BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 124/03 Verk374ndet am: 9. Februar 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rechtsanwalts-Ranglisten UWG a.F. 247247 1, 2 Abs. 1 Ver366ffentlicht ein Verlag in einer Publikation Ranglisten - nach Region und Fachbereich -, in denen Rechtsanw344lte nach Recherchen des Verlags in einer Reihenfolge aufgrund einer subjektiven Einsch344tzung ihrer Reputation aufge-f374hrt werden, kann eine Absicht des Verlags nicht angenommen werden, den Wettbewerb der in den Ranglisten angef374hrten Rechtsanw344lte zu f366rdern. BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - I ZR 124/03 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts M374nchen vom 27. M344rz 2003 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer die Beklagten zu 2 und 3 sind, ist ein Verlag f374r juristische Informationen mit Sitz in K. . Sie gibt seit 1998 ein Handbuch heraus, das nach Regionen und Rechtsgebieten untergliedert im Bereich des Wirtschaftsrechts t344tige Rechtsanwaltskanzleien in Ranglisten ein-gruppiert. Das Handbuch ist in einen redaktionellen Teil und einen Anzeigenteil gegliedert. Der redaktionelle Teil enth344lt nach den Benutzerhinweisen in einem nationalen 334berblick eine Analyse des Marktes bundesweit und international t344tiger Kanzleien, eine regionale 334bersicht wichtiger Kanzleien in den verschie-denen Regionen und nach Rechtsgebieten geordnete Kapitel, in denen bun- 1 - 3 - desweit t344tige Kanzleien und Rechtsanw344lte vorgestellt werden, die sich be-sonders auf das jeweilige Sachgebiet konzentrieren. 2 Die Handb374cher der jeweiligen Jahrg344nge enthalten einf374hrende Infor-mationen. In der Ausgabe 1998/99 des Handbuchs hei337t es auszugsweise wie folgt: "Das vorliegende Handbuch ist vor allem f374r Mandanten und Rechtsan-w344lte bestimmt und soll dazu beitragen, den zunehmend reicheren, aber auch un374bersichtlicheren Markt anwaltlicher Dienstleistungen f374r Wirtschaftsunternehmen transparenter zu machen. 205 Im Rahmen einer Recherchearbeit, die in diesem Umfang bisher in Deutschland noch nicht unternommen worden ist, hat JuVe hunderte von Interviews mit Akteuren am Markt - Anw344lten, Mandanten und juris-tischen Akademikern - gef374hrt, um deren Wahrnehmung und Einsch344t-zung des Marktes und bestimmter Kanzleien zu ermitteln. Dabei wur-den Kanzleien unterschiedlichster Ausrichtung und Gr366337e ber374cksich-tigt, denen nur eines gemeinsam ist: Sie haben sich mit ihrer Arbeit ei-nen Namen gemacht. Die Gr366337e einer Kanzlei allein ist also kein Aus-wahlkriterium. Im Einf374hrungsteil am Anfang jedes Kapitels werden die Markttrends innerhalb einer ausgew344hlten Region oder eines bestimmten Rechtsbe-reichs analysiert (z.B. der S374dwesten des Landes oder das Steuer-recht). Die Kanzleien, die laut unserer Recherche besondere Reputati-on genie337en (eine zwar subjektive Einsch344tzung, die den Markt jedoch bedeutend pr344gt - vergleiche die Erl344uterungen im Einf374hrungskapitel), werden jeweils im Anschluss in einer Rangfolge aufgelistet. Selbstver-st344ndlich praktizieren bundesweit bedeutend mehr Kanzleien, als in - 4 - diesem Handbuch f374r die einzelnen Rechtsbereiche und Regionen auf-gef374hrt werden. Danach werden die Aktivit344ten dieser Kanzleien in den ausgew344hlten Regionen oder Rechtsbereichen erl344utert und analysiert. Gegebenen-falls werden auch Beispiele aus der Mandantenschaft gegeben. In Rechtsbereichen, in denen der Ruf einzelner Anw344lte von Bedeutung f374r den Markt ist, haben wir auch Tabellen bedeutender Pers366nlichkei-ten angefertigt. Sie umfassen die Anw344lte, die von Kollegen und Klien-tel besonders h344ufig empfohlen werden. Zu diesem Teil ein wichtiger Hinweis der Redaktion: Die von der Redak-tion getroffene Auswahl der Anw344lte und Kanzleien ist eine subjektive und reflektiert lediglich die Recherche der Redaktion. Der Verlag impli-ziert mit seiner Auswahl keine Geringersch344tzung anderer, in diesem Handbuch nicht genannter Anw344lte und Kanzleien. Die Darstellung zu den ausgew344hlten Kanzleien stellt keine Werbung dar und ist nicht k344uflich. Die Redaktion hat gr366337te Sorgfalt auf die genaue Wiedergabe der uns zur Verf374gung gestellten Informationen gelegt, kann jedoch keine Ver-antwortung f374r die Qualit344t von Empfehlungen, f374r die fehlende Erw344h-nungen oder f374r sonstige inhaltliche Fehler oder Irrt374mer bei der Erstel-lung dieses Handbuchs 374bernehmen." In dem redaktionellen Teil sind im Rahmen der Darstellung der Regionen und der Rechtsgebiete Tabellen angef374hrt, in denen ausgesuchte Rechtsan-waltskanzleien einzeln oder alphabetisch geordnet in einer Rangfolge aufgrund eines sogenannten "Kanzleiranking" aufgelistet sind. Im Anschluss an diese Tabellen hei337t es jeweils: 3 - 5 - "Die hier getroffene Auswahl der Kanzleien ist eine subjektive und re-flektiert lediglich die auf zahlreichen Interviews basierende Recherche der Redaktion. Der Verlag impliziert damit keine Geringsch344tzung der anderen in diesem Gebiet t344tigen, hier jedoch nicht genannten Kanz-leien. Innerhalb der einzelnen Gruppen sind die Kanzleien alphabetisch geordnet." Die Handb374cher der Beklagten zu 1 werden durch bezahlte Anzeigen von Kanzleien finanziert und im Wesentlichen kostenlos verteilt. 4 Die Kl344ger sind Rechtsanw344lte und Mitglieder einer 374ber366rtlichen Kanz-lei. Sie halten die Rangeinstufungen, bei denen eine Vielzahl von im Wirt-schaftsrecht t344tigen Rechtsanwaltskanzleien keine Erw344hnung findet, f374r wett-bewerbswidrig. Sie haben geltend gemacht, objektive Merkmale f374r die Reputa-tion der Anw344lte, auf denen die Einstufungen beruhten, gebe es nicht. Ein Qua-lit344tsvergleich von Rechtsanw344lten sei unzul344ssig, weil nachpr374fbare Kriterien fehlten und die in die Rangordnung nicht aufgenommenen Anw344lte herabge-setzt w374rden. Die Ranglisten stellten unzul344ssige vergleichende Werbung dar, weil es an objektiven und nachpr374fbaren Fakten fehle. Auch werde der Verbraucher dar374ber irregef374hrt, dass es sich um objektive Informationen han-dele. Die Beschr344nkung der Darstellungen im Handbuch auf wenige Kanzleien mit Schwerpunkt auf Gro337kanzleien gef344hrde den Leistungswettbewerb. 5 Die Kl344ger haben beantragt, 6 die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr Druckschriften 374ber Rechtsanw344lte oder Wirtschaftskanz-leien, insbesondere das Handbuch "Wirtschaftskanzleien - Rechts- - 6 - anw344lte f374r Unternehmen" zu verbreiten oder an der Ausstellung solcher Druckschriften mitzuwirken oder f374r diese zu werben, so-fern diese drucktechnisch und/oder farblich hervorgehobene Auf-stellungen enthalten, in denen Rechtsanw344lte oder Anwaltssozie-t344ten f374r geographische Regionen und/oder f374r Rechtsbereiche in einer Rangfolge aufgelistet werden, bei der auf die Reputation der einzelnen Anw344lte oder Kanzleien Bezug genommen wird. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, ihre Informationen beruhten nicht nur auf Angaben der Rechtsanw344lte, die in dem Handbuch Erw344hnung f344nden, sondern auf einer Vielzahl von Interviews mit juristisch vorgebildeten Akademikern, Mandanten und ausl344ndischen Kanz-leien. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Erteilung von Anzeigen-auftr344gen einerseits und der Erw344hnung im redaktionellen Teil sowie der Ein-gruppierung in die Ranglisten andererseits. Ein Verbot der Berichterstattung versto337e gegen die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gew344hrleistete Pressefreiheit. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG M374nchen ZIP 2000, 1593). Auf die Berufung der Kl344ger hat das Berufungsgericht die Beklagten an-tragsgem344337 verurteilt (OLG M374nchen NJW 2001, 1950). Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision durch Beschluss vom 21. Februar 2002 nicht an-genommen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesver-fassungsgericht das Berufungsurteil und die Entscheidung des Senats durch Beschluss vom 7. November 2002 aufgehoben und die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen (WRP 2003, 69 = NJW 2003, 277). Das Beru-fungsgericht hat die Berufung daraufhin zur374ckgewiesen (OLG M374nchen GRUR 2003, 719 = NJW 2003, 1534). 8 - 7 - Dagegen richtet sich die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision der Kl344ger. Die Beklagten beantragen, die Revision zur374ckzuweisen. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 10 Ein Versto337 gegen 247 2 UWG (a.F.) sei nicht gegeben. Die Ranglisten sei-en keine vergleichende Werbung i.S. von 247 2 Abs. 1 UWG (a.F.). Von dieser Vorschrift werde nur eine Werbung erfasst, die einen Mitbewerber oder die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar mache. Die Be-klagten seien nicht Mitbewerber der in den Tabellen herausgehobenen An-waltskanzleien. 11 Der Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus 247 1 UWG (a.F.) oder 247 3 UWG (a.F.). Das begehrte generelle Verbot von Ranglisten k366nnten die Kl344ger nicht verlangen. Es gehe 374ber die konkrete Verletzungsform durch Ver-366ffentlichung in den Handb374chern hinaus und sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich, wenn klarstellende Zus344tze aus-reichten, um Irref374hrungen auszuschlie337en. Danach seien Fallgestaltungen denkbar, bei denen Ranglisten mit hinreichend klarstellenden Zus344tzen zul344ssig seien. 12 Das in dem umfassenden Unterlassungsbegehren als Minus enthaltene Verbot der konkreten Verletzungsform sei nicht gerechtfertigt. Eine auf 247 1 UWG (a.F.) gest374tzte Einschr344nkung der Meinungsfreiheit setze nach der Ent- 13 - 8 - scheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den konkreten Fall bezogene Feststellungen zur Gef344hrdung des Leistungswettbewerbs durch sittenwidriges Verhalten voraus. Diese Feststellungen k366nnten auf der Grundlage des Sach- und Streitstands nicht getroffen werden. Die in den Ranglisten enthaltenen wer-tenden 304u337erungen unterfielen dem Schutz der Meinungsfreiheit und d374rften nur unter besonderen Umst344nden beschr344nkt werden. Nicht ausreichend sei, dass f374r die Einordnung in die Ranglisten die Reputation der Anwaltskanzleien mitbestimmend sei. Eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit lasse sich nicht aus der Vor-spiegelung einer in Wirklichkeit nicht stattfindenden redaktionellen Recherche herleiten. Aus der erstinstanzlich durchgef374hrten Beweisaufnahme ergebe sich, dass bei der Herstellung des Handbuchs nicht lediglich Informationen Dritter ohne kritische Distanz in das Gewand eines redaktionellen Beitrags gekleidet w374rden. Eine Irref374hrung der angesprochenen Verkehrskreise ergebe sich nicht aus einer fehlenden Offenlegung der Bewertungsgrundlagen der Einstufungen. Angesprochen werde durch das Handbuch ein Fachpublikum. Dieses sei auf-grund der beigef374gten Erl344uterungen zu einer kritischen Einsch344tzung der Ranglisten in der Lage. Dem Publikum werde nahe gebracht, dass die Ranglis-ten auf einer subjektiven Einsch344tzung einer Vielzahl von Mandanten, Anw344lten und Akademikern aus dem In- und Ausland und der wiederum subjektiven 334-bersetzung dieser Einsch344tzungen durch die Beklagte zu 1 beruhten. Es sei deshalb kein Raum f374r die Annahme, der Verkehr nehme an, die Ranglisten basierten auf objektiven Vergleichskriterien oder auch nur einer repr344sentativen Erhebung aller relevanten Berufsgruppen. Auf die Behauptung der Kl344ger, die beg374nstigten Kanzleien w374rden Kopien der betreffenden Tabellen ohne die er-l344uternden Hinweise verschicken, komme es nicht an. Es sei nicht dargetan, dass dieses Verhalten der Kanzleien von den Beklagten veranlasst oder gedul-det werde. 14 - 9 - 15 Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Beklagten durch die Ver366f-fentlichung der Ranglisten in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Insera-ten hingewirkt h344tten. Hierzu reiche das Interesse der Beklagten an der Akquisi-tion von Anzeigenauftr344gen nicht aus. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten werde den Rechtsanwaltskanzleien die M366glichkeit der Anzeigen-schaltung im zweiten Teil erst angeboten, wenn 374ber die Ber374cksichtigung im redaktionellen Teil entschieden sei. Unerheblich sei, ob den Rechtsanw344lten, die durch Interviews und Schal-tung von Anzeigen an dem Erscheinen des Handbuchs mitwirkten, nach dem einschl344gigen Werberecht die Erstellung der Tabellen verboten sei. Daraus fol-ge nicht, dass den Beklagten, die die Pressefreiheit f374r sich in Anspruch neh-men k366nnten, ein derartiges Verhalten zu untersagen sei. 16 Der mit der Platzierung in den Tabellen verbundene Wettbewerbsvor-sprung f374r die hierdurch herausgehobenen Kanzleien, darunter viele Gro337kanz-leien, sei nicht so gravierend, dass dies eine Beschr344nkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit rechtfertigen k366nne. 17 Ein Versto337 gegen 247 3 UWG (a.F.) sei nicht gegeben. Es handele sich bei den Ranglisten nicht um Angaben im Sinne dieser Vorschrift, weil es sich nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bei den in Rede ste-henden Einstufungen um Werturteile handele. 18 II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Kl344gern der begehrte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 19 - 10 - 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den beanstandeten Rang-folgetabellen handele es sich nicht um vergleichende Werbung i.S. von 247 2 Abs. 1 UWG a.F. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 20 21 a) Der Vertrieb und die Bewerbung der von der Beklagten zu 1 heraus-gegebenen Handb374cher mit den beanstandeten Ranglisten stellt keine nach 247 1 i.V. mit 247 2 UWG a.F. unlautere vergleichende Werbung dar. Vergleichende Werbung ist nach 247 2 Abs. 1 UWG a.F. jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder von einem Mitbewerber an-gebotene Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Durch die Vorschrift ist Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 374ber irref374hrende und vergleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) ge344nderten Fassung (im Fol-genden: Richtlinie 84/450/EWG) umgesetzt worden. Der Begriff der verglei-chenden Werbung nach 247 2 Abs. 1 UWG a.F. ist daher richtlinienkonform aus-zulegen. Werbung ist nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG jede 304u337e-rung bei der Aus374bung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Be-rufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleis-tungen, einschlie337lich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu f366rdern. Vergleichende Werbung i.S. von 247 2 Abs. 1 UWG a.F. setzt danach neben der objektiven Eignung, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen einer Person zum Nachteil einer anderen zu beg374nstigen, in subjektiver Hin-sicht zus344tzlich die Absicht voraus, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu f366rdern, sofern diese Absicht nicht v366llig hinter ande-ren Beweggr374nden zur374cktritt (vgl. BGHZ 136, 111, 117 - Kaffeebohne; BGH, Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 635 = WRP 2002, 828 - Hor-monersatztherapie). 22 - 11 - 23 b) Von einer Absicht der Beklagten, den Wettbewerb der in den Ranglis-ten genannten Rechtsanwaltskanzleien zu Lasten derjenigen Rechtsanw344lte zu f366rdern, die in den Listen nicht oder an weniger herausgehobener Stelle ange-f374hrt sind, ist - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - im Streitfall nicht auszugehen. Die objektive Eignung des Verhaltens der Beklagten, den Absatz der Dienstleistungen von Rechtsanwaltskanzleien zu f366rdern, die in den Ranglisten erw344hnt werden, begr374ndet wegen des den Beklagten zukommen-den allgemeinen Presseprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keine Vermutung f374r eine Wettbewerbsabsicht (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR 1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Gesch344ftsgebaren; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 706 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe). Vielmehr bedarf es in F344llen, in denen keine Vermutung f374r das Vorliegen einer Wettbewerbsf366rderungsabsicht besteht, der Feststellung kon-kreter Umst344nde, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufga-be die Absicht des Presseorgans, eigenen oder fremden Wettbewerb zu f366r-dern, eine gr366337ere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR 1997, 912, 913 = WRP 1997, 1048 - Die Besten I; Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II). aa) Eine Absicht der Beklagten, den Wettbewerb der Beklagten zu 1 im Verlagsgesch344ft zu f366rdern, hat vorliegend allerdings au337er Betracht zu bleiben. Die Kl344ger werden durch eine F366rderung des Verlagsgesch344fts der Beklagten zu 1 in ihrer Rechtsstellung nicht betroffen (BGH, Urt. v. 12.6.1997 - I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 168 = WRP 1998, 48 - Restaurantf374hrer). 24 bb) Es kommt entscheidend darauf an, ob die Beklagten in der Absicht handelten, den Wettbewerb der in den Ranglisten angef374hrten Rechtsanwalts- 25 - 12 - kanzleien 374ber das mit der Wahrnehmung ihrer publizistischen Aufgabe not-wendigerweise verbundene Ma337 hinaus zu f366rdern. Davon ist das Berufungsge-richt unter Bezugnahme auf seine erste Entscheidung ausgegangen. Es hat angenommen, die von den Beklagten vorgenommene Ranggruppeneinteilung stelle eine Anpreisung dieser Rechtsanwaltskanzleien mit einem hohen Werbe-effekt dar, die den Rahmen einer sachlichen Information 374ber die Spezialisie-rung und die Qualifikation der Anwaltskanzleien verlasse. Es handele sich um eine wettbewerbsrechtlich ins Gewicht fallende Begleiterscheinung der journa-listischen Berichterstattung. Die Absicht, den fremden Wettbewerb zu f366rdern, werde besonders deutlich durch die Kombination von redaktionellem Teil und den als "Kanzleiprofile" und "Partnerprofile" bezeichneten bezahlten Anzeigen im zweiten Teil. Auch wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Anzeigenauftrag und der Rangeinstufung bestehe, k366nne nicht au337er Betracht bleiben, dass die Handb374cher 374berwiegend unentgeltlich vertrieben w374rden und die Beklagten deshalb ein ureigenstes wirtschaftliches Interesse daran h344tten, gr366337ere zahlungskr344ftige Anwaltskanzleien in die Rankinglisten aufzunehmen. Die F366rderung des Wettbewerbs der in den Listen angef374hrten Kanzleien wirke sich dadurch auf den wirtschaftlichen Erfolg des Handbuchs aus, was keine notwendige Begleiterscheinung der journalistischen Berichterstattung sei. Diesen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt wer-den. 26 Die Aufnahme von zuvor im redaktionellen Teil besprochener Rechtsan-waltskanzleien in Ranglisten ist bei der konkreten Art der Darstellung und unter Ber374cksichtigung der erl344uternden Hinweise keine 374berm344337ig anpreisende Darstellung, mit der die Beklagten den Boden sachlicher Information verlassen. Die Zusammenfassung des Inhalts eines jeweiligen Abschnitts einer Publikation durch graphische Hervorhebung - sei es vorangestellt oder im Anschluss an 27 - 13 - den Text - ist eine bei Presseerzeugnissen nicht un374bliche Darstellung. Den hiermit verbundenen Werbeeffekt relativieren die Beklagten mit dem jeder Rangliste folgenden ausdr374cklichen Hinweis auf die Subjektivit344t der Einsch344t-zung. Verst344rkt wird dies noch durch die Erl344uterungen in der Einleitung der Handb374cher, in denen die Beklagten die nur wertende Einsch344tzung der Rei-henfolge nochmals hervorheben. Daraus wird deutlich, dass die Aufnahme und Einordnung der Rechtsanw344lte und Kanzleien in die Ranglisten auf einer zwei-fach subjektiven Einsch344tzung beruhen. In einem ersten Schritt geben die auf dem Markt Handelnden ihre eigene Einsch344tzung ab. In einem zweiten Schritt erfolgt eine ebenfalls subjektive Umsetzung dieser wertenden Einsch344tzungen durch die Beklagte zu 1. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang zudem rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um ein Fachpublikum handelt, zu einer kritischen W374rdigung der Ranglisten aufgrund der von den Beklagten gegebenen Erl344uterungen in der Lage sind. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Grundlagen f374r die Einstufung der Ranglisten seien nur sehr allgemein gehal-ten. Es fehlten n344here Angaben zu der Anzahl der gef374hrten Gespr344che und der ausgesprochenen Empfehlungen und dazu, dass die Empfehlungen nicht nur auf Erkl344rungen befreundeter Rechtsanw344lte beruhten. Dahingehende In-formationen k366nnen die angesprochenen Verkehrskreise aber, wie das Beru-fungsgericht zutreffend angenommen hat, den erl344uternden Hinweisen zum Zustandekommen der Ranglisten entnehmen. Eine Absicht, fremden Wettbewerb zu f366rdern, folgt auch nicht aus einem besonderen Interesse der Beklagten, zahlungskr344ftige Anwaltskanzleien in die Ranglisten aufzunehmen, um deren Bereitschaft zu erh366hen, Anzeigen zu schalten. Anzeigenfinanzierte Medien sind regelm344337ig darauf angewiesen, die werbenden Verkehrskreise zur Schaltung von Anzeigen zu veranlassen (vgl. BVerfG WRP 2003, 69, 71). Diesem weit verbreiteten allgemeinen Interesse bei 28 - 14 - der Herausgabe von Publikationen ist f374r sich genommen nichts daf374r zu ent-nehmen, dass beim Erstellen der Rangliste ein Handeln zur F366rderung fremden Wettbewerbs vorliegt. Dass die Beklagten die Aufnahme in die Ranglisten in irgendeiner Weise mit dem Anzeigengesch344ft verkn374pfen, hat das Berufungs-gericht nicht festgestellt. Gegenteiliges wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Beru-fungsgericht eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der Ranglisten in den Handb374chern nach 247 1 UWG a.F. mit der Begr374ndung verneint hat, eine Ge-f344hrdung des Leistungswettbewerbs habe nicht konkret festgestellt werden k366nnen. Ein Unterlassungsanspruch nach 247 1 UWG a.F. scheidet schon des-halb aus, weil die notwendige Wettbewerbsf366rderungsabsicht fehlt. Das Vorlie-gen dieser Absicht ist unerl344ssliches Erfordernis eines Unterlassungsanspruchs nach 247 1 UWG a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat; BGHZ 136, 111, 117 - Kaffeebohne; BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 120/95, GRUR 1998, 947, 948 = WRP 1998, 595 - AZUBI '94). 29 Aus denselben Gr374nden scheidet auch ein Unterlassungsanspruch we-gen irref374hrender Werbung nach 247 3 UWG a.F. aus. 30 3. Den Kl344gern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht entsprechend 247 1004 BGB i.V. mit 247 1 UWG a.F., 247 43b BRAO, 247 6 BORA aufgrund einer Haftung der Beklagten als St366rer zu. F374r eine unzul344ssige Selbstdarstellung einzelner Rechtsanw344lte k366nnen die Beklagten nicht zur Ver-antwortung gezogen werden. 31 a) Auch wer ohne Wettbewerbsf366rderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsversto337 eines Dritten beteiligt ist, kann als St366rer zur Un- 32 - 15 - terlassung verpflichtet sein, wenn er in zurechenbarer Weise an der Herbeif374h-rung der rechtswidrigen Beeintr344chtigung mitwirkt. Von Dritten, die eine rechts-widrige Beeintr344chtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterst374tzen, darf jedoch durch eine St366rerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden. Die Haftung als St366rer setzt daher die Verletzung von Pr374fungspflichten voraus. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Pr374fung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umst344nden des Einzelfalls, wobei die Funktion und Aufga-benstellung des als St366rer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverant-wortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeintr344chtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu ber374cksichtigen sind (BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung; 158, 343, 350 - Sch366ner Wetten). Im Hinblick auf das den Beklagten zukommende Privileg des Art. 5 GG, zur Erf374llung eines all-gemeinen Informationsinteresses beizutragen, sind an die ihnen obliegenden Pr374fungspflichten keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Die St366rerhaf-tung kann deshalb im Ergebnis zu keiner weiterreichenden Haftung der Beklag-ten f374hren als die Beurteilung ihres Handelns unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsf366rderungsabsicht (s.o.). Eine Haftung der Beklagten nach den Grunds344tzen zur St366rerhaftung im Wettbewerbsrecht besteht nicht. b) Eine Verletzung von Verhaltenspflichten durch die Beklagten scheidet im Streitfall aus. Das Sachlichkeitsgebot der 247 43b BRAO, 247 6 Abs. 1 BORA, das sich mit der Zul344ssigkeit anwaltlicher Werbung befasst, richtet sich aus-schlie337lich an Rechtsanw344lte und nicht an Dritte. Die Einhaltung der Vorschrif-ten obliegt den Rechtsanw344lten in eigener Verantwortung. Die Beklagten konn-ten sich darauf verlassen, dass die von ihnen angesprochenen Rechtsanw344lte eigenst344ndig pr374fen, ob ihre Mitwirkung an der Erstellung der Ranglisten mit den berufsrechtlichen Werbevorschriften vereinbar ist, und ihre Mitarbeit an der Ver366ffentlichung der Ranglisten verweigern, wenn diese nicht ohne Versto337 gegen das Sachlichkeitsgebot m366glich ist. 33 - 16 - 34 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.06.2000 - 9 HKO 10278/99 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.03.2003 - 29 U 4292/00 -
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