ECLI:DE:BGH:2017:200617BIIZR123.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 123/16 vom 20. Juni 20 17 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 20. Juni 2017 durch d en Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, die Richter Wöstmann, Born und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Beteiligung an der E . P . M . GmbH & Co. KG IV aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch und verlangt soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung die Zahlung von 10.388,88 n sämtlichen Ve r- pflichtungen, die ihm durch die Zeichnung seiner Beteiligung entstanden sind und noch entstehen werden. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 9. November 2005 H.v. 3 % an der Kommanditgesellschaft. Er zahlte lediglich 50 % der Einlage, mithin also 10.000 , ein und leistete am 11. Dezember 2012 eine weitere Zahlung in Höhe 1 2 - 3 - von 388,88 . Die Beklagte war bis zum 1. August 2011 Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhan d- kommanditistin. Das Landgericht hat die Beklagte weitgehend antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht im Beschlusswege zurückgewiesen. I I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulä s- sig. Der Wert der mit der Rev ision geltend zu machenden Beschwer liegt nicht Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdebegründung s- frist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht. 1. Es obliegt gru ndsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von chwer der Nichtz u- lassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9). Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Ber u- fungsgerichts ni cht gebunden (BGH, Beschluss vom 8. November 2016 II ZR 8/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Dezember 2010 II ZR 99/09, juris Rn. 3). 2. Durch die Verurteilung zur Zahlung ist die Beklagte in Höhe von 10.388,88 beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Feststellung der Fre i- stellungsverpflichtung beträgt nicht mehr als 8.480 . 3 4 5 6 - 4 - a) Bei dem Freistellungsantrag handelt es sich um ein en (positiven) Feststellungsantrag. Entscheidend für die Bemessung seines Werts ist, in we l- cher Höhe die Beklagte mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch den Kl ä- ger rechnen muss. Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag in Höhe von 20 % vor zunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 III ZR 300/15, juris Rn. 10). b) Nach der Behauptung des Klägers bestehen aufgrund der Beteiligung gegen ihn gerichtete Forderungen in Höhe der noch ausstehenden 50 % der zu erbringenden Einlage z uzüglich bis zu dieser Höhe muss der Kläger mit einer Inanspruchnahme rechnen, sei es durch die Fondsgesellschaft zur Aufbringung der hälftig ausstehenden Einlage zzgl. Agio, oder sei es durch Gesellschaftsglä ubiger gemäß § 171 Abs. 1 HGB. Eventuelle Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger kämen im Ergebnis einer Ei n- lageleistung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 II ZR 403/13, BGHZ 207, 54 Rn. 24; s iehe auch Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl. § 171 Rn. 99 ff. mwN). Nach Abzug von 20 % verbleiben 8.480 7 8 - 5 - ausgehende Beschwer der Beklagten aus der Feststellung ihrer Verpflichtung, den Kläger freizustellen, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt. Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.10.2015 - 3 O 11195/15 - OLG München, Entscheidung vom 11.04.2016 - 23 U 4187/15 -
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