BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 123/10 Verkündet am: 9. November 2011 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Überschrift zur Widerrufsbelehrung UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BGB § 312c Abs. 1; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerruf s- belehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist. BGH, Urteil vom 9. N ovember 2011 - I ZR 123/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 9. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born - kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaf fert und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 3. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien vertreiben über das I nternet Elektroartikel. Sie streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer vom Kläger im März 2009 auf se i- ner Internetseite verwandten Widerrufsbelehrung sowie um Abmah nkosten . Auf der Internetseite des Klägers befand sich zum damaligen Zeitpun kt unter der Rubrik Informationen ein mit Widerrufsbelehrung bezeichneter elektronischer Verweis (Link) auf eine - nachstehend wiedergegebene - abru f- bare Widerrufsbelehrung , die inhaltlich der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - Inf o V entsprach . Widerrufsbelehrung Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, per Fax oder E - Mail) oder - wenn Ihnen die Ware vor Fristabla uf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch 1 2 - 3 - nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung uns e- rer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB - InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB - InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten Der Beklagte ist der Ansicht, bei dem Einleitungssatz a- handele es sich nicht um eine klare und ve r- ständliche Widerrufsbelehrung im Sinne von § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung; im Weiteren: § 312c, § 355 BGB aF). Der Satz lasse den Leser im Unklaren darüber, ob er selbst als Verbraucher anzusehen sei. Der Beklagte mahnte den Kläger daher mit An walt sschreiben vom 25. März 2009 ab und verlangte Zahlung von A b- mahnkosten in Höhe von 755,80 Der Kläger ist dem entgegengetreten. Er ist der Auffassung, mit dem b e- anstandeten Einleitungssatz halte er sich exakt an die gesetzlichen Vorgaben. Der durchschnittliche Kaufinteressent sei mit dem Verstän dnis des Begriffs Verbraucher nicht überfordert. Der Kläger hat zunächst im Wege einer negativen Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten die in der Abmahnung geltend g e- machten Ansprüche nicht zustehen. Der Beklagte hat widerk lagend - unter Aufrechnung des geltend gemac h- ten Anspruchs auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 755,80 Kostenerstattungsanspruch des Klägers in Höhe von 651,80 - beantragt, 1. dem Kläger unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, bei Inte r- netverkäufen gegenüber Verbrauchern eine Widerrufsbel ehrung zu verwe n- den, der der folgende Satz vorangestellt ist: Verbraucher haben das folge n- de gesetzliche Widerrufsrecht: ; 2. den Kläger zu verurteilen, an ihn 104 3 4 5 6 - 4 - Im Hinblick auf die Widerklage haben die Parteien übereinstimme nd die negative Feststellung klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und tei l- weise hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und festgestellt, dass dem Beklagten aus der Abmahnung vom 25. März 2009 kein Kostenersta t- tungsanspruch gegen den Kläger zusteht. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg, MMR 2011, 100). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der B e- kl agte seinen Antrag auf Abweisung der Klage und sein mit der Widerklage ge l- tend gemachtes Begehren weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel z u- rückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beklagten stehe der mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtl i- chen Gesichtspunkt zu. Dementsprechend sei auch seine vorgerichtliche A b- mahnung unbegründet gewesen mit der Folge, dass er keinen Kostenersta t- tungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gegen den Kläger habe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312c Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF zusteht, weil die beanstandete Widerruf s- 7 8 9 10 11 12 - 5 - belehrung des Klägers nich t gege n das Transparenzgebot der § 312 c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF verstößt. Da die Abmahnung des Bekla g- ten vom 25. März 2009 demzufolge unbegründet war, hat er auch keinen Ko s- tenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gegen den Kläger. 1. Der Beklagte hat seinen Unterlassungsanspruch auf Wiederholung s- gefahr ges tützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine seiner Ansicht nach vom Kläger im März 2009 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entsche i- dung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gew e- sen sein, da es andernfalls an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rs pr.; vgl. nur, BGH, Versäumnisurteil vom 20. Januar 2011 I ZR 122/09, GRUR 2011, 352 Rn. 15 = WRP 2011, 463 Makler als Vertreter im Zwangs - versteigerungsverfahren, mwN). Die §§ 312c, 312d, 355 BGB aF sind nach der beanstandeten Handlung vom März 20 09 zwar durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkr e- ditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienst e richtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs - und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) mit Wirkung vom 11. Juni 2010 teilweise geä n- dert worden. Insbesondere ergibt sich die Verpflichtung zur Erteilung einer W i- derrufsbelehrung, die bis zur Gesetzesänderung im Jahre 2010 in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB - InfoV geregelt wa r, nunmehr aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nF in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nF. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist dadurch jedoch nicht eingetreten, so dass zw i- schen dem alten und dem neuen Re cht nicht unterschieden zu werden braucht. 13 14 - 6 - 2. Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im I n- teresse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zähl t auch die Verpflichtung zur Erte i- lung einer Widerrufsbelehrung nach altem wie nach neuen Recht (vgl. BGH, U r- teil vom 20. J ul i 2006 I ZR 228/03, GRUR 2007, 159, 161 = WRP 2006, 1507 Anbieterkennzeichnung im Internet; Urteil vom 29. April 2010 I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 22 = WRP 2010, 1517 Holzhocker, jeweils mwN ). 3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Re cht angenommen, dass der Kläger mit der Überschrift zu der im März 2009 auf seiner Internetseite a b- rufbaren Widerrufsbelehrung nicht gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung verstoßen hat. a) Nach den genannten Vorschriften (oben R n. 14) muss der Unterne h- mer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von de s- sen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtb e- stehen eines Widerrufs - oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einze l- heiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wide r- rufs oder der Rück gabe einschließlich Informat ionen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, unterrichten. Nach der bis 2010 geltenden Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB - InfoV k onnte der Unte r- nehm er seine Informationspflichten über das Widerrufsrecht da durch erfüllen, dass er das in § 14 BGB - InfoV für die Belehrung über das Widerrufs - und Rückgaberecht bestimmte Muster der Anlage 2 in Textform verwendet e . Eine 15 16 17 - 7 - entsprechende Regelung enthält aber a uch das neue Recht: Gemäß Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB genügt die dem Verbraucher mitzuteilende Widerrufsbele h- rung den gesetzlichen Anforderungen, wenn das Muster der Anlage 1 zum Ei n- führungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Textform verwendet wird. b ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entspr icht die auf der Internetseite des Klägers abrufbare Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV und damit zumindest inhal t- lich auch der Musterbelehrung gemäß An lage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB nF . Der Text der Widerrufsbelehrung ist allerdings mit dem Satz Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht überschrieben. Entgegen der Ansicht der Revision hat d ieser Umstand die inhaltlich den gesetzlic hen Anfo r- derungen entsprechende Belehrung nicht unklar und missverständlich werden lassen. aa) Die Revision rügt, der Begriff des Verbrauchers i n der Überschrift zur Widerrufsbelehrung sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts missverständlich. D ies ergebe sich aus einem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2009 (VIII ZR 7/09, WRP 2010, 103 = NJW 2009, 3780), wonach der Wortlaut des § 13 BGB nicht erkennen lasse, ob für die Abgrenzung von Verbraucher - und Unternehm erhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzu stellen sei oder ob es für die Zurechnung des Handelns auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankomme (BGH, WRP 2010, 103 Rn. 8). Der VIII. Zivil senat habe diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärte Frage offengela s- sen und sich mit der für den Streitfall ausreichenden rechtlichen Erwägung b e- holfen, aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zwe i- ten Halbsatzes des § 13 BGB werde deutl ich, dass rechtsgeschäftliches Ha n- deln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen 18 19 - 8 - sei und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln z u- zuordnen sei, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden seien (BGH, WRP 2010, 103 Rn. 9 f.). Daraus werde zum einen deutlich, dass ein Privatkunde den (Rechts) Begriff des Verbrauchers zumindest unterschiedlich interpretieren könne. Selbst einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher mit s i- tuationsadäquater Aufmerksamkeit, auf den im Wettbewerbsrecht abzustellen sei, bleibe auch nach der Ke nntnisnahme des Wortlauts von § 13 BGB erfa h- rungsgemäß unklar, worauf es für die Abgrenzung von Verbraucher - und U n- ternehmerhandeln im Einzelnen ankomme. Darüber hinaus stelle der streitg e- genständliche Zusatz auch deshalb eine beanstandungswürdige Verdunke lung dar, weil der Rechtsbegriff des Verbrauchers in § 13 BGB nicht mit dem Ve r- braucher im landläufigen Sinne deckungsgleich sei. Das Berufungsgericht gehe von einer falschen Problemstellung aus, wenn es annehme, Verbraucher wü r- den durch den Einleitungssat z zur Widerrufsbelehrung nicht dazu verleitet, den verwendeten Verbraucherbegriff falsch zu interpretieren. Es gehe nicht darum, ob der einleitende Satz den Kaufinteressenten dazu verleite, den Verbrauche r- begriff falsch zu verstehen. Vielmehr widerspreche es bereits dem Sinn und Zweck einer Widerrufsbelehrung, dass der Einleitungssatz den Leser zwinge, den Verbraucherbegriff selbst zu definieren. Dies lenke von der Möglichkeit ab, das Widerrufsrecht erforderlichenfalls auszuüben. bb) Dieses Vorbringen ve rhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die von dem Beklagten beanstandete Überschrift hat bei der Beur teilung der Frage, ob die vo m Kläger verwandte Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nF genügt, außer Betracht zu bleiben. 20 21 - 9 - (1) Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB) bezweckt den Schutz des Verbrauchers. Ebenso wie die Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 §§ 1 u nd 2 EGBGB nF soll es die typischen Defizite ausgleichen, die beim Vertrieb von Waren und Dienstleistu n- gen im Fernabsatz entstehen. Der Verbraucher hat bei einem Fernabsatzg e- schäft vor Vertragsschluss keine Möglichkeit, sich die in Aussicht genommene Ware in einem Ladengeschäft anzusehen oder sie gar näher auf ihre Funktion s- tauglichkeit und weitere Eigenschaften zu untersuchen ( BeckOK.BGB/Schmidt - Räntsch [Stand: 1. März 2011], § 312d Rn. 6). Daher soll es ihm ermöglicht werden, sich unabhängig vom Vorliegen eines Sachmangels oder Anfechtungs - grund e s von einem wirksam geschlossenen Vertrag wieder zu lösen. Die Info r- mationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB nF und das Widerrufs - und Rückgaberecht nach § 312d BGB bilde n eine Einheit zum Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung (MünchKomm. BGB/ We ndehorst, 5. Aufl., § 312c Rn. 2 ). Wegen der großen Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft schreibt Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB ausdrücklich vor, dass der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Vert ragsschluss in einer dem eingesetzten Fer n- kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über dieses Recht und seine Einzelheiten informieren muss. (2) Dieser gesetzlichen Vorgabe genügt die vom Kläger im März 2009 auf seiner Internets eite verwandte Widerrufsbelehrung. Sie entspricht inhaltlich der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV (jetzt A n- lage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) und genügt damit nach § 14 Abs. 1 BGB - InfoV den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF. Entgegen der Auffassung der Revision ist die hinreichende Klarheit und Deutlichkeit der W i- derrufsbelehrung nicht dadurch beseitigt worden, dass der Kläger ihr die Übe r- 22 23 - 10 - schrift Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht vorang e- stel lt hat. Der Verbraucher soll durch die Belehrung gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht nur von seinem Wide r- rufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Ge setz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nF (nach altem Recht § 1 Abs . 1 Nr. 10 BGB - InfoV) eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte klar und deutlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086 = WRP 2002, 1263 Belehrungszusatz, zu § 355 Abs. 2 BGB aF mwN ). Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Z u- satz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als z u- lässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu zählen jedoch E r- klärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und w eder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 Belehrungszusatz, mwN). Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die beansta n- dete Überschrift schon deshalb inhaltlich nichts an der dem gesetzlichen Muster entsprechenden Widerrufsbelehrung ändert, weil sie sich außerhalb des eigen t- lichen Textes der Belehrung befindet. Die Überschrift ist nicht Teil der Wide r- rufsbelehrung selbst. Dari n unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachve r- halt, über den der Senat mit Urteil vom 4. Juli 2002 entschieden hat (BGH, GRUR 2002, 1085 Belehrungszusatz). Dort wurde der Text der Widerrufsb e- lehrung selbst verändert, indem ein Satz mit einem Zusatz versehen wurde und 24 25 - 11 - die Belehrung dadurch dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nicht mehr genügte. Die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung wird auch nicht dadurch unklar und unverständlich, dass der Kläger außerhalb der eigentlichen Bele h- rung in zutreffender Weise auf den persönlichen Geltungsbereich des Wide r- rufsrechts hingewiesen hat. Für einen Hinweis auf den persönlichen Anwe n- dungsbereich des Widerrufsrechts gilt nicht das Klarheits - und Verständlic h- keitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF, § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Dieses b e- zieht sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vo r- schriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch da rauf, wem ein Widerrufsrecht zusteht. Die Revisionserwiderung weist auch zutreffend darauf hin, dass der U n- ternehmer nicht dafür einzustehen hat, dass ein Verbraucher sich irrtümlich nicht für einen Verbraucher und damit für nicht widerrufsberechtigt h ält. Eine derart weitgehende Verpflichtung kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Der Unternehmer muss dem Verbraucher bei Fernabsat z- geschäften lediglich rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags eine klare und verständliche Belehrung üb er das gemäß § 312d BGB bestehende Widerrufs - und Rückgaberecht zur Verfügung stellen ( Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB). Der Verbraucher muss die Belehrung ohne weiteres und ohne Behinderung zur Kenntnis nehmen können. Wie er sie interpretiert und ob er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Art. 246 § 1 EGBGB Rn. 2). Der Unterne h- mer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Ve r- braucher oder Unternehmer sind. Eine solche Prüfung ist ihm bei einem Fer n- absatzgeschäft häufig auch nicht möglich. 26 27 - 12 - Der Kläger ist se iner Verpflichtung, die Widerrufsbelehrung dem Ve r- braucher zur Verfügung zu stellen, ordnungsgemäß nachgekommen. Die B e- lehrung konnte auf seiner Internetseite von jedermann in gleicher Weise abg e- rufen werden. Der Kläger hat sie daher im Sinne des Gesetzes zur Verfügung gestellt . 4. Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seiner B e- lehrungspflicht jedenfalls dadurch genügt, dass er einem Besteller den Eingang der Bestellung per EMail mitgeteilt und dabei auch seine Allgemeinen G e- schäftsb edingungen übermittelt habe, in denen erklärt werde, wer Verbra u- cher und wer Unternehmer sei, kommt es danach nicht mehr entscheidend an. 5 . Aus den vor stehenden Darlegungen folgt zugleich, dass die Abma h- nung des Beklagten vom 25. März 2009 unbegrün det war. Ihm steht daher auch der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu. 28 29 30 - 13 - III. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 06.08.2009 - 315 O 152/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.06.2010 - 3 U 125/09 - 31
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