BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 122/13 vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 78b, § 233 B a) Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsni e derlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungsweise eine Wiedereinse t zung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mand ats nicht zu vertreten hat (Anschluss an BGH, B e- schluss vom 12. Juli 1993 - II ZB 6/93). b) Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei z u- rückzuführen ist, hat diese darzulegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, z u- mutbare 2 - Ma n datsniederlegung; Senatsbeschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW - RR 1995, 1016). c) Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen der Partei oder ihres Instanzanwalt s entsprechenden Revisions - oder Nichtzulassung s- beschwe r debegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht verlangt werden. Dies würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsb e schränkung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537 und vom 25. N o- vember 1997 - VI ZR 174/97, NJW - RR 1998, 575). BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 - OLG Düsseldorf LG Krefeld - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Der Antrag der Kläger, ihnen g egen die Versäumung der Frist zur B egründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsse l- dorf vom 20. März 2013 - I - 18 U 162/12 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der K läger gegen die Nichtzulassung der Revis i- on in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dü s- seldorf vom 20. März 2013 wird als unzulässig verworfen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr a- gen. Der Streitwert des Beschwerde verfahrens wird auf 42.738,75 festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen Amt s- pflichtverl etzung in Höhe von 42.738,75 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte B e- rufung der Kläge r hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Fristgerecht e r- hoben die Kläger durch ihre beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessb e- vollmächtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Ber u- fungsurteil. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013 zeigte d ie beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte an, dass sie die Kläger nicht mehr vertr e- te und beantragte zugleich die am 29. Juli 2013 ablaufende Frist zur Begrü n- dung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern. Mit Ve r- fügung vom 19. Juli 2013 wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassung s- beschwerde antragsgemäß bis zum 29. August 2013 verlängert . Am 30 . Juli 2013 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten in der zweiten Instanz einen Antrag auf Bestellung ein es Notanwalts gestellt, weil sie einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt , der zu ihrer Vertretung bereit gewesen wäre, nicht hätten finden könn en. Zur Begründung haben die Kläg er ausgeführt, dass ihre vormalige, beim Bundesg e- richtsho f zugelassene Prozessbevollmächtigte an ihren zweitinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten im Juni 2013 Rechtsausführungen und den Entwurf einer Beschwerdebegründung von 18 Seiten über mittelt habe. Für die Bearbe i- tung sei dem Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die beginnende Ferie n- zeit eine Frist bis zum 9. Juli 2013 gesetzt worden. Dieser habe daraufhin I n- formationen und Rechtsausführungen nachgeliefert. Am 9. Juli 2013 habe er die beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin gefragt, wie sie bis zum 29. Juli 2013, dem Tag des Fristab laufs zur Begründung der Nichtzula s- sungsbeschwerde , deren Bearbeitung sicherstellen wolle . Hierauf habe diese geantwortet, dass sie von ihren Mandanten und den Prozessbevollmächtigten einen anderen Ton gewöhnt sei . Wenn der Prozessbevollmächtigte zweiter I n- 2 3 - 4 - stanz mit ihr nicht zusammenarbeiten wolle, solle dies offen geäußert werden. In diesem Fall würde sie das Mandat niederlegen. Hierauf erwiderte dieser, dass noch eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtli chen F ragen offen seien, die noch geklärt werden müssten. Er habe auf zusätzliche prozessrechtliche Probleme im Hinblick auf § 544 Abs. 7 ZPO und § 547 Nr. 6 ZPO hingewiesen . Außerdem habe er verlangt, dass im Zusammenhang mit der Anwendung der vorstehenden Vors chriften die Mängel im Tatbestand des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht verständlich zum Ausdruck gebracht werden müsste n . Mit Fax vom 17. Juli 2013 habe die beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozes s- bevollmächtigte von den in zweiter Instanz täti gten Prozessbe vollmächtigten gefordert , ihren bereits beanstandeten zweiten Entwurf einer Nichtzulassung s- beschwerdebegründung bis zum 18. Juli 2013 zu akzeptieren. Andernfalls w e r- de sie das Mandat niederlegen. Schon eine Beanstandung der kurzen Frist durch den zweitinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten habe dazu geführt, dass die beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte das Mandat nieder gelegt habe . Danach habe er bei sechs Sozietäten von beim Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechts anwälten vergeblich angefragt, ob sie zu einer Übernahme des Mandats bereit seien. Mit Senatsbeschluss vom 12. September 2013 ist der Antrag der Kläger auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt worden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtsl os erscheint. Dieser Beschluss ist den in zweiter Instanz tätigen Prozessb evollmächtigten der Kläger am 19 . September 2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 haben die Kläger durch ihren n unmehr tätigen , beim Bundesgerichtshof zugelasse nen Prozessbevol l- mächtigten die Begründung der Nichtz ulassungsbeschwerde eingereicht und 4 5 - 5 - einen Antrag auf Wiedereinsetzung i n den vorigen Stand gegen die Versä u- mung der Begründungsfrist gestellt . Die Kläger machen geltend , sie seien schuldlos an der Ei nhaltung der Begründungsfrist gehindert gewesen, weil sich nach der Mandatsniederlegung ihrer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin kein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt gefunden habe, der bereit g e- wesen sei, die Kläger zu vertreten. Sie hätten auf die Beiordnung eines Nota n- walts vertrauen dürfen, weil die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussicht s- los erscheine. II. Das rechtzeitig angebrachte und begründete Wiedereinsetzungsgesuch bleibt ohne Erfolg. Die Kläg er waren nicht, wie es nach § 233 ZPO erforderlich ist, ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Nichtzulassung s- beschwerde (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzuhalten. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Pa rtei ihrem eigenen gleich. 1. Eine r Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen ke i- nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiederei n- setzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel(Begründungs - )Frist gewährt werden , w enn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht gestellt und dabei die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts substantiiert dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9). 6 7 8 - 6 - Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellu ng eines Notanwalts beziehung s- weise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht , wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 12. Juli 1993 - II ZB 6/93, n.v.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 "Niederlegung des Mandats"; Musielak/ Weth, ZPO, 10. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak/Grandel aaO § 233 Rn. 38). Wird der Verkehr zwischen der Partei und dem beim Rechtsmittelgericht tätigen Rechtsanwalt - wie hier - durch den Instanzanwalt geführ t, so ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO auch ein Verschulden des Instanzanwalts zuzurechnen. Dass die Beendigung des Ma n- dats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese ebenfalls noch innerhalb der laufenden Frist darzulegen (BGH, Beschluss vom 11. April 2003 - XI ZB 57/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengung en , zumutbare 2 - Mandatsniederlegung ; Senatsbeschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW - RR 1995, 1016). 2. Ausgehend hiervon ist den Klägern keine Wiedereinsetzung in de n vor i- gen Stand zu gewähren. D ie Kläger können sich nicht darauf berufen, sie hätten keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, bis zum Ablauf der Frist eine Beschwerdebegründung zu fertigen . Sie hatten bereits eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmäc h- ti g te gefunden, die ihre Vertre tung über nommen sowie die Beschwerde eing e- legt hatte und die grundsätzlich auch bereit war, die se zu begründen. Gesche i- tert ist dies lediglich da ran, dass diese das Mandat niederl egte, nachdem es 9 10 11 - 7 - - wie die Kläger ausgeführ t haben - zwi schen ihr und dem zweitinstanzlich für die Kläger tätigen Prozessbevollmächtigten zu Differenzen über den Inhalt der Beschwerde begründung ge kommen war . a) Nach der Rechtsprech ung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen allein Differenzen einer Partei über die von ihrem Prozessbevollmächtigten und beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierten Nichtzulassungsb e- schwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederleg ung nicht die Bestellung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich se i- nen Vorstellungen entspre chenden Revisions - oder Nichtzulassungsbeschwe r- debegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht verla ngt werden. Nach den gesetzlichen Vor schriften dürfen die se Rechtsmittel nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Eine Beiordnung allein zu dem Zweck, die von ei ner nicht postulat i- onsfähigen Person verfasste Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einz u- führen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderla u- fen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse v om 22. November 19 94 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537 und vom 25. November 1997 - VI ZR 174/97, NJW - RR 1998, 575 ) . Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der b e- auftragte postulati onsfähige Rechtsan walt nicht bereit ist, den rechtlichen Übe r- legungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschrif t- satzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Hierauf hat eine Partei nämlich kein Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Rev i- sionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuche n- 12 - 8 - den sollen kompetent beraten werden u nd im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Re cht s- ansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132). b) Gemessen hieran reich en die Ausführungen der Kläger in ihrem A n- trag nicht aus , um die Notwendigkeit der Bestellung eines Notanwalts zu b e- gründen . Der Prozessbevollmächtigte der Kläger zweiter Instanz hat für diese vorgetragen, dass die Mandatskündigung der beim Bundesgerichtshof postul a- tionfähigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dadurch hervorgerufen wurde, dass über den Inhalt der einzu reichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegrü n- dung Differenzen entstanden waren. Zur Mandatskündigung kam es, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger in zweiter Instanz nicht bereit war, die von der beim Bundesg erichtshof postulationsfähigen Rechtsa nwältin gefertigte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu genehmigen, sondern zunächst um Fristaufschub bat. Eine Notanwaltsbestellung zum Zwecke der inhaltlichen Ve r- änderung der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung kommt jedoch, wie bereits ausgefü hrt, nicht in Betracht. Aufgrund des Vortrags der Kläger kann deshalb die Versäumung der Nichtzulassungsbeschwerdebegrü n- dungsfrist nicht als unverschuldet angesehen werden . 3. Davon abgesehen führte die vorgelegte Nichtzulassungsbeschwerde b e- gründung zu keine r abweichende n Beurteilung der Erfolgs aussicht des Rechts - mittels . In der Sache könnten deshalb die Kläger auch unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung im Ergebnis keinen Erfolg mit der Nichtzulassungsb e- schwerde haben. 13 14 - 9 - III. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt und die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erst nach Ablauf der Frist zu ihrer Ein reichung am 29 . August 2013 bei Gericht eingegangen ist, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässi g zu verwerfen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 07.11.2012 - 2 O 175/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2013 - I - 18 U 162/12 - 15
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