BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 123/06 Verk374ndet am: 15. Januar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fr344sautomat UWG 247247 3, 4 Nr. 10 Weist ein Fachverband, dem Schl374sselhersteller als Mitglieder angeh366ren, potentielle Abnehmer des Herstellers einer Maschine, mit der Schl374sselprofile gefr344st werden k366nnen (Fr344sautomat), darauf hin, die Verwendung des Fr344sautomaten k366nne Pa-tent- und Markenrechte seiner Mitglieder verletzen, so kann darin eine unlautere Mit-bewerberbehinderung liegen, wenn mit dem Fr344sautomaten zwar in einem nennens-werten Umfang auch das Pr344gen nicht gesch374tzter Profile m366glich ist, der Hinweis wegen seines pauschalen Inhalts aber Interessenten dazu veranlassen kann, sicher-heitshalber gleich von dem Erwerb der Maschine Abstand zu nehmen. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 30. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin stellt eine Maschine her, mit der Schl374sselprofile, die L344ngs-nuten aufweisen, gefr344st werden k366nnen. Diesen Fr344sautomaten vertreibt die Kl344gerin seit 2001 an Schl374sseldienste, die mit Hilfe des Automaten anhand eines Originalschl374ssels aus einem St374ck Metall den Rohling f374r einen Nach-schl374ssel selbst fr344sen k366nnen. 1 2 Der Beklagte ist der Fachverband Schloss- & Beschlagindustrie e.V., dem verschiedene Schl374sselhersteller angeh366ren. Vor dem Hintergrund, dass bestimmte Schl374sselprofile patent- oder markenrechtlich gesch374tzt sind, richte- - 3 - te der Beklagte unter dem 7. Januar 2004 das nachfolgend abgebildete Schrei-ben an Schl374sseldienste und Sicherheitsfachgesch344fte. - 4 - 3 Die Kl344gerin begehrt Unterlassung der Behauptungen in der dem Schreiben vom 7. Januar 2004 beigef374gten Stellungnahme, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Die dage-gen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. 4 - 5 - Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klageanspr374che nach 247247 3, 4 Nr. 10, 247247 8, 9 UWG f374r begr374ndet erachtet: 6 Der Beklagte habe im gesch344ftlichen Interesse seiner Mitglieder, der Schl374sselhersteller, deren Wettbewerb zur Kl344gerin bei der Herstellung von Schl374sselprofilen in unlauterer Weise gef366rdert und damit die Kl344gerin gezielt im Sinne des 247 4 Nr. 10 UWG behindert. Zwar sei der vorliegende Fall mit einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nicht ohne weiteres vergleichbar, weil der Beklagte weder Inhaber von Schutzrechten sei noch solche f374r sich in An-spruch nehme. Er habe Schutzrechte auch nicht im Namen einzelner Mitglieder geltend gemacht. Die Aussagen in dem Rundschreiben seien auch f374r sich ge-nommen zutreffend oder als Rechtsmeinung vertretbar. Das Rundschreiben sei aber in seiner Allgemeinheit als unlauter anzusehen, weil damit erkennbar der Zweck verfolgt werde, die angeschriebenen Schl374sseldienste zu verunsichern, indem ihnen ohne Konkretisierung der betroffenen Patent- und Markenrechte eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit f374r das Nachfr344sen gesch374tzter Schl374s-selprofile zugeschoben werde. Wegen des pauschalen Inhalts des Rundschrei-bens k366nnten die angeschriebenen Schl374sseldienste ihre Verantwortlichkeit im konkreten Einzelfall nicht beurteilen, so dass es f374r sie naheliege, sicherheits- 7 - 6 - halber gleich von dem Erwerb der Fr344smaschine der Kl344gerin Abstand zu neh-men. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 8 1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Kl344gerin sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in der Fassung durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Geset-zes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), anzuwenden. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gest374tzte Unterlas-sungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung Anfang 2004 wettbewerbswidrig war. Ma337ge-bend ist insoweit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.). Die Frage, ob der Kl344gerin Schadensersatzanspr374che und - als Hilfsanspr374che zu deren Durch-setzung - Auskunftsanspr374che zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der be-anstandeten Handlung geltenden Recht, also gleichfalls nach dem Gesetz ge-gen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung. 9 2. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den 247247 3, 4 Nr. 10, 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG 2008, 247 1 UWG a.F. zu. 10 11 a) Der Beklagte hat bei dem Versand des Schreibens vom 7. Januar 2004 an die Schl374sseldienste und Sicherheitsfachgesch344fte im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gehandelt (247 1 UWG a.F.); sein Verhalten stellt auch eine gesch344ftliche Handlung i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 dar. Insoweit gen374gt, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, - 7 - ein Handeln zur F366rderung eines oder mehrerer fremder Unternehmen, hier der Mitglieder des Beklagten. Die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344fts-praktiken steht der Erstreckung des Anwendungsbereichs des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf Handlungen zur F366rderung des Wettbewerbs zugunsten fremder Unternehmen nicht entgegen (vgl. K366hler in Hefermehl/ K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 2 Rdn. 54). b) Das Berufungsgericht hat zu Recht in dem Verhalten des Beklagten eine unlautere Mitbewerberbehinderung (247247 3, 4 Nr. 10 UWG 2008, 247 1 UWG a.F.) gesehen. 12 aa) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach 247247 3, 4 Nr. 10 UWG 2008, 247 1 UWG a.F. setzt eine Beeintr344chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm366glichkeiten der Mitbewerber voraus, die zus344tzlich zu der mit je-dem Wettbewerb verbundenen Beeintr344chtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzul344ssigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGHZ 167, 1, 5 - M). Wettbewerbswidrig ist die Beein-tr344chtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbe-werber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdr344ngen, oder wenn die Behinderung doch dazu f374hrt, dass die beeintr344chtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen k366nnen (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 22 f. - Au337endienst-mitarbeiter, m.w.N.). 13 14 bb) Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten deshalb als eine unlautere Absatzbehinderung der Kl344gerin angesehen, weil die derart an-geschriebenen Schl374sseldienste wegen des allgemein gehaltenen Inhalts des Rundschreibens des Beklagten im Hinblick auf m366gliche Schutzrechtsverlet-zungen keinerlei M366glichkeit h344tten, im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob - 8 - der Einsatz der Fr344smaschine eine Verantwortlichkeit ihrerseits begr374nden k366nne oder nicht. Es liege f374r sie daher sehr nahe, sicherheitshalber gleich von dem Erwerb einer Fr344smaschine der Kl344gerin Abstand zu nehmen. Diese Beur-teilung ist im Ergebnis aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. (1) Die Kl344gerin ist Mitbewerberin i.S. des 247 4 Nr. 10 i.V. mit 247 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG 2008. Da der Beklagte zur F366rderung fremden Wettbewerbs ge-handelt hat, gen374gt es, dass zwischen seinen Mitgliedern und der Kl344gerin ein konkretes Wettbewerbsverh344ltnis besteht. 15 (2) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Be-klagte grunds344tzlich berechtigt ist, im Interesse seiner Mitglieder potentielle Ab-nehmer von Schl374sselfr344smaschinen der Kl344gerin darauf hinzuweisen, dass bei einem Bestehen von Patent- oder Markenschutz die Fr344sung von gesch374tzten Schl374sselprofilen eine Schutzrechtsverletzung darstellen kann, f374r die auch die Schl374sseldienste als Abnehmer der Maschinen der Kl344gerin verantwortlich sein k366nnen. Ebenso wie es dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts nicht verwehrt sein kann, die notwendigen Ma337nahmen zur Abwehr drohender Ein-griffe in sein Recht zu ergreifen und daher Dritte auf rechtsverletzende Hand-lungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 = WRP 1995, 489 - Abnehmer-verwarnung, m.w.N.), muss es einem Verband, dem Inhaber von gewerblichen Schutzrechten als Mitglieder angeh366ren, m366glich sein, im Interesse seiner Mit-glieder durch Hinweise an Dritte Verletzungen der Schutzrechte seiner Mitglie-der entgegenzuwirken. 16 17 Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Ma337nahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind jedoch nicht uneingeschr344nkt zul344ssig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu k366n- - 9 - nen, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich au337erhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschlie337lichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu k366nnen, sind vielmehr gegeneinander abzuw344gen (vgl. BGHZ 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Schutzrechts-verwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines be-sonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegr374ndet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzu-l344ssig zu beurteilen sind (BGH GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung, m.w.N.). Bei der gebotenen Abw344gung der beiderseitigen Interessen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegen374ber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegen374ber dessen Abnehmern geltend macht, die damit verbundene besondere Gef344hrdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu ber374cksichtigen. Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Ausei-nandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltend-machung von Ausschlie337lichkeitsrechten gegen374ber den Abnehmern - unabh344ngig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht - zu einem m366glicherweise existenzgef344hrdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten f374hren (vgl. BGHZ 164, 1, 4 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Die Beschr344nkungen, die aus diesem Grunde Schutzrechtsinhabern hin-sichtlich des Vorgehens aus ihren Rechten auferlegt sind, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht 374ber die objektiven Grenzen hinaus eingeschr344nkt wird, durch die das Gesetz den f374r schutzf344hig erachteten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimmt (vgl. BGHZ 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutz-rechtsverwarnung), hat entsprechend der beklagte Verband zu beachten, wenn er durch Hinweise gegen374ber Dritten m366glichen Verletzungen der Schutzrechte seiner Mitglieder entgegenwirken will. Denn eine Absatzbehinderung der Kl344ge- 18 - 10 - rin durch eine aufgrund der Schutzrechtslage unbegr374ndete oder wegen ihres sonstigen Inhalts oder der Form nach unzul344ssige 304u337erung des Beklagten gegen374ber ihren (potentiellen) Abnehmern 374ber (vermeintliche) Schutzrechts-verletzungen 374berschreitet die dem Schutz gewerblicher Schutzrechte gesetz-ten Grenzen und braucht von der Kl344gerin daher nicht hingenommen zu wer-den. (3) Das Berufungsgericht hat mit Recht die Unlauterkeit des Verhaltens des Beklagten darin gesehen, dass seine an die Schl374sseldienste und Sicher-heitsfachgesch344fte versandte Stellungnahme vom 7. Januar 2004 wegen ihres allgemein gehaltenen Inhalts 374ber m366gliche Schutzrechtsverletzungen durch die Verwendung der Fr344smaschine der Kl344gerin in besonderem Ma337e die Ge-fahr begr374ndet hat, dass (potentielle) Abnehmer der Kl344gerin von einer n344heren Pr374fung der Schutzrechtslage absehen und von vornherein vom Kauf der Ma-schine der Kl344gerin Abstand nehmen. Da nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts bei weitem nicht s344mtliche Schl374sselprofile patent- oder marken-rechtlich gesch374tzt sind, ist mit der Fr344smaschine der Kl344gerin jedenfalls in ei-nem nennenswerten Umfang das Pr344gen nicht gesch374tzter Profile m366glich. Das Rundschreiben des Beklagten ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend ab-gestellt hat, wegen seines pauschalen Inhalts geeignet, die angeschriebenen Schl374sseldienste davon abzuhalten. 19 Der Vertrieb der Fr344smaschine der Kl344gerin ist nicht generell unzul344ssig, falls die Maschine - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Beru-fungsgerichts auszugehen ist - von Abnehmern jedenfalls auch zur Anfertigung marken- oder patentrechtlich gesch374tzter Schl374sselprofile verwendet werden k366nnte. Bei einem patentrechtlich gesch374tzten Schl374sselprofil k366nnte mit einem auf 247 10 Abs. 1 PatG gest374tzten, gegen die Kl344gerin gerichteten Unterlas-sungsanspruch des betreffenden Patentinhabers kein uneingeschr344nktes Ver- 20 - 11 - bot des Vertriebs der Fr344smaschine begehrt werden, weil diese nicht aus-schlie337lich in patentverletzender Weise Verwendung finden kann (vgl. BGHZ 168, 124 Tz. 27 - Deckenheizung, m.w.N.). In einem solchen Fall kann der Pa-tentinhaber, wenn er den Hersteller eines Gegenstands wegen mittelbarer Pa-tentverletzung nach 247 10 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nimmt, das Anbieten oder Liefern des Mittels nur untersagen, sofern der Anbieter oder Lie-ferant keine hinreichenden Vorsorgema337nahmen, z.B. Warnhinweise, ergreift, um seine Abnehmer von der Verwendung des Mittels f374r die Benutzung der Erfindung abzuhalten. Dabei ist bei der Abw344gung, welche Vorsorgema337nah-men der Anbieter oder Lieferant zu treffen hat, zu ber374cksichtigen, dass diese einerseits geeignet und ausreichend sein m374ssen, um Patentverletzungen mit Sicherheit zu verhindern, andererseits jedoch den Vertrieb des Mittels zum pa-tentfreien Gebrauch auch nicht in unzumutbarer Weise behindern sollen. Es ist dann Sache des Patentinhabers, Warnhinweise, die er gegebenenfalls f374r er-forderlich h344lt, im Rahmen seines Unterlassungsbegehrens zu formulieren (vgl. BGHZ 168, 124 Tz. 27 - Deckenheizung). Auch f374r den Fall, dass mit der Fr344smaschine der Kl344gerin Schl374sselprofile hergestellt werden k366nnten, die m366glicherweise Markenrechte Dritter verletzten - einzelne Schl374sselhersteller haben Wort-/Bildmarken eintragen lassen, die mit einer Ansicht des jeweiligen Schl374sselprofils 374bereinstimmen -, w374rden sich etwaige markenrechtliche An-spr374che nicht schlechthin gegen die Herstellung oder den Vertrieb der Fr344sma-schine richten, weil nicht davon ausgegangen werden k366nnte, dass sie (nahe-zu) ausschlie337lich oder zumindest vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeich-nung benutzt w374rde oder bestimmt w344re (vgl. 247 18 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, 247 18 Abs. 2 MarkenG a.F.; vgl. ferner 247 140a Abs. 2 PatG). 21 K366nnte danach der Vertrieb der Fr344smaschine der Kl344gerin allenfalls in der Hinsicht untersagt werden, dass damit keine patent- oder markenverletzen-den Handlungen vorgenommen werden d374rfen, so begr374ndet das Rundschrei- - 12 - ben des Beklagten wegen seines pauschalen Inhalts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts demgegen374ber die Gefahr, dass die Kl344gerin ihr Produkt auch f374r zul344ssige Verwendungszwecke nicht mehr absetzen kann, weil poten-tielle Abnehmer der Kl344gerin von vornherein von einem Erwerb der Fr344sma-schine absehen. Das Rundschreiben des Beklagten ist daher geeignet, eine Wirkung zu erzielen, die 374ber sein berechtigtes Interesse, m366glichen Verlet-zungen von Schutzrechten seiner Mitglieder entgegenzutreten, hinausgeht und die Kl344gerin demzufolge beim Absatz ihrer Fr344smaschine in unzul344ssiger Wei-se behindert. (4) Der Beklagte hat zwar weder im eigenen noch im Namen seiner Mit-glieder bestimmte Anspr374che wegen Schutzrechtsverletzung geltend gemacht. Dieser Umstand ber374hrt aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom-men hat, den die Unlauterkeit begr374ndenden Gesichtspunkt nicht, dass das Rundschreiben des Beklagten geeignet ist, die angesprochenen Schl374ssel-dienste schon vom Erwerb der Fr344smaschine und damit auch von einem Ein-satz abzuhalten, bei dem keine Schutzrechte verletzt w374rden. Aus diesem Grunde beschr344nkt sich das Rundschreiben des Beklagten entgegen der Auf-fassung der Revision auch nicht auf eine - im Rahmen einer blo337en Meinungs-344u337erung gegebenenfalls zul344ssige (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 42/95, GRUR 1997, 896, 897 = WRP 1997, 1079 - Mecki-Igel III) - Darstellung der Rechtslage. Die Fr344smaschine der Kl344gerin kann nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen jedenfalls in einem nennenswer-ten Umfang auch zum Pr344gen nicht gesch374tzter Profile verwendet werden. Der Stellungnahme des Beklagten lassen sich dagegen, wie das Berufungsgericht mit Recht beanstandet hat, keine Angaben entnehmen, die eine Beurteilung 374ber die Anzahl oder die Gr366337enordnung der betroffenen gesch374tzten Schl374s-selprofile zulassen. Der Inhalt des jeweiligen Patent- und Markenschutzes wird auch nicht ansatzweise geschildert. Der angesprochene Leser kann daher we- 22 - 13 - der erkennen, von welchen gesch374tzten technischen Lehren nicht Gebrauch gemacht werden darf, noch kann er beurteilen, unter welchen Umst344nden von einer markenm344337igen Benutzung auszugehen ist. Damit ist eine Verunsiche-rung der angeschriebenen Schl374sseldienste bewirkt worden, die geeignet ist, sie von einem Erwerb der Maschine abzuhalten. (5) Entgegen der Auffassung der Revision kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass bei den Schl374sseldiensten ein besonderes Informations-bed374rfnis bestanden hat, weil diese nicht beurteilen konnten, ob der Einsatz der Fr344smaschine ihre Verantwortlichkeit begr374ndet. Das Rundschreiben des Be-klagten enth344lt keine Informationen, die den angeschriebenen Schl374sseldiens-ten eine Beurteilung erm366glichen, bei welchen Schl374sselprofilen die Verwen-dung der Fr344smaschine zu einer Haftung wegen Patent- oder Markenverlet-zung f374hren kann. H344tte der Beklagte seine allgemein gehaltene Aussage durch Nennung von Beispielen konkretisiert, w344re eine solche Beurteilung da-gegen zumindest hinsichtlich der konkret angef374hrten Schutzrechte m366glich gewesen. Der von der Revision in diesem Zusammenhang angef374hrten Gefahr eines Missverst344ndnisses in dem Sinne, dass 374ber die beispielhaft genannten hinaus keine weiteren Schutzrechte best374nden, h344tte durch eine hinreichend deutliche Klarstellung begegnet werden k366nnen. Die Nennung von konkreten Beispielen h344tte zudem zumindest Anhaltspunkte f374r die Einsch344tzung gebo-ten, in welchem Umfang bei dem Einsatz der Fr344smaschine der Kl344gerin eine schutzrechtsverletzende Verwendung in Betracht zu ziehen w344re. 23 24 Dem Umstand, dass in Fachzeitschriften und durch Rundschreiben, Leit-f344den und Gebrauchsanweisungen der Kl344gerin die Frage m366glicher Verlet-zungen fremder Schutzrechte bereits problematisiert worden war, haben die Vorinstanzen zu Recht keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Der Be-klagte hat die beanstandeten Aussagen nicht im Rahmen eines Meinungsaus- - 14 - tauschs in einer Fachzeitschrift getroffen, sondern sich in einem Rundschreiben unmittelbar an potentielle Abnehmer der Kl344gerin gewandt. Wie bereits das Landgericht, auf dessen tats344chliche Feststellungen das Berufungsgericht Be-zug genommen hat, ausgef374hrt hat, kann nach dem Vorbringen der Parteien nicht davon ausgegangen werden, dass allen Schl374sseldiensten und Sicher-heitsfachgesch344ften, denen der Beklagte seine Stellungnahme zugeschickt hat, die bereits erfolgten Ver366ffentlichungen 374ber die Schutzrechtslage bekannt wa-ren. 3. Aus den vorstehenden Ausf374hrungen folgt, dass das Berufungsgericht auch den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten sowie den vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung rechtsfehlerfrei f374r begr374ndet erachtet hat. 25 - 15 - III. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 26 Bornkamm B374scher Richter am BGH Dr. Schaffert ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.03.2005 - 4a O 164/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.05.2006 - I-20 U 71/05 -
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