ECLI:DE:BGH:2018:200918BIZR122.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 122/17 vom 20. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Ge genvorstellung der Beklagten zu 3 und 4 gegen die Fes t- setzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 28. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen . Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollm ächtigten der B e- klagten zu 3 und 4 wird i n Abänderung des Beschlusses vom 28. Juni 2018 der Streitwert für d as Verfahren über die Nichtzula s- sungsbeschwerde auf 1.5 . Gründe: 1. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilu ng und Fes t- stellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage erstinstanzlich kumulativ auf Rechte an einem Datenbankwerk gemäß § 4 UrhG, auf ein Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG sowie auf Ansprüche aus wettbewerblichem Leistung s- schutz gemäß § 4 Nr. 3 UWG (§ 4 Nr. 9 UWG aF) gestützt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Unterlassungsantrag für e r- ledigt erklärt und die Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung we i- terverfolgt, die sie vorrangig auf ein Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG sowie nachrangig auf ein Datenbankwerk gemäß § 4 UrhG gestützt hat. 1 2 - 3 - Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin das Teilurteil ang e- griffen, mit dem das Berufungsgericht die Abweisung der auf ein Datenban k- recht gemäß § 87a UrhG gestützten Klageanträge b estätigt ha t. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2018 die Nichtzulassungsb e- schwerde der Klägerin zurückgewiesen und den Streitwert für die Revision s- instanz auf 8 0.000 Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 und 4 mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 sowohl im Namen de r Beklagten zu 3 und 4 als auch aus eigenem Recht Gegenvorstellung erhoben und die Festsetzung eines höheren Streitwerts bean trag t . 2. Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 und 4 ist unzulässig. Ih r fehlt das - auch für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs erforderliche - Recht s- schutzinteresse, weil sie durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht b e- sc hwert sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 4) . Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten zu 3 und 4 darauf, die Festse t- zung des von ihnen für zu niedrig befundenen Streitwerts beschwere sie, weil diese Streitwertfestsetzung d iejenige des Berufungsgerichts präjudiziere oder vorwegnehme, so dass der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 3 und 4 gegenüber der Klägerin voraussichtlich nach einem zu niedrigen Strei t- wert erfolgen werde. Ihnen drohe ein erheblicher Schaden, weil sie mit ihren Prozessbevollmächtigten erster und zweiter Instanz die Abrechnung eines Stundenhonorars vereinbart hätten, das die voraussichtliche Kostenerstattung durch die Klägerin übersteige. Hiermit haben die Beklagten zu 3 und 4 keine Beschwer darge legt. Hi n- sichtlich der Kostenerstattung für das Verfahren über die Nichtzulassungsb e- schwerde machen sie keine aus der Streitwertfestsetzung des Senats folgende Beschwer geltend. Auch mit Blick auf das erst - und zweitinstanzliche Verfahren 3 4 5 6 7 8 - 4 - fehlt es an einer Beschwer der Beklagten zu 3 und 4 , weil das Berufungsgericht nach eigenem Ermessen ü ber den Streitwert des Berufungs verfahrens sowie auf die Streitwertbeschwerde - des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet (§ 3 ZPO) . 3. Die Gegenvorstellung der Pro zessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 ist zulässig . Ihr Rechtsschutzinteresse folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG. Die Gegenvorstellung ist auch innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden, d ie für Gege n- vorstellungen entsprechend gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 I ZR 82/13, juris Rn. 4 mwN). 4. Die zulässige Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der B e- klagten zu 3 und 4 ist auch begründet und die Festsetzung des Streitw erts im Beschluss des Senats vom 28. Juni 2018 zu korrigieren. a) Der Senat erachtet die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für den Auskunftsantrag in Höhe von 400.000 n- . b) Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nich t- zulassungsbeschwerde ist zu beachten, dass die Klägerin in diesem Verfahren - anders als im erstinstanzlichen Verfahren, in d em der Anspruchsverfolgung die kumulative Geltendmachun g dreier Streitgegenstände zugrunde lag - ledi g- lich auf das Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG gestützte Ansprüche verfolgt hat. Mit Blick darauf, dass sich der erstinstanzliche Streitwert aus der bei k u- mulativer Klagehäufung gemäß § 39 GKG vorzunehmenden Addition der Werte der einzelnen Streitgegenstände ergibt , entfällt auf das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur ein Teil des vom Landgericht für die auf Au s- kunft und Schadensersatzfeststellung gerichteten Anträge festgesetzten Strei t- 9 10 11 12 13 - 5 - werts . Wei ter ist zu beachten, dass i m Rahmen des § 39 GKG die Wertung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entsprechende Anwendung findet . Damit kommt auch bei fehlender wirtschaftlicher Identität im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG keine Vervielfältigung, sondern lediglich eine maßvolle Erhöhung des Strei t- werts für jeden Streitgegenstand, über den entschieden worden ist, in Betracht , wenn durch die Geltendmachung der weiteren Streitgegenstände der Angriff s- faktor nicht wesentlich verstärkt wird (vgl. Büscher, GRUR 2012, 16, 23 mwN). Diese Voraussetzung ist im Falle eines - wie vorliegend in erst er I nstanz - auf mehrere Streitgegenstände gestützten einheitlichen Unterlassungsantrags r e- gelmäßig gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 73 = WRP 2016, 1510 - Kinderstube , mwN ) . Dies wirkt sich entsprechend auf den Streitwert der auf den Unterlassungsantrag zurückbez o- genen Anträge auf Auskunft und Schadensersatz aus. - 6 - c) Im Streitfall entfällt danach auf die im Verfahr en über die Nichtzula s- sungsbeschwerde verfolgten Ansprüche wegen Verletzung des Datenban k- rechts gemäß § 87a UrhG nach dem Dafürhalten des Senats ein Gesamtstrei t- wert von 1. 5 00.000 250.000 1. 25 0.000 Koch Schaf fert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2012 - 308 O 781/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2017 - 5 U 54/12 - 14
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