BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 124/06 Verk374ndet am: 3. M344rz 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG 247247 17 Abs. 1, 311 Abs. 1, 247 317 Abs. 1 und 2 a) Die 247247 311, 317 AktG finden grunds344tzlich auch dann Anwendung, wenn eine Gebietsk366rperschaft oder ein anderer 366ffentlich-rechtlicher Rechtstr344ger (hier: die Bundesrepublik Deutschland) herrschendes Unternehmen i.S. von 247 17 Abs. 1 AktG ist. b) Nach 247 317 Abs. 2 AktG haftet ein faktisch herrschendes Unternehmen selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des 247 317 Abs. 1 AktG der abh344ngigen Gesell-schaft dann nicht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch344ftsleiter einer - im Sinne des 247 17 Abs. 1 AktG - nicht abh344ngigen Gesellschaft unter sonst glei-chen Bedingungen das Rechtsgesch344ft ebenso vorgenommen h344tte, wie tats344ch-lich bei Abh344ngigkeit geschehen (vgl. BGHZ 141, 79, 88); ein etwaiger Nachteil der abh344ngigen Gesellschaft w344re insofern keine Folge der Abh344ngigkeit. BGH, Urteil vom 3. M344rz 2008 - II ZR 124/06 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts K366ln vom 27. April 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt als Aktion344r der Deutschen Telekom AG (im Folgen-den: Telekom) wegen ihres Erwerbs von UMTS-Lizenzen bei der in Deutsch-land im Jahr 2000 durchgef374hrten Versteigerung die beklagte Bundesrepublik Deutschland als damals herrschendes Unternehmen gem344337 247247 317 Abs. 1 und 4, 309 Abs. 4 AktG mit einer Teilklage auf Zahlung von Schadensersatz in H366he von 50.000,00 200 zuz374glich Zinsen an die Telekom in Anspruch. 1 Die Telekom rechnete sich - wie die meisten f374hrenden europ344ischen Telekommunikationsunternehmen - um die Jahrtausendwende von der UMTS-Technologie gro337e Chancen zur Erschlie337ung neuer Umsatz- und Gewinnquel-len sowie zur Vergr366337erung der Marktabdeckung aus und entschloss sich des-halb dazu, auf allen f374r sie wichtigen europ344ischen M344rkten UMTS-Lizenzen zu 2 - 3 - erwerben. Dementsprechend ersteigerte sie u.a. bei der UMTS-Versteigerung in Gro337britannien eine solche Lizenz f374r ca. 6,7 Mrd. 200. 3 In Deutschland f374hrte die Beklagte, die seinerzeit aufgrund einer - teils mittelbaren - Mehrheitsbeteiligung von insgesamt 59 % die Telekom beherrsch-te, im August 2000 eine Versteigerung von UMTS-Lizenzen durch; in deren Verlauf erwarb ein - damals als DeTeMobil Deutsche Telekom Mobilnet GmbH (nachfolgend: DeTeMobil) firmierendes - Tochterunternehmen der Telekom zwei Lizenzpakete gegen Zahlung von insgesamt rund 8,5 Mrd. 200. Neben der DeTeMobil ersteigerten f374nf weitere, damals in Deutschland marktf374hrende Te-lekommunikationsunternehmen (Vodafone, E-Plus, O2, Mobilcom und Quam) Lizenzen zu entsprechenden Preisen. Von dem Versuch des Erwerbs eines dritten Lizenzpakets nahm die DeTeMobil im weiteren Verlauf des Bieterwett-streits Abstand. Der Kl344ger st374tzt seine Schadensersatzklage im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte als herrschendes Unternehmen die von ihr abh344ngige Tele-kom zur Teilnahme an einem f374r sie nachteiligen Bieterwettstreit i.S. der 247247 311 Abs. 1, 317 AktG "veranlasst" habe, an dessen Ende die Telekom 374ber ihre Tochtergesellschaft f374r den Erwerb der UMTS-Lizenzen unangemessen hohe Versteigerungsentgelte zu entrichten gehabt habe. Dabei sei insbesondere zu ber374cksichtigen, dass die Beklagte aufgrund dreier ganz unterschiedlicher Funktionen - als Privatisierer und Aktienverk344ufer, als Mehrheitsaktion344r und als Versteigerer von UMTS-Lizenzen - in schwerwiegenden Interessenkonflikten befangen gewesen sei. 4 Das Landgericht (NZG 2006, 856) hat die Klage abgewiesen, das Beru-fungsgericht (ZIP 2006, 997) hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit 5 - 4 - der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision des Kl344gers hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Der vom Kl344ger geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus 247247 311 Abs. 1, 317 Abs. 1 Satz 1 AktG bestehe bereits deswegen nicht, weil aus der ma337geblichen "ex ante"-Sicht der Lizenzerwerb wegen der enormen wirtschaft-lichen Chancen, die nach damaliger allgemeiner Einsch344tzung mit der neuen Technik verbunden gewesen seien, f374r die Telekom nicht nachteilig gewesen sei. Ein Nachteil k366nne entgegen der Ansicht des Kl344gers auch nicht damit be-gr374ndet werden, dass das von der Beklagten angeordnete Versteigerungsver-fahren rechtswidrig oder gar nichtig sei. Denn hoheitliches Handeln der Beklag-ten - und damit insbesondere die Anordnung des Versteigerungsverfahrens nach 247 11 TKG a.F. - k366nne nicht zur Begr374ndung eines Anspruchs aus 247247 311 Abs. 1, 317 Abs. 1 AktG herangezogen werden. Auch die vom Kl344ger vorgetra-genen Gesichtspunkte der verdeckten Gewinnaussch374ttung bzw. der verbote-nen Kapitalr374ckgew344hr seien nicht tragf344hig, weil es der Natur der Versteige-rung entspreche, dass der erfolgreiche Bieter den Gegenstand gegen Zahlung des h366chsten Gebots erwerbe und dieses daher die angemessene Gegenleis-tung f374r die erworbene Lizenz darstelle. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 8 Zu Recht ist die als Aktion344rsklage nach 247247 317 Abs. 1 und 4, 309 Abs. 4 Satz 1 und 2 AktG zul344ssige Klage in den Vorinstanzen als unbegr374ndet abge- 9 - 5 - wiesen worden. Denn eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegen374ber der von ihr beherrschten Telekom (247247 317 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 1 AktG) tritt je-denfalls schon deshalb nicht ein, weil nach den zutreffenden Feststellungen der vorinstanzlichen Gerichte auch ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch344fts-leiter einer unabh344ngigen Gesellschaft das Rechtsgesch344ft zu denselben Kon-ditionen vorgenommen h344tte (247 317 Abs. 2 AktG) und insofern ein etwaiger Nachteil der Telekom in Gestalt eines 374berh366hten Erwerbspreises f374r die UMTS-Lizenzen keine Folge der Abh344ngigkeit w344re. 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats finden zwar die 247247 311, 317 AktG grunds344tzlich auch dann Anwendung, wenn eine Gebietsk366rperschaft oder ein anderer 366ffentlich-rechtlicher Rechtstr344ger - wie hier die Beklagte - herrschendes Unternehmen ist (BGHZ 69, 334 ff.; 135, 107 ff.; mittlerweile h.M.: vgl. nur Kropff in M374nchKomm.z.AktG 2. Aufl. 247 311 Rdn. 58, 125; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. 247 311 Rdn. 13; Emmerich, ebenda 247 15 Rdn. 26 ff.). Ob die Beklagte allerdings mit der Anord-nung und Durchf374hrung der Versteigerung der UMTS-Lizenzen als herrschen-des Unternehmen die Telekom zu einer nachteiligen Teilnahme an der Auktion i.S. des 247 317 Abs. 1 AktG "veranlasst" hat, konnte das Berufungsgericht je-doch mit Recht offenlassen. Denn nach seiner revisionsrechtlich einwandfreien tatrichterlichen W374rdigung ist jedenfalls der Tatbestand eines Haftungsaus-schlusses nach 247 317 Abs. 2 AktG erf374llt. 10 2. a) Nach 247 317 Abs. 2 AktG haftet ein faktisch herrschendes Unter-nehmen selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des 247 317 Abs. 1 AktG der abh344ngigen Gesellschaft dann nicht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch344ftsleiter einer - im Sinne des 247 17 Abs. 1 AktG - nicht abh344ngigen Ge-sellschaft unter sonst gleichen Bedingungen das Rechtsgesch344ft ebenso vor-genommen h344tte, wie tats344chlich bei Abh344ngigkeit geschehen (BGHZ 141, 79, 11 - 6 - 88 m.w.Nachw.). Bei der - auf den Zeitpunkt der tats344chlichen Vornahme des Rechtsgesch344fts im Jahr 2000 bezogenen (vgl. Habersack aaO 247 311 Rdn. 44; ders. in ZIP 2006, 1327, 1330; Kropff aaO 247 311 Rdn. 141) - Beurteilung der Frage der Einhaltung der Sorgfaltspflicht gem344337 247 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ist dem Leitungsorgan im Rahmen der F374hrung der Gesch344fte grunds344tzlich ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische T344-tigkeit schlichtweg nicht denkbar ist (Senat, BGHZ 135, 244, 253 f). Dieser Handlungsspielraum ist erst dann verlassen, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschlie337lich am Unterneh-menswohl orientiertes, auf sorgf344ltiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich 374berschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortli-cher Weise 374berspannt worden oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gr374nden pflichtwidrig ist (Senat aaO; vgl. die inhaltsgleich nunmehr als Haf-tungsausschluss kodifizierte "business judgment rule" in 247 93 Abs. 1 Satz 2 AktG i.d.F. des UMAG v. 22. September 2005 - BGBl. I, 2802). b) Die Einhaltung des nach diesem Ma337stab pflichtgem344337en unterneh-merischen Ermessens durch den Vorstand einer als unabh344ngig gedachten Telekom bei der Ersteigerung der beiden UMTS- Lizenzen hat das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei festgestellt. 12 Danach entsprach im ma337geblichen Zeitpunkt der Durchf374hrung der Versteigerung allein die erfolgreiche Teilnahme an der Versteigerung der wirt-schaftlichen Vernunft. Zwar waren die seitens der Telekom aufgewandten Kos-ten "exorbitant223, jedoch versprach man sich damals allgemein von dem Lizenz-erwerb "enorme wirtschaftliche Chancen". UMTS wurde seinerzeit als der "Kul-minationspunkt f374r die Wachstumschancen der gesamten Branche" angesehen, 13 - 7 - was zu einer sehr hohen - von den finanzierenden Banken gest374tzten - Preisbe-reitschaft bei allen Interessenten f374hrte. Insbesondere war die Kapitalmarktbe-wertung von Telekom und T-Mobile 1999/2000 nach allgemeiner Auffassung ma337geblich vom Erwerb der UMTS-Lizenzen abh344ngig. Deshalb sah das Un-ternehmenskonzept der Telekom bereits vor der Versteigerung in Deutschland den m366glichst europaweiten Einstieg in den UMTS-Markt vor; es war mit dem Erwerb entsprechender Lizenzen u.a. schon in Gro337britannien zu 344hnlich hohen Preisen umgesetzt worden. Die Telekom und die anderen Marktf374hrer gingen zudem davon aus, dass zu viele Wettbewerber auf dem Telekommunikations-markt vorhanden waren. Sie wollten daher den Markteintritt von neuen Tele-kommunikationsunternehmen ohne eigenes Mobilfunknetz verhindern, die nur mit Hilfe der UMTS-Technologie ein eigenes Netz h344tten aufbauen k366nnen. Deshalb rechtfertigte aus damaliger Sicht auch die Verdr344ngung eines Mitbe-werbers ein erh366htes Angebot von vielen Milliarden DM. Dass der von der Telekom letztlich gezahlte Preis dem damaligen Markt-preis entsprach - und nicht etwa ein von der Beklagten veranlasstes "nachteili-ges Sonderopfer" darstellte -, wird - worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat - ma337geblich dadurch best344tigt, dass die Gesch344ftsleiter der an-deren f374hrenden Telekommunikationsunternehmen wie Vodafone, O 2, E-Plus, Mobil-Com und Quam, die gesellschaftsrechtlich nicht von der Beklagten ab-h344ngig waren, ebenfalls an der Versteigerung teilnahmen und entsprechende UMTS-Lizenzen zu vergleichbaren Preisen erwarben. 14 3. a) Entgegen der Auffassung der Revision wird damit die W374rdigung des Berufungsgerichts von verfahrensfehlerfrei getroffenen, hinreichenden Feststellungen daf374r getragen, dass der Vorstand der Telekom bei der ihm auf-erlegten Chancen-Risiken-Abw344gung die Grenzen der unternehmerischen Er- 15 - 8 - messensfreiheit gewahrt hat und dass sein Vorgehen insbesondere einem Ver-gleich mit dem Handeln des Vorstands einer als unabh344ngig gedachten Gesell-schaft standh344lt. 16 Die zugrunde liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kl344ger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Dies gilt insbesondere auch f374r die weitere Feststellung des Oberlandesgerichts, dass der Kl344ger den Sachvortrag der Beklagten zur wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit des Versuchs der Verdr344ngung der 374brigen Bieter in der dritten Versteige-rungsphase, bei der die 374brigen Bieter bis zur H366he der Schlussgebote mit ge-boten haben, nicht bestritten hat. Nicht zuletzt hat der Kl344ger in den Tatsacheninstanzen selbst einge-r344umt, dass die Telekom unter dem "unausweichlichen gesch344ftlichen" Zwang gestanden habe, sich um eine UMTS-Lizenz zu bem374hen; hieran muss er sich - will er sich nicht dem Vorwurf widerspr374chlichen prozessualen Verhaltens aus-setzen - festhalten lassen. 17 b) Angesichts dessen ist die Argumentation des Kl344gers unbehelflich, ei-nem ordentlichen Gesch344ftsleiter sei ein fr374herer Ausstieg aus der Versteige-rung m366glich gewesen. Der Kl344ger 374bersieht bereits im Ansatz, dass f374r den Vorstand nach sorgf344ltiger Ermittlung des Sachverhalts und gewissenhafter Abw344gung der Chancen und Risiken im Rahmen der unternehmerischen Er-messensfreiheit grunds344tzlich nicht nur eine gesch344ftliche Entscheidung zul344s-sig ist, sondern dass er innerhalb einer gewissen Bandbreite einen Ermessens-spielraum hat, der ihm verschiedene Verhaltensweisen gestattet. Ein derartiger Spielraum bestand im Rahmen des konkreten Versteigerungsverfahrens f374r die Gesch344ftsleiter der Telekom genauso wie f374r die Leiter der anderen, von der 18 - 9 - Beklagten nicht abh344ngigen Mitbieter. Die Entscheidung f374r einen Verbleib im Verfahren war daher schon deshalb nicht sorgfaltswidrig. 19 Aus der allein ma337geblichen ex-ante-Perspektive gab es aber ohnehin f374r die Marktf374hrer keine Alternative zur Teilnahme an der Auktion, wollten sie nicht Gefahr laufen, von einer zukunftstr344chtigen, die Erschlie337ung neuer M344rk-te versprechenden Technik von vornherein abgeschnitten zu sein (so auch Habersack, ZIP aaO S. 1331), und sich damit dem Vorwurf der Aktion344re aus-zusetzen, zukunftsweisende Weichenstellungen verpasst zu haben. c) Unbegr374ndet ist die Revisionsr374ge, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Kl344gers, der "Schadensverlauf" sei zum Zeitpunkt der Verstei-gerung voraussehbar gewesen, zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen. Denn das Oberlandesgericht ist in revisionsrechtlich einwandfreier Weise davon ausgegangen, dass eine etwaige Pflichtwidrigkeit der Beteiligung an der Aukti-on wegen der Ma337geblichkeit der ex-ante-Beurteilung im Rahmen des 247 317 Abs. 2 AktG nicht aus kritischen 304u337erungen aus der Zeit nach der Versteige-rung abgeleitet werden kann. 20 d) Den auf einen Presseartikel vom 9. August 2000 gest374tzten weiteren Vortrag des Kl344gers, das Deutsche Institut f374r Wirtschaftsforschung habe schon lange vor dem Ende des Versteigerungsverfahrens "gef374rchtet", dass sich die Bieter 374bernehmen w374rden, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als zu vage und zudem als nicht ausreichend erachtet, um eine Pflichtwidrigkeit zu begr374nden. Die Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe damit Substantiierungserfordernisse aufgestellt, die der Kl344ger als Aktion344r ohne Zu-gang zu den Wirtschaftlichkeitsrechnungen der Telekom nicht erf374llen k366nne, entbehrt jeglicher n344heren Konkretisierung. 21 - 10 - 22 e) Ob die Regulierungsbeh366rde - d.h. eine spezielle Organisationseinheit der Beklagten selbst - etwa, wie der Kl344ger behauptet, von vornherein damit gerechnet hat, dass im Falle der Anordnung eines Versteigerungsverfahrens die zu erwartenden hohen Lizenzkosten von den Unternehmen nicht an ihre Kunden weitergegeben werden k366nnten, ist rechtlich unerheblich; denn eine solche - im Gegensatz zur damaligen generellen 334berzeugung der betroffenen Unternehmenskreise stehende - subjektive Einsch344tzung einer einzelnen Be-h366rde der Beklagten steht der Annahme der Einhaltung der Sorgfalt im Rahmen der Aus374bung des pflichtgem344337en unternehmerischen Ermessens bei einer unabh344ngigen Gesellschaft (247 317 Abs. 2 AktG) nicht entgegen. f) Ohnehin kann - was der Kl344ger im Ansatz verkennt - die Frage eines angeblichen Fehlverhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der 366ffent-lich-rechtlichen Anordnung und Ausgestaltung der UMTS-Versteigerung allen-falls zum Gegenstand staatshaftungsrechtlicher Anspr374che gemacht werden, die nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 23 Deshalb vermag auch der vom Kl344ger behauptete Missbrauch der "Mo-nopol- und Verwaltungshoheit" der Beklagten ebenso wenig die Einhaltung des pflichtgem344337en unternehmerischen Ermessens i.S. der 247247 317 Abs. 2, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG in Frage zu stellen wie ein von der Revision behaupteter Interessenkonflikt aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte an dem Verstei-gerungsverfahren sowohl als ma337geblicher Aktion344r der Telekom auf Bietersei-te als auch als Ver344u337erer der Lizenzen beteiligt war. Dies gilt auch f374r die wei-tere Behauptung des Kl344gers, die "kostentr344chtige Versteigerung" habe dem gesetzlichen Auftrag einer Privatisierung des Sonderverm366gens Deutsche Bun- 24 - 11 - despost und der angeworbenen mindestens 3 Mio. Minderheitsaktion344re wider-sprochen. 25 4. a) Etwaige verfassungs- bzw. europarechtliche Bedenken der Revision gegen374ber dem Versteigerungsverfahren verm366gen als solche eine Pflichtwid-rigkeit der Gesch344ftsleitung im Hinblick auf den Erwerb der Lizenzen schon deshalb nicht zu begr374nden, weil auch der Kl344ger keinen realistischen Weg aufzuzeigen vermag, wie die Telekom die aus unternehmerischer Sicht ben366tig-ten Lizenzen seinerzeit auf anderem Wege h344tte erwerben k366nnen; zudem hat der Kl344ger nicht substantiiert vorgetragen, dass etwa die Entscheidungen der Regulierungsbeh366rde nicht bestandskr344ftig - und damit auch f374r die Zivilgerichte bindend (BGHZ 112, 363, 365) - geworden w344ren. b) Das Berufungsgericht ist auch in revisionsrechtlich einwandfreier Wei-se nicht der Auffassung des Kl344gers gefolgt, dass etwa der Verwaltungsakt, mit dem der Telekom und anderen Bietern der Zuschlag f374r die UMTS-Lizenzen erteilt wurde, gem344337 247 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG wegen Sittenwidrigkeit der Ge-genleistung nichtig sei. Die von der Revision aufgeworfene Frage nach einem sittenwidrigen Missverh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung stellt sich hier im Rahmen des Versteigerungsverfahrens nicht. Denn dieses Verfahren war durchaus geeignet, den Marktwert eines extrem knappen Gutes - wie es die UMTS-Lizenzen darstellten - zu ermitteln. Dies hat der Gesetzgeber darin zum Ausdruck gebracht, dass nach 247 11 Abs. 2 TKG a.F. das Versteigerungsverfah-ren - und nicht das Ausschreibungsverfahren - die Regel bei der Lizenzvergabe nach Beschr344nkung der Anzahl der Lizenzen sein sollte. Das Ziel des Verstei-gerungsverfahrens liegt n344mlich darin, den wirtschaftlichen Knappheitspreis von Frequenzen zu ermitteln; die 366konomische Logik des Verfahrens besteht "in der Erwartung, dass das effizienteste Unternehmen auch die gr366337te Zahlungsbe- 26 - 12 - reitschaft f374r die betreffende Lizenz aufweist" (vgl. Gebhard in B374chner u.a., Beckscher TKG-Kommentar 2. Aufl. 247 11 a.F. TKG Rdn. 16). 27 5. Schlie337lich beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, dass hier ein Fall der verdeckten Gewinnaussch374ttung bzw. der verbotenen Kapitalr374ckzah-lung an den Mehrheitsaktion344r vorliege, weil die aus der Anordnung des Ver-steigerungsverfahrens zu Lasten der Telekom erwachsenen "exorbitanten Kos-ten" zugleich dem Mehrheitsaktion344r, d.h. der Beklagten, als "Vorteil" zugeflos-sen seien. Unabh344ngig davon, ob und in welchem Umfang die 247247 57, 60, 62 AktG bei Vorliegen eines faktischen Konzernverh344ltnisses nicht schon durch 247 311 AktG verdr344ngt werden (vgl. dazu H374ffer, AktG 7. Aufl. 247 311 Rdn. 49 sowie 247 317 Rdn. 17; Habersack in Emmerich/Habersack aaO 247 311 Rdn. 82 sowie 247 317 Rdn. 33 f.), kann der Ansicht der Revision schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Denn das wesentliche Kriterium f374r das Vorliegen verbotener verdeck-ter Leistungen ist, dass sich die betreffende Gesellschaft auf Konditionen ein-l344sst, die sie einem Dritten nicht gew344hrt h344tte (vgl. dazu H374ffer aaO 247 57 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Wie das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei ange-nommen hat, ist ein derartiger Fall bei einer ordnungsgem344337 durchgef374hrten Versteigerung nicht gegeben, da es der Natur einer Versteigerung widerspr344-che, wenn man davon ausginge, dass die Erh366hungen der Gebote jeweils ohne 304quivalent geblieben w344ren. Dass die Versteigerung mit einem niedrigeren Zu-schlag geendet h344tte, wenn alle Beteiligten fr374her aufgeh366rt h344tten zu bieten, bedeutet nicht, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt w344hrend der Versteige-rung den danach abgegebenen Gebotserh366hungen keine Gegenleistung mehr gegen374bersteht. Der erfolgreiche Bieter erwirbt vielmehr den Gegenstand ge-gen Zahlung der zuletzt gebotenen Summe, die in diesem Verfahren die ange- 28 - 13 - messene, auf dem Weg der Versteigerung ermittelte Gegenleistung darstellt. Ob sie sich sp344ter als nicht werthaltig erweist, spielt demgegen374ber keine Rolle. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 27.04.2005 - 16 O 13/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.04.2006 - 18 U 90/05 -
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