BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 124/07 Verk374ndet am: 5. Februar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Metoprolol ArzneimittelG (2005) 247 10 Abs. 1 Satz 4 Auf der 344u337eren Umh374llung eines Arzneimittels k366nnen im Rahmen der weite-ren Angaben i.S. des 247 10 Abs. 1 Satz 4 AMG einzelne Anwendungsgebiete angegeben werden. Dabei k366nnen statt der im Zulassungsbescheid gebrauch-ten Fachbegriffe im selben Sinne gebr344uchliche umgangssprachliche Begriffe verwendet werden (Erg344nzung zu BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Tz. 24 = WRP 2008, 1335 - Amlodipin). BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 124/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Pharmaunternehmen, die beim Vertrieb von blutdruck-senkenden Arzneimitteln miteinander in Wettbewerb stehen. Sie streiten, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, darum, ob eine auf der 344u337eren Umverpackung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels der Beklagten aufgedruckte Angabe eine unzul344ssige Publikumswerbung darstellt. 1 - 3 - Das von der Beklagten vertriebene verschreibungspflichtige Arzneimittel "Metoprolol-CT ZERO" ist zugelassen f374r die Anwendungsgebiete 2 - arterieller Bluthochdruck (Hypertonie) - chronische, stabile koronare Herzkrankheit (Angina pectoris) - Sekund344rprophylaxe nach Herzinfarkt - schnelle Formen der Herzrhythmusst366rungen (supraventrikul344re und ventrikul344re tachykarde Arrythmien) - vorbeugende Behandlung der Migr344ne. Auf der 344u337eren Umverpackung des Mittels findet sich die Angabe 3 Betarezeptorenblocker Zur Behandlung von Bluthochdruck. Die Kl344gerin sieht in dem Zusatz "Zur Behandlung von Bluthochdruck" eine nach 247 10 Abs. 1 HWG unzul344ssige und damit zugleich wettbewerbswidri-ge Heilmittelwerbung. Sie hat beantragt, 4 die Beklagte unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr f374r das Arz-neimittel "Metoprolol-CT ZERO" au337erhalb der Fachkreise mit der Aus-sage "Zur Behandlung von Bluthochdruck" auf der 344u337eren Umver-packung des Arzneimittels zu werben. Die Beklagte hat diesen Antrag als nicht hinreichend bestimmt beanstan-det, weil zwischen den Parteien Streit dar374ber bestehe, ob die beanstandete Aussage Werbung sei oder nicht. Tats344chlich liege keine Werbung vor. Auch werde die Gefahr einer Selbstmedikation nicht dadurch erh366ht, dass eine Aus-sage, die als Pflichtangabe auf der Packungsbeilage eines Arzneimittels enthal-ten sein m374sse, auf dessen Umverpackung wiederholt werde. Ein Rechtsver-sto337 liege aber vor allem deshalb nicht vor, weil die beanstandete Angabe nach 247 10 Abs. 1 Satz 4 AMG zul344ssig sei. 5 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, das den Unterlassungsantrag im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Ver-f374gung noch als begr374ndet angesehen hatte (OLG Hamburg PharmR 2007, 294), hat die dagegen gerichtete Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen (OLG Hamburg PharmR 2008, 126). 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344-gerin ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag f374r hinreichend bestimmt gehalten, einen Versto337 gegen 247 10 Abs. 1 HWG aber verneint. Zur Begr374n-dung hat es ausgef374hrt: 8 Allerdings werde die beanstandete Aussage nicht nur innerhalb der Fachkreise verwendet, da die Angaben auf der 344u337eren Umverpackung auch bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Patienten erreichten. Sie falle unter den weit zu verstehenden heilmittelwerberechtlichen Werbebegriff, weil die Angabe "Zur Behandlung von Bluthochdruck" auf dem Arzneimittelmarkt Aufmerksamkeit und ein Verschreibungs- sowie ein Anwendungsinteresse we-cken k366nne. Die Anwendung des 247 10 Abs. 1 HWG scheide ferner nicht im Blick auf den Zweck der Vorschrift aus, den Gefahren der medikament366sen Selbst-behandlung unabh344ngig von der Erscheinungsform der Werbung und dem Schweregrad der Krankheit zu begegnen. 9 - 5 - Ein Versto337 gegen 247 10 Abs. 1 HWG liege aber deshalb nicht vor, weil der Werbebegriff des Heilmittelwerbegesetzes gemeinschaftsrechtlich sowie nach der Gesetzessystematik und der unterschiedlichen Teleologie des Arz-neimittelgesetzes und des Heilmittelwerbegesetzes dahingehend einzuschr344n-ken sei, dass alle arzneimittelrechtlich f374r die 344u337ere Umverpackung oder die Packungsbeilage vorgeschriebenen oder gestatteten Angaben unabh344ngig von ihrer Werbeeignung und den Intentionen des Werbenden nicht als heilmittel-werberechtlich relevante Absatzwerbung anzusehen seien. Der Anwendung des 247 10 Abs. 1 HWG stehe im Streitfall daher die Regelung des 247 10 Abs. 1 Satz 4 AMG entgegen. Die in der Aussage "Zur Behandlung von Bluthoch-druck" enthaltene Nennung eines Anwendungsgebiets des Arzneimittels erf374lle, da sie mit dessen Verwendung in Zusammenhang stehe und den Angaben nach 247 11a AMG nicht widerspreche, alle f374r die Zul344ssigkeit weiterer Angaben auf der 344u337eren Umverpackung notwendigen Voraussetzungen. Entsprechend der Regelung in 247 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 AMG, wonach bei nicht verschrei-bungspflichtigen Arzneimitteln der Verwendungszweck zwingend auf der 344u337e-ren Verpackung anzugeben sei, sei auch bei verschreibungspflichtigen Arznei-mitteln die Angabe einer Indikation auf der Umverpackung jedenfalls f374r die grobe Orientierung ohne weiteres sinnvoll. 10 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag mit Recht als hinreichend bestimmt angesehen (unten unter II 1) und ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte mit der angegriffenen Angabe i.S. des 247 10 Abs. 1 HWG (auch) au-337erhalb der Fachkreise wirbt (unten unter II 2). Die streitgegenst344ndliche Aus-sage stellt jedoch, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, eine zul344ssige weitere Angabe i.S. des 247 10 Abs. 1 Satz 4 AMG dar (unten unter II 3). 11 - 6 - 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Klageantrag ungeachtet der darin enthaltenen Wendung "zu bewerben" i.S. des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist. Bei in Bezug auf Heilmittel gemachten Angaben ist es in aller Regel nicht zweifelhaft, ob eine Ma337nahme als Werbung anzusehen ist oder nicht (BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlas-sungsantr344ge). Auch wenn nicht auszuschlie337en ist, dass bei der Beachtung und Durchsetzung eines Verbots in Sonderf344llen eine n344here Pr374fung dieser Frage erforderlich sein k366nnte, belastet dies die beklagte Partei daher nicht in einer Weise, die die Beurteilung des Antrags als nicht hinreichend bestimmt i.S. des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO rechtfertigte (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsantr344ge). Im Streitfall kommt noch hin-zu, dass das Rechtsschutzbegehren der Kl344gerin ersichtlich auf das Verbot jeg-licher Verwendung der Angabe "Zur Behandlung von Bluthochdruck" auf der 344u337eren Umh374llung des Mittels der Beklagten gerichtet war und der Wendung "zu werben" daher keine einschr344nkende Bedeutung zukommt. 12 2. Das Berufungsgericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, dass die von der Kl344gerin beanstandete Aussage "Zur Behandlung von Bluthoch-druck" inhaltlich Werbung im Sinne des weit zu verstehenden heilmittelwerbe-rechtlichen Werbebegriffs darstellen k366nnte. 13 Der Senat hat in der Entscheidung "Amlodipin" unter Heranziehung der Art. 54 und 62 der Richtlinie 2001/83/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes f374r Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 311 v. 28.11.2007, S. 67; im Weiteren: Richtlinie) ausgesprochen, dass eine Angabe auf der 344u337eren Umh374llung eines verschrei-bungspflichtigen Arzneimittels unzul344ssig ist, wenn ihr Werbecharakter zu-kommt, dass aber Pflichtangaben i.S. von Art. 54 der Richtlinie, 247 10 Abs. 1 14 - 7 - Satz 1 AMG und f374r den Patienten wichtige weitere Informationen i.S. von Art. 62 Halbs. 1 der Richtlinie, 247 10 Abs. 1 Satz 4 AMG (247 10 Abs. 1 Satz 3 AMG a.F.) keine Werbung darstellen (BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Tz. 20-27 = WRP 2008, 1335). Der Senat hat dabei - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht verkannt, dass der Werbebegriff hin-sichtlich der Angaben auf der 344u337eren Umh374llung eines Arzneimittels damit gegen374ber den f374r die (sonstige) Heilmittelwerbung geltenden Werbebegriff Ein-schr344nkungen erf344hrt (BGH GRUR 2008, 1014 Tz. 21 f. - Amlodipin). Angaben auf der 344u337eren Umh374llung, die weder gem344337 Art. 54 der Richtlinie, 247 10 Abs. 1 Satz 1 AMG notwendig noch gem344337 Art. 62 Halbs. 1 der Richtlinie, 247 10 Abs. 1 Satz 4 AMG zul344ssig sind, stellen deshalb nur dann eine unzul344ssige Werbung dar, wenn sie entweder einen werblichen 334berschuss enthalten oder zu Werbe-zwecken eingesetzt werden. Soweit die Revisionserwiderung des Weiteren gel-tend macht, die Anwendungsgebiete des Arzneimittels z344hlten gem344337 Art. 59 Abs. 1 lit. b der Richtlinie zu den Pflichtangaben, l344sst sie unber374cksichtigt, dass der Art. 59 der Richtlinie allein die in der Packungsbeilage zu machenden Pflichtangaben regelt und der f374r die Pflichtangaben auf der 344u337eren Umh374l-lung einschl344gige Art. 54 der Richtlinie keine dem Art. 59 Abs. 1 lit. b der Richt-linie entsprechende Bestimmung enth344lt. Die Anwendungsgebiete geh366ren da-her bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln - anders als bei nicht verschrei-bungspflichtigen Arzneimittel (vgl. dazu Art. 54 lit. h der Richtlinie, 247 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 AMG) - nicht zu den auf der 344u337eren Umh374llung zu machenden Pflichtangaben (vgl. BGH GRUR 2008, 1014 Tz. 24 - Amlodipin). Sie k366nnen dementsprechend, sofern es sich bei ihnen nicht um gem344337 Art. 62 Halbs. 1 der Richtlinie, 247 10 Abs. 1 Satz 4 AMG zul344ssige weitere Angaben handelt, Werbe-angaben darstellen. - 8 - 3. Das Berufungsgericht hat in dem streitgegenst344ndlichen Anwendungs-hinweis jedoch mit Recht eine nach diesen zuletzt genannten Bestimmungen zul344ssige weitere Angabe gesehen. 15 16 a) Die genannten Bestimmungen lassen weitere Angaben auf der 344u337e-ren Umh374llung zu, soweit diese mit der Anwendung des Arzneimittels in Zu-sammenhang stehen, f374r die gesundheitliche Aufkl344rung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach 247 11a AMG nicht widersprechen. Eine zul344ssige weitere Angabe kann danach auch die Angabe der Anwendungsgebiete des Mittels sein. F374r die gesundheitliche Aufkl344rung k366nnen solche Angaben freilich nur dann wichtig sein, wenn sie vollst344ndig sind und die Anwendungsgebiete des Mittels daher auch so wiedergeben, wie sie im Zulassungsbescheid aus-gewiesen sind (BGH GRUR 2008, 1014 Tz. 24 - Amlodipin). b) Die Angabe eines Anwendungsgebiets ist danach nicht zul344ssig, wenn ein differentialdiagnostischer Hinweis (etwa: "Bei 205 sollte ein Arzt aufgesucht werden.") weggelassen wird, weil eine solche Angabe ein unzutreffendes Bild von dem Anwendungsgebiet des Mittels vermittelt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 16.8.2001 - 5 B 3.00, juris Tz. 26 ff.; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand 1.10.2006, 247 10 AMG Anm. 74). Dasselbe gilt, wenn der Anwendungsbereich eines Arzneimittels mit einem Oberbegriff bezeichnet wird, zu dem neben dem Anwendungsgebiet, f374r das das Mittel zugelassen ist, auch ein Anwendungsge-biet geh366rt, f374r das es an einer Zulassung fehlt (BGH GRUR 2008, 1014 Tz. 29 - Amlodipin). Beides trifft im Streitfall nicht zu. 17 c) Die weiteren Angaben i.S. des 247 10 Abs. 1 Satz 4 AMG m374ssen, da sie freiwillig erfolgen, nicht in jeder Hinsicht vollst344ndig sein; sie m374ssen jedoch zu einer zutreffenden gesundheitlichen Aufkl344rung beitragen. Es ist deshalb bei einem f374r mehrere Anwendungsgebiete zugelassenen verschreibungspflichti- 18 - 9 - gen Arzneimittel grunds344tzlich nicht unzul344ssig, lediglich - wie hier - eines oder einzelne dieser Anwendungsgebiete auf seiner 344u337eren Umh374llung anzugeben (vgl. BGHZ 86, 277, 283 - Grippewerbung II, zu 247 4 Abs. 1 Nr. 4 HWG; Gro337-komm.UWG/Teplitzky, 247 1 Rdn. G 50; differenzierend B374low in B374low/Ring, HWG, 3. Aufl., 247 4 Rdn. 61; grunds344tzlich a.A. Doepner, HWG, 2. Aufl., 247 4 Rdn. 37; Gr366ning, Heilmittelwerberecht, Stand August 1998, 247 4 HWG Rdn. 59, jeweils m.w.N.; zu 247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG bzw. 247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AMG a.F. wie hier Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand 2007, 247 11 AMG Anm. 29; Sander, Arzneimittelrecht, Stand Juli 2000, 247 11 AMG Erl. 6). d) Die Revision hat allerdings geltend gemacht, die beanstandete Anga-be auf der Verpackung des Mittels der Beklagten sei f374r diejenigen Patienten verwirrend, denen das Mittel zur Behandlung einer anderen Krankheit als Blut-hochdruck verordnet worden sei. Dabei handelt es sich indes eher um eine theoretische Gefahr. Bei ihrer Bewertung muss insbesondere auch ber374cksich-tigt werden, dass der Verbraucher aufgrund der in der 326ffentlichkeitswerbung f374r Arzneimittel gem344337 247 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 HWG zu machenden Angaben daran gew366hnt ist, dass er n344here Informationen 374ber das Mittel, des-sen Einnahme er erw344gt, namentlich 374ber die Packungsbeilage erhalten kann; in diese kann er bei einem bereits erworbenen Arzneimittel und damit in der von der Revision hier gesehenen Gefahrenlage ohne weiteres Einblick nehmen. Es kommt hinzu, dass dem von der Revision insoweit geltend gemachten Nachteil der Vorteil gegen374bersteht, dass die Mehrzahl der m366glichen Anwender des Mittels der Beklagten durch die f374r sie zutreffende Angabe, das Mittel sei zur Behandlung von Bluthochdruck zugelassen, eine schnelle Information erh344lt. Von ihr geht auch nicht - wie die Revision weiterhin geltend macht - eine im Blick auf die Regelung des Art. 62 Halbs. 2 der Richtlinie unzul344ssige Werbe-wirkung aus. In diesem Zusammenhang ist zu ber374cksichtigen, dass der Wett-bewerbsvorteil, den die alleinige Nennung des Anwendungsgebiets "Bluthoch- 19 - 10 - druck" auf der Verpackung m366glicherweise zur Folge hat, durch die Nichter-w344hnung der weiteren Anwendungsgebiete, f374r die das Mittel der Beklagten weiterhin zugelassen ist, jedenfalls teilweise ausgeglichen wird. 20 e) Es unterliegt ferner keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Be-klagte auf der Verpackung ihres Mittels statt der im Zulassungsbescheid ge-w344hlten Fachbegriffe ("Arterieller Bluthochdruck" und "Hypertonie") den nicht weiterreichenden, sondern im selben Sinne gebrauchten umgangssprachlichen Begriff "Bluthochdruck" verwendet hat. In diesem Zusammenhang ist zu be-r374cksichtigen, dass die weiteren Angaben i.S. des 247 10 Abs. 1 Satz 4 AMG im Interesse der gesundheitlichen Aufkl344rung gerade zur Information der Patienten bestimmt sind. f) Der Zul344ssigkeit einer weiteren Angabe i.S. des 247 10 Abs. 1 Satz 4 AMG steht es schlie337lich nicht entgegen, dass diese mit der zwar unvollst344ndi-gen, aber deswegen nicht unrichtigen Nennung der Anwendungsgebiete des Mittels nicht der Fachinformation nach 247 11a AMG entspricht, in der die Anwen-dungsgebiete gem344337 247 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a AMG vollst344ndig angege-ben werden m374ssen. Die weiteren Angaben i.S. des 247 10 Abs. 1 Satz 4 AMG m374ssen den Angaben in der Fachinformation nicht entsprechen, sondern d374rfen diesen lediglich nicht widersprechen. 21 - 11 - III. Danach hat das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts mit Recht best344tigt. 22 23 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.09.2006 - 312 O 277/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2007 - 3 U 219/06 -
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