BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS-URTEIL und URTEIL II ZR 123/05 Verk374ndet am: 8. Mai 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RBerG Art. 1 247 1; BGB 247 139; KWG 247247 1, 32; AktG 247247 292, 293, 294 a) Die T344tigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 247 1 RBerG. b) Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht schon deshalb ein Bankgesch344ft i.S. des 247 32 Abs. 1 Satz 1, 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil in den Vertragsbedin-gungen vorgesehen ist, dass bei einem Liquidit344tsengpass das Auseinander-setzungsguthaben ratenweise ausgezahlt werden darf. c) Ein mit einer AG geschlossener stiller Gesellschaftsvertrag ist ein Teilge-winnabf374hrungsvertrag i.S. des 247 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG und wird deshalb grunds344tzlich erst mit der Genehmigung der Hauptversammlung und der Ein-tragung in das Handelsregister wirksam. Will sich der andere Vertragsteil mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen von dem Vertrag l366sen, muss er deutlich machen, dass der Widerruf oder die K374ndigung gerade auf diesen Grund gest374tzt wird. Ein Widerruf nach dem Haust374rwiderrufsgesetz kann nicht nachtr344glich in eine L366sung wegen Fehlens der Voraussetzungen der 247247 293 f. AktG umgedeutet werden. BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 10. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird - unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 18. M344rz 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Kl344ger wird - ebenfalls unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 2. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juli 2004 teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kl344ger jeweils 6.495,96 200 nebst Zinsen in H366he von 5 %-Punkten 374ber dem Leitzinssatz seit dem 20. M344rz 2002 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Kl344ger der Beklagten zu 1 aus den Vertr344gen mit den Nummern 6 und 5 entspre-chend den Beitrittserkl344rungen vom 29. September 2000 nichts mehr schulden. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. - 3 - Die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen die Kl344ger zu je 21 % und die Beklagte zu 1 zu 58 %. Von den Ge-richtskosten des dritten Rechtszuges tragen die Kl344ger je 29 % und die Beklagte zu 1 42 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger tr344gt die Beklagte zu 1 58 %. Die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Kl344-ger je zur H344lfte. Im 334brigen tragen die Parteien ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger beteiligten sich mit Erkl344rungen vom 29. September 2000 als stille Gesellschafter an dem Unternehmenssegment VII der zu 1 beklagten S. AG. Als Ein-lage einschlie337lich Agio hatten sie jeweils 10.500,00 DM in einer Summe und monatliche Raten zu je 315,00 DM - der Kl344ger f374r 240 Monate, die Kl344gerin f374r 180 Monate - zu zahlen. Am 22. Juni 2001 unterzeichneten sie jeweils ein mit "Beitrittserkl344rung und Treuhandvertrag" 374berschriebenes Formular, demzufol-ge sie sich 374ber die zu 2 beklagte T. mbH - damals noch mit dem Firmenzusatz "i. Gr." - als Treuhandkommanditistin 1 - 4 - an er V. GmbH & Co. KG (im Folgenden: V. ) beteiligten. Die Einlagen sollten - r374ckwirkend ab dem 15. Januar 2001 - in 239 bzw. 178 Raten zu je 118,65 200 erbracht werden. Die Vertr344ge mit der Beklagten zu 1 wurden - ebenfalls r374ckwirkend - beitragslos gestellt unter der Bedingung, dass die Kl344ger ihre Beitrittserkl344rungen gegen374ber der V. nicht widerrie-fen. Die Kl344ger verlangen von der Beklagten zu 1 R374ckzahlung der geleiste-ten Einlageraten in H366he von je 6.495,96 200. Au337erdem begehren sie die Fest-stellung, dass die Beklagten keine Anspr374che mehr aus den jeweiligen Vertr344-gen haben. Hilfsweise verlangen sie Auskunft 374ber die H366he der Auseinander-setzungsguthaben zum 31. Dezember 2002 und Zahlung dieser Betr344ge. 2 Die Klage ist - nach Vernehmung der Anlagevermittlerin W. durch das Landgericht - in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344ger. Die Be-klagte zu 1 hat die gegen sie gerichteten Klageantr344ge anerkannt. Die Beklagte zu 2 hat Zur374ckweisung der Revision beantragt. 3 Entscheidungsgr374nde: In Bezug auf die Beklagte zu 1 ist gem344337 deren Anerkenntnis zu ent-scheiden. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung in Bezug auf die Beklag-te zu 2 (im Folgenden auch nur: Beklagte) wie folgt begr374ndet: 5 - 5 - Ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beitrittserkl344rungen und die Treuhandvertr344ge zwischen den Kl344gern und der Beklagten nichtig seien und die Kl344ger der Beklagten nichts mehr schuldeten, bestehe nicht. Die Kl344ger h344t-ten insoweit allein geltend gemacht, dass diese Vertr344ge gegen das Rechtsbe-ratungsgesetz verstie337en. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Rechtsbeziehun-gen der Kl344ger zu der Beklagten ersch366pften sich darin, dass die Beklagte die Kommanditanteile im eigenen Namen, aber f374r Rechnung der Kl344ger halte. Sonstige Vertr344ge, insbesondere Darlehensvertr344ge, h344tten von der Beklagten nicht abgeschlossen werden sollen. Die treuh344nderische Gesellschaftsbeteili-gung allein versto337e aber nicht gegen Art. 1 247 1 RBerG. 6 Daraus folge zugleich, dass auch der auf Erstellung einer Abschich-tungsbilanz und Zahlung des sich daraus ergebenden Guthabens gerichtete Hilfsantrag unbegr374ndet sei. Zwar habe die Kl344gerin zu 2 gegen374ber der Be-klagten eine fristlose K374ndigung erkl344rt. Es fehle aber an einem wichtigen Grund f374r eine solche K374ndigung. Eine Umdeutung der fristlosen in eine frist-gem344337e K374ndigung scheide aus, weil der Treuhandvertrag ein K374ndigungsrecht nicht vorsehe. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle stand. 8 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsge-richts, die von den Kl344gern mit der Beklagten geschlossenen Treuhandvertr344ge seien nicht wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG nach 247 134 BGB nichtig. Dagegen ist aus Rechtsgr374nden auch nichts zu erinnern. Ein im Rahmen eines Kapitalanlagemodells geschlossener Treuhandvertrag kann von dem Erlaub-niserfordernis des Rechtsberatungsgesetzes erfasst werden, wenn der Treu-h344nder nach dem Vertrag nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Anlegers 9 - 6 - wahrzunehmen, sondern dessen Rechte zu verwirklichen oder dessen Rechts-verh344ltnisse zu gestalten, insbesondere in dessen Namen die erforderlichen Vertr344ge abzuschlie337en hat (BGHZ 145, 265, 269 ff.; BGH, Urt. v. 18. Septem-ber 2001 - XI ZR 321/00, ZIP 2001, 1990, 1991; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1395). Danach war die von der Beklagten geschuldete T344tig-keit keine Rechtsbesorgung. Die Beklagte hatte lediglich die Aufgabe, im eigenen Namen f374r die Kl344ger jeweils einen in dem Treuhandvertrag festgelegten Kommanditanteil an der V. zu erwerben und zu halten. Vertr344ge, durch welche die Kl344ger selbst verpflichtet wurden, insbesondere Fi-nanzierungsvertr344ge, sollte die Beklagte dagegen nicht abschlie337en. Das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung durfte sie nur aus374ben, wenn die Kl344ger von einer ihnen daf374r einger344umten Vollmacht keinen Gebrauch machen w374rden. 2. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass wegen der engen Verzahnung der mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Ur-sprungsvertr344ge und den an der V. gehaltenen Folgebeteiligungen die M344ngel der Ursprungsvertr344ge gem344337 247 139 BGB auch zur Unwirksamkeit der Folgevertr344ge f374hre. 10 a) Ob die Revision damit - wie die Revisionserwiderung meint - schon deshalb nicht geh366rt werden kann, weil sich die Kl344ger in den Tatsacheninstan-zen gegen374ber der Beklagten zu 2 auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen ha-ben, erscheint allerdings zweifelhaft. Auch wenn bei einem - wie hier - gegen mehrere - einfache - Streitgenossen gef374hrten Prozess zwischen den mehre-ren, jeweils zu einem Streitgenossen bestehenden Prozessrechtsverh344ltnissen zu unterscheiden ist und der dem jeweiligen Prozessrechtsverh344ltnis zugrunde zu legende Tatsachenstoff verschieden sein kann, ist doch im Zweifel davon 11 - 7 - auszugehen, dass der f374r und gegen einen einzelnen Streitgenossen gehaltene Sachvortrag auch f374r und gegen die anderen Streitgenossen gelten soll (BGH, Urt. v. 29. M344rz 1961 - V ZR 171/59, LM Nr. 1 zu 247 61 ZPO; Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. 247 61 Rdn. 6). 12 b) Diese Frage kann indes offen bleiben. Denn die Revision vermag mit ihrer Berufung auf 247 139 BGB schon deshalb nicht durchzudringen, weil die Voraussetzungen des 247 139 BGB von dem Berufungsgericht nicht festgestellt sind. aa) Nach 247 139 BGB f374hrt die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsge-sch344fts zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgesch344fts, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden w344re. Die Re-vision meint, die Ursprungsvertr344ge mit der Beklagten zu 1 und die Treuhand-vertr344ge mit der Beklagten zu 2 seien als einheitliches Rechtsgesch344ft in die-sem Sinne anzusehen, und deshalb ziehe die Nichtigkeit der Ursprungsvertr344ge auch die Nichtigkeit der Treuhandvertr344ge nach sich. 13 bb) Der Revision ist zuzugeben, dass eine Beteiligung - wie hier - unter-schiedlicher Personen an mehreren Vertr344gen die Annahme eines einheitlichen Rechtsgesch344fts i.S. des 247 139 BGB nicht notwendigerweise ausschlie337t (BGH, Urt. v. 9. Juli 1993 - V ZR 144/91, NJW-RR 1993, 1421). Auch mag einiges da-f374r sprechen, dass nach dem sog. Steigermodell - nach Abschluss der Verlust-phase wird der Anlagevertrag jeweils durch einen Folgevertrag mit einer neuen Gesellschaft der "G. Gruppe" oder in Bezug auf ein neues "Unterneh-menssegment" derselben Gesellschaft mit erneuten Verlustzuweisungsm366g-lichkeiten ersetzt - einiges f374r die Annahme eines einheitlichen Rechtsgesch344fts i.S. des 247 139 BGB sprechen mag. Das zu beurteilen, ist aber Aufgabe des Tat- 14 - 8 - richters (BGHZ 76, 43, 49; 78, 346, 349; 101, 393, 397; BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237, 3238). Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Damit fehlt es an einer ausreichenden Grundla-ge, die Ursprungs- und die Treuhandvertr344ge als ein einheitliches Rechtsge-sch344ft ansehen zu k366nnen. cc) Ob das Berufungsgericht dabei - wie die Revision meint - Vorbringen der Kl344ger 374bergangen hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist es zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Vortrag der Kl344ger - auch - in dem Pro-zessrechtsverh344ltnis mit der Beklagten zu 1 jedenfalls eine Nichtigkeit der mit der Beklagten zu 1 geschlossenen stillen Gesellschaftsvertr344ge nicht ange-nommen werden kann. Die Frage, wie sich die Grunds344tze der fehlerhaften Ge-sellschaft insoweit auswirken w374rden (vgl. Sen.Urt. v. 21. M344rz 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755 ff.), stellt sich damit nicht. 15 (1) Die stillen Gesellschaftsvertr344ge der Kl344ger mit der Beklagten zu 1 sind nicht nach 247 134 BGB i.V.m. 247 32 Abs. 1 Satz 1, 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nichtig, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Dabei kann offen bleiben, ob die in fr374heren Vertr344gen der Beklagten zu 1 vorgesehene ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben ein der Beklagten zu 1 verbotenes Bankgesch344ft darstellt (vgl. Sen.Urt. v. 21. M344rz 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755). Denn in den Vertr344gen mit den Kl344gern ist eine solche ratierliche Auszahlung nicht vorgesehen. Die blo337e M366glichkeit, dass wegen eines Liquidit344tsengpasses die Auseinandersetzungsguthaben nur verz366gert ausgezahlt werden k366nnten oder dass infolge der Aneinanderreihung von Folgevertr344gen zu unterschiedlichen Zeitpunkten Auseinandersetzungsgut-haben - jeweils aus eigenst344ndigen Vertr344gen - f344llig werden, reicht f374r die An-nahme eines Bankgesch344fts nicht aus. 16 - 9 - - 10 - (2) Ebenso wenig l344sst sich dem Vortrag der Kl344ger entnehmen, dass die Vertr344ge wegen Versto337es gegen die guten Sitten nach 247 138 Abs. 1 BGB nich-tig sind. Dass daf374r die lange Vertragslaufzeit nicht ausreicht, hat der Senat f374r einen vergleichbaren Vertrag mit der Beklagten zu 1 bereits in dem Urteil vom 21. M344rz 2005 (aaO) ausgef374hrt. Im 334brigen haben sich die Kl344ger zur Begr374n-dung der Sittenwidrigkeit im Anschluss an ein Urteil des OLG Schleswig (ZIP 2002, 1244) - betreffend einen anderen Fonds - lediglich auf eine "unertr344gliche Risikoverteilung" und eine "Besch344digung" des Systems der Beklagten mit der Folge eines Wertverlusts berufen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Recht als nicht ausreichend erachtet. 17 (3) Die Vertr344ge sind auch nicht nach dem auf das Vertragsverh344ltnis der Kl344ger zu der Beklagten zu 1 noch anwendbaren 247 1 Haust374rWG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung wirksam widerrufen worden. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, entsprechen die Widerrufsbeleh-rungen in den Vertragsformularen der Beklagten zu 1 den Voraussetzungen des 247 2 Haust374rWG. Damit war die einw366chige Widerrufsfrist nach 247 1 Abs. 1 Haust374rWG in Gang gesetzt und zum Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen. 18 (4) Auch ein Recht der Kl344ger, sich von den mit der Beklagten zu 1 ge-schlossenen Vertr344gen zu l366sen, weil die Wirksamkeitsvoraussetzungen der 247247 293, 294 AktG nicht geschaffen worden waren, bestand nicht, wie das Beru-fungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat. 19 Die mit der Beklagten zu 1 als einer Aktiengesellschaft geschlossenen stillen Gesellschaftsvertr344ge sind als Teilgewinnabf374hrungsvertr344ge i.S. des 247 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG anzusehen (vgl. BGHZ 156, 38, 43; Sen.Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 f.; v. 21. M344rz 2005 20 - 11 - - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755). Sie werden deshalb gem344337 247247 293, 294 Abs. 2 AktG - vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft (dazu Sen.Urt. v. 21. M344rz 2005 aaO) - erst mit der Genehmigung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregis-ter wirksam. Diese Voraussetzungen sind hier durch die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten zu 1 von Dezember 2001 und die Eintragung der Vertr344ge in das Handelsregister am 11. April 2003 erf374llt worden. Die Kl344ger haben die Vertr344ge mit Schreiben vom 2. Mai 2003 wegen nicht rechtzeitiger Genehmigung durch die Hauptversammlung widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vertr344ge aber schon wirksam. Ein Recht, sich noch nachtr344glich wegen einer verz366gerten Beschlussfassung von den Vertr344gen zu l366sen, besteht nicht. 21 Ebenso wenig kann - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Widerruf vom 4. Februar 2003, der allein auf das Haust374rwiderrufsge-setz gest374tzt war, in einen Widerruf oder eine K374ndigung wegen Fehlens der Voraussetzungen der 247247 293 f. AktG umgedeutet werden. Unabh344ngig davon, ob das Widerrufs- oder K374ndigungsrecht auf 247 178 BGB oder 247 323 BGB zu st374tzen ist, muss die Erkl344rung n344mlich jedenfalls erkennen lassen, dass die L366sung von dem Vertrag gerade wegen des Zustimmungs- bzw. Eintragungs-mangels erfolgen soll. Das entspricht der st344ndigen Rechtsprechung zu dem Widerruf nach 247 178 BGB (RGZ 102, 24; BGH, Urt. v. 22. Juni 1965 - V ZR 55/64, WM 1965, 868, 870; v. 19. Januar 1973 - V ZR 115/70, WM 1973, 460, 461; BAG NJW 1996, 2594, 2595) und kann in der vorliegenden Fallges-taltung nicht anders sein. Damit kann offen bleiben, ob die Kl344ger angesichts der bereits erteilten Zustimmung der Hauptversammlung und der nur noch feh- 22 - 12 - lenden Eintragung in das Handelsregister zun344chst eine Frist h344tten setzen m374ssen, bevor sie sich von den Vertr344gen h344tten l366sen k366nnen. 23 3. Auch die gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Hilfsantr344ge der Kl344ger sind zu Recht abgewiesen worden. Die Kl344ger haben weder ein Recht zu einer K374ndigung der Treuhandvertr344ge aus wichtigem Grund noch einen entspre-chenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. Damit kann offen bleiben, ob diese Rechte zu einem Anspruch der Kl344ger gegen die Beklagte zu 2 auf Errichtung einer Abschichtungsbilanz f374hren w374rden. a) Ein K374ndigungsrecht ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisi-on nicht aus einem Wegfall der Gesch344ftsgrundlage der Folgevertr344ge. Dabei kann offen bleiben, ob die Wirksamkeit der Ursprungsvertr344ge - wie die Revisi-on meint - als Gesch344ftsgrundlage der Folgevertr344ge anzusehen ist. Denn die Ursprungsvertr344ge sind - wie dargelegt - nach dem Vortrag der Kl344ger nicht unwirksam. 24 b) Ein gegen die Beklagte zu 2 gerichteter Schadensersatzanspruch we-gen Verschuldens bei Vertragsschluss (247 280 Abs. 1, 3, 247 282, 247 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2 BGB n.F.; vgl. dazu etwa Sen.Urt. v. 21. M344rz 2005 - II ZR 310/03, ZIP 2005, 759, 760 ff.) besteht ebenfalls nicht. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dabei nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 bzw. die f374r sie handelnde Anlagevermittlerin W. bei dem Abschluss der Ursprungsvertr344ge 25 - 13 - Aufkl344rungspflichten verletzt haben. Denn daraus w374rde sich nicht auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 ergeben. Dass diese Gesellschaft oder eine f374r sie handelnde Hilfsperson eine eigene Aufkl344rungspflicht verletzt h344tten, macht die Revision nicht geltend. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.07.2004 - 12 O 57/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.03.2005 - I-16 U 114/04 -
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