BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 123/03 Verk374ndet am: 30. M344rz 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja BGB 247247 133 B, 157 Ga; AGB Deutsche Post AG (Stand: 1.3.2001) Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 7 Trotz der Bestimmung in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Deut-schen Post, wonach sie keinen Vertrag 374ber die Bef366rderung von Sendungen mit bestimmtem Inhalt (hier: ungefasste Edelsteine in einem Wert von mehr als 1.000 DM) schlie337e, kommt ein Bef366rderungsvertrag 374ber eine an sich ausge-schlossene Sendung zustande, wenn die fragliche Sendung von Mitarbeitern der Post in Unkenntnis des Inhalts am Schalter entgegengenommen wird. HGB 247 435; AGB Deutsche Post AG (Stand: 1.3.2001) Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 Die Regelung in Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 der AGB der Deutschen Post AG, wo-nach diese nicht f374r ausgeschlossene Sendungen gem344337 Abschn. 2 Abs. 2 ih-rer AGB haftet, stellt keine Leistungsbeschreibung dar und l344sst beim Vorliegen der Voraussetzungen des 247 435 HGB auch bei Verbotsg374tern die volle Haftung der Deutschen Post AG unber374hrt. - 2 - HGB 247 425 Abs. 2, 247 435 Zur Haftungsabw344gung, wenn die Deutsche Post AG beim Verlust einer Sen-dung ein grobes Verschulden i.S. von 247 435 HGB trifft und der Absender h344tte wissen m374ssen, dass die Deutsche Post AG die Sendung bei Angabe ihres Werts mit gr366337erer Sorgfalt behandelt h344tte. BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - I ZR 123/03 - OLG K366ln LG Bonn - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zur374ckweisung der An-schlussrevision der Kl344gerin das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-landesgerichts K366ln vom 8. April 2003 im Kostenpunkt und hin-sichtlich der Entscheidung zum Mitverschulden aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer des F. R. , der in I. eine Werkst344tte f374r Edelsteinschmuck betreibt (im Weiteren: Versi- cherungsnehmer). Sie nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen des 1 - 4 - Verlusts einer Sendung aus 374bergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Versicherungsnehmer hat am 12. September 2001 drei ungefasste Diamanten im Gesamtwert von 7.400 200 an M. R. (im Weiteren: Ab- senderin) nach M374nchen 374bersandt. Die Absenderin lieferte die Steine am 13. September 2001 bei einer Niederlassung der Beklagten in M374nchen zur R374ck374bersendung per Expressbrief an den Versicherungsnehmer ein. Der Ein-lieferungsbeleg enthielt neben einem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten f374r den Frachtdienst Inland (PAKET/ EXPRESS NATIONAL) (im Weiteren: AGB) die Angabe: "Der Absender versi-chert, dass die eingelieferte(n) Sendung(en) keine ausgeschlossenen G374ter (Verbotsgut) gem344337 Abschnitt 2 Absatz 2 enth344lt/enthalten." Die Sendung mit den Steinen des Versicherungsnehmers wurde zuletzt am 14. September 2001 um 9.08 Uhr in der Niederlassung der Beklagten in Frankfurt per Scanner erfasst. Ihr weiterer Verbleib konnte nicht aufgekl344rt wer-den. Die Kl344gerin, die den Schaden des Versicherungsnehmers reguliert hat, nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Ersatz des dem Versiche-rungsnehmer entstandenen Schadens nebst Zinsen in Anspruch. 3 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-treten, dass sie der Kl344gerin im Hinblick auf ihre AGB keinen Schadensersatz zu leisten habe. 4 Die seinerzeit geltenden Abschnitte 2, 3 und 6 der AGB (Stand: 1. M344rz 2001) hatten folgenden Wortlaut: 5 - 5 - "2 Vertragsverh344ltnis - Begr374ndung und Ausschl374sse (1) Bef366rderungsvertr344ge kommen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 durch die 334bergabe von Sendungen durch oder f374r den Absender und deren 334bernahme in die Obhut der Deutschen Post oder von ihr beauftragter Transportunternehmen (Einlieferung bzw. Abholung) nach Ma337gabe der vorliegenden AGB zustande. 205 (2) Die Deutsche Post schlie337t keinen Vertrag 374ber die Bef366rderung folgender Sendungen (ausgeschlossene Sendungen); Mitarbeiter der Deutschen Post und sonstige Erf374llungsgehilfen sind nicht be-rechtigt, Bef366rderungsvertr344ge 374ber solche Sendungen zu schlie-337en: 205 7. Express-Sendungen, die ungefasste Edelsteine im Gesamtwert von mehr als 1.000 DM/511,29 200 enthalten; 205 (3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Gr366-337e, Format, Gewicht, Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei, 1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder 2. eine bereits 374bergebene/374bernommene Sendung zur374ckzu-geben oder zur Abholung bereitzuhalten oder 3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu bef366rdern und ein entsprechendes Nachentgelt gem344337 Abschnitt 5 Abs. 3 zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf Sendungen mit den in Absatz 2 genannten Inhalten oder auf sonstige Vertragsverst366337e der Absender auf Verlangen der Deutschen Post Angaben dazu verweigert. (4) Erlangt die Deutsche Post erst nach 334bergabe der Sendung Kenntnis davon, dass die Sendung ausgeschlossene G374ter enth344lt, oder verweigert der Absender auf Verlangen der Deutschen Post bei Verdacht auf ausgeschlossene G374ter Angaben dazu, erkl344rt die Deutsche Post bereits jetzt die Anfechtung des Bef366rderungsvertra-ges wegen T344uschung. Die Deutsche Post ist nicht zur Pr374fung von Bef366rderungsausschl374ssen gem344337 Absatz 2 verpflichtet; sie ist je-doch bei Verdacht auf solche Ausschl374sse zur 326ffnung oder 334ber-pr374fung der Sendungen berechtigt. Der Absender tr344gt die alleinige - 6 - Verantwortung und das Risiko f374r alle Folgen, die aus einem - auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB - unzul344ssigen G374ter-versand resultieren. 205 3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders 205 (3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post oder ihrer verbundenen Unternehmen mit der Haftung zu w344hlen, die seinen Schaden bei Verlust, Besch344digung oder einer sonst nicht ordnungsgem344337en Leistung der Deutschen Post oder ihrer verbun-denen Unternehmen am ehesten deckt. 205 6 Haftung (1) Die Deutsche Post haftet f374r Sch344den, die auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erf374llungsgehilfe (247 428 HGB) vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-scheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne R374cksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschr344nkungen. F374r Sch344den, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erf374llungsgehilfen zur374ckzuf374hren sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Aus374bung ihrer Verrich-tungen gehandelt haben. (2) Die Deutsche Post haftet im 334brigen f374r Verlust, Besch344digung und Lieferfrist374berschreitung von bedingungsgerechten Sendun-gen (vgl. Abschnitt 2 Abs. 2) sowie f374r die schuldhafte nicht ord-nungsgem344337e Erf374llung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzli-chen Haftungsgrenzen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haf-tung befreit, soweit der Schaden auf Umst344nden beruht, die sie auch bei gr366337ter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, h366here Gewalt). Die in 247247 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten F344lle der Schadensteilung und be-sonderen Haftungsausschlussgr374nde bleiben unber374hrt. Die Deut-sche Post haftet ferner nicht f374r ausgeschlossene Sendungen ge-m344337 Abschnitt 2 Absatz 2. 205" - 7 - Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in H366he von 4.933,33 200 stattgegeben und die Berufung der Kl344gerin im 334brigen zur374ckgewiesen (OLG K366ln VersR 2003, 1148). 6 7 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344n-dige Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zur374ckzu-weisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r teilweise begr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: 9 Zwischen der Absenderin und der Beklagten sei trotz Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB durch die Annahme und Bef366rderung der Sendung ein Frachtvertrag i.S. des 247 407 HGB zustande gekommen. Die Beklagte habe keinen Gebrauch von den in Abschnitt 2 Abs. 3 AGB enthaltenen M366glichkeiten gemacht. Die in Abschnitt 2 Abs. 4 AGB erkl344rte Anfechtung greife nicht durch, weil die Beklagte ein arglistiges Verhalten der Absenderin nicht dargelegt habe. Die in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 und Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB enthaltenen Bestimmungen legten nicht die vertraglichen Leistungspflichten fest, sondern regelten einen Haftungsausschluss. Dieser sei gem344337 247 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Der Ex-pressbrief sei weder ein Brief noch eine brief344hnliche Sendung. Mangels hinrei- 10 - 8 - chenden Sachvortrags sei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von 247 435 HGB zu vermuten. 11 Die Kl344gerin m374sse sich jedoch ein Mitverschulden in H366he von einem Drittel anrechnen lassen. Der Versand wertvoller Diamanten per Expressbrief sei 344u337erst riskant. Der Absenderin habe allerdings die sehr klein gedruckte Erkl344rung auf dem Einlieferungsbeleg, dass die Sendung keine verbotenen G374-ter enthalte, nicht auffallen m374ssen. Ihr sei aber vorzuwerfen, dass sie sich nicht 374ber die AGB sowie die M366glichkeit informiert habe, einen Brief mit derart wertvollem Inhalt sicher zu versenden. Das Mitverschulden der Absenderin sei f374r den Schadenseintritt urs344chlich gewesen. Die Sendung h344tte nur mit dem von der Beklagten betriebenen Werttransportdienst bef366rdert werden k366nnen. Dieser sei zwar teurer als der Expressdienst; bei ihm werde das Transportgut aber mit gr366337erer Sorgfalt behandelt. Der 374berwiegende Verursachungsbeitrag falle der Beklagten zur Last, deren Leute sich strafbar gemacht h344tten. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung insoweit stand, als das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht und zu Lasten der Kl344gerin einen Mitverursachungsbeitrag von einem Drittel ange-nommen hat. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die vom Berufungsgericht im Rahmen des 247 425 Abs. 2 HGB vorgenommene Abw344gung der beiderseitigen Schadensverursachungsanteile. Keinen Erfolg hat dagegen die Anschlussrevision der Kl344gerin. 12 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen f374r eine vertragliche Haftung der Beklagten nach 247247 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsversto337 be-jaht. 13 - 9 - a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Frachtvertrag zwischen der Beklagten und der Absenderin zustande gekommen ist. Es hat daher auch bei der Frage, auf wessen Sicht es f374r die Beurteilung der Rechte aus dem Frachtvertrag ankommt, mit Recht entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Person des Versicherungsnehmers, sondern auf die Person der Absenderin abgestellt. Der Umstand allein, dass die Ware zuvor von dem Versicherungsnehmer an die Absenderin versandt worden war, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Davon unber374hrt bleibt die Berechtigung des Versicherungsnehmers bzw. - nach dem erfolgten Rechts374bergang - der Kl344ge-rin, die im Hinblick auf den Verlust des Gutes aus dem Frachtvertrag bestehen-den Anspr374che gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen (247 421 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). 14 b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, zwischen der Absenderin und der Beklagten sei trotz der Ver-botsgutklausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB ein wirksamer Frachtvertrag durch schl374ssiges Verhalten zustande gekommen. Die 334bernahme der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch die Mitarbeiter der Beklagten am Schalter konnte aus der Sicht der Absenderin nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts dieser Klausel einen Vertrag schlie337en wollte (247247 133, 157 BGB). Die AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen. 15 aa) Die Auslegung der 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtli-cher 334berpr374fung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 337, 346 f. m.w.N.). 16 bb) Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und nach ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344n- 17 - 10 - digen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der nor-malerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Bei der insoweit gebotenen objektiven Auslegung ist daher zu pr374fen, wie die Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen vom angesprochenen Kundenkreis vern374nftigerweise aufgefasst wer-den durften. Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an, wobei die Verst344ndnism366glichkeiten des durchschnittlichen Kunden ma337geblich sind (BGHZ 151, 337, 348). Diese Grunds344tze gelten auch f374r Klauseln, die leistungsbeschreibender Art sind (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., 247 5 Rdn. 3a und 247 8 Rdn. 2; Staudinger/Schlosser, BGB [1998], 247 5 AGBG Rdn. 2; M374nchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., 247 8 AGBG Rdn. 19 und Bd. 2a 247 307 Rdn. 19). cc) Nach dem Wortlaut von Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB will die Beklag-te bei ungefassten Edelsteinen im Gesamtwert von mehr als 1.000 DM (= 511,29 200) allerdings keinerlei vertragliche Verpflichtung eingehen. Diese Be-stimmung darf jedoch nicht isoliert gesehen werden, sondern ist im systemati-schen Zusammenhang mit Abschnitt 2 Abs. 4 und Abschnitt 6 AGB zu beurtei-len, die auf sie Bezug nehmen. Danach wird vorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger T344uschung f374r den Fall erkl344rt, dass die Beklagte erst nach der 334bergabe der Sendung Kenntnis davon erh344lt, dass diese verbotene G374ter ent-h344lt. Abschnitt 6 regelt u.a. die Haftung der Beklagten bei verbotenen G374tern. Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob diese Klausel auch intransparent ist. 18 dd) Die Regelungen k366nnten aus der Sicht eines verst344ndigen Postkun-den im 334brigen nur dann einen Sinn ergeben, wenn vom Zustandekommen ei-nes Vertrags ausgegangen wird. Nach dem Gesamtzusammenhang der AGB kann aus der Regelung in ihrem Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 mithin nicht entnom- 19 - 11 - men werden, dass die Beklagte das Zustandekommen von Bef366rderungsvertr344-gen 374ber verbotene G374ter von vornherein f374r alle F344lle ausschlie337en wollte. Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss eines Bef366rderungsvertrags 374ber sogenannte ausgeschlossene Sendungen ihr weiteres Vorgehen vorbehalten will. ee) Die vorstehende Beurteilung der Klausel entspricht im 334brigen auch der herrschenden Meinung zur Auslegung der insoweit vergleichbaren Bestim-mungen der 247 54 EVO a.F., 247 8 KVO a.F. und Art. 4 CIM (vgl. zu 247 54 EVO a.F.: Czerwenka/Heidersdorf/Sch366nbeck, Eisenbahn-Bef366rderungsrecht, 4. Aufl., Lfg. 1/97, 247 54 Anm. 1b; zu 247 8 KVO a.F.: Koller, Transportrecht, 2. Aufl., 247 8 KVO Rdn. 1; zu Art. 4 CIM: Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 4 CIM Rdn. 5). 20 c) Mit Recht hat das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend ge-machte Anfechtung ihrer Vertragserkl344rung nach 247 123 BGB mangels Darle-gung eines arglistigen Verhaltens der Absenderin nicht durchgreifen lassen. Allerdings ist ein Vertrag zugunsten Dritter auch dann nach 247 123 BGB anfecht-bar, wenn der Dritte selbst get344uscht hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 123 Rdn. 12; M374nchKomm.BGB/Kramer aaO 247 123 Rdn. 25). Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts war der Versicherungsnehmer jedoch am Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Absenderin in keiner Weise beteiligt. Damit fehlte es schon an einer T344uschung durch den Versicherungs-nehmer der Kl344gerin. 21 d) Die Anspr374che aus dem Frachtvertrag sind entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Absenderin ihrerseits der Beklagten gegen374ber nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei Vertrags-schluss haftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in F344llen schuldhafter Irref374hrung sowie bei Falschangaben vor oder bei Ver- 22 - 12 - tragsschluss 374ber die 247 311 Abs. 2, 247247 280, 249 Abs. 1 BGB eine L366sung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Das Be-rufungsgericht hat die daf374r erforderlichen Voraussetzungen ersichtlich als nicht erf374llt angesehen. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine R374gen. Eine von der Absenderin etwa verletzte Aufkl344rungspflicht 374ber den Inhalt der Sendung f374hrte im Streitfall nicht zu einem Recht der Beklagten, die Aufhebung des Ver-trags zu verlangen. Es ist anerkannt, dass der Versto337 gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, dessen Eintritt durch die Ein-haltung der Pflicht verhindert werden sollte (vgl. BGHZ 116, 209, 212 m.w.N.). 2. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte f374r den eingetretenen Schaden nach 247 435 HGB unbeschr344nkt. Die AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen. 23 a) In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Regelung im Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB einen Haftungsausschluss oder die einer In-haltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leis-tungspflichten der Beklagten darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, Tz 21 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat den von ihm angenommenen Haf-tungsausschluss f374r Verbotsgut nicht aus der dortigen Regelung, sondern aus Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB entnommen. Die zuletzt genannte Klausel schr344nkt die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein. Sie stellt da-her, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, keine Leistungsbeschreibung dar. 24 - 13 - b) Offen bleiben kann des Weiteren, ob die vom Gesetz abweichende Haftungsregelung in Abschnitt 6 AGB gegen 247 449 Abs. 2 HGB verst366337t oder, soweit sie Briefe oder brief344hnliche Sendungen betrifft, wirksam ist. Die insoweit vorrangige Auslegung der AGB ergibt n344mlich, dass die Beklagte selbst danach beim Vorliegen der Voraussetzungen des 247 435 HGB auch bei Verbotsg374tern von ihrer vollen Haftung ausgeht. Abschnitt 6 Abs. 1 AGB sieht f374r solche F344lle eine Haftung "ohne R374cksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschr344nkungen" vor. Eine Unterscheidung zwischen Verbotsgut und sogenannten bedingungs-gerechten Sendungen erfolgt dort anders als in den nachfolgenden Bestim-mungen nicht. Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt die Haftung der Beklagten "im 334brigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Wie mit den Parteien in der m374ndlichen Verhandlung er366rtert wurde, enth344lt Abschnitt 6 der AGB der Beklagten nach seinem Wortlaut und nach seiner Sys-tematik gem344337 dem Grundsatz, dass Allgemeine Gesch344ftsbedingungen kun-denfreundlich auszulegen sind, allein in Bezug auf diesen Bereich f374r bedin-gungsgerechte Sendungen eine Haftungsbegrenzung und f374r Verbotsg374ter ei-nen Haftungsausschluss. 25 c) Das Berufungsgericht hat auch ein qualifiziertes Verschulden i.S. von 247 435 HGB ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Beru-fungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Be-klagten 374berspannt. 26 Die Beklagte konnte den Eintritt des Schadens und den Schadensbe-reich in zeitlicher, r344umlicher und personeller Hinsicht nur insoweit eingrenzen, als sie festgestellt hat, dass das Transportgut nach seinem Eingang in dem Umschlagslager in Frankfurt verloren gegangen ist. Ihr Vortrag in den Schrift-s344tzen vom 31. Mai und 20. September 2002 l344sst, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht hinreichend erkennen, dass sie 374ber ein Siche- 27 - 14 - rungssystem verf374gte, das es ihr erm366glicht h344tte, den Verlauf der einzelnen Sendungen und die ausreichende Eingrenzung etwaiger Verlustf344lle in 366rtlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nachzuvollziehen. Die in allgemeiner Form gehaltene Darstellung der Sicherheitsvorkehrungen in dem Umschlagslager reicht insoweit nicht aus (vgl. BGHZ 129, 345, 350; BGH, Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462). Bei dem Umschlag von G374tern handelt es sich um einen besonders schadensanf344lligen Bereich, der deshalb insbe-sondere Ausgangskontrollen erfordert (vgl. BGHZ 158, 322, 330). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, ob in dem Umschlagslager in Frankfurt eine Ausgangs-kontrolle der Sendungen erfolgt, die es erm366glichte, Angaben 374ber deren weite-ren Verbleib zu machen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten gezogen. 3. Die Revision der Beklagten hat jedoch insoweit Erfolg, als sie sich ge-gen die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Ent-scheidung richtet. 28 a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, dass ein Absender in einen nach 247 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtf374hrer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann es f374r ein zu be-r374cksichtigendes Mitverschulden auch ausreichen, wenn der Versender die sorgf344ltigere Behandlung von Wertsendungen durch den Frachtf374hrer h344tte kennen m374ssen. Ein Mitverschulden ist bereits dann anzunehmen, wenn dieje-nige Sorgfalt au337er Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verst344ndiger 29 - 15 - Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, Tz 21). 30 b) Ein entsprechendes Kennenm374ssen der Absenderin hat das Beru-fungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Aus Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 und Ab-schnitt 3 Abs. 3 AGB ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Versendungsart Expressbrief bei Edelsteinen nur bis zur Wertgrenze von 511,29 200 anbietet. Davon abgesehen liegt es nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass die Beklagte im Rahmen ihres umfassenden Dienstleistungsange-bots f374r Wertgegenst344nde besondere Versendungsm366glichkeiten mit h366heren Sicherheitsstandards bereith344lt. c) Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, dass die von der Absenderin unterlassene Wertdeklaration f374r den Schadenseintritt mit urs344chlich gewesen ist. Es hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte die Sendung, wenn deren Inhalt ihren Bedienste-ten offen gelegt worden w344re, nur mit dem von ihr betriebenen Werttransport bef366rdert und dabei mit gr366337erer Sorgfalt behandelt worden w344re. Die Revision r374gt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten von einer vors344tzlichen Straftat eines ihrer Mitarbeiter ausgegangen ist. Eine derar-tige Straftat ist im Rechtsstreit weder behauptet noch festgestellt worden. Die genaue Ursache f374r den Verlust der Sendung konnte vielmehr nicht aufgekl344rt werden. Im Hinblick darauf ist eine neue Abw344gung der beiderseitigen Verursa-chungsanteile an dem Schadenseintritt geboten, wobei auf Seiten der Beklag-ten nicht von einem strafbaren Verhalten eines ihrer Mitarbeiter, sondern ledig-lich von einem Verschulden i.S. von 247 435 HGB auszugehen ist. 31 4. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Absenderin ein den Klageanspruch min- 32 - 16 - derndes Mitverschulden am Schadenseintritt trifft (vgl. zu vorstehend 3.). Der von ihm angenommene Mitverursachungsanteil der Absenderin von einem Drit-tel l344sst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Kl344gerin erkennen. 33 III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten inso-weit aufzuheben, als das Berufungsgericht den Schadensmitverursachungs-anteil der Absenderin im Hinblick auf das von ihm zu Unrecht angenommene vors344tzliche Verhalten eines Besch344ftigten der Beklagten lediglich auf ein Drittel beschr344nkt hat. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. Im 334brigen war die Revision zur374ckzuweisen. Ebenfalls erfolglos war die Anschlussrevision der Kl344gerin. Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 26.09.2002 - 14 O 69/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 08.04.2003 - 3 U 146/02 -
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