BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 123/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 30. Ja-nuar 2007 226 13 U 4059/06 226 durch Beschluss gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Der Kl344ger erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gr374nde: I. Der Kl344ger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuh344nderin - auf Empfehlung des Bankhauses L. , dessen Mitarbeiter er ist, eine Kommanditeinlage 374ber 50.000 DM zuz374glich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin 374berwiesene Gel- 1 - 3 - der nicht zur374ckzuerlangen waren und Erl366sausfallversicherungen f374r aufge-nommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter Fehler bei der Pr374fung des Prospekts begehrt der Kl344ger von der Beklagten, einer Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung R374ckzahlung des einge-zahlten Betrags von - unter Ber374cksichtigung einer Aussch374ttung von 766,94 200 w344hrend des erstinstanzlichen Verfahrens - noch 24.797,65 200 nebst Zinsen. Im Hinblick auf die Aussch374ttung hat der Kl344ger die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und begehrt insoweit Feststellung der Erledigung. Die Beklagte hatte den Pr374f-auftrag von der Streithelferin, dem unter anderem mit der Vertriebskoordination betrauten Unternehmen, erhalten. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der zwischen der Streithelferin und der Beklagten geschlossene Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten des Kl344gers, der Verkaufsprospekt sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht irref374hrend und es k366nne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Anla-geentscheidung des Kl344gers auf dem Prospektpr374fungsgutachten der Beklag-ten beruhe. Mit R374cksicht darauf, dass der Senat in einer dieselbe Fondsbetei-ligung betreffenden Parallelsache mit Beschluss vom 24. Januar 2007 (III ZR 300/05) die Revision zugelassen hat, hat das Berufungsgericht auch in dieser Sache die Revision zugelassen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gew344hrleisten. 3 - 4 - II. 1. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht mehr vor. 4 Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-schaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angef374hrte, als "worst-case-Szenario" be-zeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-diglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-mangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, auf die wegen der ma337gebenden Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat - nach erneuter 334berpr374fung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten. Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektpr374fungsgutachtens betrauten Beklagten nach den von der Recht-sprechung entwickelten Grunds344tzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zuguns-ten Dritter f374r m366glich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektpr374fungs-gutachten hat aush344ndigen lassen (III ZR 300/05 - aaO S. 1332 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Pr374fberichts bekannt sei und dieser ihn 374ber etwaige Unzul344nglich-keiten des Prospekts aufkl344ren w374rde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (III ZR 125/06 - aaO S. 1507 Rn. 28 f). Der Senat hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007 (III ZR 298/05 - WM 2007, 2281) dahin fortgef374hrt, zur Inanspruchnahme einer solchen 5 - 5 - Schutzwirkung sei es regelm344337ig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme. 2. Wenn auch das Berufungsgericht den Prospekt und das von der Beklag-ten zu verantwortende Pr374fergebnis nicht beanstandet und die Frage einer Haf-tung nach den Grunds344tzen eines Vertrags mit Schutzwirkung anders als der Senat beantwortet hat, kann die Klageabweisung im Ergebnis bestehen bleiben, weil das Vorbringen des Kl344gers nicht ausreicht, ihn in die Schutzwirkung des Pr374fvertrags einzubeziehen. 6 a) Die Revision macht geltend, der Kl344ger habe das Prospektpr374fungs-gutachten selbst ausgeh344ndigt bekommen. Sie r344umt jedoch selbst ein, der diesbez374gliche Sachvortrag sei in den Tatsacheninstanzen nicht ganz eindeutig gewesen. Betrachtet man das beiderseitige Vorbringen zu dieser Frage im Zu-sammenhang, vermag der Senat einen unter Beweis gestellten konkretisierten Vortrag des Kl344gers f374r eine Anforderung und Kenntnisnahme des Gutachtens vor seiner Anlageentscheidung nicht zu erkennen. 7 Der Kl344ger hat behauptet, ihm sei das Konzept der Fondsbeteiligung auf einer internen Schulungsveranstaltung des Bankhauses L. in der D. Filiale durch den Leiter der H. Filiale, den Zeugen W. , er-l344utert worden. W344hrend der Veranstaltung seien dem Kl344ger durch W. der Verkaufsprospekt und eine Kurz374bersicht ausgeh344ndigt worden, anhand deren das Konzept erl344utert worden sei. Von dem Inhalt des Gutachtens habe der Kl344ger aufgrund seiner T344tigkeit in der L. Bank vor Zeichnung der Beteili-gung Kenntnis gehabt, insbesondere sei die Tatsache, dass die Beteiligung durch eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft gepr374ft und ohne Beanstandungen geblieben sei, von W. auf der Schulung besonders hervorgehoben worden. 8 - 6 - In der Berufungsbegr374ndung hat der Kl344ger seine Auffassung unterstrichen, f374r eine Haftung der Beklagten sei es nicht erforderlich, dass der einzelne Anleger das Gutachten der Wirtschaftspr374fungsgesellschaft kenne. F374r die Kausalit344t gen374ge es, dass der Schaden des Kl344gers durch die Erstellung des fehlerhaften Gutachtens verursacht worden sei. Insoweit wird unter Bezugnahme auf die Klageschrift erneut darauf hingewiesen, das Bankhaus L. biete die Fonds-beteiligung ihren Kunden nur an, wenn ein beanstandungsfreies Gutachten vor-liege. Dass es ein solches Gutachten gebe, sei dem Kl344ger durch den Zeugen W. mitgeteilt worden. Die Existenz diese Gutachtens sei f374r das Bankhaus Voraussetzung gewesen, die Beteiligung in sein Sortiment aufzunehmen, und f374r W. , die Beteiligung den Mitarbeitern so vorzustellen, dass das Verlust-risiko auf lediglich 21,6 v.H. beschr344nkt sei. Demgegen374ber hat die Beklagte dem Kl344ger in der Klageerwiderung und in der Berufungserwiderung entgegen gehalten, er habe weder den Prospektpr374fungsbericht angefordert noch sonst davon vor seiner Anlageentscheidung Kenntnis erlangt. Zus344tzlich hat sie auf Parallelverfahren hingewiesen, in denen die auch den Kl344ger vertretende Pro-zessbevollm344chtigte ausdr374cklich zur 334bersendung des Gutachtens vorgetra-gen hatte, wenn dies - ausnahmsweise - einmal der Fall war. Unter diesen Um-st344nden vermag der Senat weder den konkreten Vortrag des Kl344gers zu erken-nen, er habe das Gutachten angefordert oder sich aush344ndigen lassen, noch, er habe von seinem ma337gebenden Inhalt in einer eigenst344ndigen, konkretes Vertrauen in Anspruch nehmenden Weise Kenntnis genommen. b) Wie der Senat unter Heranziehung fr374herer Entscheidungen befunden hat, kommt es f374r die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grunds344tzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf 9 - 7 - seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1507 Rn. 28). Ferner ist zu ber374cksichtigen, dass das Ma337 der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im vorliegen-den Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektpr374fungsgutach-ten - f374r alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden ist. Wenn es dort hei337t, dass "der Bericht nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verf374gung ge-stellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz grunds344tzlich nur dann in An-spruch nehmen, wenn er das Gutachten f374r seine Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Eine - notwendiger-weise allgemein bleibende - abgeleitete Kenntnis, wie sie nach dem Vortrag des Kl344gers in den Vorinstanzen auch hier nahe liegt, gen374gt hierf374r nicht. c) Der Auffassung der Revision, dem Kl344ger m374sse wegen Verletzung der Hinweispflicht Gelegenheit zu dem Vortrag und Beweisantritt gegeben wer-den, ihm sei das Gutachten im Anschluss an die Schulung ausgeh344ndigt wor-den, folgt der Senat nicht. Nach dem oben wiedergegebenen Sachvortrag, ins-besondere der Beklagten, dr344ngte es sich f374r den Kl344ger auf, hierauf auch ohne einen gerichtlichen Hinweis einzugehen; es lag sogar au337erordentlich nahe, den Umstand zu erw344hnen, wenn er - wie jetzt von der Revision geltend ge-macht - tats344chlich vorlag. Dass es hierauf im Rahmen der Grunds344tze 374ber 10 - 8 - einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ankommen konnte, ist nicht erst durch die angef374hrten Senatsurteile vom 14. Juni 2007 verdeutlicht wor-den. Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 08.06.2006 - 22 O 15147/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 30.01.2007 - 13 U 4059/06 -
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