ECLI:DE:BGH:2017:250717UIIZR122.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 122/16 Verkündet am: 25. Juli 2017 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 171 Abs. 1 a) Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann der Kommanditist grundsätzlich einen beliebigen Gesel l schaftsgläub iger mit der Wirkung befriedigen, dass er in Höhe des Nen n werts der getilgten Forderung von seiner Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird. b) Mit einem Erstattungsanspruch gemäß § 110 HGB aus der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Verm ö- gen der Gesellschaft kann der Kommanditist auch nach Eröffnung des Inso l- venzverfahrens gegen eine Einlageforderung in Höhe des Nennwerts der getil g- ten Forderung aufrechnen. B GH, Urteil vom 25. Juli 2017 - II ZR 122/16 - OLG Bamberg LG Schweinfurt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2017 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. März 2016 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt v om 29. Mai 2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M . International Ltd. & Co. KG (im Folgenden: Sch uldnerin). Die Gesellschaft wu r- de im Dezember 2006 gegründet. Director der Komplementärin und einziger 1 - 3 - Mit Vertrag vom 31. Oktober 2008 wurden zwei weitere Kommanditisten Schuldnerin aufgenommen r- höht. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde am 2. Januar 2009 aufg e- nommen. Mit Vertrag vom 31. Dezember 2008 traf der Beklagte mit der Schuldn e- rin ein e Vereinbarung über die Leistung einer Kommanditeinlage an Erfüllung durch Übereignung von acht Schuldverschreibungen der F . % Zinsen ab dem 11. Februar 2008 erfüllen. Zu diesem Zweck erklärte er in Nr. 2 der Vereinbarung die Abtretung seiner A n- sprüche aus den Schuldverschreibungen an die Schuldnerin, die ihrerseits die Abtretung und die ihr vom Beklagten zugleich angebotene Üb ereignung der Schuldurkunden annahm und deren Übergabe bestätigte. Die restliche Einlag e- m- buchung eines entsprechenden Teilbetrages vom dem auf seinem Privatkonto aufgelaufenen Guthab werden. Am 27. Januar 2009 ging auf dem Privatkonto des Beklagten bei der A . Aktienbank eine Gutschrift der F . KGaA in Höhe von n von diesem Konto Löhne und Gehälter der KG in Höhe von insgesamt 50.119,18 9. KG sowie am 20. Februar 2009 und am 16. März 2009 weitere Zahlungen in Höhe von 100.000 2 3 4 - 4 - Am 3. März 2011 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Inso l- venzverfahren eröffnet. Der Kläger hat den Beklagten gemäß § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB auf Za h- richt hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewi e- sen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgründe : Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebu ng des B e- rufungsurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Klagea b- weisung. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den G läubigern der Schuldnerin in der Person des Klägers als Insolvenzverwa l- ter gemäß § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB in Höhe der Kommanditeinlage von der Vereinbarung vom 31. Dezember 2008 zunächst erbracht worden. Mit der Gutschrift der Forderung von 166.871, r- schreibungen am 27. Januar 2009 auf dem Privatkonto des Beklagten sei die Einlage jedoch im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zurückbezahlt worden, so dass sie in dieser Höhe als nicht geleistet gelte. Soweit der Beklagte auße r- 5 6 7 8 9 - 5 - Jahr 2008 für Verbindlichkeiten der KG aus eigenen Mitteln erbracht zu haben, liege in dem von ihm damit behaupteten " verkürzten Zahlungsweg " unmittelbar von seinem Privatkonto an die jeweiligen Gläubiger keine Einlageleistung. Di e- se Zahlungen führten lediglich zu einem Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Schuldnerin aus § 110 HGB, mit dem er zwar gegen die Einlagefo r- derung der Schuldnerin aufrechnen könne, nach der Insol venzeröffnung alle r- dings nur in Höhe der Werthaltigkeit seines Anspruchs. Hierzu habe der Bekla g- te nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts nichts vorgetragen. II. Die Entscheidung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht st and. 1. Der Beklagte wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, der Kläger könne ihn gemäß § 171 Abs. 1, Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB aufgrund seiner Außenhaftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ch nehmen. a) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend d a- von ausgegangen, dass der Beklagte sich gegenüber seiner Haftung aus §§ 171, 172 HGB nicht darauf berufen kann, seine Einlage gemäß der Verei n- barung vom 31. Dezember 2008 d urch Übereignung der acht Schuldverschre i- bungen der F . r- füllungs statt erbracht zu haben. Sofern diese vom Beklagten sowohl im eigenen als auch (in seiner E i- genschaft als Director der Komplementärgesellschaft) im Namen der Schuldn e- rin unterzeichnete Vereinbarung wirksam ist, war der Beklagte zwar zu einer solchen Leistung an Erfüllungs statt berechtigt und hat seine Einlageverpflic h- tung gemäß Nr. 2 der Vereinbarung auch dementsprechen d durch Übereignung der Schuldurkunden und Abtretung der daraus resultierenden Ansprüche in H ö- 10 11 12 13 - 6 - (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 XI ZR 160/12, ZIP 2013, 1270 Rn. 17). Wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, ist die Ei nlage aber mit der Gutschrift des Erlöses aus der Ve r- äußerung dieser Wertpapiere auf dem Privatkonto des Beklagten am 27. worden, so dass sie insoweit gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB im Auße nve r- hältnis als nicht erbracht gilt. Dagegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, der Beklagte habe der Schuldnerin, die damals noch über kein Konto verfügt habe, sein Konto zur Ve r- fügung gestellt, so dass es sich faktisch um ein Konto der Schuldner in geha n- delt habe, von dem gemäß ihren Anweisungen die Zahlungen an die Gläubiger geleistet worden seien. Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hi n- gewiesen, dass auch eine solche (unterstellte) Absprache und Handhabung nichts daran ändert, dass nur der Beklagte persönlich rechtlich zur Verfügung über sein A . Privatkonto berechtigt war und auf die dortigen Mittel Z u- griff hatte, so dass die dort eingehenden Gelder der Schuldnerin nicht wie für eine Einlageleistung erforderlich als haftendes Kapital unmittelbar zur Verf ü- gung standen. Dass der Kapitalanteil des Beklagten durch die Rückzahlung der wie für ein Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 II ZR 105/07, ZIP 2008, 1175 Rn. 10) in (mindestens) entsprechende r Höhe unter den Betrag seiner Haf t- summe gesunken ist bzw. diesen bereits zuvor nicht mehr erreicht hat, ist a n- gesichts der finanziellen Situation der Schuldnerin anzunehmen und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. 14 15 - 7 - b) Nicht zu folgen ist der Revision auch darin, dass bei Annahme einer Rückzahlung der Einlage die aus der Gutschrift geleisteten Zahlungen vom Pr i- vatkonto des Beklagten von Januar bis März 2009 zumindest als erneute E r- bringung der Einlage " im verkürzten Zahlungsweg " anzusehen seien. Eine solche Vereinbarung der Einlageleistung an Erfüllungs statt durch direkte Leistungen an Gesellschaftsgläubiger ist zwar möglich (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. April 1984 II ZR 132/83, WM 1984, 893, 895), vom Beklagten selbst aber nicht su bstantiiert vorgetragen. Die von ihm hierzu angeführte ve r- bindliche Absprache, die auf seinem Konto eingehende Gutschrift zur Beza h- lung von Gläubigern der Schuldnerin zu verwenden, reicht als solche für eine Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs statt nicht aus. c) Das Berufungsgericht hat jedoch fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Beklagte sich gegenüber seiner Inanspruchnahme aus § 171 Abs. 1, Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB auch nach der Insolvenzeröffnung noch darauf ber u- fen kann, dass seine Haftu ng durch die Befriedigung von Gläubigern der Schuldnerin mit seinen Zahlungen ab dem 9. Februar 2009 bis zur Höhe dieser Leistungen erloschen ist. aa) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Kommanditist dem Insolvenzverwalter zwar keine Ein wendungen entgegenhalten, die ihm nur gegen einzelne Gläubiger zustehen, wohl aber solche, die sich gegen alle von § 171 Abs. 2 HGB begünstigten Gläubiger richten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 221). bb) Ein solche r Einwand liegt hier in dem Vorbringen des Beklagten, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch seine Zahlungen im Jahr 2009 Glä u- 16 17 18 19 20 - 8 - Einwand kann der Beklagte dem Kläger in Höhe der ab dem 9. Februar 2009 (1) Es entspricht ständiger Rechtsprechung d es Senats, dass es vor E r- öffnung des Insolvenzverfahrens im Belieben des Kommanditisten steht, we l- chen Gläubiger der Gesellschaft er befriedigt, und dass er durch Befriedigung eines solchen Gläubigers in Höhe der getilgten Gesellschaftsschuld von seiner Ha ftung nach § 171 Abs. 1 HGB auch im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 328; Urteil vom 17. September 1964 II ZR 162/62, BGHZ 42, 192, 193; Urteil vom 3. März 1969 II ZR 222/67, BGHZ 51, 391, 393; Urteil vom 8. Juli 1985 II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 195). Dabei tritt diese Haftungsbefreiung im Fall der Gläubigerbefriedigung auch dann in Höhe des Nennwerts der getilgten Fo r- derung ein, wenn die Gläubigerforderung nicht mehr wertha ltig war, so dass der in das Gesellschaftsvermögen gelangte Vermögenswert diesen Betrag nicht erreicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 195 f.). (2) Da die erhöhte Haftsumme des Beklagten wie sich aus dem Ha n- delsregist er ergibt am 5. Februar 2009 im Register eingetragen, damit im A u- ßenverhältnis wirksam wurde und der Beklagte nach seinem durch Kontoau s- züge belegten und vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Vortrag seit 9. Februar 2009 von seinem Konto bei der A . Aktienbank Zahlungen unabhängig von der damaligen Werthaltigkeit der Gläubigerforderungen von seiner Außenhaftung wegen Nichtleistung bzw. Rückzahlung der Einlage in H ö- he von 1 21 22 - 9 - c) Entsprechendes gilt für die vom Berufungsgericht im Weiteren ang e- nommene Haftung des Beklagten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern g e- mäß § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB in Höhe der danach noch verbleibenden restl i- chen Einlage aa) Insoweit macht die Revision allerdings ohne Erfolg geltend, das B e- r u fungsgericht habe verkannt, dass diese restliche Einlageverpflichtung bereits im Jahr 2008 und damit nicht erst nach der Insolvenzeröffnung durch Ve r- rechnung mit von im " verkürzten Zahlungsweg " geleisteten Zahlungen des B e- Umsetzung dieser Verrechnung in 2008 erfüllt worden sei. Die Vereinbarung vom 31. Dezember 2008 sie ht zwar unter Nr. 3 eine entsprechende Leistung der Einlage an Erfüllungs statt durch Umbuchung eines vor. Anders als bei den ab 9. Februar 2009 geleisteten Zahlungen kann bei den b ereits im Jahr 2008 geleisteten Zahlungen indes nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf die erst später mit der Vereinbarung vom 31. Oktober 2008 und Eintragung im Handelsregister am 5. Februar 2009 erhöhte Auße n- haftung des Beklagten geleistet worden sind. Dies wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht, der sich selbst ausdrücklich darauf beruft, die Zahlungen aus dem Jahr 2008 vereinbarungsgemäß als Einlageleistung eingebracht zu haben. Ohne Leistung auf eine Außenhaftung führten diese Zahlung en bzw. die Verrechnung eines daraus resultierenden Erstattungsanspruchs des Beklagten aus § 110 HGB mit seiner Einlageverpflichtung wegen des insoweit im Auße n- verhältnis geltenden Kapitalaufbringungsgrundsatzes aber nur in Höhe des o b- jektiven Werts der ge tilgten Gläubigerforderung bzw. des Erstattungsanspruchs 23 24 25 26 - 10 - zur Haftungsbefreiung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 194 ff. ). Dabei kommt es für die Bewertung der Forderung auf die Vermögenslage der Gesellschaft an. Entscheidend ist, ob und ggf. inwieweit das Vermögen der Gesellschaft ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befried i- gen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1984 II ZR 14/84, BGHZ 90, 370, 373; Urteil vom 8. Juli 1985 II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 195). Hierzu fehlt es an ausreichendem Vortrag des Beklagten, der für die Werthaltigkeit darlegungs - und beweispflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1976 II ZR 129/75, WM 1977, 167, 168; Urteil vom 1. Juni 1987 II ZR 259/86, BGHZ 101, 123, 127). Sein Hinweis darauf, dass die Verrechnung bereits im Jahr 2008 und d a- mit längere Zeit vor der Insolvenzeröffnung erfolgt sei, reicht insbesondere a n- gesichts der schlechten finanziellen Lage der Schuldnerin bereits seit Beginn ihres Geschäftsbetriebs nicht aus. bb) Der Bek lagte kann sich jedoch auch in Höhe des Restbetrages von an Gläubiger der Schuldnerin seit 9. Februar 2009, d.h. nach Erhöhung seiner Hafteinlage und Eintragung der erhöhten Haftsumm e, erloschen ist, da auch dieser Restbetrag von den ab diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen in Höhe 3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere kann der Kläger den Bekl agten nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO im Innenverhältnis auf Erfüllung se i- ner Einlageverpflichtung in Anspruch nehmen. Sollte die Vereinbarung vom 31. Dezember 2008 wirksam zustande g e- kommen und vollzogen worden se in, hat der Beklagte seine Einlageverpflic h- tung bereits voll erfüllt. Auf die Werthaltigkeit der verrechneten/umgebuchten 27 28 29 - 11 - Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin im Jahr 2008 kommt es in diesem Z u- sammenhang nicht an, da der Kapitalaufbringungsgrundsatz des § 171 HGB im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht gilt (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 48 f.; Kindler in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 172 Rn. 20; MünchKommHGB/ K. Schmidt, 3. Aufl., § 172 Rn. 11). Bei Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 31. Dezember 2008 kann der Beklagte gegen seine demnach noch offene Einlageverpflichtung auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch mit dem Erstattungsanspruch aus § 110 HGB aufrechnen, der auf den vor der Insolvenzeröffnung seit Februar 2009 an die Gläubiger der Schuldnerin erbrachten Zahlungen beruht, ohne dass es insoweit im Innenverhältnis auf die Werthaltigkeit der getilgten Gläub i- gerforderungen ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 196; Urteil vom 29. September 2015 II ZR 403/13, BGHZ 207, 54 Rn. 24). Insoweit hält er der Einlageforderung nicht lediglich eine eventuell wertlose Forderung entgegen, sondern hat mit der Befriedigung der Gläubiger 30 - 12 - d ie Masse in Höhe des Nennwerts der Forderungen mit der Folge des entspr e- chenden Erlöschens seiner Außenhaftung entlastet (vgl. Thiessen in Großkomm . HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 144). Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.05.2015 - 22 O 437/14 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.03.2016 - 3 U 209/15 -
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