechtungsgrund nicht innerhalb der einmon a- tigen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 157; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 34 - Kirch/Deutsche Bank ). Der Umstand, dass der frühere Kläger zu 2 den Anfecht ung sgrund fris t- gerecht geltend gemacht hatte, kom mt dem Kläger nicht zugute. Denn der frühere Kl ä ger zu 2 hat kein Rechtsmittel gegen die Abweisung seiner Klage eingelegt, so dass recht s kräftig feststeht, dass er kein Anfechtungsrecht hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 R n. 13; B e- schluss vom 13. Dezember 2011 - II ZR 215/10, juris Rn. 10). III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unbegründet, weil ke i- ner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach d e- nen der Senat die Revision zulassen dar f. Der Rechtsstreit der Parteien hat 10 11 12 - 6 - auch insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine En t- scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtspr e chung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erac h tet. Von einer näheren Begründun g wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Ber g mann Strohn Caliebe Reichart Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrüc k nahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2009 - 98 O 49/08 - KG , Entscheidung vom 03.05.2010 - 23 U 63/09 - 13
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