BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 123/08 Verk374ndet am: 11. M344rz 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Espressomaschine UWG 247 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet verbindet mit den ihm dort pr344sentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelm344337ig die Erwartung einer h366chstm366glichen Aktualit344t. Er geht deshalb grunds344tzlich davon aus, dass er das dort beworbe-ne Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben kann, und wird irregef374hrt, wenn der tats344chlich verlangte Preis nach einer Preiserh366hung auch nur f374r einige Stunden 374ber dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liegt. BGH, Urteil vom 11. M344rz 2010 - I ZR 123/08 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien stehen sich auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselek-tronik als Wettbewerber gegen374ber. 1 Der Beklagte bot am 10. August 2007 die Espressomaschine Saeco Magic Comfort Plus silber 374ber die Preissuchmaschine an. Diese funktioniert in der Weise, dass ihr Betreiber von Versandh344ndlern die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschlie337lich der Preise und der Versandkos-ten 374bermittelt bekommt und sie in Preisranglisten einordnet. Die Preisg374nstig-keit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter genannt wer-den. Da f374r die Espressomaschine des Beklagten ein Preis von 550 200 angege-ben war, stand sein Angebot in der Rangliste am 10. August 2006 um 20.00 Uhr wie nachstehend verkleinert wiedergegeben unter 45 Angeboten an erster Stelle. 2 - 3 - - 4 - 3 Auf seiner eigenen Internetseite verlangte der Beklagte f374r das Ger344t am 10. August 2006 seit 17.03 Uhr nicht mehr 550 200, sondern 587 200. 4 Die Kl344gerin sieht hierin eine irref374hrende Werbung des Beklagten, da die von ihm angebotene Maschine in der Preisrangliste auf mit dem tats344chlich geforderten Preis am 10. August 2006 in der Zeit zwischen 17.03 Uhr und 20.00 Uhr nicht auf den ersten Rang platziert worden w344re. Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt, 5 1. es dem Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Elektro-Haushaltsger344te in Internet-Preissuchmaschinen, die auf die Weise arbeiten, dass der jeweilige H344ndler die Angaben zum Preis der von ihm angebotenen Waren an den Betreiber der Suchmaschine 374bermittelt, zu einem niedrigeren Preis anzubieten, als er fordert, wenn seine Angebotsseite selbst aufgesucht wird, wie am 10. August 2006 unter www. und geschehen; 2. den Beklagten zu verurteilen, die Kl344gerin von Anwaltskosten f374r seine Abmahnung in H366he von 746,70 200 freizustellen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Nr. 1 benannten Verletzungshand-lungen seit dem 10. August 2006 entstanden ist und noch entstehen wird; 4. den Beklagten zu verurteilen, der Kl344gerin Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang er seit dem 10. August 2006 Wettbewerbshandlungen gem344337 Nr. 1 begangen hat, aufgeschl374sselt nach Datum, Zugriffsm366glichkeit und Produktseite. Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage mit diesen Antr344gen stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte irref374hrend ge-worben, weil sein auf den ersten Rang der Preisvergleichsliste platziertes An-gebot bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs die Vorstel-lung erwecken konnte, die Maschine am 10. August 2006 auch noch um 20.00 Uhr beim Beklagten als preisg374nstigstem Anbieter zum Preis von 550 200 kaufen zu k366nnen. Da der Verbraucher von Informationsangeboten im Internet regelm344337ig h366chstm366gliche Aktualit344t erwarte, k366nne nicht ohne weiteres un-terstellt werden, dass der durchschnittliche Nutzer von Preisvergleichsportalen im Internet wisse, dass diese Portale nicht durchweg Preise zeigten, zu denen ein Produkt im Moment der Anzeige der Suchergebnisse tats344chlich erworben werden k366nne. Eine entsprechende Information habe der Nutzer im konkreten Fall auch nicht auf der Seite des Preisvergleichsportals erhalten. Den Hinweis links unten in der Fu337zeile "Alle Angaben ohne Gew344hr! ", zu dem das Stern-chen nach der Angabe "Preis (inkl. MwSt.)" in der Titelzeile gef374hrt habe, habe er nur als Erkl344rung des Betreibers des Portals verstanden, nicht f374r die Rich-tigkeit der in der Vergleichsliste genannten Daten einstehen zu wollen. Auch wenn er die Unterstreichung der W366rter "ohne Gew344hr" als elektronischen Ver-weis zu weiteren Erl344uterungen erkannt habe, sei zweifelhaft, ob er sich bei situationsad344quater Aufmerksamkeit veranlasst gesehen habe, den Verweis zu verfolgen. Zudem werde auch derjenige, der den Hinweis selbst344ndig zur Kenntnis nehme, nicht hinreichend deutlich dar374ber aufgekl344rt, dass die Preis-angaben und die Rangfolge der Angebote in der Vergleichsliste auf m366glicher-weise nicht mehr aktuellen Mitteilungen der werbenden H344ndler beruhten. Auch aus der Zeile mit einem Datum und einer Uhrzeit in der Spalte der Preisver-gleichsliste mit der Preisangabe habe der Verbraucher nicht ohne weiteres er- - 6 - kennen k366nnen, dass die Preisangaben und die Rangfolge auf m366glicherweise nicht mehr aktuellen Daten beruhten. 8 Die insoweit irref374hrenden Angaben seien geeignet gewesen, das Markt-verhalten der Verbraucher zu beeinflussen. Eine fast drei Stunden lang andau-ernde irref374hrende Werbung f374r eine Espressomaschine 374ber ein bekanntes Preisvergleichsportal im Internet stelle auch keinen Bagatellversto337 dar. Eben-so wenig k366nnten 374berwiegende Interessen des Beklagten oder Dritter es recht-fertigen, vom Verbot der beanstandeten irref374hrenden Werbung abzusehen. Die Einstandspflicht des Beklagten folge aus 247 8 Abs. 2 UWG, weil er den Betreiber des Portals im Sinne dieser Vorschrift beauftragt habe. Das Vorgehen der Kl344-gerin gegen den Beklagten statt gegen den Betreiber des Portals sei nicht rechtsmissbr344uchlich, weil die Annahme eines Handelns des Betreibers im ge-sch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als problematisch erscheine und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen ihn daher zweifelhaft gewe-sen seien. Der Beklagte habe fahrl344ssig gehandelt, weil er in gro337em Umfang auf dem Preisvergleichsportal geworben habe, ohne daf374r zu sorgen, dass Mit-teilungen 374ber Preis344nderungen dort regelm344337ig ohne zeitliche Verz366gerung umgesetzt worden seien oder aber eine Irref374hrungsgefahr aus zeitlichen Ver-z366gerungen bei der Umsetzung durch eine geeignete Aufkl344rung ausger344umt worden sei. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erfasse al-lein die konkrete Ausf374hrungsform und sei daher ebenfalls im vollen Umfang begr374ndet. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu Recht als unzul344ssi-ge irref374hrende Werbung hinsichtlich des Preises seiner Espressomaschine gem344337 247247 3, 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett- 9 - 7 - bewerb in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 30. Dezember 2008 ge-golten hat (UWG 2004), angesehen und deshalb die Klageanspr374che zutreffend f374r begr374ndet erachtet (247 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 247 12 Abs. 1 Satz 2, 247 9 Satz 1 UWG, 247 242 BGB). Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung, in der dieses seit dem 30. Dezember 2008 gilt (UWG 2008), fort, weil der danach nunmehr in den 247 3 Abs. 1, 2, 247 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG 2008 geregelte Unlauterkeitstatbestand der irref374hrenden Werbung mit Preisen keine sachliche 304nderung erfahren hat. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der durch-schnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet mit den ihm dort pr344sentierten Informationsangeboten vorbehaltlich gegenteiliger Hin-weise regelm344337ig die Erwartung einer h366chstm366glichen Aktualit344t verbindet. Ein entsprechender Nutzer ist zwar mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen vertraut. Er geht deshalb aber nicht da-von aus, dass eine Preis344nderung, die ein Anbieter zeitgleich an den Server seiner eigenen Angebotsseite und an den Betreiber einer Preissuchmaschine, 374ber die er wirbt, gesendet hat, in der Preissuchmaschine anders als auf der Angebotsseite nicht sofort, sondern erst Stunden sp344ter erscheint. 10 Der Beklagte hat behauptet, dass die sofortige Anzeige der Preis344nde-rung in der Preissuchmaschine aus technischen Gr374nden nicht m366glich sei; er hat hierzu jedoch keinen konkreten Sachvortrag gehalten. Vor allem hat er nicht dargetan, dass der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichspor-tals im Internet diese behaupteten technischen Gr374nde kennt und sie daher bei der Beurteilung der Aktualit344t der ihm gemachten Angaben mit in Rechnung stellt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung im 334brigen mit Recht 11 - 8 - ber374cksichtigt, dass der Beklagte selbst in dieser Hinsicht einem entsprechen-den Irrtum unterlegen ist. Obwohl er mit dem Betreiber des Preisvergleichspor-tals in gesch344ftlicher Verbindung steht und 374ber dieses Portal wirbt, hat er nach seinen eigenen Angaben erst nach dem Zugang der Abmahnung erfahren, dass Mitteilungen 374ber Preis344nderungen, die er an den Betreiber des Preisver-gleichsportals schickt, dort erst mit zeitlicher Verz366gerung umgesetzt werden. 2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Irref374hrung des durchschnittlich informierten Nutzers des Preisvergleichs-portals nicht durch ihm zugleich gegebene klarstellende Hinweise ver-hindert wurde. 12 a) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich der Hinweis "Alle Angaben ohne Gew344hr! " in der Fu337zeile der Preisvergleichsliste aus der Sicht des Verkehrs allenfalls auf 334bermittlungs- oder 334bertragungsfehler, die auf unterschiedliche Preisangaben in der Preisvergleichsliste einerseits und auf den Seiten der werbenden H344ndler andererseits beruhen. Denn der Verkehr sei an diesen Hinweis etwa im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Lottozah-len und damit in F344llen gew366hnt, in denen 374ber ein Informationsmedium Nach-richten weitergegeben w374rden, die auf Angaben Dritter beruhten. Die Revision sieht es demgegen374ber als entscheidend an, dass der Verbraucher durch den ausdr374cklichen Hinweis "ohne Gew344hr" auf die Problematik einer m366glicherwei-se falschen Preisauszeichnung hingewiesen und 374ber diese M366glichkeit unter-richtet wird; ohne Belang und f374r den Verbraucher auch unerheblich sei es da-gegen, ob eine solche Abweichung auf einem 334bertragungs- oder 334bermitt-lungsfehler oder aber auf einer verz366gerten Aktualisierung von Preis344nderun-gen der H344ndler beruhe. Sie vernachl344ssigt dabei aber, dass dieser Hinweis 13 - 9 - sich nach der mit der Lebenserfahrung durchaus in Einklang stehenden Beurtei-lung des Berufungsgerichts allein auf die Frage bezieht, ob der Betreiber des Preisvergleichsportals f374r 334bermittlungs- und 334bertragungsfehler haften soll. Er ist daher f374r Nutzer, die dieser speziellen Frage bei der Suche nach dem g374ns-tigsten Anbieter des gew374nschten Produkts keine oder zumindest keine ma337-gebliche Bedeutung beimessen, ohne oder allenfalls von geringem Belang und damit nicht geeignet, den Eintritt der oben unter II 1 dargestellten Irref374hrung zu verhindern. b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht des Weiteren angenom-men, es erscheine auch als zweifelhaft, ob der Nutzer, der die Unterstreichung der W366rter "ohne Gew344hr" als elektronischen Verweis zu weiteren Erl344uterun-gen erkenne, dem nachgehen werde, weil dazu wegen der grunds344tzlichen Verst344ndlichkeit der Preisvergleichsseite auf wenig Anlass bestehe. Diese Beurteilung steht entgegen der Ansicht der Revision nicht in Widerspruch zu der Senatsentscheidung "Versandkosten" (Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 30 = WRP 2008, 98); denn auch nach dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass Kaufinteressenten erfahrungsgem344337 nur diejeni-gen Internetseiten aufrufen, die sie zur Information 374ber die von ihnen ins Auge gefasste Ware ben366tigen. 14 c) Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt schlie337lich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der sich - wenn man den Verweis verfolgt - alsdann zeigende Text 15 Alle Angaben erfolgen ohne Gew344hr, Angebotsinformationen basieren auf den Angaben des jeweiligen H344ndlers und werden 374ber automatisierte Prozesse mehrmals t344glich aktualisiert. Eine Aktua-lisierung in Echtzeit ist uns aus technischen Gr374nden nicht m366glich, so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verf374gbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann. Bitte haben Sie Verst344ndnis daf374r, - 10 - dass bei der Vielzahl an Informationen trotz gr366337ter Sorgfalt nicht garantiert werden kann, dass alle richtig und aktuell sind. wegen des dort enthaltenen ausdr374cklichen Hinweises auf die in Einzelf344llen auftretende Problematik, Angaben zur Verf374gbarkeit und Lieferzeit sofort zu aktualisieren, auch einen aufmerksamen Verbraucher von der - in dem Hinweis nicht erw344hnten - Problematik der (fehlenden) Aktualit344t der der Preisver-gleichsliste zugrunde liegenden Preisangaben eher ablenkt. Soweit die Revisi-on gegenteiliger Ansicht ist, ersetzt sie lediglich die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher W374rdigung des Sachverhalts vorgenommene Beurteilung durch ihre abweichende eigene. d) Die Erl344uterung der beim Angebot des Beklagten in der Spalte "Preis (inkl. MwSt.)" enthaltenen Angabe "[10.08.2006 2:23]" in der Fu337zeile der Preis-vergleichsseite als "Aktualisierungsdatum der Preisabfrage" deutet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf den Zeitpunkt der Einstel-lung des betreffenden Angebots oder auf den Zeitpunkt seiner letztmaligen 334berpr374fung hin. Sie l344sst jedoch nicht und zumal nicht mit der f374r die Ausr344u-mung der zuvor erfolgten Irref374hrung erforderlichen Deutlichkeit erkennen, dass ein nachfolgend etwa aufgetretener Aktualisierungsbedarf bei dem gemachten Angebot noch unber374cksichtigt geblieben ist. 16 3. Die Bejahung der wettbewerblichen Relevanz der vom Beklagten ge-machten irref374hrenden Angaben durch das Berufungsgericht h344lt der revisions-rechtlichen Nachpr374fung ebenfalls stand. 17 Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Relevanz der durch die streitgegenst344ndliche Werbung hervorgerufenen Fehlvorstellung, das Angebot des Beklagten sei das g374nstigste der vorgestellten 45 Angebote, damit begr374n- 18 - 11 - det, dass diese bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher vor dem Kaufentschluss nicht ausger344umt werde. Gerade wer bereits zum Erwerb des gesuchten Ger344ts 374ber den Internetversandhandel entschlossen sei und ledig-lich das aktuell g374nstigste Angebot suche, werde seine Aufmerksamkeit unter Umst344nden weniger den in der Preisvergleichsliste ausgewiesenen Preisen der aufgelisteten Angebote zuwenden als der dargestellten Rangfolge. Auch wenn ein solcher Verbraucher nach Aufruf der Internetseite des Beklagten erkenne, dass dieser f374r das Ger344t 587 200 verlange, m366ge sein Kaufentschluss immer noch von der Vorstellung geleitet sein, das preisg374nstigste Angebot ausgew344hlt zu haben, zumal er die Preisvergleichsliste mit dem Preis, der zur Platzierung des Angebots des Beklagten auf dem ersten Rang gef374hrt habe, nicht mehr vor Augen habe. Die Revision h344lt demgegen374ber die Annahme f374r fernliegend und le-bensfremd, der Verbraucher habe den ihm auf der Preisvergleichsseite genann-ten Preis bereits nach wenigen Sekunden nicht mehr in Erinnerung und erken-ne deshalb nicht, dass die Preisangabe bei nicht zutreffe. Sie wendet sich damit aber lediglich gegen die in tatrichterlicher W374rdigung des Sachver-halts vorgenommene und auch nicht als erfahrungswidrig anzusehende Beurtei-lung des Berufungsgerichts. Dieses hat zudem - auch insoweit ohne Rechtsfeh-ler - erwogen, dass selbst ein Verbraucher, der nach dem Aufruf der Internetsei-te des Beklagten erkennt, dass dieser f374r das Ger344t mehr verlangt als in der Preisvergleichsliste angegeben, beim Kaufentschluss m366glicherweise immer noch von der Vorstellung geleitet sei, das preisg374nstigste Angebot ausgew344hlt zu haben. F374r die wettbewerbliche Relevanz der streitgegenst344ndlichen irref374h-renden Werbung spricht weiterhin insbesondere, dass bereits von der zu Un-recht erfolgten Platzierung des Angebots des Beklagten auf den ersten Rang 19 - 12 - der Preisvergleichsseite eine erhebliche irref374hrende Werbewirkung ausgeht (vgl. Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 5 Rdn. 2.192 ff.). 20 4. Zumindest im Ergebnis zutreffend ist auch die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, der Beklagte sei f374r die irref374hrende Werbung auf der Preisver-gleichsseite wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Dabei kann dahinstehen, ob der Betreiber des vom Beklagten genutzten Preisvergleichsportals, wie das Be-rufungsgericht gemeint hat, nach den in der Senatsentscheidung "Anzeigenauf-trag" (Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039 = WRP 1991, 79) auf-gestellten Grunds344tzen als Beauftragter i.S. des 247 8 Abs. 2 UWG anzusehen ist. Die Revision meint zwar, das Berufungsgericht habe insoweit nicht ber374ck-sichtigt, dass der Betreiber des Preisvergleichsportals keinen Gestaltungsspiel-raum bei der Pr344sentation des Angebots des Beklagten und insbesondere keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des Zeitpunkts der Datenpr344sentation ge-habt habe. Darauf kommt es jedoch schon deshalb nicht an, weil der Beklagte f374r eigenes Handeln haftet. Die Revision l344sst insoweit unber374cksichtigt, dass der Beklagte durch seine nicht mit den Angaben in der Suchmaschine abge-stimmten Preisangaben auf seiner eigenen Internetseite selbst die Ursache f374r die Divergenz gesetzt hat, die Anlass f374r die Irref374hrung gegeben hat. Es w344re dem Beklagten beispielsweise unbenommen gewesen, auf der eigenen Inter-netseite den h366heren Preis erst zu verlangen, wenn die 304nderung in der Such-maschine vollzogen worden ist. 5. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch angenommen, dass die Kl344-gerin nicht deshalb rechtsmissbr344uchlich i.S. des 247 8 Abs. 4 UWG gehandelt hat, weil sie nicht statt des Beklagten den Betreiber des Preisvergleichsportals in Anspruch genommen hat. Dies liegt allein schon deswegen auf der Hand, weil die Irref374hrung dem Beklagten unmittelbar zuzurechnen ist. 21 - 13 - 22 6. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass sich die Schadenser-satzhaftung des Beklagten und der von der Kl344gerin in diesem Zusammenhang vorbereitend geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht mit 247 8 Abs. 2 UWG begr374nden lassen, weil diese Zurechnungsnorm allein f374r den Unterlassungs-anspruch, nicht dagegen auch f374r den Schadensersatzanspruch gilt (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Biele-feld I). Dieser Rechtsfehler ist indessen ohne Bedeutung, weil den Beklagten eine eigene t344terschaftliche Haftung trifft (vgl. oben unter II 4). 7. Die Verneinung eines Bagatellversto337es durch das Berufungsgericht wird von der Revision hingenommen und l344sst auch keinen Rechtsfehler erken-nen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu ber374cksichtigen, dass nach der Bejahung einer gesch344ftlich relevanten Irref374hrung (vgl. dazu oben un-ter II 3) f374r die Annahme eines Bagatellversto337es regelm344337ig kein Raum mehr ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 26.2.2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Tz. 18 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll). 23 - 14 - III. Nach allem ist die Revision des Beklagten unbegr374ndet und daher mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 24 Bornkamm Richter am BGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2007 - 96 O 145/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2008 - 5 U 50/07 -
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