BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 124/06 Verk374ndet am: 28. Mai 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LIKEaBIKE UWG 247 4 Nr. 9 lit. a Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses h344ngt von dem Gesamtein-druck ab, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jewei-ligen Erzeugnisses vermitteln. Sie kann daher durch Gestaltungsmerkmale ver-st344rkt oder begr374ndet werden, die f374r sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Unterneh-men hinzuweisen. Die 334bernahme von Merkmalen eines Erzeugnisses, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angeh366ren und der angemessenen L366sung einer techni-schen Aufgabe dienen, kann wettbewerbsrechtlich unlauter sein, wenn eine dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftst344uschung durch zumutbare Ma337nahmen zu vermeiden ist. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 23. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin vertreibt unter der Bezeichnung 204LIKEaBIKE223 aus Holz ge-fertigte Laufr344der f374r Kinder. 2 Sie begann im Jahr 1998 mit dem Verkauf des - nachfolgend abgebilde-ten - Modells 204race223. Dieses Modell entspricht dem f374r den Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin R. M. mit Priorit344t vom 22. Mai 1997 eingetragenen internatio- nalen Geschmacksmuster DM 040 209. Er hat der Kl344gerin die ausschlie337li-chen Nutzungsrechte an diesem Geschmacksmuster einger344umt. - 4 - Im Jahr 2000 brachte die Kl344gerin das Modell 204mountain223 auf den Markt. F374r dieses Modell wurde ihr im Jahr 2003 ein Design-Preis verliehen. Seit Ok-tober 2004 liefert sie dieses - nachfolgend abgebildete - Laufrad mit roten Len-kergummigriffen und farblich darauf abgestimmtem Sattelbezug aus. 3 In den Jahren 2002 und 2003 brachte die Kl344gerin zwei weitere Modelle heraus. Mit ihren Laufr344dern hat sie bis Oktober 2004 einen Umsatz von rund 7,5 Mio. 200 erzielt; davon entfallen etwa 5,6 Mio. 200 auf das Modell 204mountain223. 4 - 5 - Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung 204bykie223 gleichfalls ein aus Holz gefertigtes Laufrad f374r Kinder. Dieses - nachfolgend abgebildete - Laufrad wurde fr374hestens im November 2004 erstmals in deutschen Superm344rkten, n344mlich in den zur REWE-Gruppe geh366renden Penny-M344rkten, zum Kauf an-geboten. 5 - 6 - Das Laufrad 204LIKEaBIKE mountain223 der Kl344gerin und das Laufrad 204bykie223 der Beklagten sind auf der nachfolgenden Abbildung einander gegen374berge-stellt: 6 Die Kl344gerin h344lt das Holzlaufrad 204bykie223 f374r eine unzul344ssige Nachah-mung des eingetragenen Geschmacksmusters und eine wettbewerbsrechtlich unlautere Nachahmung ihres Modells 204mountain223. Sie hat die Beklagte auf Un-terlassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Er-stattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen. 7 Die Beklagte und ihre Streithelfer - die Patentanw344lte, die sie bei der Gestaltung ihres Modells 204bykie223 beraten haben - sind dem entgegengetreten. 8 Das Landgericht hat die Beklagte - bis auf einen geringen Teil der An-waltskosten - antragsgem344337 verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage ab-gewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen, erstrebt die Kl344gerin die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. 9 - 7 - Entscheidungsgr374nde: 10 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei weder unter dem Gesichtspunkt des erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschut-zes noch aus dem eingetragenen Geschmacksmuster begr374ndet. Es hat hierzu ausgef374hrt: Das Laufrad 204bykie223 stelle keine Nachahmung des Laufrads 204mountain223 dar, die eine vermeidbare T344uschung der Abnehmer 374ber die betriebliche Her-kunft herbeif374hre. Das Laufrad 204mountain223 habe allerdings wettbewerbliche Ei-genart. Insbesondere pr344ge die Gestaltung des Holzrahmens mit vorn rundli-chen und nach hinten spitz zulaufenden Rahmenh344lften, die nach vorn durch die 326ffnung des Gabelkopfes tr344ten und nach hinten schr344g nach unten in Rich-tung der Hinterachse verliefen, den Gesamteindruck. Das nachgeahmte Er-zeugnis habe bei den ma337geblichen Verkehrskreisen auch eine gewisse Be-kanntheit erreicht. Davon sei aufgrund der Verkaufsst374ckzahlen und der Um-s344tze auszugehen. Das Laufrad 204bykie223 ahme das Laufrad 204mountain223 jedoch nicht in einer Weise nach, dass es zu Herkunftst344uschungen komme. Die 374ber-nommenen Gestaltungsmerkmale seien nicht geeignet, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Der ma337gebliche Gesamtein-druck und die wettbewerbliche Eigenart w374rden durch die Gestaltung des Holz-rahmens bedingt. Das Modell der Kl344gerin vermittle den Eindruck von Tempo und Rasanz; bei der Ausgestaltung habe der Gedanke, den Luftwiderstand ge-ring zu halten, eine Rolle gespielt. Demgegen374ber wirke der Rahmen des Lauf-rads der Beklagten eher verspielt und verschn366rkelt, indem er abwechselnd breiter und wieder schmaler werde. Zum Hinterrad ende er nicht fast spitz, son-dern in einer breiten Rundung, die dem Betrachter im Zusammenhang mit der Befestigungsschraube den Eindruck eines Tierkopfes vermittle. Ein gewisser- 11 - 8 - ma337en identischer Nachbau in den wettbewerblich eigenartigen Bestandteilen sei daher nicht festzustellen. 12 Auf die in der Klageschrift angef374hrten Anspr374che aus dem Ge-schmacksmuster sei die Kl344gerin zweitinstanzlich nicht mehr zur374ckgekommen. Solche Anspr374che schieden aus, weil das dem Muster zugrunde liegende Mo-dell 204race223 zu dem Laufrad 204bykie223 einen noch gr366337eren gestalterischen Abstand aufweise, als das Modell 204mountain223. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin hat Er-folg. 13 1. Die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht die auf erg344nzen-den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gest374tzten Anspr374che verneint hat, halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 14 a) Hinsichtlich der ma337geblichen Rechtsgrundlagen ist zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und den Anspr374chen auf Auskunftserteilung und Schadensersatz andererseits zu unterscheiden. Auf das in die Zukunft ge-richtete Unterlassungsbegehren der Kl344gerin sind die Bestimmungen des Ge-setzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des am 30. Dezem-ber 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes ge-gen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949; im Folgenden: UWG 2008) anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gest374tzte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhal-ten der Beklagten auch zur Zeit der Begehung - also zur Zeit des Angebots des Laufrads 204bykie223 fr374hestens im November 2004 - nach der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414; im Folgenden UWG 2004) wettbewerbswid-rig war. Dagegen kommt es f374r die Frage, ob der Kl344gerin ein Schadensersatz- 15 - 9 - anspruch und - als Hilfsanspruch zu dessen Durchsetzung - ein Auskunftsan-spruch zusteht, auf das zur Zeit der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 9.10.2008 - I ZR 126/06, GRUR 2009, 79 Tz. 25 = WRP 2009, 76 - Geb344ckpresse). 16 Eine f374r die Beurteilung des Streitfalls ma337gebliche 304nderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten, so dass im Folgenden zwischen al-tem und neuem Recht nicht unterschieden zu werden braucht. Die 304nderungen in 247 2 Abs. 1 Nr. 1 und 247 3 UWG sind f374r den Streitfall ohne Bedeutung; das beanstandete Verhalten der Beklagten ist sowohl eine Wettbewerbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2004 als auch eine gesch344ftliche Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 Abs. 1 UWG 2008. Die Voraussetzungen des Unter-lassungsanspruchs (247 8 Abs. 1 UWG) und des Schadensersatzanspruchs (247 9 Satz 1 UWG) sind gleich geblieben. Die Vorschrift des 247 4 Nr. 9 UWG 374ber den erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gilt ebenfalls unver344n-dert fort. Die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken steht einer Anwendung des 247 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen (vgl. K366hler, GRUR 2009, 445, 447 ff.). Sie bezweckt zwar eine vollst344ndige Angleichung des Rechts der Mit-gliedstaaten 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken und l344sst in ihrem Anwen-dungsbereich daher - von ausdr374cklich genannten Ausnahmen abgesehen - weder mildere noch strengere nationale Regelungen zu. Sie erfasst jedoch nur unlautere Gesch344ftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen von Verbrau-chern beeintr344chtigen (Art. 1, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie). Dem entsprechend bezwecken die drei Tatbest344nde der Richtlinie, die jedenfalls auch den Vertrieb von Produktnachahmungen erfassen (Art. 6 Abs. 1 lit. b [204kommerzielle Her-kunft223], Art. 6 Abs. 2 lit. a und Nr. 13 des Anhangs I), ebenso wie die diese Re-gelungen umsetzenden Bestimmungen des UWG (247 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [204be- 17 - 10 - triebliche Herkunft223], 247 5 Abs. 2 und Nr. 13 des Anhangs zu 247 3 Abs. 3) den Verbraucherschutz. Die Anspr374che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach 247 4 Nr. 9 lit. a UWG gegen unlauteres Nachahmen eines Erzeugnisses dienen dagegen vorrangig dem Schutz der individuellen Leistung des Herstellers und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unver-f344lschten Wettbewerb (BGH, Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 23 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege). Damit liegt die Vorschrift des 247 4 Nr. 9 UWG au337erhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie und bleibt von dieser unber374hrt (vgl. Begr374ndung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145, S. 17). b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass An-spr374che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabh344ngig vom Bestehen von Anspr374chen aus einem Geschmacksmusterrecht gegeben sein k366nnen, wenn besondere Begleitumst344nde vorliegen, die au337erhalb des sondergesetzli-chen Tatbestands liegen. Die Kl344gerin begr374ndet ihren wettbewerbsrechtlichen Anspruch damit, dass die Beklagte die Merkmale ihres Laufrads 204mountain223 374bernommen habe, die dessen wettbewerbliche Eigenart begr374nden, und da-durch die Abnehmer 374ber die betriebliche Herkunft des Laufrads 204bykie223 in ver-meidbarer Weise get344uscht habe. Sie macht damit Begleitumst344nde geltend, die nicht in den Schutzbereich des Geschmacksmusterrechts fallen (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99 , GRUR 2002, 629 , 631 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel; Urt. v. 12.12.2002 - I ZR 221/00 , GRUR 2003, 359 , 360 = WRP 2003, 496 - Pflegebett; Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Tz. 35 = WRP 2008, 1234 - Baugruppe; vgl. zum Verh344ltnis des erg344nzenden wettbe-werbsrechtlichen Leistungsschutzes zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster-schutz BGH, Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02 , GRUR 2006, 79 Tz. 18 = WRP 2006, 75 - Jeans I; Beschl. v. 19.1.2006 - I ZR 151/02 , GRUR 2006, 346 Tz. 7 = 18 - 11 - WRP 2006, 467 - Jeans II; BGH GRUR 2009, 79 Tz. 26 - Geb344ckpresse; zum Markenschutz BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03 , GRUR 2007, 339 Tz. 23 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05 , GRUR 2008, 793 Tz. 26 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). 19 c) Wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers darstellen, handelt nach 247 4 Nr. 9 lit. a UWG unlauter, wenn er eine vermeidbare T344uschung der Abnehmer 374ber die betriebliche Herkunft herbeif374hrt. Durch die Bestimmung des 247 4 Nr. 9 UWG 2004 ist der erg344nzende wett-bewerbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber in-haltlich ge344ndert worden, so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickel-ten Grunds344tze weiterhin gelten (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen; Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 198/04 , GRUR 2007, 795 Tz. 19 = WRP 2007, 1076 - Hand-taschen; BGH GRUR 2008, 793 Tz. 25 - Rillenkoffer; BGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Tz. 17 = WRP 2008, 1510 - ICON; BGH GRUR 2009, 79 Tz. 25 - Geb344ckpresse). 20 Danach kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbe-werbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt 374ber wettbewerbliche Eigen-art verf374gt und besondere Umst344nde hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verh344lt es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftst344uschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumut-bare Ma337nahmen zur Vermeidung der Herkunftst344uschung unterl344sst. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigen-art, der Art und Weise und der Intensit344t der 334bernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umst344nden, so dass bei einer gr366337eren wettbewerblichen 21 - 12 - Eigenart und einem h366heren Grad der 334bernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umst344nde zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begr374nden und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2009, 79 Tz. 27 - Geb344ckpresse). Von diesen Grunds344tzen ist auch das Berufungsge-richt ausgegangen. 22 d) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Laufrad 204LIKEaBIKE mountain223 der Kl344gerin 374ber wettbewerbliche Eigenart ver-f374gt. aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen kon-krete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hin-zuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 1115 Tz. 20 - ICON ). 23 bb) Das Berufungsgericht hat, von der Revision insoweit unbeanstandet, insbesondere in der Gestaltung des Holzrahmens ein Merkmal des Laufrads 204LIKEaBIKE mountain223 gesehen, das diesem wettbewerbliche Eigenart verleiht. Es hat hierzu ausgef374hrt, die Gestaltung des Holzrahmens mit vorne rundlichen und nach hinten spitz zulaufenden Rahmenh344lften, die nach vorne durch die 326ffnung des Gabelkopfes tr344ten und nach hinten schr344g nach unten in Richtung der Hinterachse verliefen, pr344ge den Gesamteindruck dieses Laufrads. Die Rahmenh344lften vermittelten dem Betrachter dadurch, dass sie vom Lenker bis zum Hinterrad immer schmaler w374rden, den Eindruck von windschnittiger Schnelligkeit, der noch dadurch verst344rkt werde, dass der gebogene Sattel mit tieferliegender Sitzfl344che und der nachfolgende Schmutzabweiser eine schwin-gende Linie bildeten. 24 cc) Entgegen der Darstellung der Revision hat das Berufungsgericht be-r374cksichtigt, dass f374r das Laufrad der Kl344gerin nicht nur der Rahmen, sondern 25 - 13 - auch die fl344chige Lenkergabel mit der Durchtritts366ffnung charakteristisch ist, durch die die beiden in diesem Bereich aneinanderliegenden, vorn rundlichen Rahmenh344lften hindurchtreten. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, auch die-se Gestaltung des Gabelkopfes k366nne die wettbewerbliche Eigenart des Lauf-rads der Kl344gerin begr374nden, auch wenn ihr die wichtige Funktion zukomme, ein v366lliges Versteuern zu verhindern. dd) Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Nutzung al-lein des technischen Prinzips eines durch den Gabelkopf nach vorne hindurch-ragenden Rahmens, durch den ein zu starkes Einschlagen des Lenkers verhin-dert werde, k366nne der Beklagten selbst dann nicht untersagt werden, wenn es andere M366glichkeiten gebe, dieses Ziel zu erreichen. Der erg344nzende Leis-tungsschutz f374r technische Erzeugnisse sei dadurch beschr344nkt, dass nicht nur technisch notwendige, sondern auch angemessene technische L366sungen nach Ablauf hierf374r bestehender Sonderschutzrechte frei w344hlbar seien. 26 Technisch notwendige Merkmale - also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gr374nden zwingend verwendet werden m374ssen - k366nnen allerdings aus Rechtsgr374nden keine wettbewerbliche Eigenart begr374n-den. Die 334bernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit R374cksicht auf den Grundsatz der Freiheit des Standes der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen k366n-nen Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei w344hlbar oder austauschbar sind, einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen ( BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99 , GRUR 2002, 820 , 822 = WRP 2002, 1054 - Bremszan-gen; BGH GRUR 2003, 359, 360 - Pflegebett; BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; BGH GRUR 2007, 339 Tz. 27 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. 20 - Gartenliege; GRUR 2008, 1234 Tz. 36 - Baugruppe). Die 334bernahme derarti- 27 - 14 - ger Gestaltungsmerkmale ist auch - anders als die Revisionserwiderung wohl meint - wettbewerbsrechtlich nicht stets zul344ssig. Die 334bernahme von Merkma-len, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angeh366ren und - unter Ber374ck-sichtigung des Gebrauchszwecks, der Verk344uflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung - der angemessenen L366sung einer technischen Aufgabe dienen, kann zwar grunds344tzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter ange-sehen werden (BGH GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen; GRUR 2005, 600 , 603 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Tz. 35 - Gartenliege). Dies gilt aber nur, wenn eine durch die 334bernahme solcher Merkmale hervorgerufene Gefahr einer Herkunftst344uschung durch zumutbare Ma337nahmen nicht zu vermeiden ist (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 90 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; BGH GRUR 2003, 359 , 361 - Pflegebett; GRUR 2007, 339 Tz. 44 - Stufenleitern). Nach den von den Parteien nicht beanstandeten Feststellungen des Be-rufungsgerichts ist die f374r das Laufrad 204LIKEaBIKE mountain223 gew344hlte Gestal-tung des Gabelkopfes technisch nicht zwingend notwendig, um ein zu starkes Einschlagen des Lenkers zu verhindern. Die vorgelegten Modelle des wettbe-werblichen Umfelds zeigen vielmehr, dass es hierf374r auch zahlreiche andere technische L366sungen gibt. Die Gestaltung des Gabelkopfes kann daher zur wettbewerblichen Eigenart des Laufrads der Kl344gerin beitragen. 28 e) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, das Laufrad 204mountain223 der Kl344gerin werde durch das Laufrad 204bykie223 der Beklagten nicht in einer Weise nachgeahmt, dass es zu vermeidba-ren Herkunftst344uschungen komme. 29 aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob das Angebot einer nachahmenden Ware oder Dienstleistung eine T344uschung der Abnehmer 374ber die betriebliche 30 - 15 - Herkunft herbeif374hrt, ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu pr374fen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den Sachvortrag umfassend ber374cksichtigt hat und keine Verst366337e gegen Denkge-setze oder Erfahrungss344tze vorliegen (vgl. BGH GRUR 2007, 795 Tz. 31 - Handtaschen). Solche Fehler liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat sowohl den Grad der wettbewerblichen Eigenart des Laufrads der Kl344gerin (dazu bb) als auch die Intensit344t der 334bernahme der die wettbewerbliche Eigenart des Laufrads der Kl344gerin begr374ndenden Merkmale durch das Laufrad der Beklag-ten (dazu cc) rechtsfehlerhaft bestimmt. Damit fehlt seiner Beurteilung, die Ge-fahr einer Herkunftst344uschung bestehe nicht, die Grundlage. bb) Das Berufungsgericht hat den Grad der wettbewerblichen Eigenart des Laufrads der Kl344gerin nicht zutreffend bestimmt. 31 (1) Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass zur Bestimmung des Grades der wettbewerblichen Eigenart auf den Gesamt-eindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen ist. Die Revision r374gt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung tats344chlich nicht auf den Gesamteindruck des Laufrads 204mountain223 abgestellt, sondern ein-zelne lediglich mitpr344gende Gestaltungselemente herausgegriffen und andere wesentliche Gestaltungselemente au337er Acht gelassen hat. 32 Das Berufungsgericht hat angenommen, der ma337gebliche Gesamtein-druck und die wettbewerbliche Eigenart des Laufrads 204LIKEaBIKE mountain223 w374rden ausschlaggebend durch die Gestaltung des Holzrahmens gepr344gt. Die bei den Laufr344dern 204montain223 und 204bykie223 374bereinstimmende Form der sich un-terhalb des Rahmens nach unten verj374ngenden Sattelst374tze, die fast identische Form des Schmutzabweisers hinter dem Sattel, die jeweils vollfl344chigen Holz-felgen und die gleichartige Farbgebung bei den Lenkergummigriffen und dem 33 - 16 - Sattelbezug hat das Berufungsgericht - anders als das Landgericht - dagegen ganz bewusst nicht zur Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart herangezo-gen. 34 Damit hat das Berufungsgericht wesentliche Besonderheiten, die das Klagemodell als Ganzes ausmachen, nicht in den Blick genommen. Es hat nicht ber374cksichtigt, dass der Gesamteindruck eines Erzeugnisses durch Gestal-tungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden kann, die f374r sich genom-men nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimm-ten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale k366nnen in ih-rem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verst344rken oder begr374n-den, da diese von dem Gesamteindruck abh344ngt, den die konkrete Ausgestal-tung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln. (2) Die Revision r374gt weiter mit Erfolg, das Berufungsgericht habe die Feststellungen des Landgerichts und das Vorbringen der Kl344gerin zur Bekannt-heit der Laufr344der der Kl344gerin nicht ersch366pfend ber374cksichtigt. Die Bekannt-heit des nachgeahmten Produkts ist f374r die Frage einer vermeidbaren Her-kunftst344uschung unter zwei Gesichtspunkten von Bedeutung: 35 Zum einen setzt die Gefahr einer T344uschung 374ber die betriebliche Her-kunft eines nachgeahmten Erzeugnisses, sofern nicht Original und Nachah-mung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide Produkte unmittelbar miteinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Er-zeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angespro-chenen Verkehrskreise erlangt hat; insoweit gen374gt bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftst344uschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, 600 , 602 - Handtuchklemmen; GRUR 2006, 79 Tz. 35 - Jeans I; GRUR 2007, 36 - 17 - 339 Tz. 39 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. 34 - Gartenliege; GRUR 2009, 79 Tz. 35 - Geb344ckpresse). Das Berufungsgericht hat - von der Revision inso-weit unbeanstandet - angenommen, das Laufrad der Kl344gerin 204LIKEaBIKE mountain223 habe die danach zur Annahme einer vermeidbaren Herkunftst344u-schung erforderliche Bekanntheit bei den ma337geblichen Verkehrskreisen er-langt. Zum anderen kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Er-zeugnisses durch seine tats344chliche Bekanntheit im Verkehr verst344rkt werden ( BGH, Urt. v. 17.10.1996 - I ZR 153/94 , GRUR 1997, 308 , 310 = WRP 1997, 306 - W344rme f374rs Leben; Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; BGH GRUR 2003, 359, 360 - Pflegebett; GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; GRUR 2005, 600 , 602 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Tz. 28 - Gartenliege). Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht dies nicht ber374cksichtigt und sich insoweit nicht mit den Feststellungen des Landgerichts und dem Vorbringen der Kl344gerin zur Bekanntheit ihrer Laufr344der auseinandergesetzt hat. Das Landge-richt, dem sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Beweisw374rdigung zur Be-kanntheit des Laufrads 204LIKEaBIKE mountain223 ausdr374cklich angeschlossen hat, hat diesem Laufrad mit eingehender Begr374ndung nicht nur eine 204gewisse223, son-dern eine 204beachtliche223 Bekanntheit zugebilligt. Die Kl344gerin hat zudem - von der Beklagten unbestritten - vorgetragen, dass sie der Pionier auf dem Markt f374r Kinderlaufr344der sei und ihre Laufr344der in der Presse und in Bonusprogrammen in gro337em Umfang werblich pr344sent seien. Das Berufungsgericht hat - rechts-fehlerhaft - nicht gepr374ft, ob sich aus diesen Umst344nden eine gesteigerte Be-kanntheit und damit eine erh366hte wettbewerbliche Eigenart des Laufrads der Kl344gerin ergibt. 37 - 18 - cc) Das Berufungsgericht hat dar374ber hinaus die Intensit344t der 334bernah-me der die wettbewerbliche Eigenart begr374ndenden Merkmale des Laufrads der Kl344gerin durch das Laufrad der Beklagten und damit die f374r die Gefahr einer Herkunftst344uschung ma337gebliche 304hnlichkeit beider Laufr344der rechtsfehlerhaft bestimmt. 38 39 (1) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung der 304hnlichkeit auf die Gesamtwirkung der einander gegen374berstehenden Produkte ankommt. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analy-sierenden Betrachtung zu unterziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2001, 251 , 253 - Messerkennzeichnung; GRUR 2002, 629 , 632 - Blendsegel; GRUR 2005, 166 , 168 - Puppenausstattungen; GRUR 2005, 600 , 602 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen). Das Berufungsgericht hat jedoch tats344chlich nur einzelne Elemente bei-der Laufr344der in seine Betrachtung einbezogen und miteinander verglichen. Es hat ausgef374hrt, dass der Holzrahmen des Modells der Kl344gerin den Eindruck von Tempo und Rasanz vermittle, w344hrend der Rahmen des Laufrads der Be-klagten eher verspielt und verschn366rkelt wirke. Wenn bei dem Laufrad der Kl344-gerin die F374llung der Felge mit einer Holzfl344che als wettbewerblich eigenartig angef374hrt werden k366nne, m374sse auch ins Gewicht fallen, dass das Laufrad der Beklagten dort neben der ovalen 326ffnung, die zur Bedienung des Ventils frei-gehalten sei, zwei weitere kreisrunde L366cher ohne Funktion aufweise. Ferner falle ins Auge, dass zur Befestigung der Sattelst374tze das Modell 204mountain223 nur zwei Schrauben aufweise, w344hrend das Modell 204bykie223 mit drei un374bersehbaren Schrauben versehen sei. Werde der Lenkgriff als wettbewerblich eigenartig in die Betrachtung einbezogen, k366nne nicht au337er Acht bleiben, dass er sich beim Modell der Kl344gerin mittig zum Fahrer hin verbreitere, beim Laufrad der Beklag- 40 - 19 - ten dagegen v366llig gerade gehalten sei. Bei einem frontalen Blick auf den Lenk-griff zeige sich dem Betrachter beim Laufrad 204mountain223 die gerade F374hrung, w344hrend er beim Laufrad 204bykie223 die runde Gestaltung wahrnehme. Auch Sattel und Schmutzabweiser seien bei beiden Produkten nicht quasi identisch ge-formt; die Sitzfl344che des Sattels sei beim Modell 204mountain223 in der Mitte nach unten gebogen, w344hrend sie beim Modell 204bykie223 - ebenso wie der Schmutzab-weiser - gerade sei. Damit hat das Berufungsgericht sich von seinem zutreffen-den rechtlichen Ausgangspunkt gel366st und nicht den Gesamteindruck, sondern einzelne Gestaltungsmerkmale miteinander verglichen, um den Grad der 304hn-lichkeit der beiden Laufr344der zu bestimmen. (2) Das Berufungsgericht hat dar374ber hinaus vernachl344ssigt, dass es bei der Beurteilung der Herkunftst344uschung weniger auf die Unterschiede und mehr auf die 334bereinstimmungen der Produkte ankommt. Dies folgt aus dem Erfah-rungssatz, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelm344337ig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die 374bereinstimmenden Merkmale st344rker hervortreten als die unterscheidenden (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2007, 795 Tz. 34 - Handtaschen). 41 Das Berufungsgericht hat daher auch in diesem Zusammenhang rechts-fehlerhaft die bei beiden Laufr344dern 374bereinstimmende Form der sich unterhalb des Rahmens nach unten verj374ngenden Sattelst374tze, die fast identische Form des Schmutzabweisers hinter dem Sattel, die jeweils vollfl344chigen Holzfelgen und die gleichartige Farbgebung bei den Lenkergummigriffen und beim Sattel-bezug nicht hinreichend ber374cksichtigt, die - wie unter II 1 e bb (1) ausgef374hrt - die wettbewerbliche Eigenart des Laufrads der Kl344gerin verst344rken. 42 - 20 - (3) Das Berufungsgericht hat dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass auf den Holzrahmen die jeweiligen Markennamen 204LIKEaBIKE223 sowie 204by-kie223 angebracht seien. Auch wenn die beiden Bezeichnungen in Teilen klanglich 344hnlich seien, bestehe mit Blick auf die unterschiedliche Gr366337e der Buchstaben, die Verwendung eines anderen Schrifttyps und die Art, wie bei dem Laufrad der Beklagten die Bezeichnung (mit Brechungen) eingekreist und auf diese Weise insgesamt zu einem Logo gestaltet worden sei, eine erhebliche optische Ver-schiedenheit. Auch diese Beurteilung ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht frei von Rechtsfehlern. Sie ber374cksichtigt nicht, dass die Bezeich-nung 204bykie223 der Bezeichnung 204LIKEaBIKE223 nicht nur im Klang, sondern auch im Sinn (bike = Fahrrad) 344hnelt. 43 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, geschmacksmusterrechtliche Anspr374che schieden aus, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung ebenfalls nicht stand. 44 a) Aus dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass die Kl344gerin in der Berufungsinstanz nicht mehr auf die in der Klageschrift ange-f374hrten Anspr374che aus dem Geschmacksmusterrecht zur374ckgekommen ist, kann nicht geschlossen werden, dass sie diese Anspr374che nicht mehr weiter-verfolgen wollte. Das Landgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt des erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stattgegeben und ist auf die geltend gemachten Anspr374che aus dem Geschmacksmusterrecht nicht eingegangen. Die Angriffe der Berufung der Beklagten haben sich dementspre-chend dagegen gerichtet, dass das Landgericht einen Anspruch aus erg344nzen-dem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bejaht hat. Die Kl344gerin hatte daher keinen Anlass, sich in der Berufungsinstanz nochmals zu den ge-schmacksmusterrechtlichen Anspr374chen zu 344u337ern. Auch das Berufungsgericht 45 - 21 - hat offenbar nicht angenommen, dass die Kl344gerin diese Anspr374che fallenlas-sen will; denn es hat gepr374ft, ob derartige Anspr374che bestehen. 46 b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung k366nnen An-spr374che aus Geschmacksmusterrecht nicht verneint werden. 47 aa) Grundlage der Klageantr344ge auf Unterlassung sowie auf Auskunfts-erteilung und Schadensersatz, die auf das mit Priorit344t vom 22. Mai 1997 einge-tragene Geschmacksmuster gest374tzt sind, sind die Bestimmungen der 247247 38 , 42 , 46 des Geschmacksmustergesetzes in der Fassung des Geschmacksmus-terreformgesetzes vom 12. M344rz 2004 (BGBl. I, S. 390) i.V. mit 247 242 BGB . Das Geschmacksmustergesetz vom 12. M344rz 2004 findet auch auf vor seinem In-krafttreten angemeldete oder eingetragene Geschmacksmuster Anwendung, soweit sich - wie hier - nicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Ge-schmacksmusterreformgesetzes vom 12. M344rz 2004 etwas anderes ergibt (vgl. BGH GRUR 2008, 790 Tz. 32 - Baugruppe, m.w.N.). bb) Die Schutzf344higkeit des Klagegeschmacksmusters beurteilt sich al-lerdings noch nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttre-ten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. M344rz 2004 (BGBl. I, S. 390) am 1. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. BGH GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen). Auf Geschmacksmuster, die - wie das vorliegende - vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden nach 247 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG weiterhin die f374r sie zu diesem Zeitpunkt gel-tenden Bestimmungen 374ber die Voraussetzungen der Schutzf344higkeit Anwen-dung. Im Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass das Klagemuster i.S. des 247 1 GeschmMG a.F. musterf344hig (vgl. BGH GRUR 2008, 790 Tz. 17 - Baugruppe, m.w.N.) sowie i.S. des 247 1 Abs. 2 48 - 22 - GeschmMG neu und eigent374mlich (vgl. BGH GRUR 2008, 790 Tz. 22 - Bau-gruppe, m.w.N.) ist, weil das Berufungsgericht diese Fragen nicht gepr374ft hat. 49 cc) Das Berufungsgericht hat Anspr374che aus dem Klagegeschmacks-muster nur deswegen verneint, weil das Modell 204race223 zu dem Laufrad 204bykie223 einen noch gr366337eren gestalterischen Abstand habe als das Modell 204mountain223. Es hat damit seine Beurteilung von Anspr374chen aus erg344nzendem wettbe-werbsrechtlichem Leistungsschutz auf die Beurteilung von Anspr374chen aus dem Klagegeschmacksmuster 374bertragen. Das ist bereits im rechtlichen Aus-gangspunkt unrichtig, weil diese Anspr374che unterschiedliche Schutzvorausset-zungen haben und ein Anspruch aus einem Geschmacksmuster - anders als der Anspruch aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz - nicht voraussetzt, dass die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftst344uschung be-steht. Selbst wenn demnach Anspr374che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtli-chem Leistungsschutz f374r das Laufrad 204race223 gegen das Angebot des Laufrads 204bykie223 ausschieden, weil wegen des gestalterischen Abstands zwischen diesen Laufr344dern keine Gefahr einer Herkunftst344uschung best374nde, k366nnte daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch Anspr374che aus einem dem Modell 204race223 entsprechenden Geschmacksmuster ausgeschlossen sind. - 23 - III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 50 Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Gr366ning Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 06.10.2005 - 31 O 211/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 23.06.2006 - 6 U 201/05 -
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