BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 124/06 vom 2. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. April 2006 - 11 U 173/04 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 289.401,56 200 festgesetzt. Gr374nde: Der von der Beschwerde in Anspruch genommene Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt nicht vor. Entscheidungserhebliche Verst366337e des Berufungsgerichts gegen die Rechte des Kl344gers auf ein objektiv willk374rfreies Verfahren und auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs sind nicht ersichtlich. 1 1. Zwar macht die Beschwerde mit Recht darauf aufmerksam, dass das Berufungsgericht die Schrifts344tze des erstinstanzlichen Bevollm344chtigten vom 29. Juni 2004 und 1. Juli 2004 nicht zur Kenntnis genommen hat, weil diese Schrifts344tze nicht zu den Gerichtsakten gelangt sind. Insoweit folgt der Senat 2 - 3 - auf der Grundlage der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts K. vom 12. September 2006 und des Sendeprotokolls vom 29. Juni 2004 der Darstellung des Kl344gers, dass an diesem Tag ein Schriftsatz mit zwei Anlagen zu den Eink374nften aus selbst344ndiger T344tigkeit f374r die Jahre 1999 und 2000 per Telefax an das Landge-richt 374bermittelt worden ist. Dar374ber hinaus weist das Verhandlungsprotokoll vom 2. Juli 2004 (GA 62) die 334bergabe eines Schriftsatzes vom 1. Juli 2004 aus. Die Nichtber374cksichtigung dieser Schrifts344tze durch das Berufungsge-richt hat sich auf die angefochtene Entscheidung indes nicht ausgewirkt. Der Schriftsatz vom 1. Juli 2004 behandelt keine Fragen zur H366he des dem Kl344ger entstandenen Schadens. Soweit die Anlage zum Schriftsatz vom 29. Juni 2004 die Eink374nfte aus selbst344ndiger T344tigkeit im Jahr 2000 n344her darstellt, legt das Berufungsgericht nichts anderes zugrunde. Denn es ber374cksichtigt (BU 15) bei der Berechnung der Praxiskosten von 149.377,00 DM f374r das Jahr 2000 den vom Kl344ger im Schriftsatz vom 13. September 2005 vorgetragenen Gesamtum-satz von 165.384,09 DM und den Gesamtgewinn von 16.0 0 7,09 DM (GA 193), der - abgesehen von einem dem Kl344ger m366glicherweise unterlaufenen 334ber-tragsfehler - dem in der nicht zu den Gerichtsakten gelangten Anlage aufgef374hr-ten Gewinn von 16.0 9 7,09 DM entspricht. 3 2. Soweit das Berufungsgericht einen Schaden des Kl344gers f374r die Zeit ab Dezember 2000 mit der Erw344gung als nicht schl374ssig dargelegt ansieht, aus den von ihm vorgetragenen Zahlen ergebe sich, dass er in den ersten drei Quartalen des Jahres 2001 noch kassen344rztliche Leistungen f374r die Behand- 4 - 4 - lung von Patienten in H366he von 80.050,76 DM abgerechnet habe (BU 16), weist die Beschwerde im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Kl344ger mit Schriftsatz vom 13. September 2005 Einnahmen aus der kassen344rztlichen T344tigkeit f374r die vier Quartale 2000 in H366he von 143.578,22 DM und f374r das erste Quartal 2001 in H366he von (nur) 6.862,32 DM dargelegt hat (GA 193). Die Richtigkeit dieses Vortrags wird durch ein Schreiben der Beklagten zu 1 vom 29. Juni 2005 an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen belegt, in dem dieselben Honorare angegeben sind und zugleich ausgef374hrt wird, auch im zweiten Quartal 2001 seien keine vertragszahn344rztlichen Leistungen abgerech-net worden (GA 199 f). Mit diesen Angaben, die f374r einen R374ckgang der Ein-nahmen aufgrund der den Beklagten angelasteten Vorg344nge sprechen und mit denen sich das Berufungsgericht nicht ausdr374cklich auseinandersetzt, ist die Annahme der Abrechnung von kassenzahn344rztlichen Leistungen in der Gr366-337enordnung von 80.000 DM nicht zu vereinbaren. Aus dieser Fehlbeurteilung folgt jedoch nicht, dass das Berufungsgericht die genannten Angaben nicht ber374cksichtigt h344tte. Es setzt sich vielmehr mit den vom Kl344ger f374r das Jahr 2001 vorgetragenen Zahlen im Schriftsatz vom 13. September 2005 f374r seine Einnahmen aus privat344rztlicher T344tigkeit (GA 192), seine Praxiskosten und seinen Gesamtgewinn (GA 193) auseinander und kommt zu dem auch f374r den Senat nachvollziehbaren Ergebnis, es stelle sich nach wie vor die vom Kl344ger nicht beantwortete Frage, wann und auf wel-che Weise der Kl344ger kostendeckende und gewinnbringende Ums344tze, die nicht allein auf die Behandlung von Privatpatienten zur374ckzuf374hren seien, erzielt ha-be. Der Kl344ger, der bereits in einem ersten Verhandlungstermin vor dem 5 - 5 - Berufungsgericht darauf hingewiesen worden ist, dass sein Sachvortrag zur Schadensh366he nicht ausreichend sei (vgl. GA 181), hat die Bedenken des Be-rufungsgerichts weder ausger344umt noch den Antrag gestellt, insoweit erg344n-zend vorzutragen zu k366nnen. Unter diesen Umst344nden war das Berufungsge-richt nicht verpflichtet, auf den nicht mit Sachvortrag unterlegten Antrag vom 14. M344rz 2006 die m374ndliche Verhandlung wieder zu er366ffnen. Wie sich aus den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen f374r das Jahr 2001 ergibt, beruhte ein substantieller Teil der vom Berufungsgericht be-anstandeten Widerspr374che auf dem Vortrag des Kl344gers, seine Praxiskosten h344tten auch im Jahr 2001 143.377,00 DM (rechnerisch richtig 14 9 .377,00 DM ) betragen, w344hrend sie sich nach der Anlage 7 zur Beschwer-debegr374ndung nur auf 85.345,75 DM beliefen. Dar374ber hinaus h344tte der Kl344ger, dem die entsprechenden Unterlagen zur Verf374gung standen (der Einkommen-steuerbescheid 2001 datiert vom 17. August 2005), im Einzelnen n344her darle-gen k366nnen, in welcher H366he die Kassenhonorare f374r die Quartale der Jahre 2000 und 2001 im Rahmen der Gewinnermittlung f374r die Steuererkl344rung den Veranlagungsr344umen 2000 und 2001 zugeordnet worden sind. Vor diesem Hin-tergrund ist dem Kl344ger nicht die M366glichkeit abgeschnitten worden, seine Ein-kommensverh344ltnisse im Anschluss an die den Beklagten angelasteten Vor-g344nge widerspruchsfrei darzulegen. - 6 - 2. Auch im 334brigen sind dem Berufungsgericht keine zulassungsfordernden Rechtsfehler unterlaufen. Insoweit sieht der Senat von einer n344heren Begr374n-dung ab. 6 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 17.09.2004 - 8 O 542/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 11 U 173/04 -
Full & Egal Universal Law Academy