BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 123/12 Verkündet am: 12. September 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DER NEUE PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 3 a) Ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz - Händlern stellt nur dann ein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV dar, wenn die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefas st ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 I ZR 75/81, GRUR 1983, 658 - Hersteller - Preisempfehlung in Kfz - Händler - werb ung). b) Der bis zum Jahr 2005 im Falle von Preisempfehlungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB aF kartellrechtlich vorgeschriebene Begriff "unverbindlich em p- fo h lener Preis" kennzeichnet die Unverbindlichkeit einer Preisempfehlung eindeutig. Eine in dieser Hinsi cht bestehende Irreführung ist daher rechtlich nicht schutzwürdig. BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. September 2013 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Mai 2012 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkam mer des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e.V. ; er ist der Ansicht, bei der im Auftrag der beklagten fünf Kfz - Händler in einer region a- len Tageszeitung veröffentlichten Gemeinschaftsanzeige, die im nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag des Klägers abgebildet ist, fehle die e r- forderliche Angabe des Endpreises. Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, wie nachstehend in Bezug auf einen PEUGEO T 308 U r- 1 2 - 3 - ban Move First Editio n wiedergegeben für den Verkauf von Personenkraftwagen unter Preisangabe zu werben, ohne den Endpreis einschließlich Überführung s- kosten anzugeben: Darüber hinaus hat der Kläger von jedem beklagten Händler Abmahnko s- ten in Höhe von 106 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, Urteil vom 25. Mai 2012 6 U 236/11, MD 2012, 1060). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zu rückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Endpreis des in der bea n- standeten Werbeanzeige abgebildeten Sondermodells angegeben werden mü s- sen ; denn dieses Fahrzeug sei dort im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV angeboten worden. Zumindest liege eine den Beklagten zuzurech nende Prei s- 3 4 5 6 - 4 - werbung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV vor. Der Inhalt der Anzeige erschöpfe sich aus Sic ht der angesprochenen allgemeinen Verbraucherkreise nicht in einer neutralen Information der werbenden Händler über eine unverbin d- liche Preisempfehlung des Herstellers oder Importeurs, sondern erwecke den Eindruck, bei dem blickfangartig herausgestellten B etrag von 14.990 bestimmtes Fahrzeugmodell handele es sich um eine Preisangabe (auch) der Händler. Dieser Preis sei unstreitig kein alle Preisbestandteile einschließender Endpreis. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagt en ist b e- gründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Das in der beanstandeten Werbeanzeige abgebildete Fahrzeugmodell wurde dort weder im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV angeboten noch unter Angabe von Preisen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV bewo r- ben. 1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend d a- von ausgegangen, dass der Begriff des Anbietens von Waren gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV jede gezielt auf den Absatz ei nes bestimmten Produkts g e- richtete werbliche Ankündigung umfasst und damit de m Begriff der Aufforderung zum Kauf gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftspraktiken und dem Begriff des Angebots von Waren in § 5a Abs. 3 UWG entsp richt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 16 = WRP 2010, 370 Kamerakauf im Internet; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 1 PAngV Rn. 5). Mit Recht hat es auch angenommen, dass unter einer solchen gezielten Werbung jede Form der Werbung zu verstehen ist, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf e r- 7 8 - 5 - langt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C122/1 0, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 28 f., 33 und 41 = WRP 2012, 189 Kon s u mento m budsman/ Ving Sverige; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 30b). 2. Nicht zugestimmt werden kann jedoch der An nahme des Berufungsg e- richts, die Beklagten böten das in der beanstandeten Anzeige mit der Angabe 14.990, - für den PEUGEOT 308 Urban Move First E dition" beworbene So n- dermodell in diesem Sinne an, obwohl der Kaufinteressent die individuellen En d- preise nach dem kleingedruckten Hinweis oberhalb der Händleradressen erst bei den werbenden Händlern erf a hr e und zudem w isse , dass Kraftfahrzeughändler an di e Preisempfehlung des Herstellers oder Importeurs nicht gebunden s eien und ihren Preis deshalb vi elfach selbst bilde te n. Diese Beurteilung lässt nicht erkennen, weshalb das Berufungsgericht e i- ne hinreichende Information über den Preis des beworbenen Neu fahrzeugs, die eine geschäftliche Entscheidung ermöglichte, bejaht hat, obwohl es sich bei dem in der Anzeige angegebenen Preis von 14.990 eine "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" handelte. In der vom B e- rufungsgericht für seinen Standpunkt angeführte n Senatse ntscheidung "Herste l- ler - Preisemp fehlung in Kfz - Händlerwerbung" hat es der Bundesgerichtshof bei einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz - Händlern, wie sie auch im Streitfall gegeben ist, als entscheidend angesehen, dass die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nac h der Auffassung des Verkehrs den A b- schluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt (BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 660 = WRP 1983, 556 - Hersteller - Preisempfehlung in Kfz - Händlerwerbung ). Wenn man v om dort angelegten Maßstab ausgeht (vgl. aaO S. 660 li. Sp. Abs. 2) , und weiter in Rechnung stellt, dass der Senat damals noch vom Leitbild des flüchtigen Ve r- 9 10 - 6 - brauchers ausgegangen ist (zur Rechtsentwicklung vgl. Köhler in Kö h- ler/Bornkamm aaO § 1 UWG Rn. 29 ) , und schließlich berücksichtigt, dass der Hersteller - Preisempfehlung vor mehr als dreißig Jahren noch ein ganz anderer Stellenwert zukam als heute , besteht kein Zweifel, dass die im Streitfall bea n- standete Werbeanzeige keine die Annahme eines Angebots re chtfertigende hi n- reichend konkrete Ankündigung enth ä lt. Es besteht insoweit auch kein Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vo r- zulegen, ob die streitgegenständliche Werbeanzeige eine "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Art. 2 Buchst. i, Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG en t- hält. Der Gerichtshof hat im Urteil "Konsumentombudsman/Ving Sverige " au s- drücklich ausgeführt , dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Einzelfall u n- ter Berücksichtigung der Beschaffenh eit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu ermitteln, ob der Verbraucher hi n- reichend informiert ist, um das Produkt im Hinblick auf eine geschäftliche En t- scheidung identifizieren und unterscheiden zu können (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 48 und 49). 3. Eben falls nicht zugestimmt werden kann der An nahme des Berufung s- gerichts, die beanstandete Anzeige enthalte zumindest eine W erbung unter A n- gabe d es Preises im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV , weil s ie den Ei n- druck erwecke, bei dem blickfangmäßig herausgestellten Betrag von 14.990 das be worbene Fahrzeug handele es sich (auch) um eine Preisang abe der j e we i- ligen Beklagten . Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts widerspricht de r Lebenserfahrung. a) Das Beruf ungsgericht hat seine Ansicht insbesondere mit der deutl i- chen Hervorhebung des Betrags und dem insoweit gegebenen Zusammenhang mit dem unmittelbar folgenden Hinweis auf die Fahrzeugpräsentation in einer Sonderschau bei den im unteren Teil der Anzeige aufgeführten Beklagten b e- 11 12 - 7 - gründet . Während die Erwähnung einer unverbindlichen Herstellerpreisempfe h- lung in einem einheitlich gestalteten Fließtext für eine neutrale Information spr e- chen könne, lasse die blickfangmäßige Herausst ellung im Streitfall darauf schli e- ßen, dass der angegebene Betrag zumindest ungefähr dem von den Beklagten bei der angekündigten Sonderschau für das Fahrzeug ge forderten Preis entspr e- che . Es sei schon z weifelhaft, ob ein durchschnittlich aufmerksamer und v erstä n- diger Zeitungsleser die vergleichsweise unauffällige Fußnote 1 und deren Aufl ö- sung überhaupt wahrnehme. Jedenfalls aber kläre diese Fußnote die Verbra u- cher, die den blickfangmäßig angegebenen Preis als ungefähre Einzelpreisang a- be der werbenden Händle r verstünden, nicht unmissverständlich auf. Gerade wegen des im Fußnotentext folgenden Hinweises auf zusätzlich anfallende Übe r- führungskosten liege es nahe, dass die Verbraucher die Herstellerpreisempfe h- lung ohne weiteres mit der Grundpreisangabe des jewei ligen Händlers gleic h- setzten, die dieser zusammen mit den Überführungskosten in seine Berechnung des "genauen" Endpreises einbeziehen werde. Der Verbraucher rechne deshalb nicht damit, bei jedem Händler mit völlig eigenständig kalkulierten Preisen ko n- front iert zu werden. Der Umstand, dass der V erbraucher beim Kauf von Neuwagen mit Raba t- ten der Autohäuser rechne, sei insoweit unerheblich. Bevor der Verbraucher ind i- viduelle Rabatte aushandeln könne, müsse er den vom Händler geforderten Preis kennen, an dem er sich zu orientieren hab e . We nn ein solcher Preis - wie im Streitfall - besonders hervorgehoben werde , werde der Händler von den A n- forderungen der Preisangabenverordnung auch nicht durch ein en am Blickfang nicht teilhabende n kleingedruckte n Hinweis auf de n bei ihm zu erfahrenden "ind i- viduellen Endpreis" entbunden . b) Diese Beurteilung stellt sich aus mehreren Gründen als nicht nachvol l- ziehbar und auch erfahrungswidrig dar . 13 14 - 8 - aa) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die "blickfangartige Herauss tellung" des Preises von 14.990 n- gegebene Betrag zumindest ungefähr dem Preis entspreche, den die werbenden Händler bei der angekündigten Sonderschau für das Fahrzeug forderten, ist schon nicht klar, was das Berufungsger icht unter einer solchen "ungefähren En t- sprechung" verst anden hat . Selbst wenn der Durchschnittsverbraucher ann e h- me n sollte , der in der streitgegenständlichen Anzeige angegebene Betrag en t- spreche "ungefähr" dem letztlich vom Händler geforderten Betrag, rec htfertigte dies noch nicht den Schluss, dass er diesen Betrag als eine "verpflichtende hän d- lerseitige Einzelpreisangabe" im Sinne der Senatsentscheidung "Hersteller - Preisempfehlung in Kfz - Händlerwerbung" ans ähe (vgl. BGH, GRUR 1983, 658, 660 f.). Au ch steh t die Annahme des Berufungsgerichts, der Durchschnittsve r- braucher werde annehmen, sämtliche in der Werbeanzeige aufgeführten Einze l- händler forderten ungefähr den angegebenen Preis, in Widerspruch zu der dort verwendeten Formulierung , wonach der E nd - GEOT - Vertragshändl e r Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die in der streitgegenständlichen Anzeige aufgeführten zehn Händler wollten sich sämtlich mit der streitgegenständlichen Anz eige verpflichten, das abgebildete Fahrzeugmodell zu einem "Einheitspreis" von " ungefähr 14.990 " zu verkaufen, als erfahrungswidrig (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1990 I ZR 211/88, GRUR 1990, 1022, 1024 - Importeurwerbung). bb) Als nicht berechtigt s tellen si ch auch die vom Berufungsgericht geä u- ßerten Zweifel dar , ob ein durchschnittlich aufmerksamer und verständiger L eser der Anzeige die Hinweise in der dortigen Fußnote 1 überhaupt wahrnehmen wird. Die hochgestellte "1" hinter der in weißer Farbe auf schwarzem Grund stehenden Preisangabe ist ebenso ohne weiteres wahrnehmbar wie die zugehörige Aufl ö- sung, zumal diese ein Bestandteil des außer der Überschrift nur aus zwei Teilen bestehenden Anzeigentextes ist, der mitten in der Anzeige steht und daher b e- 15 16 - 9 - reits bei m erste n Betrachten unübersehbar ins Auge fällt und mit einem Blick e r- fasst werden kann. Ebenfalls in der Mitte der Anzeige angebracht und auch im Übrigen gut erkennbar ist ferner der weitere Hinweis "Die individuellen Endpreise erfahren Sie bei I hrem PEUGEOT - Vertragspartner ". Wie der Senat bereits in dem im Jahr 1990 ergangenen Urteil "Importeurwerbung" entschieden hat, haben am Kauf eines Kraftfahrzeugs interessierte Kunden Kenntnis von der Unverbin d- lichkeit der Preisempfehlungen des Herstellers oder Importeurs und nehmen d a- her bei einer Werbeanzeige für Kraftfahrzeuge, die auf eine solche Preisempfe h- lung hinweist, nicht ohne weiteres an, dass der Händler einen entsprechenden Preis fordert ; aus diesem Grund setzt die Feststellung, dass ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung nicht nur als Hinweis auf de n vom Hersteller u n- verbindlich vorgeschlagenen Abgabepreis des beworbenen Kraftfahrzeugs, so n- dern auch als eigene Preisangabe des werbenden Händlers verstanden wird, über die Verwendung d er unverbindlichen Preisempfehlung in der Werbung das Vorliegen weiterer Umstände voraus (BGH GRUR 1990, 1022, 1024 Importeurwerbung ). An der Feststellung solcher weitere n Umstände fehlt es im Streitfall. D ie "blickfangartige Herausstellung" des Prei ses von 14.990 , auf die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang abgestellt hat, reicht für sich allein gesehen nicht aus ; d enn auch die Fußnote 1 hat am Blickfang teil und enthält den eindeutigen Hinweis, dass es sich bei diesem Preis lediglich um di e unve r- bindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt. Die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, der Verbraucher verstehe den anschließenden Hinweis, den g e- nauen Endpreis erfahre er bei seinem PEUGEOT - Vertragspartner, dahin, dass sich der Endpreis aus der H erstellerpreisempfehlung und den Überführungsko s- ten zusammensetze, widerspricht damit der Lebenserfahrung. Der Durc h- schnittsverbraucher weiß , dass der Endpreis bei Neufahrzeugen von einer Vie l- zahl unterschiedlicher Faktoren wie insbesondere von der Art und der Anzahl der 17 - 10 - vom Käufer gewählten Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs sowie de m zw i- schen den Vertragsparteien ausgehandelten Preisnachlass abhängt. In der b e- anstandeten Werbeanzeige wird dementsprechend auch darauf hingewiesen, dass die individuellen End preise bei den einzelnen werbenden Autohändlern e r- fragt werden können. Soweit das Berufungsgericht diesem Hinweis keine ma ß- gebliche Bedeutung beigemessen hat, hat es unberücksichtigt gelassen, dass der Verbraucher die streitgegenständliche Preisangabe ange sichts des erhebl i- chen Preises, de r für das beworbene Fahrzeug zu zahlen ist, mit situationsad ä- quat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis n eh m en wird (vgl. BGH , Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 Orient - Tepp ichmuster; Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 Anwalts und Steuerkanzlei; GroßKomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 87 mwN) . cc) D as Berufungsgericht weist auch o hne Erfolg darauf hin, der Verbra u- cher könne indivi duelle Rabatte nur dann aushandeln, wenn er den vom Händler geforderten Preis kenne. Es berücksichtigt dabei nicht genügend , dass Aut o- hän d ler dem Kunden erfahrungsgemäß vielfach bereits beim ersten Kontakt den Kauf eines bestimmten Neuwagens mit dem Argume nt als besonders günstig anbieten, der verlangte Preis liege um einen gewissen Betrag unter dem "norm a- lerweise gefo rderten Listenpreis", das heißt unter der unverbindlichen Preisem p- fehlung des Herstellers , wohingegen darüber hinausgehende individuelle Raba tte erst im weiteren Verlauf der Verhandlungen ausgehandelt werden. Diese Praxis spricht zudem ebenfalls gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Durc h- schnittskunde werde die blickfangartige Herausstellung eines vom Hersteller u n- verbindlich empfohlenen Listenpreises in der Gemeinschaftsanzeige mehrerer Autohäuser als Einzelpreisangabe des jeweiligen Händlers auffassen. Der Ve r- braucher weiß erfahrungsgemäß, dass der Listenpreis in aller Regel nur eine 18 - 11 - Orientierungshilfe darstellt. Er wird daher vor allem darauf achten, in welchem Umfang ein Autohändler von diesem Listenpreis Abschläge zu machen bereit ist. 4 . Das angefochtene Urteil kann danach weder mit der vo m Berufungsg e- richt gegebenen Begründung noch da in dieser Hinsicht keine anderen Maßst ä- be g elten (vgl. oben Rn. 8 ) gemäß § 561 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Für eine im Berufungsurteil weiterhin angesprochene aktive Irreführu ng über den Preis (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG) ist nichts ersichtlich und insbesondere auch vom Kläger nichts vorgetragen wo r- den. Die Sache ist daher im Sinne einer Klage abweisung zur Endentsche i- dung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 19 - 12 - III. Die Kostenentschei dung beruht auf § 91 Abs. 1 ZP O. VRiBGH Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm Pokrant Schaffert hat Urlaub und kann daher nicht unter - schreiben. Pokrant Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.12.2011 - 31 O 379/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 2 5.05.2012 - 6 U 236/11 - 20
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