ECLI:DE:BGH:2018:251018UII IZR122.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 122/17 Verkündet am: 25. Oktober 2018 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink und Reiter sowie die Richterin nen Pohl und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerich ts vom 16 . März 201 7 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Zivi l- s enat des Berufungs gerichts zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlang t von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerha f- ter Anlageberatung. N ach mehreren Beratung sgesprächen mit Mitarbeiter n der Beklagten erwarb der Kläger i m Oktober 2006 A nteile an dem Investmentfonds " A . " zu ei nem Anlagebe mit einem darin enthaltenen . Von dem Anlagebetrag sollten jäh r- etwa zur Hälfte der Finanzierung zweier gleichzeitig abgeschlossener Riester - Rentenverträge dienen. A uf dem von dem 1 2 - 3 - Anlageberater erstellten handschriftlichen Vorsorgeplan ist unter Nummer 1 " Geldanlage 15.000 " vermerkt . Auch das dem Kläger überlassene Berechnungsbeispiel enthält einen Eintrag " Kapitalverzehr: Nein " . Die dem Kläger ü bersandten Depotauszüge wiesen folgende Beträge aus: - - - - - Auszug vom 19. März 2008: 12.247, - Auszug v om 30 Der Kläger macht unter anderem geltend, er habe im Rahmen der Ber a- tungsgespräche vorgegeben , dass der Kapitalstock der Anlage nicht angegri f- fen werden solle. Da dieses Anlageziel - wie er erst 2010 bemer kt habe - nicht mehr habe erreicht werden könne n , sei er fehlerhaft beraten worden. Mit s einer am 10. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenen Klage hat er Schadense r- - um - Zug gegen Abtretung der Fondsanteile sowie di e Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ve r- langt. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da etwaige Ansprüche j e- de n falls verjährt seien. Nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen ha t- te, dass beabsichtigt sei, die dagegen gerichtete Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen, hat der Kläger seine Klage um einen Schadensersatzbetrag Hierbei handelt es sich um Kosten, die ihm für einen vor dem Land gericht K . erfolglos geführten Schadensersatzprozess gegen die Fondstochter der Beklagten entstanden waren. 3 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat daraufhin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückgewiesen und die erweiterte Klage abgewiesen. A uf die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat der Senat m it Ur teil vom 3. November 2016 (III ZR 84/15 , WM 2016, 2342 ) die Entscheidung aufgeh o- ben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach persönlicher Anhörung des Klägers im neu en Verfahren hat das Kammer gericht abermals die Berufung gegen das klageabweisende ersti n- stan z liche Urteil zurückgewie sen und die erweiterte Klage abgewiesen . Mit se i- ner vom Se nat gegen diese Entscheidung zugelassen en Revision verfolgt der Kläger seine Ans prüche weiter. Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung de r angefochtenen Entscheidung und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zugunsten des Klägers sei zu u n- t erstell en , dass er aufgrund der nicht einzuhaltenden Zusage einer Anlage " o h- ne Kapitalverzehr " falsch beraten worden sei. Dafür spreche die handschriftl i- che Unterlage, die aufzeige, dass ihm eine Anlage " ohne Kapitalverzehr " vorg e- rechnet worden sei. Die ko nkrete Beratungssituation sei aber nicht weiter au f- zuklären, da etwaige Schadensersatzansprüche verjährt seien. 5 6 7 8 - 5 - Zwar habe sich der Kläger darauf verlassen, dass die Beklagte ihm den Kapitalerhalt garantiert habe. Diese Wer tung des Klägers sei aber nicht nac h- vollziehbar. Vielmehr hätte ihm klar sein müssen, dass keine Versicherung für eine vergleichsweise bescheidene Anlagesumme eine maßgeschneiderte Geldanlage in der von dem Kläger erwarteten Art anbieten würde. Er hätte die Beratungsleistung nur dahinge hend verstehen dürfen, dass ihm ein Anlagepr o- dukt mit den Eckwerten einer Festgeldanlage verkauft worden sei. Angesichts dessen hätten bei ihm alle Alarmglocken schrillen müssen, sobald er festgestellt habe, dass es sich tatsächlich um eine Fondsbeteiligun g gehandelt habe. Dies sei nach eigener Angabe vor dem Landgericht K . bereits bei Erhalt des Zeichnungsscheins im Jahr 2006 der Fall gewesen. Auch habe der Kläger nach seinen Angaben gewusst, dass sich eine Fondsbeteiligung in ihrem Wert stark verä ndern könne. Spätestens durch Übersendung der Depotauszüge von 2007 und insbesondere von Januar und März 2008 sei deutlich geworden, dass sich sein Anlagekapital erheblich abgesenkt habe. Ihm hätt e sich aufdrängen mü s- sen, dass die ihm gegenüber getätigten Zusagen so nicht sicher durchzuhalten , sondern erheblich von einem (völlig ungewissen) Wertzuwachs der Anlage a b- hängig gewesen seien. Spätestens im März 2008 habe er gewusst, dass der ihm vermittelte Anlagekomplex jedenfalls nicht mit der gewünschten Kapi t als i- cherung funktioniere . Warum sich für den Kläger nach seiner Behauptung erst im November 2010 die Situation so verändert habe, dass er gemerkt habe, dass " das nicht mehr funktionieren konnte " , habe er auf mehrfache Nachfrage nicht erläutern können. Dahe r sei von grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst im Jahr 2008 auszugehen, weshalb die im Jahre 2012 eingereichte Klage die Verjährung der Ansprüche aus Ber a- tungsverschulden nicht habe hemmen können. Soweit der Kläge r die ihm für den Rechtsstreit vor dem Landgericht K . entstandenen Kosten verlange, fehle es bereits an den Tatbestandsvorausse t- 9 10 - 6 - zungen eines Schadensersatzanspruches, da die se in einem Rechtsstreit ang e- fallen seien, der völlig ungeeignet gewesen sei, d as Klageziel zu erreic hen . Der Investmentfonds sei ersichtlich der falsche Beklagte gewesen, weil die Be rater nicht für diesen aufgetreten seien. Außerdem könne mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüche n die mit der Klage beabsichtigte Garantie de s Anlagebetrags nicht er reich t werden. II. Diese Ausführungen halten der revisio nsrechtlichen Überprüfung in e i- nem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Auffassung des Berufungsgericht s, die geltend gemachte Schaden s- ersatzforderung sei aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umstä nde nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ver jährt , ist von Rechtsfehlern beeinflusst . 1. Die Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen ist, unterl iegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurte i- lung des Verschuldens ganz wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahr ensvorschriften verstoßen hat ( s. nur Senatsurteil e vom 8. Juli 2010 - I II ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 ; vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW - RR 2012, 111 Rn. 8 und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 10 , jeweils m wN). Auch unter B erücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Wü r- digung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft. Es hat die an einen Gläubiger 11 12 13 - 7 - zur Vermeidung grob fahrlässiger Anspruchsunkenntnis zu stellenden Anford e- rungen überspannt. a) Grob fahrlä ssige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Anna hme die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast trägt (vgl. etwa Senat su rteil e vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 25 mwN und vom 17. März 2016 aaO Rn . 11 ), liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchs - ve rfolgung, eine schwere Form von " Verschulden gegen sich selbst " , vorgewo r- fen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben ( st. Rspr., s. z . B . Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 28 ; vom 22. September 201 1 aaO und vom 17. März 2016 aaO Rn. 11 , je weils mwN). Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt dabei für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönl i- ches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. V ielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB b e- stimmte Maß erheblich überschreitet (st. Rspr., s. z.B. BGH, Urteil e vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, juris Rn. 13, insoweit nicht in BGHZ 163, 351 abgedruckt , und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, NJW - RR 2009, 812 Rn. 10 jew. mwN). b) Diesen Maßstäben wird das angegriffene Urteil nicht gerecht . Wurde d er nicht fachkundige Kläger in de r von dem Berufungsgericht unterstellten Weise dahingehend falsch beraten, dass ihm eine Geldanlage " ohne Kapita l- verzehr " vorgerechnet wurde, kann von s einer grob fahrlässigen Anspruchsu n- 14 15 - 8 - kenntnis auf Grundlage der bisherigen Feststellungen jedenfalls vor d em Jahr 2009 nicht ausgegangen werden. Nach seinem vom Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Vort r ag hatte der Kläger wegen der ihm erteilten Zusage, er werde das investierte Kapital in Höhe von 15.000 vereinbarten Finanzierung zweier Riester - Rentenverträge am Ende der Laufzeit der Kapitalanlage ungeschmälert zurückerhalten , die Vorstellung , die Beklagte habe ihm den Kapita lerhalt zum Ende des Anlagezeit raums " garantiert " . Damit einhergehend erwartete er auch , dass ein etwaiger Mehrwert nach Ende des Anlagezeitraums der Beklagten und nicht ihm verbleibe n würde . aa) Die Bewertung des Berufungsgerichts , dem Kläger hätte t rotz d ies er bei ihm durch den Berater der Beklagten hervorgerufenen Erwartung en klar sein müssen, dass " kein Versicherungskonzern ihm für eine vergleichsweise Weise anbieten würde, dass (d ie 15.000 genug Geld für die Riester - Renten herauskommt und der Kläger am Anlagee n- de die 15.000 EUR ungeschmälert erhalten würde " , überspannt die Anford e- rungen an die grobe Fahrlässigkeit des Gläubigers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es mag (einfach) fahrlässig gewesen sein , dass der Kläger auf die - möglicherweise für geschäftlich Erfahrene nicht plausiblen - Versprechungen des Beraters vertraut hat. Es musste sich dem Kläger aber nicht förmlich au f- drängen, dass die vom Berater empfohlene Anlage entgegen dessen Zusich e- rungen den Vorgaben nicht entsprach. Sichert der B erater dem Kunden g e- wünschte Eigenschaften des e m pfohlenen Produkts nämlich - wie hier vom B e- rufungsgericht unterstellt - zu, kann es diesem gr undsätzlich nicht als schwerer 16 17 18 - 9 - Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten entgegengehalten werden, wenn er sich hierauf verlässt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 33) . Di es gilt ausnahmsweise nicht, wenn besondere U m- stände vorliegen , aufgrund derer sich dem Anleger die Erkenntnis, dass die e r- haltene Zusicherung nicht (mehr) eingehalten werden kann, förmlich aufdrä n- gen musste. Solche Umstände sind hier aber nicht ersichtlich. Entgegen der auch nicht weiter erläuterte n Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht d a- von ausgegangen werden, dass dem nicht in der betreffenden Branche bewa n- derten Kläger die Geschäftspraktiken von Versicherungskonzernen und deren Portfolios von Anlage angebot en bekannt oder infolge grober Fah rlässigkeit u n- bekannt waren. bb) Angesichts der durch die Berater der Beklagten hervorgerufenen E r- wartungen des Klägers mussten bei ihm entgegen der Ansicht des Berufung s- gerichts auch nicht "bereits alle Alarmglocken schrillen", als er bei Übersendung des Zeichnungsscheins erkannte, dass er eine Fondsbeteiligung erworben ha t- te. Auch mit dieser Bewertung hat das Berufungsgeric ht die Anforderungen, die an einen Gläubi ger zur Vermeidung eines schweren Obliegenheitsverstoßes in eigenen Angelegenheiten zu s tellen sind, überspannt . Dem Kläger kann keine schwere Form des "Verschuldens gegen sich selbst" vorgeworfen werden, wenn er auf den ihm zugesicherten Erhalt des investierten Kapitals auch dann noch vertraute, als ihm bewusst wurde, welche Art von Investme nt er getätigt hatte. Dies gilt zumal deshalb, weil er unstreitig über keine umfangreichen E r- fahrungen mit Geldanlagen verfügte. Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass dem Kläger nach eigenen A n- gaben bekannt war, dass ein Fonds "Höhen und Tiefen" hat. Nach seinen von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen Angaben in seiner Anhörung ging der Kläger nicht zuletzt aufgrund der erhaltenen Zusage eines Kapitalerhalts in z u- mindest nicht grob vorwerfbarer Weise da von aus, dass eine "Abweichung nach 19 - 10 - unten nicht grundsätzlich beunruhigend" sei, da es "ja auch wieder nach oben" gehen könne. Für ihn sei "das Ganze ein Gesamtpaket mit den Riesterver - trägen" gewesen. Es sei verabredet gewesen, "dass jährlich 894, - EUR in die Riesterrenten gezahlt werden sollten, das Kapital aber erhalten bleiben" solle. Im Hinblick auf diese Vereinbarung hätten ihm die Depotauszüge nur "wenig besagt". cc) Ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Würdigung des Ber u- fungsgericht, spätesten s mit Erhalt der Depotauszüge von 2007 und 2008 habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass die ihm gegebenen Zusagen zum Kapitalerhalt nicht einzuhalten gewesen seien. Die ersten dem Kläger übe r- sandten Depotauszüge von Januar 2007 und März 2007 weisen einen gege n- glich 577 f- schlag) um mehrere hundert Euro angesti e- genen Depotwert aus. Auch die dem Kläger im September 2007 und im Januar 2008 mitgeteilten leichte n Verminderung en des Anlagebetrags um 6 3,76 e- rend. Erstmals aus dem Depotauszug von März 2008 ergibt sich eine augenfä l- % des Anlagebetrages). Dieses Absinken des Depotwertes stellt sich bereits vor dem Hintergrund der positiven Entwicklung des Fonds in der Vergangenheit (Wer t- zuwachs von 58 %) und der damaligen Lage auf dem Finanz - und Kapital markt entgegen der Bewertung de s Berufungsgerichts nicht als so erheblich dar , dass sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass der ihm vermittelte Anlag e- komplex nicht mit der (unterstellt) zugesagten Kapitalsicherung funktioniere oder er dies so gar wusste . 20 - 11 - 2 . Das Berufungsurteil ist nach alldem aufzuheben (§ 562 Abs . 1 ZPO) . Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache zur neuen Verhandlung und En t- schei dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO) , wobei der Senat von der Möglichkeit des § 56 3 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht wird in dem neuen Verfahren auch Gelegenheit haben, sich gegebenenfalls mit den übrigen Rügen der Revision auseinande r- zusetzen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadi um keine Veranlassung hat. Herrmann Tombrink Reiter Arend Pohl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2013 - 31 O 276/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2017 - 20 U 233/13 - 21 22
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