BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 124/01 Verkündet am: 18. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 35; HGB § 54 Zur Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, in der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten auch ermächtigt, für ihn sämtliche E r - klärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihm in seiner Eige n - schaft als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Unternehmungen zust e - hen. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 124/01 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. April 2001 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Kammer fr Handelssachen des Landgerichts Heidelberg vom 18. Juli 2000 wird zurckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die im Jahr 1913 geborene J. R. war bis zu ihrem Tod im Frhjahr 2000 alleinvertretungsberechtigte Geschftsfhrerin der beklagten Gesellschaft mit beschrnkter Haftung. Sie bestellte durch eine am 17. Februar 1983 vom Notar S. in B. beurkunde te Generalvollmacht ihren Sohn, den Rechtsanwalt P. R. , zu ihrem alleinigen Bevollmchtigten und e r - mchtigte ihn zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten. Namentlich sollte er - 3 - - wie in der Urkunde beispielhaft aufgefhrt wird - befugt sein, fr si e smtliche Erklrungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Geschftsf h rerin der von ihr vertretenen Unternehmungen zustanden. Die Parteien streiten ber die Verbindlichkeit zweier ebenfalls durch den Notar S. beurkund eter Vertrge vom 29. Oktober 1998, die P. R. un ter Bezugnahme auf die im Beurkundungstermin im Original vorliegende Vol l - machtsurkunde fr die Beklagte abgeschlossen hat. Gegenstand des mit der Klgerin geschlossenen Vertrags war der Kauf eines mit einer Seniorenwoh n - anlage bebauten Grundstcks zum Preis von 12.510.000 DM. Die Beklagte war daran interessiert, den Betrieb der Wohnanlage selbst zu bernehmen und die Ttigkeit der damaligen Betreiberin, die mit der Klgerin einen Pachtvertrag ge- schlossen hatte, zu einem Ende zu bringen. Dies war neben anderem Gege n - stand eines mit der M. GmbH (im folgenden: M. GmbH) geschlossenen Geschftsbesorgungs- und Treuhandvertrags. Zur E r - fllung ihrer im einzelnen im Treuhandvertrag aufgefhrten Aufgaben sollte die Treuhnderin in Teilbetrgen, die bis zum 1. Mai 1999 zahlbar waren, insg e - samt 1.990.000 DM erhalten. Hiervon sollte an die Klgerin als pauschale En t - schdigung fr deren Darlehen an die (frhere) Betreiberin sowie fr den Au f - wand und das zu tragende Risiko aus deren Liquidation ein Betrag von 1 Mio. DM weitergeleitet werden. Über die Flligkeit dieses Teilbetrags sollte zwischen der Beklagten und der Klgerin eine separate Absprache getroffen werden. Am 7. Jul i 1999 trafen die M. GmbH - als Bevollmchtigte der Ve r - kuferin bezeichnet - und die Beklagte unter Bezugnahme auf die beiden vo r - genannten notariellen Vertrge Abreden ber die Verrechnung gegenseitiger - 4 - Forderungen, die im wesentlichen im Zusammenhang mit dem Übergang der Betriebsfhrung auf die Seniorenresidenz K. GmbH in Grndung sta n - den, deren Gesellschafter und Geschftsfhrer P. R. ist. Ferner ve r - pflichtete sich die Beklagte mit einer Verfallsklausel bei Zahlungsverzug zu monatlichen Abschlagszahlungen ab 17. Juli 1999 bis zum Ausgleich des im Treuhandvertrag vereinbarten Betrages. Diese Vereinbarung unterzeichnete die da malige G e schftsfhrerin der Beklagten. Die Klgerin, die sich auch auf eine Abtretung von Ansprchen der M. GmbH sttzt, verlangt von der Beklagten aus dem fr sie bestimmten Betrag von 1 Mio. DM jetzt noch einen offenstehenden Rest von 560.000 DM. Das Landgericht hat der Klage in dieser Höhe nebst Zinsen entsprochen, das B e - rufungsgericht hat sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Rev i - sion begehrt die Klgerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde Die Revision ist begrndet. 1. a) Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf das Urteil des II. Zivilsena ts des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1976 (II ZR 9/75 - NJW 1977, 199 f = WM 1976, 1246) davon aus, die frhere Geschftsfhrerin der Beklagten habe ihren Sohn mit der Generalvollmacht vom 17. Februar 1983 nicht wirksam bevollmchtigt. Richtig ist, daß nach dieser Entscheidung die Befugnis des Geschftsfhrers einer GmbH zur organschaftlichen Willensbi l - dung und -erklrung und die damit verbundene Verantwortung unbertragbar - 5 - sind (in diesem Sinn vorher bereits BGHZ 13, 61, 65; 34, 27, 30; 64, 72, 76; BGH, Urteil vom 19. Juni 1975 - II ZR 170/73 - WM 1975, 790, 791). Infolg e - dessen kann der Geschftsfhrer seine Vertretungsmacht nicht im ganzen durch einen anderen ausben lassen. Das Verbot einer umfassenden Übertr a - gung der organschaftlichen Vertretungsmacht schtzt nicht nur die Gesel l - schafter vor einer Ausbung aller Geschftsfhrungsbefugnisse durch Pers o - nen, die nicht ihr Vertrauen genießen, sondern es will auch der besonderen Verantwortlichkeit des Geschftsfhrers Rechnung tragen. Ob die Gesel l schaf- ter einer entsprechenden Bevollmchtigung zugestimmt haben, ist deshalb nicht von Bedeutung, weil Rechtssicherheit und die Belange des Rechtsve r - kehrs darunter leiden könnten, wenn solche nicht nach außen tretenden g e - sellschaftsinternen Vorgnge fr die allgemeine Vertretungsmacht maßgebend wren (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 9/75 - WM 1976, 1246). b) Mit Recht wendet jedoch die Revision hiergegen ein, die genannte Rechtsprechung schließe es nicht aus, in geeigneten Fllen die Vollmachtse r - klrung als eine sogenannte Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB au f - zufassen oder in eine solche umzudeuten. Insoweit habe das Berufungsgericht zu Unrecht eine Auslegung unterlassen und unbercksichtigt gelassen, daß die Vollmacht der damaligen Geschftsfhrerin in erster Linie fr ihren eigenen, persönlichen Rechtskreis erteilt worden sei und sich nur daneben auf ihre T - tigkeit als Geschftsfhrerin der von ihr vertretenen Unternehmungen erstreckt habe. Diese Rge ist begrndet. Das Berufungsgericht h at den Inhalt der P. R. erteilten Vollmacht nicht nher gewrdigt, sondern sich darauf b e - schrnkt, eine Passage aus ihr herauszugreifen, die bei isolierter Betrac h - - 6 - tung als unzulssige Übertragung von Organbefugnissen eines Geschft s - fhrers angesehen werden knnte. Es hat damit zugleich den Grundsatz einer interessengerechten Auslegung der von der Vollmachtgeberin abgegebenen Erklrung verletzt, der es darum ging, ihrem Sohn im Rahmen des rechtlich Zulssigen mglichst weitgehende Befugnisse zu verleihen, um sie in ihren persnlichen und geschftlichen Angelegenheiten zu vertreten. Da die Vol l - machts urkunde in das Verfahren eingefhrt worden ist und weiterer Vortrag der Parteien hierzu nicht zu erwarten ist, kann der Senat diese Auslegung selbst vo r nehmen. Sie fhrt zum Ergebnis, die Vollmacht soweit sie die geschftlichen Aktivitten der Vollmachtgeberin fr die Beklagte betrifft als eine Genera l - handlungsvollmacht nach § 54 HGB anzusehen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklrt, daû gegen die Zulssigkeit einer solchen al l - gemeinen Handlungsvollmacht, die sich auf smtliche Geschfte erstreckt, die in einem Geschftsbetrieb wie dem der GmbH blich sind, und die nicht auf die unmittelbare Vertr e tung der GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter-)Vollmacht des oder der Geschftsfhrer gerichtet ist, keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 209/76 - WM 1978, 1047, 1048). Ein beachtliches Interesse der Beklagten, die von ihrer frheren G e - schftsfhrerin erteilte Vollmacht als unzulssige Übertragung organschaftl i - cher Befugnisse aufzufassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. In erster Linie geht es zunchst um das Anliegen der Vollmachtgeberin, in wirksamer Weise eine - auch weitgehende - Bevollm chtigung vorzunehmen. Dabei ve r - lieh ihre Rechtsstellung als Geschftsfhrerin ihr das Recht, ihrem Sohn Bef u g- nisse zu erteilen, die einem Generalhandlungsbevollmchtigten nach § 54 Abs. 1 HGB zukommen. Daû der Bevollmchtigte durch die am 29. Oktober - 7 - 1998 geschlossenen Vertrge seine Befugnisse berschritten htte, ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat sich zwar, nachdem erstmals in der mndlichen Verhandlung vor der Kammer fr Handelssachen die Frage der ordnungsg e - mûen Bevollmchtigung durch das Gericht unter Hinweis auf die Entsche i - dung BGH WM 1976, 1246 aufgeworfen wurde, den Standpunkt zu eigen g e - macht, die Vollmacht enthalte eine unwirksame bertragung organschaftlicher Befugnisse; hiervon abgesehen hat sie jedoch - wie die Klgerin unwiderspr o - chen vorgetragen hat - von diesen Vertrgen keinen Abstand genommen und, wie die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 zeigt, den Betrieb der gekauften Seni o - renwohnanlage durch eine ihr nahestehende Gesellschaft bernommen. Das ist aber ein deutlicher Hinweis, dass der Bevollmchtigte sich bei Abschluû der Vertrge vom 29. Oktober 1998 trotz ihres hohen finanziellen Volumens im Rahmen des Geschftsbetriebs der Beklagten geha l ten hat. Dieser Auslegung kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Klgerin habe erstinstanzlich ausdrcklich zugestanden, dass P. R. ohne wirks a - me Vollmacht fr sie ttig geworden sei. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revisionserwiderung, hierbei habe es sich um ein Gestndnis gehandelt. Zwar sind einem gerichtlichen Gestndnis grundstzlich auch einfache Rechtsbegriffe zugnglich; die hier aufgeworfenen Fragen nach der rechtlichen Einordnung der Generalvollmacht waren jedoch komplex und auch unter B e - rcksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1976, 1246; 1978, 1047) nicht ohne weiteres in einem bestimmten Sinn zu b e - antworten. Dasselbe ergibt sich auch daraus, daû der Notar keine Bedenken hatte, die Beurkundung der Vollmacht vorzunehmen, und der Bevollmchtigte - wie wohl von Beruf Rechtsanwalt - keine n Anlaû sah, die Vollmachtgeberin um eine Przisierung zu bitten, um den Schein einer unzulssigen bertragung - 8 - organschaftlicher Befugnisse zu vermeiden. Gegen ein Gestndnis spricht im brigen auch, daû die Klgerin an ihrer Auffassung einer vertraglichen Bindung der Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil BGH WM 1978, 1047 festg e - halten hat. 2. Erweist sich hiernach die Beklagte als durch den am 29. Oktober 1998 geschlossenen Geschftsbesorgungs- und Treuhandvertrag gebunden, bedarf es einer Beantwortung der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob die B e - klagte den Vertragsschluû durch die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 genehmigt hat, nicht. Da aber ber die Flligkeit des hier von der Klgerin beanspruchten Betrages nach § 4 des Geschftsbesorgungs- un d Treuhandvertrags eine s e - parate Absprache getroffen werden sollte, kommt es auch darauf an, ob die von der frheren Geschftsfhrerin der Beklagten unterzeichnete Vereinbarung vom 7. Juli 1999, der diese Flligkeitsregelung zu entnehmen ist, Bindungen gegenber der Beklagten entfaltet. Die Beklagte hat dies mit der Begrndung in Abrede gestellt, ihre Geschftsfhrerin sei im Juli 1999 geschftsunfhig gewesen. Das Landgericht hat das Vorbringen der Beklagten insoweit fr u n - substantiiert gehalten; das Berufungsgericht hat die Geschftsfhigkeit der Geschftsfhrerin - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen und demen t sprechend keine Feststellungen getroffen. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hierzu vorgetragen, ihre frh e - re Geschftsfhrerin habe sich seit 1994 im Altenheim befunden. Bereits im Frhjahr 1999 sei sie aufgrund des fortschreitenden Verfalls und aufgrund i h - res hohen Alters nicht mehr in der Lage gewesen, klare Gedanken zu fassen und irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Sie sei whrend dieser Zeit st n - dig verwirrt und vollstndig von Pflege durch Dritte abhngig gewesen. Die - 9 - Vereinbarung vom 7. Juli 1999 sei ihr weder zur Kenntnis gebracht worden noch htte sie deren Inhalt erfassen und verstehen knnen. Sie habe in den letzten Jahren jegliche Ttigkeit fr die Beklagte eingestellt und den gesamten Aufgabenbereich eines Geschftsfhrers ihrem Sohn berlassen, der auch fr die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 verantwortlich gewesen sei und sie seiner Mutter zur Unterschrift vorgelegt habe. Dieser Vortrag ist in das Wissen des Sohnes P. R. gestellt, der Mitte 1999 Gesellschafter der Beklagten g e - wesen ist. Dieser Vortrag rechtfertigt, worauf sich auch die Klgerin hilfsweise b e - rufen hat, eine Zurechnung nach den Maûstben des Urteils BGHZ 115, 78, 82 f. In diesem Urteil wird nher ausgefhrt, daû der Gesetzgeber das Vertra u - en des Rechtsverkehrs, daû Rechtsgeschfte, die mit einer GmbH gettigt werden, wirksam sind, geschtzt sehen wolle, wie sich den Normen des § 15 HGB und des § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entnehmen lasse. Es heiût hierzu dann weiter: "Mit dem gesetzgeberischen Zweck des Schutzes Dritter, die mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen treten, wre es unverei n - bar, falls diese sich auch dann auf die Nichtigkeit von Willenserkl - rungen ihres Geschftsfhrers berufen knnte, wenn dessen G e - schftsunfhigkeit fr die Gesellschafter erkennbar war und von i h - nen sein Handeln fr die Gesellschaft htte verhindert werden k n - nen. Gesetzlich geregelt ist zwar nur das Vertrauen in die Vertretung s - macht, weil das Handelsregister nichts ber die Geschftsfhigkeit des Organmitgliedes aussagt. Die Eintragung des Organs ins Ha n - delsregister gibt aber auch eine ausreichende Rechtsscheinbasis dafr ab, daû es die fr dieses Amt erforderlichen persnlichen Voraussetzungen erfllt, also voll geschftsfhig ist ... Der Recht s - verkehr kann erwarten, daû die Gesellschafter einen erkennbar - 10 - Geschftsunfhigen nicht bestellen oder sofort durch einen g e - schftsfhigen Geschftsfhrer ersetzen, falls die Geschftsfhi g - keit erst spter wegfllt." Im hier zu beurteilenden Fall hatte die frhere Geschftsfhrerin ihrem Sohn bereits im Jahr 1983 die Wahrnehmung ihrer Belange anvertraut, wie sich aus der Generalvollmacht im einzelnen entnehmen lût. Der Sohn hat n a - mens der Beklagten zu einer Zeit, als deren Geschftsfhrerin bereits seit mehreren Jahren in einem Altenheim aufgenommen war, die hier streitigen Vertrge abgeschlossen und war, wie aus einer Vorbemerkung zur Vereinb a - rung vom 7. Juli 19 99 ersichtlich ist, Gesellschafter und Geschftsfhrer der Seniorenresidenz K. GmbH in Grndung, die die gekaufte Seniore n - wohnanlage seit dem 1. Januar 1999 betrieb. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz macht berdeutlich, daû dem Sohn, zugleich Gesellschafter der Beklagten, die gesundheitliche und geistige Verfassung seiner Mutter b e - reits seit geraumer Zeit vor Augen stand. Unter diesen Umstnden hat die B e - klagte aus Rechtsscheingesichtspunkten fr die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 zu haften. 3. Den Einwand der Beklagten, der Treuhandvertrag sei sittenwidrig und nichtig, weil die Gebhren des Treuhnders um das fnf- bis siebenfache ber- teuert seien, hat das Landgericht fr unbeachtlich gehalten. Es hat hierzu au s - gefhrt, mit den blichen Treuhandgebhren knne die vereinbarte Vergtung hier schon deshalb nicht verglichen werden, weil die Verpflichtungen des Tre u - hnders weit ber das bliche hinausgegangen seien. Der M. GmbH sei nicht nur die Abwicklung des Kaufvertrages bertragen worden, vielmehr habe sie darber hinaus die frhere Betreibergesellschaft liquidieren und sicherste l - len mssen, daû diese keinerlei Funktionen mehr ausbe, die mit dem Betrieb - 11 - der Seniorenwohnanlage in Verbindung gestanden htten. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, welcher Aufwand fr die Liquidation der Betreiberg e - sellschaft nach der damaligen Auffassung der Parteien erforderlich gewesen sei, daû und in welchem Umfang diese Erwartung unrichtig gewesen bzw. i n - wieweit sie in dieser Hinsicht getuscht worden sei. Gegen diese Beurteilung, die Rechtsfehler nicht erkennen lût, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keine beachtlichen Einwnde erhoben. Die Rge eines Verstoûes gegen § 313 BGB a.F. greift angesichts der notariellen Beurkundung des Geschftsbeso r - gungs- und Treuhandvertrags ersichtlich nicht durch. Auch die Mutmaûungen der Beklagten, die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen seien mgl i - cherweise verschleierte Kaufpreisteile, erlauben eine genauere berprfung nicht. Mangels beachtlicher Einwnde hat die Beklagte daher den der Hhe nach unstreitigen Restbetrag nebst Zinsen an die Klgerin zu zahlen. Rinne Wurm Richter am Bundesgerichtshof Streck ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Rinne Schlick Drr
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