BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 123/13 Verkündet am: 8. Januar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Abgabe ohne Rezept UWG § 4 Nr . 11; ArzneimittelG § 48 Abs. 1; AMVV § 4 Abs. 1 a) Das in § 48 AMG geregelte Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. b) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 AMVV er fordert eine eigene Therapieentscheidung des beha n- delnden Arztes auf der Grundlage einer vorherigen, regelgerechten eigenen Diagnose, die der Verschreibung vorausgeht. Daran fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt, der den Pat i- enten nicht kennt und insbeso ndere zuvor nicht untersucht hat, um Zustimmung zur Abgabe eines Medikaments bittet. c) Falls auf andere Art und Weise eine erhebliche, akute Gesundheitsgefährdung des Patie n- ten nicht abzuwenden ist, kann die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikame nts durch den Apotheker im Einzelfall in analoger Anwendung von § 34 StGB in Betracht ko m- men, obwohl ihm weder ein Rezept vorgelegt wird noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AMVV erfüllt sind. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13 - OLG Stuttgart LG Ravensburg Berichtigt durch Beschluss vom 11. August 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 8. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richter in Dr. Schwonke f ür Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2013 unter Zurückwe i- sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als die Klage mit Ausnahme der Anträge auf Auskunft über Vor - und Nachnamen der Kunden und auf Zahlung e ines Betrags von mehr als 1.099 worden ist. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers w ird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 15. November 2012 unter Zurüc k- weisung der weitergehenden Rechtsmittel teilwei se abgeändert (Urteilsformel zu 2 und 4) und insoweit wie folgt neu gefasst: 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft da r- über zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang Handlun gen gemäß Ziffer 1 begangen wurden unter genauer Angabe de r Bezeichnung und Menge des Arzneimittels aufgeschlüsselt nach Monaten. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.099 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über - 3 - dem Basis zinssatz hieraus seit dem 27. August 2011 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Ko sten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien betreiben jeweils eine Apotheke in A . . Die Kundin E . , der das verschreibungspflichtige, blutdrucksen - kende Medikament Tri Normin 25 bereits seit Jahren ärztlich verordnet wurde, pflegte die Rezepte beim Kläger einzulösen. Auch am Samstag, dem 26. Fe - bruar 2011, erschien sie zun ächst in der Apotheke des Klägers, um das Ar z- neimittel zu erwerben. Ihr war das Medikament ausgegangen und sie hatte es versäumt, sich bei ihrem Arzt eine neue Verordnung ausstellen zu lassen. Eine Mitarbeiterin des Klägers lehnte die Abgabe des Medikament s ohne Veror d- nung ab und verwies die Kundin auf den 15 Kilometer entfernten ärztlichen Notdienst in Bad S . . Die Kundin E . suchte daraufhin die Apothe - ke der Beklagten auf und erhielt dort eine Packung des Mittels mit 100 Ta - bletten ohne ärztli che Verordnung. Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept. Er hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung von A b- mahnkosten in Anspruc h genommen und die Feststellung der Schadensersat z- verpflichtung der Beklagten begehrt. 1 2 3 - 4 - Die Beklagte macht geltend, die Zeugin sei dringend auf das von ihr r e- gelmäßig eingenommene Medikament angewiesen gewesen, das nach Au s- kunft einer mit der Beklagten be freundeten Ärztin habe unbedenklich an die Zeugin abgegeben werden können. Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr verschreibungspflichtige Arzne i- mittel an Verbraucher ohne ärztliche Verschreibung abzugeben, wenn dies g e- schieht wie im Fall Frau H . E . , der am 26. Februar 2011 von der Beklagten das Arzneimittel Tri Normin in einer Verpackungsgröße von 100 Stück ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung verkauft wurde. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunft verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schaden ersatz festgestellt. Abmahnkosten hat es dem Kläger unter Abweisung seines insoweit weitergehenden Antrags in Höhe von 507,50 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurüc k- weisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage abgewiesen (OLG Stut t- gart, Urteil vom 13. Juni 2013 2 U 193/12, juris). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts sowie die Verurteilung der B e- klagten zur Zahlung weiterer Abmahnkosten in Höhe vo n 872,30 Zinsen. 4 5 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünde n gegen die Beklagte weder ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 48 AMG noch die darauf b ezogenen Folgeansprüche und Abmahnkosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe zwar gegen die Bestimmung des § 48 AMG verst o- ßen , d ie eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei. Die Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept sei nicht nach § 4 Abs. 1 der Arzneimi t- telverschreibungsverordnung zulässig gewesen. Die Beklagte habe gewusst, dass die Kundin E . über keine Verschreibung eines behandelnden Arzt es verfügt habe. Nachdem die Beklagte zunächst erfolglos versucht ha be, den behandelnden Arzt über seine Privatnummer zu erreichen, habe sie die ihr bekannte Ärztin Dr. F . angerufen , die ihr nach Schilderung des Sachver - halts erklärt habe, sie könne das Medikament an die Patientin abgeben. Damit seien die Voraussetzu ngen des § 4 Abs. 1 AMVV nicht erfüllt. Eine keinen Au f- schub duldende Gesundheitsgefährdung der Kundin habe nicht bestanden. Diese habe beim Besuch der Apotheke der Beklagten unter keinen Ausfalle r- scheinungen gelitten. Auch die Beklagte sei davon ausgegang en, dass das Medikament noch fortwirke. Wie der Beklagten bewusst gewesen sei, hätte die Patientin ohne weiteres den ärztlichen Notdienst im 15 Kilometer entfernten Bad S . aufsuchen können, um ein Rezept zu erhalten. Trotz des Verstoßes der Beklagt en gegen § 48 AMG sei die Klage j e- doch unbegründet, weil es unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls an der erforderlichen Spürbarkeit der Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG fehle . Die Beklagte habe sich in einem außergewöhnlichen Entscheidungskonflikt befu n- 9 10 11 - 6 - den. Sie habe gewusst, dass die Patientin wegen ihrer gravierenden Kran k- heitsgeschichte auf das Medikament angewiesen gewesen sei . Nachdem die Beklagte vergeblich versucht habe , den behandelnden Arzt zu erreichen, habe sie die Erklärung der Ärztin Dr. F . , s ie könne das Medikament an die Pati - entin abgeben, aus juristischer Laiensicht als Verschreibung durch diese Ärztin verstehen k önnen . Mangels Spürbarkeit des Wettbewerbsv erstoßes seien auch die weiteren vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unbegründet. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben weitgehend Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückweisung der Beruf ung der Beklagten mit Ausnahme de s Antrag s des Kl ä- gers auf Auskunft über Vor - und Nachnamen der Kunden sowie a uf die A n- schlussberufung des Klägers zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer Abmahnko sten in Höhe von 591,50 nebst Zinsen . Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Spürba r- keit des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten verneint. Die Verurteilung der Beklagten erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Abmah n- ko s ten stehen dem Klä ger aus einem höheren als dem vom Landgericht ang e- nommenen Wert zu. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der von ihm bejahte Verstoß der Beklagten gegen § 48 AMG sei aufgrund der U mständ e des Streitfalls nicht spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. a) D as in § 48 AMG geregelte Verbot der Abgabe verschreibungspflicht i- ger Arzneimittel ohne Verschreibung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Es wirkt sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Apotheken aus (Mün chKomm . UWG/ Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 295; von Jagow in Har te/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 50; Gro ß- komm. UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 100; vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1987, 295) und dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikati o- 12 13 14 - 7 - nen (vgl. Hofmann in Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, § 48 Rn. 6 f.; Heßhaus in Spick hoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 48 AMG Rn. 1; Pabel, PharmR 2009, 499). Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen di e- ser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Die Richtlinie 2005/ 29/EG bezweckt gemäß ihrem Art. 4 allerdings die vollständige Harmon i- sierung der Vorschriften der Mitglie dstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, soweit sie die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. G e- mäß ihrem Art. 3 Abs. 3 sowie ihrem Erwägungsgrund 9 bleiben die Rechtsvo r- schriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits - und Sicherheitsaspekte von Produkten jedoch unberührt. Dabei kommt im Streitfall hinzu, dass durch § 48 AMG der Titel VI und insbesondere Art. 71 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in das deutsche Recht umgesetzt wird (vgl. Rehmann, Arznei mittelgesetz, 4. Aufl., § 48 Rn. 1). Die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang, soweit Marktverhaltensrege lungen - wie hier - dem Schutz der Gesundheit und Sich erheit von Verbrauchern dienen ( vgl. nur BGH, Urteil vom 9. September 2010 I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 13 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE ; Urteil vom 13. Dezember 2012 I ZR 161/11, GRUR 2013, 857 Rn. 11 = WRP 2013, 1024 - Voltaren ). b ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind V erst ö ße g e- gen Marktverhaltensregelungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbra u- cher bezwecken, ohne weiteres geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeintr ächtigen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 34 Festbetragsfestsetzung; Urteil vom 4. November 2010 I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 36 = WRP 15 16 - 8 - 2011, 858 BIO TABAK). Diese Beurteilung wird, soweit ersichtlich, in der Lit e- ratu r einhellig geteilt (vgl. nur Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 3 Rn. 149; Podsz un in Harte/Henning aaO § 3 Rn. 149; Ullmann in Ullmann, jurisPK - UWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 76; Le h mler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewer b- licher Rechtsschutz Urheberrech t Medienrecht, 3 . Aufl., § 3 UWG Rn. 5 5 ). c) Danach sind Verstöße gegen die in § 48 AMG geregelte Verschre i- bungspflicht stets spürbar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einzelfallbezogene Abwä gu n- gen, aufgrund derer die Spürbarkeit verneint werden kann , in diesem Zusa m- menhang keinen Raum. Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt es nicht darauf an, ob die bisherige Senatsrechtsprechung zu dieser Frage durc h- weg zu Fällen einer an das allge meine Publikum gerichteten Werbung oder zu Fallgestaltungen ergangen ist, in denen der in Anspruch Genommene als Ar z- neimittelhersteller aufgetreten war und seine beanstandete geschäftliche Aktiv i- tät von vornherein auf eine Vielzahl von Fällen ausgerichtet hat. Das hohe Schutzgut der menschlichen Gesundheit und die großen Gefahren, die mit einer Fehlmedikation verschreibungspflichtiger Medikamente verbunden sind, erfo r- dern es vielmehr, Verstöße gegen die Verschreibungspflicht grundsätzlich als unlauter anzus ehen. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . D as Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Verstoß der Beklagten gegen § 48 AMG bejaht . a) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AMG dürfen Arzneimittel, die durch Rechtsve r- ordnung nach Absatz 2 bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder G e- genstände sind oder denen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen z u- gesetzt sind, nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierär ztl i- chen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. Auf der Grundlage des § 48 Abs. 2 AMG ist die Verordnung über die Verschreibungspflicht von 17 18 19 - 9 - Arzneimitteln vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632) ergangen. Nach § 1 AMVV dürfen Arzneimittel, die die V oraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen, nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschre i- bung abgegeben werden, wenn in der Arzneimittelverschreibungsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Zwischen den Parteien ist unstre itig, dass das Ar z- neimittel Tri Normin 25 der Verschreibungspflicht unterfällt. Die Voraussetzu n- gen eines Ausnahmetatbestands nach der Arzneimittelverschreibungsveror d- nung sind im Streitfall nicht erfüllt. In Betracht kommt allein § 4 Abs. 1 AMVV. Diese Be stimmung greift vorliegend nicht ein. a a ) Nach § 4 Abs. 1 AMVV kann die verschreibende Person den Apoth e- ker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten, wenn die Anwendung eines verschreibungspfli c h- tigen Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschre i- bende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elek - tronischer Form unverzüg lich nachzureichen. Die Darlegungs - und Beweislast für diesen Ausnahmetatbestand trifft die Beklagte (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 19. November 2009 I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 15 = WRP 2010, 250 Quizalofop). bb) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, setzt § 4 Abs. 1 AMVV eine eigene Therapieentscheidung des behandelnden Arztes auf der Grundlage einer vorherigen, regelgerechten eigenen Diagnose voraus, die der Verschreibung vorausgeht. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 AMVV sieht kei nen Verzicht auf die ärztliche Verschreibung vor . Vielmehr gestattet sie ledi g- lich, dass der Apotheker über die bereits erfolgte Verschreibung in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, unterrichtet werden kann (vgl. Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordn ung, § 17 Rn. 712 (Stand September 2012 ) ) . Dabei ist es nach dem vom Gesetz vorausgesetzten Regelfall der Arzt, der von sich aus 20 21 22 - 10 - den Apotheker unterrichtet. Allerdings wird es zu Recht als ausreichend ang e- sehen, wenn der Apotheker den behandelnden Arzt anr uft, um festzustellen, ob eine entsprechende Verschreibung vorliegt (vgl. LG Berlin, StV 1997, 309; W e- ber, B t MG, 4. Aufl., § 48 AMG Rn. 22). Demgegenüber fehlt es an der erforde r- lichen Therapieentscheidung des Arztes, wenn ein Apotheker einen Arzt, der den Patienten nicht kennt und deshalb zuvor nicht untersucht hat und nicht b e- handelnder Arzt des Patienten ist, um Zustimmung zur Abgabe eines Medik a- ments bittet. § 4 Abs. 1 AMVV lässt es nicht zu, dass der Apotheker einen Arzt erst zu einer Verschreibung für einen ihm unbekannten Patienten veranlasst. So liegt es indes im Streitfall. Die Beklagte hat von sich aus die mit ihr befreundete Ärztin Dr. F . angerufen, um von ihr zu erfahren, ob die der Ärztin unbekannte und von ihr zu keinem Zeitpunkt unter suchte Kundin E . das Medikament erhalten dürfe. Auch wenn Frau Dr. F . daraufhin das Medikament verschrieben haben sollte, könnte di es den T atbestand des § 4 Abs. 1 AMVV nicht erfüllen. b) Die Abgabe des Medikaments durch die Beklagte ist a uch nicht unter dem Aspekt eines rechtfertigenden Notstands analog § 34 StGB gerechtfertigt. aa) Falls auf andere Art und Weise eine erhebliche , akute Gesundheit s- gef ä hr dung des Patienten (vgl. Weber aaO § 48 AMG Rn. 19) nicht abzuwe n- den ist, kann die Ab gabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch den Apotheker in engen Grenzen im Einzelfall analog § 34 StGB in Betracht kommen, obwohl ihm weder ein Rezept vorgelegt wird noch die Voraussetzu n- gen des § 4 Abs. 1 AMVV erfüllt sind (vgl. Cyran/Rotta aaO § 17 Rn. 707 , 718 ; Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung , § 17 Rn. 45 (Stand 2014) ) . Um festzustellen, ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, kann der Apotheker Auskünfte anderer Ärzte einholen, wenn der d en Patient e n behandelnde Arzt nicht erreich t werden kann. 23 24 25 - 11 - bb) Im Streitfall kann sich die Beklagte auf diesen Rechtfertigungsgrund indes nicht mit Erfolg berufen. (1 ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht da r- gelegt, dass die Anwendung des verschreibungspflichtigen Arzn eimittels wegen des Gesundheitszustands der Patientin keinen Aufschub mehr erlaubt hätte. Vielmehr habe eine ärztliche Kontrolle und eine darauf aufbauende Verschre i- bung durch den ärztlichen Notdienst im nur 15 Kilometer entfernten Bad S . abgewartet werden können. Die einem Geschäftstermin ihres Ehemanns in de r Schweiz vorgeschaltete Ausflugsreise hätte ohne nennenswerte Umwege am Samstag über Bad S . erfolgen können. Die Beklagte habe zwar gel - tend gemacht , das s bei der an Bluthochdruck leidende n Patient in ohne Ei n- nahme des schon seit Jahren verordneten Medikaments noch am Wochenende ein lebensbedrohlicher Zustand hätte eintreten können. Damit werde aber eine zeitnahe, unmittelbar bevorstehende gesundheitliche Gefährdung nicht darg e- legt. Die Pati entin habe auch noch keine Ausfallerscheinungen gezeigt. (2 ) D iese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung erlaubt die Anwendung eines Arzneimittels nicht schon dann zur Abwendung einer erhebliche n, akuten Gesundheitsgefährdung keinen Aufschub, wenn einem Patienten die verordn e- te regelmäßige Einnahme eines Medikaments nicht möglich ist, falls ihm das Medikament nicht unverzüglich ausgehändigt wird. Die Frage, ob die Anwe n- dung des Arzneimittels kein en Aufschub erlaubt, hängt auch im Fall der Unte r- brechung einer regelmäßigen Einnahme davon ab, wann diese Unterbrechung für den Patienten ernsthafte Konsequenzen haben kann. Deshalb ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine zeitn a- he, unmittelbar bevorstehende gesundheitliche Gefährdung der Patientin E . mit der Erwägung verneint hat, die Beklagte habe selbst eine Fortwir - kung des blutdrucksenkenden Mittels nach der letzten Einnahme vorgetragen. 26 27 28 29 - 12 - Die mit dem Aufsuc hen des ärztlichen Notdienstes im nahegelegenen Bad S . verbundene kurzfristige Verzögerung der nächsten Medikamentenein - nahme konnte unter diesen Umständen von der Patientin wie das Berufung s- gericht zu Recht angenommen hat ohne weiteres hingenomm en werden. Anders als die Revisionserwiderung meint, wird dem Apotheker bei di e- ser Beurteilung nicht zugemutet, mit der Medikamentenabgabe zuzuwarten, bis der Patient kurz vor einer lebensbedrohlichen Situation steht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, die Patientin E . hätte erhebliche, akut e gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten gehabt , wenn sie den Notdienst in Bad S . aufgesucht hätte. 3. Das Berufungsgericht hat es deshalb zu Recht als Verstoß gegen § 48 Abs. 1 AMG angesehen, dass die Beklagte der Kundin E . unter den näher festgestellten Umständen das Medikament Tri Normin 25 ausgehändigt hat. Es kommt deshalb nicht mehr auf den weiteren Vortrag des Klägers an, die Beklagte habe auch i m Fall Fr . H . gegen § 48 AMG verstoßen, weil dieser am 6. November 2012 in ihrer Apotheke ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne gültiges Rezept erwerben konnte. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da weitere Feststellungen n icht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Der Unterlassungsantrag des Klägers ist zulässig, insbesondere hi n- reichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, und nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verb indung mit § 48 Abs. 1 AMG begründet. 2. Die Anträge des Klägers auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung sind gemäß § 9 UWG, § 242 BGB ebenfalls weitgehend begründet. 30 31 32 33 34 - 13 - Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fällt der Beklagten jede n- falls F ahrlässigkeit zur Last. Maßgeblich ist im Streitfall der Sorgfaltsmaßstab eines Angehörigen der Fachkreise der Apotheker und nicht wovon das Ber u- fungsgericht rechtsfehlerhaft ausgegangen ist derjenige eines juristischen Laien. Danach konnte die Beklagt e als Apothekerin, die mit den einschlägigen Vorschriften über die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel vertraut sein musste, ohne weiteres erkennen, dass der Patientin E . eine Fahrt zum ärztlichen Notdienst nach Bad S . zuzumuten war. Stattdessen hat sie sich, nachdem der behandelnde Arzt nicht erreichbar war, pflichtwidrig für die Abgabe des Medikaments auf die telefonische Auskunft der ihr bekannten Ärztin Dr. F . verlassen, die die Patientin E . weder untersucht hat - te n och überhaupt kannte. Ungeachtet der Beschränkung des Unterlassungsantrags auf die konkr e- te Verletzungsform steht dem Kläger ein Auskunftsanspruch für kerngleiche Handlun gen zu. Allerdings ist der Auskunft santrag nur zum Teil begründet . Die Angabe de r Vor - und Nachnamen der Kunden, an die von der Beklagten Arzneimittel ohne Verschreibung abgegeben worden sind, kann der Kläger nicht verlangen. Die Weitergabe dieser Daten ist der Beklagten nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Hinblick auf das berechtigte Int eresse der betroffenen Patienten an der Wa h- rung der Vertraulichkeit ihrer persönlichen Daten untersagt. Die N amen der Kunden sind zur Durchsetzung des für den Kläger in Betracht kommenden Schadenersatzanspruchs nicht erforderlich. 3. Die Anschlussberufung des Klägers ist überwiegend begründet. Das Landgericht hat dem Kläger auf der Grundlage eines Streitwerts von 7.000 zuzüglich Zinsen zugesprochen. Auf die Streitw ertbeschwerde des Klägers hat 35 36 37 38 39 - 14 - das Berufungsgericht den Streitwert im Berufungsurteil auf 32.000 fest g e- setzt . Die dem Kläger zu stehenden Abmahnkosten berechnen sich auf dieser Grundlage aus einer 1,3 - fachen Geschäftsgebühr gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RV G aF von 1.079,00 so dass sie insgesamt 1.0 99,00 betragen . Nachdem das La ndgericht dem Kläger nur 507,50 ist die Beklagte auf die Anschlussberuf ung zur Zahlung weiterer 591,50 verur teilen. Im Übrigen ist die Anschlussberufung unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 15.11.2012 - 7 O 76/11 KfH 1 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.06.2013 - 2 U 193/12 (2 W 2/13) - 40 41 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 123/13 vom 11. August 2015 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2015 durch den Vor sitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Das Urteil vom 8. Januar 2015 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Rn. 12 viert - und drittletzte Zeile muss es heißen "Die Abwe i- sung der Klage" statt "Die Verurteilung der Beklagten". Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 15.11.2012 - 7 O 76/11 KfH 1 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.06.2013 - 2 U 193/12 (2 W 2/13) -
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