ECLI:DE:BGH:2016:190416UIIZR123.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 123/15 Verkündet am: 19. April 20 16 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urku ndsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 181; HGB § 126 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 Satz 1 Soll ein Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer der Komplementä r - GmbH durch Erklärungen des G e schäftsführers im eigenen Namen und nach § 181 BGB im Namen der GmbH als der gesetzlichen Vertreterin der Kommanditgesellschaft verlängert werden, ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft ni cht erforderlich. Zur Wir k- samkeit dieses Vertrags bedarf es jedenfalls dann, wenn die Kommanditgesellschaft und die GmbH identische Gesellschafterkreise haben und bei der Kommanditgesel l- schaft ein Beirat besteht, dessen Zustimmung unter bestimmten Vorausse tzungen für die Wirksamkeit des Verlängerungsvertrags erforderlich ist, auch nicht der Zusti m- mung der Gesellscha f terversammlung der GmbH. BGH, Urteil vom 19. April 2016 - II ZR 123/15 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2016 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Prof. Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urtei l des 6. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Koblenz vom 23. April 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Hotel und eine F e- rienanlage in der Form einer Wohnungse igentümergemeinschaft in T . . Die Beklagte zu 2, eine GmbH, ist die einzige Komplementärin der Beklagten zu 1. Deren Kommanditisten und Gesellschafter der Beklagten zu 2 sind die Wohnungseigentümer, darunter auch der Kläger. Dieser wa r seit dem 1. April 2006 alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 enthält in § 5 Nr. 1 folgende Regelung: 1 2 - 3 - "Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Sie und ihre Org a- ne sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Diese Befreiung gilt sowohl für alle Geschäfte zwischen der Kompleme n- tär - GmbH und der KG als auch für die Geschäfte zwischen den GmbH - Geschäftsführern und der KG." Die Beklagte zu 1 hat einen aus drei Personen bestehenden Beirat. Dazu heißt es in § 5 Abs. 2 des KG - Gesellschaftsvertrags: "Die Komplementärin bedarf zur Vornahme der nachstehend au f- geführten Geschäfte der vorherigen Zustimmung des Beirats: b) Abschluss von Dauerverträgen (insbesondere Miet - und Pach t- verträgen) für eine Zeitdauer von länger als drei Jahren, g) Vereinbarungen mit Mitarbeitern, wenn die Jahresvergütungen mehr als DM 70.000 betragen." Nach § 6 Abs. 4 der Satzung der Beklagten zu 2 ist der Geschäftsführer auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 vom Verbot des § 181 BGB befreit. We i- ter heißt es in § 8 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 2: "Über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und erversammlung mit einer ¾ - Mehrheit der abgegebenen Stimmen." Der Kläger und die Beklagte zu 1 schlossen am 14. Februar 2006 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag ("Managementvertrag"). Das Vertragsve r- hältnis sollte vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezemb er 2009 andauern und verlängert werden können. Als Vergütung erhielt der Kläger einen Festbetrag in Höhe von 2.400 ein erfolgsabhängiges Entgelt. 3 4 5 - 4 - Am 28. April 2009 fasste der Beirat der Beklagten zu 1 folgenden B e- schluss: "Verlängerung GF - Vertrag M . Der Vertrag wird bei sonst gleichbleibendem Inhalt verlängert bis 31. Dezember 2013. Unterschrieben wird der Vertrag durch M . auf beiden Seiten, auf einer Seite durch den Prokuristen K . s owie durch den Beiratsvorsitzenden F . ." Der Kläger unterzeichnete am 1. Juni 2009 im eigenen Namen und z u- gleich für die Beklagte zu 1 folgende Vereinbarung zur Fortsetzung des best e- henden Anstellungsvertrags: "Das Vertragsverhältnis endet aufgrund der im Beirat besproch e- nen Verlängerung um weitere vier Jahre nun zum 31. Dezember zu Honorar und Vergütung." Für den Beirat unterzeichnete deren Vorsitzender F . die Vereinbarung. Der Prokurist K . unterschrieb nicht. Nachdem der Kläger in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 vom 19. März 2011 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen worden war, erklärte die Beklagte zu 1 mit Sch reiben vom 30. März 2011 die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit sofortiger Wirkung. Der Kläger hält diese Kündigung für unwirksam und hat seine weitere Arbeitslei s- tung angeboten. Er macht soweit jetzt noch von Bedeutung Ansprüche a uf Zahlung des Grundgehalts nebst Mehrwertsteuer für die Monate Mai bis Oktober 2011 ge l- tend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie in Höhe eines Teils des Zinsanspruchs abgewiesen und im Übrigen die B e- rufung zurückgewies en. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 6 7 8 9 10 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 einen Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe, und die Beklagte zu 2 als die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 hat dafür einzustehen. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Beklagte zu 1 habe de m Kläger nach § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 BGB das geltend gemachte Festgehalt zu zahlen. Die Beklagte zu 2 hafte dafür nach § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB. Die Verlängerungsvereinbarung vom 1. Juni 2009 sei wirksam. Darin sei kein ordentliches Kündigungsrec ht vorges e- hen, und das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung hätten die Beklagten vor dem Landgericht nicht beweisen können, was sie auch nicht mehr in Frage stellten . Der Kläger sei zur Vertretung der Beklagten zu 1 beim Abschluss des Verlängerungsvertrags berufen gewesen. Dieser Vertrag sei kein Grundlage n- geschäft, über das nur die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 hätte entscheiden können. Auch habe die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 dem Vertrag sschluss nicht analog § 46 Nr. 5 GmbHG zustimmen müssen. Diese Norm sei nicht einschlägig. Denn es gehe um einen Vertragsschluss nur mit der Beklagten zu 1. Der Kläger sei nicht nach § 49 Abs. 2 GmbHG verpflichtet gewesen, vor Abschluss der Verlängerung svereinbarung die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 einzuberufen. Denn er sei sowohl im Verhältnis zur Beklagten zu 1 als auch gegenüber der Beklagten zu 2 von dem Verbot des Insichg e- 11 12 13 14 15 - 6 - schäfts nach § 181 BGB befreit gewesen. Das Geschäft sei auch nicht derart ungewöhnlich oder von weitreichender Bedeutung gewesen, dass die Befa s- sung der Gesellschafterversammlung geboten gewesen wäre. Die Beklagte zu 2 habe als Komplementärin der Beklagten zu 1, vertr e- ten durch den Kläger, bei dem Vertragsschluss im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht gehandelt. Dabei könne offen bleiben, ob der Beirat hätte zustimmen müssen. Denn er habe zugestimmt. Dass der Prokurist K . nicht unterschrieben habe, stehe der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht en t- g egen. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im E r- gebnis stand. A. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schuldet die B e- klagte zu 1 dem Kläger das vertraglich vereinbarte Gehalt nach § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 BG B. Denn sie ist, nachdem der Kläger seine weitere Arbeitslei s- tung angeboten hat, in Annahmeverzug geraten. Vertraglich vereinbart war für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2011 das in dem Anstellungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 1 vom 14. Febr uar 2006 festgelegte und in dem Verlängerungsvertrag vom 1. Juni 2009 bestätigte Gehalt in Höhe von 2.400 t- steuer. Die Parteien streiten nicht mehr um die Frage, ob der ursprüngliche A n- stellungsvertrag wirksam war. Ebenf alls außer Streit steht, dass ein Grund für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Beklagte zu 1 nicht bestand. Der Erfolg der Klage hängt mithin davon ab, ob der Verlängerungsve r- trag vom 1. Juni 2009 wirksam zustande gekommen ist. 16 17 18 19 20 - 7 - Na ch den Gesellschaftsverträgen hatte der Kläger grundsätzlich die für den Vertragsschluss erforderliche Vertretungsmacht (dazu siehe unten 1). We i- ter ist davon auszugehen, dass er den Verlängerungsvertrag abschließen dur f- te, ohne dass die Gesellschaftervers ammlung der Beklagten zu 1 hätte zusti m- men müssen (dazu siehe unten 2). Der Vertragsschluss bedurfte auch nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 (dazu siehe unten 3). 1. Der Kläger hat den Verlängerungsvertrag im eigenen N amen und im Namen der Beklagten zu 2 als der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten zu 1 geschlossen. Dazu hatte er grundsätzlich die erforderliche Vertretungsmacht. Denn er war als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 sowohl zur Abgabe von Willenserklärunge n für diese nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG als auch zur A b- gabe von Willenserklärung für die Beklagte zu 1 nach § 126 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB berechtigt. Weiter war er sowohl im Gesellschaftsvertrag der B e- klagten zu 1 als auch in dem der Beklagten zu 2 vom Verbot des Insichg e- schäfts nach § 181 BGB befreit. Die Vertretungsmacht des Klägers war nicht dadurch eingeschränkt, dass nach dem Zustimmungsbeschluss des Beirats der Beklagten zu 1 für di e- se Gesellschaft auch noch deren Prokurist K . den Vertr ag unterzeichnen sollte. Zwar wirkt sich die Pflicht des Geschäftsführers, den Gesellschaftsve r- trag und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und anderer Organe der Gesellschaft im Rechtsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesel l- schafter zu beachten, wie eine Beschränkung der Vertretungsmacht aus (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 II ZR 353/95, ZIP 1997, 1419; Urteil vom 4. März 1976 II ZR 178/74, WM 1976, 446). Das Berufungsgericht hat die R e- 21 22 23 24 - 8 - gelung bezüglich des Prokuristen aber als nu r deklaratorisch angesehen. D a- gegen wehrt sich die Revision vergebens. Die Auslegung von Beiratsbeschlü s- sen ist ebenso wie die Auslegung von Beschlüssen der Gesellschafterve r- sam m lung oder eines Personengesellschaftsvertrags grundsätzlich dem Tatrichter vor behalten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. März 2005 II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069 für Gesellschaftsverträge). Sie kann vom Senat nur ei n- geschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sac h- verhalt ausgeschöpft hat und seine Ausleg ung gegen Denkgesetze, Erfa h- rungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt. Danach ist gegen die Ausl e- gung des Berufungsgerichts nichts zu erinnern. 2. Der Verlängerungsvertrag ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Vertrag aufgrund der innergesell schaftlichen Zuständigkeitsordnung nur mit Z u- stimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 hätte geschlo s- sen werden dürfen. a) In einer GmbH & Co. KG wie hier der Beklagten zu 1 sind (allein) die persönlich haftenden Gesellschafter nach § 114 Abs. 1, § 164 Satz 1 Halbs. 1 HGB zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, sofern die G e- sellschafter nichts anderes vereinbart haben. Eine abweichende Vereinbarung ist hier nicht getroffen worden. Durch die Regelung in § 5 Nr. 1 des Gesel l- sc haftsvertrags der Beklagten zu 1 ist die gesetzliche Zuständigkeit vielmehr bestätigt worden. Von der Geschäftsführungs - und Vertretungsbefugnis der Komplement ä- rin ausgenommen sind vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Gesel l- schaftsvertrag sogen annte Grundlagengeschäfte. Zu den Grundlagengeschä f- ten gehören Maßnahmen, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen, also etwa die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Regelung der Ve r- 25 26 27 - 9 - tretungsmacht und die Organisation der Geschäftsführun g. Entscheidungen auf dieser Ebene sind der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 9). Dabei sind die Kommanditisten zu beteiligen (BGH, Urteil vom 29. März 1996 II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 751). b) Die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 war jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zur Beschlussfassung über den Verlä n- gerungsvertrag berufen. Bei diesem Vertrag handelte es sich nicht um e in Grundlagengeschäft, sondern um einen Akt der laufenden Geschäftsführung, wofür der Geschäftsführer zuständig ist (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1969 II ZR 224/67, WM 1970, 249, 251). Der Abschluss eines Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer der Komplementär - GmbH ist allenfalls dann ein Grundlagengeschäft und begründet damit die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wenn es darum geht, die grundsätzliche Zuständigkeit für die Geschäftsführung oder die sonstige Organisation der Geschäftsfüh rung in der Kommanditgesellschaft anders als nach der gesetzlichen Regel festzulegen also etwa einen Kommanditisten zum geschäftsführenden Gesellschafter zu bestellen , nicht aber, wenn wie hier lediglich die Anstellungskonditionen des zur Geschäfts führung nach der gesetzlichen Regelung ohnehin berufenen Geschäftsführers der Kompleme n- tär - GmbH festgelegt werden sollen. Wenn keine außergewöhnlichen Regeln für die Geschäftsführung der Komplementär - GmbH aufgestellt werden, greifen die einzelnen Bestimmun gen des Anstellungsvertrags nicht derart stark in die Rechte und Pflichten der Kommanditgesellschaft und ihrer Gesellschafter ein, dass eine Befassung ihrer Gesellschafterversammlung angezeigt wäre. Dabei sind an die Abgrenzung von Grundlagengeschäft und l aufender Geschäftsfü h- rungsmaßnahme keine besonderen Anforderungen zu stellen, nur weil der G e- 28 29 - 10 - schäftsführer vom Verbot des § 181 BGB befreit ist. Zwar kann dadurch eine Interessenkollision in der Person des Geschäftsführers entstehen. Das haben die Gesellsc hafter aber in Kauf genommen, indem sie den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag vom Verbot des § 181 BGB befreit haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1980 II ZR 41/79, BGHZ 76, 160, 163; Staub/C. Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 116 Rn. 6, jeweils zur Ab grenzung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften). 3. Der Anstellungs(verlängerungs)vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Gesellschafterve r- sammlung der Beklagten zu 2 hätte zustimmen müssen, so dass der Kläger nach § 49 Abs. 2 GmbHG die Gesellschafterversammlung hätte einberufen und den Vertragsschluss von deren Zustimmung hätte abhängig machen müssen. a) Über die Notwendigkeit einer Zustimmung der Gesellschafterve r- sammlung der Kom plementär - GmbH herrscht im Schrifttum Streit. So wird a n- genommen, es sei keine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementär - GmbH erforderlich, weil der Anstellungsvertrag in diesen Fällen nicht mit der GmbH geschlossen werde, sondern mit einem Dritten, nämlich der GmbH & Co. KG (OLG Frankfurt, ZIP 2006, 1904, 1905; Paefgen in Ulmer/ Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 35 Rn. 324; Michalski/Tebben, GmbHG, 2. Aufl., § 6 Rn. 146). Die Gegenmeinung stellt dagegen auf die Gefahr von D i- vergenzen zwis chen den Rechten und Pflichten aus der Geschäftsführerbeste l- lung und aus dem Anstellungsvertrag ab und verlangt deshalb analog § 46 Nr. 5 GmbHG die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH (Henze/ Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auf l., § 177a Anh. A Rn. 98; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 35 Rn. 165; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh . zu § 6 Rn. 9). 30 31 - 11 - b) Selbst wenn man der letzteren Meinung folgen wollte, war in der vo r- liegenden Fallgestaltu ng eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht erforderlich. Zum einen geht es hier nur um die Verlängerung eines Anstellungsvertrags, während die grundsätzliche Entscheidung, einen Anste l- lungsvertrag des GmbH - Geschäftsführers mit der Komm anditgesellschaft zuz u- lassen, schon gefallen ist. Der Anstellungsvertrag sah zudem bereits die Mö g- lichkeit der Verlängerung vor und die Verlängerung erfolgte unter Beibehaltung aller übrigen Vertragsbedingungen. Zum anderen geht es um eine GmbH & Co. KG mi t identischen Gesellschafterkreisen in der Kommanditgesellschaft und der GmbH, bei der (für die Kommanditgesellschaft) ein Beirat bestellt ist, dem z u- mindest bei einem auf mehr als drei Jahre befristeten Anstellungsvertrag oder einer Jahresvergütung in Höh e von mehr als 70.000 DM eine Entscheidung s- kompetenz zukommt, die er hier auch wahrgenommen hat. Deshalb bedarf es keines zus ätzlichen Schutzes der Gesellschafterversammlung der GmbH durch eine entsprechende Anwendung des § 46 Nr. 5 GmbHG. Auch hier gilt, dass die Gesellschafter ein gewisses Risiko dadurch eingegangen sind, dass sie den Geschäftsführer überhaupt vom Verbot des I nsichgeschäfts befreit haben. 32 - 12 - B. Als Komplementärin der Beklagten zu 1 haftet auch die Beklagte zu 2 nach § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB für die von der Beklagten zu 1 geschuld e- te Vergütung. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Bergmann Strohn Re ichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 10.04.2014 - 10 HKO 48/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2015 - 6 U 553/14 - 33
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