BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 124/08 Verk374ndet am: 18. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. M344rz 2008 aufgeho-ben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 5. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Essen vom 26. Januar 2007 wird zur374ckgewiesen. II. Die Kosten der Rechtsmittelz374ge tr344gt der Kl344ger. Die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten werden den Streit-helfern des Kl344gers auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Verein vertritt satzungsgem344337 die Interessen von Minder-heitsaktion344ren und h344lt selbst einige Aktien der Beklagten. Er h344lt einen Be-schluss f374r zumindest teilweise nichtig, welchen die Hauptversammlung der - damals noch unter "K. Aktiengesellschaft" firmierenden - Beklagten am 8. Mai 2006 zu Tagesordnungspunkt 8 (im Folgenden: TOP 8) gefasst hat. In lit. a) dieses Beschlusses hei337t es u.a.: 1 - 3 - "205 Der Vorstand wird erm344chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Mai 2011 einmalig und mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamt-nennbetrag von bis zu Euro 600.000.000 mit einer Laufzeit von l344ngstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern oder Gl344ubigern von Wandel-schuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. den Inhabern oder Gl344ubi-gern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu Euro 50.000.000 nach n344herer Ma337gabe der Wandel- oder Optionsanleihe-bedingungen zu gew344hren. 205 Der Vorstand ist 205 mit Zustimmung des Aufsichtsrats erm344chtigt, das Be-zugsrecht der Aktion344re auszuschlie337en, sofern der Vorstand nach pflicht-gem344337er Pr374fung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Teilschuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Teilschuldverschreibun-gen nicht wesentlich unterschreitet. 205 205 Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis f374r eine Aktie muss auch bei einem variablen Umtauschverh344ltnis/Wandlungspreis ent-weder mindestens 80% des durchschnittlichen B366rsenkurses der Aktien der K. Aktiengesellschaft in der Xetra-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierb366rse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn B366rsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand 374ber die Begebung der Wandel- oder Optionsschuldverschrei-bungen betragen oder mindestens 80% des durchschnittlichen B366rsenkur-ses in der Xetra-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierb366rse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) w344hrend der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierb366rse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten B366rsentage des Bezugsrechtshandels, ent-sprechen. 205 Der Vorstand wird erm344chtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, insbe-sondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und St374ckelung, Wandlungs- oder - 4 - Optionspreis und den Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Wandel- und/oder Options-schuldverschreibungen begebenden Tochtergesellschaften festzulegen." Lit. b) dieses Beschlusses lautet u.a. wie folgt: 2 "205 Das Grundkapital wird um bis zu Euro 50.000.000 205 bedingt erh366ht (Be-dingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerh366hung dient der Gew344hrung von Rechten an Inhaber oder Gl344ubiger von Wandel- und Optionsschuldver-schreibungen, die gem344337 vorstehender Erm344chtigung unter lit. a) bis zum 7. Mai 2011 von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittel-bare Tochtergesellschaft der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gem344337 lit. a) jeweils festzulegenden Wand-lungs- und Optionspreis. 205 Der Vorstand wird erm344chtigt, die weiteren Ein-zelheiten der Durchf374hrung der bedingten Kapitalerh366hung festzusetzen." Lit. c) hat hieraus resultierende Satzungs344nderungen zum Gegenstand. Nach der Satzung der Beklagten in der seinerzeit ma337geblichen Fassung vom 14. Dezember 2005 belief sich das Grundkapital der Beklagten auf 539.645.824,00 200 und war in 210.799.150 St374ckaktien eingeteilt (247 4 Nr. 1 und 2). 3 W344hrend der Hauptantrag des Kl344gers dahin geht, festzustellen, dass der unter TOP 8 lit. b) und c) gefasste Beschluss nichtig sei, begehrt er hilfs-weise die Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Beschlusses zu TOP 8. 304u337erst hilfsweise hat er beantragt, den zu TOP 8 lit. a) gefassten Beschluss insoweit f374r nichtig zu erkl344ren, als der Vorstand erm344chtigt wird, unter den ge-nannten Bedingungen das Bezugsrecht der Aktion344re auf die Wandel- und Op-tionsschuldverschreibungen auszuschlie337en. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der in der Hauptversammlung 5 - 5 - der Beklagten am 8. Mai 2006 unter TOP 8 gefasste Beschluss insgesamt nich-tig sei. Mit ihrer - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt unter Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils zur Gesamtabweisung der Klage. 6 I. Das Berufungsgericht (ZIP 2008, 923) meint, der Hauptantrag, mit dem der Kl344ger die Feststellung der Nichtigkeit von lit. b) und c) des Beschlusses zu TOP 8 begehre, sei unbegr374ndet, weil die einzelnen Teile des einheitlich abge-stimmten Beschlusses zu TOP 8 wegen Sachzusammenhangs nicht mit Erfolg isoliert angegriffen werden k366nnten. Hingegen sei der explizit f374r diesen Fall gestellte erste Hilfsantrag, mit dem der Kl344ger die Feststellung der Gesamtnich-tigkeit des Beschlusses zu TOP 8 begehre, begr374ndet, weil der Beschluss den gesetzlichen Anforderungen des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht gen374ge und da-her gem344337 247 241 Nr. 3 AktG, 247 139 BGB insgesamt nichtig sei. Die Vorschrift des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 AktG verlange nach ihrem Wortlaut die Feststel-lung des Ausgabebetrages der neuen Aktien durch die Hauptversammlung und eben nicht nur die Feststellung eines unteren Wertes. Die Feststellung eines Mindestausgabebetrages erf374lle auch nicht die Voraussetzungen von 247 193 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 AktG. Ein Mindestausgabebetrag sei keine Grundlage, nach welcher der Ausgabebetrag errechnet werde, sondern lediglich eine Grundlage f374r das vom Vorstand auszu374bende Ermessen bei der Festsetzung des Ausga-bebetrages. Ein anderes Ergebnis lasse sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG entnehmen. Neben dem 7 - 6 - Schutz der Altaktion344re vor einer Verw344sserung ihrer Anteile diene die Vor-schrift auch einer klaren Abgrenzung der Kompetenzen der Hauptversammlung und des Vorstandes; ferner solle sie das Registergericht, aber auch Gl344ubiger und potentielle Anleger 374ber die beabsichtigte Umwandlung von Fremd- in Ei-genkapital informieren. Die genannten Ziele w374rden optimal nur mit der vom Wortlaut vorgesehenen Feststellung eines bestimmten bzw. ohne weitere Er-messensspielr344ume errechenbaren Betrages erreicht. Eine Erm344chtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach 247 221 Abs. 2 AktG erfordere nicht gleichzeitig die Einr344umung eines weiteren Ermessens f374r den Vorstand bei der Festlegung des Ausgabebetrages. Soweit es um die Be-dingungen des Bezugsrechts gehe, sei 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG die speziellere Vorschrift, welche vorrangig sei. II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung in entschei-denden Punkten nicht stand. 8 1. Noch zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Beru-fungsgericht allerdings (implizit) von der Zul344ssigkeit der Klagantr344ge aus. Es handelt sich hier um eine zul344ssige echte Eventualh344ufung, deren Hilfsbegeh-ren auch 374ber den Hauptantrag hinausreichen kann (vgl. dazu Sen.Urt. v. 18. Mai 2009 - II ZR 262/07, Umdruck S. 8 f., z.V.b.; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. 247 260 Rdn. 13). In der Formulierung von Hauptantrag und erstem Hilfs-antrag bringt der Kl344ger zum Ausdruck, dass sein Rechtsschutzziel bereits dann erreicht w344re, wenn gerichtlich festgestellt w374rde, dass die unter TOP 8 lit. b) und c) gefassten Teilbeschl374sse f374r sich genommen nichtig w344ren; ande-renfalls soll der Hilfsantrag zum Zuge kommen. 9 2. Zu Recht beanstandet indes die Revision die Ansicht des Berufungs-gerichts (ebenso KG ZIP 2008, 648 f.; OLG Celle AG 2008, 58), dass die Anga- 10 - 7 - be eines Mindestbetrages f374r die Ausgabe der neuen Aktien in dem Beschluss 374ber eine bedingte Kapitalerh366hung (247247 192 ff. AktG) - wie hier gem344337 TOP 8 - auch im vorliegenden Fall des 247 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einer Vor-standserm344chtigung gem344337 247 221 Abs. 2 AktG gegen 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG versto337e und daraus die Nichtigkeit des Kapitalerh366hungsbeschlusses folge. Die ma337geblich am Wortlaut des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG haftende und den Regelungszusammenhang mit 247 221 Abs. 2 AktG ausblendende Argumentation des Berufungsgerichts greift zu kurz. a) Zwar mag es sein, dass der Begriff Ausgabebetrag in 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG sprachlich eine bestimmte, abschlie337end bezifferte Summe bezeich-net. Schon mit der in der Vorschrift alternativ zugelassenen Angabe der Grund-lagen f374r die Errechnung dieses Betrages wird jedoch ein gewisser Spielraum er366ffnet, der von der Auslegung der sprachlich bestimmten Kriterien abh344ngen und u.U. zu unterschiedlichen "Rechenergebnissen" f374hren kann, w344hrend mit einem eindeutig bestimmten Mindestbetrag oder dessen Grundlagen aus Sicht der an der Beschlussfassung beteiligten Aktion344re immerhin eine definitive Obergrenze f374r eine m366gliche Verw344sserung ihrer Anteile gesetzt wird (vgl. M374nchKommAktG/Fuchs 2. Aufl. 247 193 Rdn. 14; Spindler/Stilz/Rieckers, AktG 247 193 Rdn. 15). Davon abgesehen sind Rechtsbegriffe "relativ" und in ihrem jeweiligen Regelungszusammenhang teleologisch auszulegen, was durchaus zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen desselben Rechtsbegriffs, auch wenn er in derselben Norm vorkommt, f374hren kann. Das gilt auch f374r 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG. 11 b) Die Vorschrift des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist in den F344llen der Schaf-fung eines bedingten Kapitals zwecks Bedienung von Wandelschuldverschrei-bungen o.344. (247 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) im Zusammenhang mit der zeitlich nach ihr - n344mlich auf Grund von Art. 1 Nr. 30 a) des Gesetzes zur Durchf374hrung der 12 - 8 - Zweiten Richtlinie des Rates der Europ344ischen Gemeinschaften zur Koordinie-rung des Gesellschaftsrechts vom 13. Dezember 1978 (BGBl 1978 I 1959) - konzipierten Vorschrift des 247 221 Abs. 2 Satz 1 AktG zu w374rdigen. Nach dieser Vorschrift kann die Hauptversammlung den Vorstand f374r einen Zeitraum bis zu f374nf Jahren zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erm344chtigen, um auf diese Weise der Gesellschaft eine rasche und flexible Reaktion auf sich bie-tende Finanzierungsgelegenheiten zu erm366glichen (vgl. Sen.Beschl. v. 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122 Tz. 3; Angerer/Pl344ster, NZG 2008, 326, 329; Spiering/Grabbe, AG 2004, 91, 94; Maier-Reimer, Ged344chtnisschrift Bosch S. 85, 96). Die Gew344hrung der Umtausch- oder Bezugsrechte aus den auszu-gebenden Wandelschuldverschreibungen wird regelm344337ig durch eine bedingte Kapitalerh366hung sichergestellt (vgl. M374nchKommAktG/Habersack 2. Aufl. 247 221 Rdn. 215; Maier-Reimer aaO S. 95), wie in 247 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG vorgesehen (zum Verh344ltnis gegen374ber dem Ausgabebeschluss gem344337 247 221 Abs. 1, 2 AktG vgl. H374ffer AktG 8. Aufl. 247 192 Rdn. 13). Entscheidet gem344337 247 221 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung selbst abschlie337end 374ber die Ausgabe der Schuldverschreibungen und deren Einzelheiten, so tritt ein Konflikt mit der u.a. hierauf abgestimmten Formulierung des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht auf (vgl. Maier-Reimer aaO). Demgegen374ber hat der Gesetzgeber bei Einf374gung des 247 221 Abs. 2 AktG im Jahr 1978 offensichtlich - inzwischen eingestandenerma-337en (vgl. unten h)) - 374bersehen, dass der "374berkommene Wortlaut" des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG dem mit der Neuregelung verfolgten Gesetzeszweck nicht entspricht (vgl. Angerer/Pl344ster aaO), weil im Fall der Vorabbestimmung des Ausgabebetrages durch die Hauptversammlung der mit der Erm344chtigung ge-m344337 247 221 Abs. 2 AktG bezweckte Spielraum des Vorstandes in einem zentra-len Punkt dann nicht best374nde (vgl. H374ffer aaO 247 193 Rdn. 6 b; M374nchKommAktG/Fuchs aaO 247 193 Rdn. 13; Spindler/Stilz/Rieckers aaO). Der Vorstand kann unm366glich 374ber bis zu f374nf Jahre hinweg "flexibel" auf die aktuel- - 9 - len Marktverh344ltnisse reagieren, wenn ihm die Hauptversammlung bei Erteilung der Erm344chtigung einen Ausgabebetrag vorgeben muss (vgl. Angerer/Pl344ster aaO; Maier-Reimer aaO S. 96; Handelsrechtsausschuss des DAV NZG 2007, 857 f.). Vielmehr liegt es gerade in der Natur der Erm344chtigung gem344337 247 221 Abs. 2 AktG, dass der Wandlungspreis, zu dem die Aktien sp344ter ausgegeben werden sollen, noch nicht festgelegt werden kann und der Verwaltung insoweit ein gewisser Ermessensspielraum zu geben ist (vgl. Spindler/Stilz/Seiler aaO 247 221 Rdn. 69; Krieger in M374nchHandbuch AG 3. Aufl. 247 57 Rdn. 18; Matyschok, BB 2008, 1477; a.A. Frey in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 193 Rdn. 51; Klawitter, AG 2005, 792, 793 Fn. 7; Maul, NZG 2000, 679, 680). Die Wandelschuldverschreibung als Instrument der Unternehmensfinanzierung kann bei auftretendem Kapitalbedarf nur dann unter optimaler Preisgestaltung effizient am Markt platziert werden, wenn der Wandlungspreis zeitnah vor der Ausgabe unter Ber374cksichtigung der dann gegebenen Marktverh344ltnisse festge-legt wird (vgl. die Begr374ndung zu Art. 1 Nr. 29 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktion344rsrechterichtlinie [ARUG], BT-Drucks. 16/11642, S. 37). Auch wenn man die den Vorstand betreffende Erm344chtigungsnorm des 247 221 Abs. 2 AktG nicht als lex specialis gegen374ber der die Hauptversammlung betreffenden Vorschrift des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG begreift (in diesem Sinne jedoch Maier-Reimer, Ged344chtnisschrift Bosch, S. 85, 96; Spiering/Grabbe, AG 2004, 91, 93), ist jedenfalls 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG im Lichte des 247 221 Abs. 2 AktG aus den genannten Gr374nden teleologisch reduzierend dahingehend aus-zulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerh366hung gem344337 247 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einem Erm344chtigungsbeschluss gem344337 247 221 Abs. 2 AktG die Angabe eines Mindestausgabebetrages gen374gt (Spindler/Stilz/Rieckers, aaO 247 193 Rdn. 15; Angerer/Pl344ster, aaO S. 328; ebenso Maier-Reimer aaO in seiner Hilfserw344gung), wie dies in der Praxis schon seit l344ngerer Zeit gehand- 13 - 10 - habt wird (vgl. hierzu Maier-Reimer aaO S. 86 f.; M374nchKommAktG/Fuchs aaO 247 193 Rdn. 13; Matyschok aaO). Vor dem Hintergrund des dargestellten Geset-zeszwecks des 247 221 Abs. 2 AktG und des hieran anpassungsbed374rftigen 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG kann auch dem von dem Berufungsgericht gezogenen Wortlautvergleich mit 247 182 Abs. 3 AktG keine entscheidende Bedeutung bei-gemessen werden. c) Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich nicht zuletzt aus einem Vergleich mit den Vorschriften 374ber das genehmigte Kapital (vgl. Maier-Reimer aaO S. 96 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer bedingten Kapital-erh366hung mit Erm344chtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuld-verschreibungen die Angabe eines Mindestausgabebetrages gem344337 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht gen374gen soll, obwohl in dem wirtschaftlich vergleichba-ren Fall eines genehmigten Kapitals der Hauptversammlungsbeschluss 374ber-haupt keine Angaben zum Ausgabebetrag enthalten muss, sondern hier374ber der dazu erm344chtigte Vorstand entscheidet (vgl. dazu 247 204 Abs. 1 AktG; Se-nat, BGHZ 136, 133, 141; vgl. auch Angerer/Pl344ster aaO S. 329; Maier-Reimer aaO S. 96 f.). Die Zwecke eines bedingten Kapitals im Fall des 247 192 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit 247 221 Abs. 2 AktG sind die gleichen wie diejenigen eines geneh-migten Kapitals und gehen dahin, den Verwaltungsorganen der Gesellschaft die Bewegungsfreiheit zu geben, die erforderlich ist, um auf dem Kapital- oder Be-teiligungsmarkt sich bietende Gelegenheiten rasch und erfolgreich ausnutzen zu k366nnen (Senat aaO S. 136 f.; Sen.Beschl. v. 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368 Tz. 6 f. ; v. 11. Juni 2007 aaO). Bereits von diesem Zweck her betrachtet ist 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG dahin auszulegen, dass jeden-falls die Angabe eines Mindestbetrages gen374gt. 14 d) Einer entsprechenden teleologischen Reduktion des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG steht - anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegen, dass 15 - 11 - der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Kontrolle und Transpa-renz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 (BGBl 1998 I 786) die Vorschrift des 247 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG eingef374gt hat. Der Gesetzgeber hatte bei dieser Gelegenheit keinen Anlass, sich mit der vorliegenden Problematik auseinanderzusetzen. Durch die Neuregelungen der 247247 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 192 Abs. 2 Nr. 3, 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sollte vielmehr die Zul344ssigkeit von Ak-tienoptionsprogrammen f374r Arbeitnehmer und F374hrungskr344fte der Gesellschaft geregelt werden (vgl. BGHZ 158, 122, 125 mit Hinweis auf Begr. RegE BT-Drucks. 13/9712 S. 14). Soweit in der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG (aaO S. 23) ausgef374hrt wird, 247 193 Abs. 2 AktG stel-le sicher, dass "die f374r die Anteilseigner wesentlichen Eckpunkte des Bezugs-rechts" einschlie337lich des Ausgabebetrages ("Aus374bungspreis") der Bezugsak-tien durch die Hauptversammlung bestimmt w374rden, steht dies in Zusammen-hang mit der explizit ge344u337erten Bef374rchtung, dass "die beg374nstigten Organe befangen sein d374rften". Diese k366nnen selbstverst344ndlich auch nicht gem344337 247 221 Abs. 2 AktG erm344chtigt werden, Bezugsrechte nach Gutd374nken f374r sich selbst zu schaffen (vgl. auch H374ffer aaO 247 221 Rdn. 46 a zu 247 221 Abs. 4 Satz 2 AktG). Das hat mit der - im Interesse der Gesellschaft selbst liegenden - Schaffung eines bedingten Kapitals zu Finanzierungszwecken i.V. mit einer Vorstandserm344chtigung gem344337 247 221 Abs. 2 AktG nichts zu tun, weshalb f374r diesen Fall aus 247 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG - entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts - auch keine "Bekr344ftigung" des Inhalts zu ersehen ist, dass hier die Festlegung eines Mindestausgabebetrages in dem Kapitalerh366hungsbeschluss nicht gen374gen soll. e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f374hrt eine teleologi-sche Reduktion des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht zu Sinnwidrigkeiten im Be-reich des 247 198 Abs. 1 AktG. Zwar hat die Bezugserkl344rung nach 247 198 Abs. 1 Satz 3 AktG unter anderem "die Feststellungen nach 247 193 Abs. 2" zu enthal- 16 - 12 - ten. Im Kapitalerh366hungsbeschluss kann der Ausgabebetrag jedoch nach ein-helliger Auffassung noch abstrakt gefasst werden und etwa Anpassungen durch eine Verw344sserungsschutzklausel unterliegen; erst die Bezugserkl344rung muss zur Gew344hrleistung ihrer Warn- und Informationsfunktion gegen374ber dem Be-zugsberechtigten den genauen Ausgabebetrag in Euro angeben (vgl. nur M374nchKommAktG/Fuchs aaO 247 198 Rdn. 14). f) Die Vorschrift des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG dient nicht prim344r der Ab-grenzung der Kompetenzen der Hauptversammlung und des Vorstandes (so aber Klawitter aaO), sondern dem Verw344sserungsschutz (Frey aaO 247 193 Rdn. 4; Spindler/Stilz/Rieckers aaO 247 193 Rdn. 1). Die Aktion344re sollen - mit 3/4-Mehrheit (247 193 Abs. 1 AktG) - selbst dar374ber entscheiden, ob und bis zu welchem Grade sie eine m366gliche Verw344sserung ihrer Beteiligung akzeptieren. Dieses Ziel kann im Rahmen der praktischen Notwendigkeit, dem Vorstand ei-nen gewissen Spielraum zu gew344hren, auch durch die Bestimmung eines Min-destausgabebetrages erreicht werden (vgl. Spindler/Stilz/Rieckers aaO 247 193 Rdn. 15). Entscheidet sich der Vorstand f374r einen h366heren als den Mindestaus-gabebetrag, so verringert sich die Intensit344t des von den Aktion344ren bereits au-torisierten Eingriffs in ihre Rechtsposition (vgl. M374nchKommAktG/Fuchs aaO 247 193 Rdn. 13 f.). Dies liegt nicht in seinem freien, sondern in seinem gebunde-nen, ggf. auch gerichtlich 374berpr374fbaren Ermessen (vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 aaO Tz. 7). Ein sch374tzenswertes Interesse, auch eine H366chstgrenze des Ausgabebetrages zwingend durch die Hauptversammlung zu bestimmen, besteht nicht. 17 g) Auch Gl344ubiger- oder Anlegerinteressen stehen der Festlegung eines blo337en Mindestausgabebetrags nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Bekanntmachung der Festsetzungen gem344337 247 193 Abs. 2 AktG zun344chst aus dem Tatbestand des 247 196 AktG herausgenommen und dann kurze Zeit 18 - 13 - sp344ter 247 196 AktG vollst344ndig aufgehoben (vgl. Angerer/Pl344ster aaO unter Hin-weis auf Art. 12 lit. e Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 [BGBl. 2004 I 2198, 2207] und Art. 9 Nr. 9 des Gesetzes 374ber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 [EHUG; BGBl 2006 I 2553, 2579]). Abgesehen davon wird dem Bekanntmachungserfordernis bereits durch die spezielle Bekanntmachung nach 247 221 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG Gen374ge getan (vgl. Gro337 in Marsch-Barner/Sch344fer, Handbuch b366rsennotierte AG 247 48 Rdn. 36). Eine hinreichende registerrechtliche Wertkontrolle ist - entgegen der Kritik von Frey (aaO 247 193 Rdn. 51) - dadurch gew344hrleistet, dass sich aus dem im Beschluss definierten Mindestausgabebetrag ein Mindestwert bestimmen l344sst, der dem Gesellschaftsverm366gen bei Aus374bung der Bezugsrechte zuflie337t (vgl. M374nchKommAktG/Fuchs aaO 247 193 Rdn. 14; Spindler/Stilz/Rieckers aaO 247 193 Rdn. 15). h) Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung best344tigt durch Art. 1 Nr. 29 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktion344rsrichtlinie (ARUG) vom 5. November 2008 (BT-Drucks. 16/11642, S. 12). Dieser sieht ei-ne Neufassung des Wortlauts des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG vor, dem zufolge es bei einer bedingten Kapitalerh366hung f374r die Zwecke des 247 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG gen374gt, wenn "in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Be-schluss nach 247 221 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen f374r die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt werden". Der Regierungsentwurf (aaO S. 37 f.) begreift dies nicht als konstituti-ve Neuregelung. Die 304nderung diene der Beseitigung einer wegen des "374ber-kommenen Wortlauts" des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG zunehmend eingetretenen Rechtsunsicherheit und entspreche einer "seit l344ngerem in der Praxis erprobten und bew344hrten Gestaltung bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 19 - 14 - n344mlich der Ermittlung des Ausgabepreises f374r die jungen Aktien im Rahmen des sog. Bookbuilding-Verfahrens". 20 III. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der von dem Beru-fungsgericht gegebenen Begr374ndung nicht bestehen bleiben. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 21 Der Beschluss zu TOP 8 ist - entgegen der im Berufungsurteil wiederge-gebenen Auffassung des Kl344gers - nicht deshalb nichtig, weil in ihm weder die Art noch die Zahl der auszugebenden Aktien bestimmt wurden. Zum einen be-stand nach 247 4 Nr. 2 der Satzung der Beklagten in der ma337geblichen Fassung vom 14. Dezember 2005 nur ein Aktientyp, n344mlich die Inhaber-St374ckaktie (oh-ne Vorz374ge), weswegen Angaben zur Art der neuen Aktien nicht erforderlich waren (Frey aaO 247 193 Rdn. 17; H374ffer aaO 247 193 Rdn. 4 i.V. mit 247 182 Rdn. 13 f.; Schr366er in Semler/Volhard, Arbeitshandbuch f374r die Hauptversamm-lung 2. Aufl. 247 25 Rdn. 10; restriktiver M374nchKommAktG/Fuchs aaO 247 193 Rdn. 7; Krieger aaO 247 57 Rdn. 15). Zum anderen sind Angaben zur Zahl der jungen Aktien im Kapitalerh366hungsbeschluss zwar sinnvoll, jedoch gleicherma-337en nicht zwingend, wenn - wie hier - angesichts der durch den Vorstand zu wahrenden Vorschriften des 247 192 Abs. 3 Satz 2, 247 182 Abs. 1 Satz 5 AktG die Zahl der neuen St374ckaktien dadurch bestimmt werden kann, dass der Kapital-erh366hungsbetrag (vgl. lit. b) und c) des Beschlusses zu TOP 8: 50.000.000,00 200) durch den rechnerischen Nennbetrag der alten St374ckaktien dividiert wird (vgl. Frey aaO Rdn. 15; Schr366er aaO Rdn. 8; a.A. H374ffer aaO 247 193 Rdn. 4 i.V. mit 247 182 Rdn. 13 a; M374nchKommAktG/Fuchs aaO; M374nchKommAktG/Peifer aaO 247 182 Rdn. 41). Jener rechnerische Nennbetrag in H366he von 2,56 200 ergibt sich aus der Division des Betrages des alten Grund-kapitals (247 4 Nr. 1 der Satzung: 539.645.824,00 200) durch die Zahl der alten St374ckaktien (247 4 Nr. 2 der Satzung: 210.799.150). - 15 - Sonstige Nichtigkeitsgr374nde hinsichtlich der Teilbeschl374sse des Be-schlusses zu TOP 8 sind weder dargetan noch ersichtlich. 22 23 IV. Aus den dargestellten Gr374nden unterliegt das Berufungsurteil der Auf-hebung, soweit darin zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (247 562 ZPO). Dar374ber hinaus ist der Rechtsstreit aber auch insgesamt zur - klageabweisenden - Endentscheidung durch den Senat reif. Denn auch der seitens des Berufungsgerichts - von dessen Rechtsstandpunkt her konse-quent - nicht beschiedene zweite Hilfsantrag ist ohne weiteres dem Revisions-gericht angefallen, ohne dass es einer Anschlussrevision des Kl344gers bed374rfte (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1991 - XI ZR 256/90, ZIP 1991, 1586, 1588 m.w.Nachw.). Weitere rechtlich erhebliche tatrichterliche Feststellungen kom-men nicht in Betracht (247 563 Abs. 3 ZPO). Dieser zweite Hilfsantrag ist unbegr374ndet, weil der Erm344chtigungsbe-schluss zum Bezugsrechtsausschluss unter TOP 8 lit. a) den Anforderungen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 aaO Tz. 5; v. 11. Juni 2007 aaO Tz. 5; vgl. auch Senat, BGHZ 136, 133, 139 f.) ge-n374gt. Denn die beabsichtigte Ma337nahme ist in der Einladung zur Hauptver-sammlung bekannt gemacht (247 186 Abs. 4 AktG) und in dem Vorstandsbericht hinreichend u.a. damit begr374ndet worden, dass die M366glichkeit des Bezugs-rechtsausschlusses der Beklagten die erforderliche Flexibilit344t gebe, g374nstige B366rsensituationen kurzfristig wahrzunehmen sowie die Erm344chtigung mit run-den Betr344gen auszunutzen und dadurch die Abwicklung der Kapitalma337nahme zu erleichtern. Auch soweit der Beschluss Beschr344nkungen der Erm344chtigung im Hinblick auf 247 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beinhaltet, ist dies rechtlich unbedenk-lich, da es der Hauptversammlung grunds344tzlich frei steht, die Grenzen der von ihr erteilten Erm344chtigung zu bestimmen und der Vorstand wie auch der Auf-sichtsrat einer eigenverantwortlichen Pr374fung der Zul344ssigkeit des Bezugs- 24 - 16 - rechtsausschlusses nicht enthoben sind (vgl. Sen.Beschl. v. 11. Juni 2007 aaO; Senat, BGHZ 136, 133, 140). Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 26.01.2007 - 45 O 47/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.03.2008 - I-8 U 115/07 -
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