BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 124/09 Verk374ndet am: 11. M344rz 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 H Zur Frage der Kausalit344t zwischen der Nichteinlegung eines Rechtsmittels und dem Schadenseintritt bei menschenunw374rdigen Haftbedingungen in einer Justiz-vollzugsanstalt. BGH, Urteil vom 11. M344rz 2010 - III ZR 124/09 - OLG Hamm LG Detmold - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. M344rz 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. M344rz 2009 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger, der in der Zeit von Juni bis Oktober 2003 sowie von Juni 2006 bis M344rz 2007 in der JVA D. inhaftiert war, verlangt Zahlung einer Entsch344digung wegen menschenunw374rdiger Haftbedingungen. Das Landgericht hat ihm wegen der Unterbringung im Jahre 2003 unter Ber374cksichtigung einer hilfsweise vom beklagten Land zur Aufrechnung gestellten Forderung aus ei-nem Strafbefehl 374ber 136,80 200 insgesamt 863,20 200 zugesprochen und die wei-tergehende Klage abgewiesen. Beide Parteien haben Rechtsmittel eingelegt. Das Oberlandesgericht hat in Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils die Kla- 1 - 3 - ge bez374glich der Inhaftierung im Jahre 2003 wegen Verj344hrung abgewiesen und im 334brigen wegen der Unterbringung von Juni 2006 bis M344rz 2007 eine Entsch344digung von 2.300 200 zuerkannt. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung an das Oberlandesgericht. 2 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Unterbringung des Kl344gers in den Haftr344umen B-216 (Grundfl344che 17,74 m262 bei einer Belegung mit vier Personen) sowie B-259 (Grundfl344che 9,06 m262 bei einer Belegung mit zwei Personen) sei menschenunw374rdig gewesen. Jedem Insassen habe nur eine Grundfl344che von rechnerisch lediglich 4,435 m262 bzw. 4,53 m262 zur Verf374gung gestanden. Damit werde die Mindestgr366337e von Haftr344umen, die in der Literatur als Untergrenze ernsthaft erwogen werde, deutlich unterschritten, wobei er-schwerend hinzu komme, dass die Nutzfl344che durch die M366blierung des Haft-raums mit einer der Kopfzahl der untergebrachten Gefangenen entsprechenden Anzahl von Betten, Spinden, St374hlen und Tischen noch zus344tzlich einge-schr344nkt werde, ebenso wie auch durch die im Haftraum installierte Toiletten-kabine. Bei einer Grundfl344che von weniger als 5 m262 sei der dem Einzelnen unter Ber374cksichtigung des f374r die M366blierung notwendigen Fl344chenbedarfs verblei-bende Bewegungsfreiraum so begrenzt, dass eine sinnvolle Freizeitbesch344fti- 3 - 4 - gung kaum noch m366glich sei und der auch bei Strafhaft fortbestehende An-spruch des Gefangenen auf Wahrung eines Mindestma337es an pers366nlicher Ei-genst344ndigkeit und Intimit344t in einer Weise beschnitten werde, die mit den An-forderungen an eine menschenw374rdige Unterbringung unvereinbar sei. Der dem Kl344ger zustehende Entsch344digungsanspruch sei nicht nach 247 839 Abs. 3 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen. Bereits nach dem eige-nen Vortrag des beklagten Landes lasse sich nicht mit der erforderlichen Si-cherheit feststellen, dass der Kl344ger im Falle der Ergreifung ihm zur Verf374gung stehender Rechtsmittel die Fortdauer seiner menschenunw374rdigen Unterbrin-gung vorzeitig h344tte beenden k366nnen. Dass einem schlichten Verlegungsantrag an die Anstaltsleitung entsprochen worden w344re, erscheine vor dem Hinter-grund der im ma337geblichen Zeitraum stark angespannten Belegungssituation in der JVA D. ausgeschlossen. Auch f374r die Annahme, dass einem allein auf die als unzureichend bem344ngelte Zellengr366337e gest374tzten Eilantrag die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts D. stattgegeben h344tte, fehle es an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Zwar k366nne davon ausgegangen werden, dass diese bei einem Rechtsmittel des Kl344gers die ihr aus einem ande-ren Rechtsbeschwerdeverfahren zu einer Haftunterbringung in der JVA - bekannte Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 20. Januar 2005, 1 Vollz (Ws) 147/04 OLG) ber374cksich-tigt h344tte. Ob die dortigen Ausf374hrungen zur Zellengr366337e letztlich aber ausge-reicht h344tten, dem Kl344ger bereits vor dem Landgericht zum Erfolg zu verhelfen, sei fraglich. N344her liegender erscheine dem Senat ein Erfolg erst im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Dass eine solche Gerichtsentscheidung an-schlie337end jedoch zeitnah umgesetzt worden w344re, lasse sich ungeachtet der gegenteiligen Behauptung des beklagten Landes nicht mit der gebotenen Si-cherheit feststellen. Die allein auf die Person des Kl344gers zugeschnittene Dar- 4 - 5 - stellung des Landes lasse zu Unrecht offen, wie viele Gefangene im ma337gebli-chen Zeitraum in der JVA D. vergleichbaren und damit ebenfalls men-schenunw374rdigen Haftbedingungen ausgesetzt gewesen seien und deshalb wie der Kl344ger eine Verlegung in angemessene Zellen beanspruchten oder denen nunmehr aus Anlass einer ebenfalls geltend gemachten Entsch344digung entge-gengehalten werde, eine solche Verlegung nicht beansprucht zu haben. Zu be-r374cksichtigen sei dabei, dass die Vers344umung bestehender Rechtsmittel schon dann nicht als urs344chlich f374r die Fortdauer der Haftsituation angesehen werden k366nne, wenn auch nur bei einem der betroffenen Gefangenen mangels ausrei-chender Kapazit344ten der Anstalt eine zeitnahe Beendigung der menschenun-w374rdigen Unterbringung unm366glich gewesen sei. Denn in diesem Fall k366nne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl344ger derjenige gewesen w344re, des-sen Lage die Anstalt nicht zu seinem Vorteil h344tte ver344ndern k366nnen. II. Dies h344lt der Nachpr374fung nur teilweise stand. 5 1. Die R374ge des beklagten Landes, das Berufungsgericht habe rechtsfeh-lerhaft eine menschenunw374rdige und grunds344tzlich entsch344digungspflichtige Haftsituation festgestellt, ist allerdings unbegr374ndet. 6 a) Die Frage, wann die r344umlichen Verh344ltnisse in einer Strafanstalt der-art beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen die Menschenw374rde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, l344sst sich nicht abstrakt-generell kl344ren, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung 374berlassen bleiben (vgl. Senat, BGHZ 161, 33, 35; Beschl374sse vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 7 - 6 - 1289 Rn. 2, und 28. September 2006 - III ZB 89/05 - NJW 2006, 3572 Rn. 10). Deshalb kommt die vom beklagten Land geforderte "Kl344rung des verfassungs-m344337igen Raummindestsolls" nicht in Betracht. In der Sache selbst h344lt die An-nahme des Berufungsgerichts, die Haft sei menschenunw374rdig gewesen, der eingeschr344nkten revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte vom 12. Juli 2007 in Sachen Testa gegen Kroatien (EuGRZ 2008, 21, 23 Rn. 56 ff) hinweist, kann dahinstehen, ob unter Ber374ck-sichtigung des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Ma337stabs keine un-menschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vorge-legen hat. Denn die etwaige Einhaltung des dort niedergelegten und f374r die Konventionsstaaten verbindlichen Mindeststandards hindert nicht eine tatrich-terliche W374rdigung, dass bestimmte Haftbedingungen gegen das Grundgesetz versto337en. b) Auch die weitere Frage, wo im Rahmen der Bandbreite der in Betracht kommenden F344lle menschenunw374rdiger Unterbringung die so genannte Erheb-lichkeitsschwelle liegt, bei deren 334berschreiten eine Geldentsch344digung zu ge-w344hren ist, l344sst sich nicht abstrakt-generell kl344ren, sondern ist der tatrichterli-chen, revisionsrechtlich nur beschr344nkt 374berpr374fbaren Beurteilung 374berlassen (Senat, BGHZ 161, 33, 38; Beschluss vom 21. Dezember 2005, aaO). Rechts-fehler dieser Bewertung zeigt das beklagte Land nicht auf. Das Berufungsge-richt hat nicht 374bersehen, dass zwischen der Feststellung einer Verletzung der Menschenw374rde und der Zuerkennung einer Geldentsch344digung kein zwingen-des Junktim besteht (Senat, BGHZ 161, 33, 36). Genau so wenig hat das Beru-fungsgericht den Vortrag des beklagten Landes zu seinen Bem374hungen zur Schaffung neuer Haftpl344tze und zur Steuerung der Belegungssituation ignoriert. Soweit es diesem Vorbringen im Rahmen der Bewertung des Organisationsver- 8 - 7 - schuldens des Landes keine die Erheblichkeitsschwelle tangierende Bedeutung beigemessen hat, bewegt sich dies im Rahmen des dem Tatrichter zustehen-den Beurteilungsspielraums. Die Revision setzt bei ihrer abweichenden W374rdi-gung letztlich nur in unzul344ssiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der-jenigen des Berufungsgerichts, ohne Verfahrens- oder materielle Rechtsfehler aufzeigen zu k366nnen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich das beklagte Land jedoch auf 247 839 Abs. 3 BGB berufen. Danach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vors344tzlich oder fahrl344ssig unterlassen hat, den Scha-den durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Darlegungs- und Beweislast tr344gt insoweit der Sch344diger (vgl. nur Senat, Urteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924, 1925; BGHZ 156, 294, 299; siehe auch Staudinger/Wurm, BGB, Neubearbeitung 2007, 247 839 Rn. 350). 9 a) Die Revision r374gt in diesem Zusammenhang zun344chst zutreffend, dass sich das Berufungsgericht mit dem unter Beweis gestellten Vortrag in der Berufungserwiderung nur unzureichend auseinandergesetzt hat. Das beklagte Land hat dort unter anderem auch ausgef374hrt, dass die JVA D. im Falle der Einleitung eines gerichtlichen 334berpr374fungsverfahrens durch den Kl344ger nach 247247 109, 114 StVollzG binnen k374rzester Zeit - zumindest innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Wochen - Ma337nahmen ergriffen h344tte, mit de-nen es sofort zu einer Beendigung der ger374gten menschenunw374rdigen Unter-bringung gekommen w344re. Die JVA h344tte im Falle eines Antrags nach 247247 109, 114 StVollzG nicht den Ausgang des Verfahrens vor der Strafvollstreckungs-kammer abgewartet, sondern entsprechende Ma337nahmen - die das beklagte Land dann im weiteren Schriftsatz erl344utert hat - eingeleitet und den Kl344ger zeitnah in eine Einzelzelle verlegt. Das Berufungsgericht geht in seiner Urteils- 10 - 8 - begr374ndung auf diese Behauptung nicht unmittelbar ein, sondern behandelt nur die Fragen, ob ein schlichter Verlegungsantrag des Kl344gers an die Anstaltslei-tung im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens Erfolg gehabt bzw. ob einem gerichtlichen Antrag des Kl344gers bereits die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts oder erst der Strafsenat des Oberlandesgerichts stattgegeben h344tte. b) F374r die in letzterem Zusammenhang notwendigen Feststellungen 374ber den hypothetischen Geschehensablauf bei Einlegung eines Rechtsmittels gilt nach der Rechtsprechung des Senats folgendes: Die Pr374fung der Kausalit344t erfordert bei 247 839 Abs. 3 BGB im Ansatz 344hnliche 334berlegungen wie bei 247 839 Abs. 1 BGB. Allerdings kann der Grundsatz, wonach dann, wenn es bei der Feststellung der Urs344chlichkeit einer Amtspflichtverletzung f374r den eingetrete-nen Schaden darauf ankommt, wie die Entscheidung eines Gerichts ausgefal-len w344re, darauf abzustellen ist, wie nach Ansicht des 374ber den Schadenser-satzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise h344tte entschieden werden m374ssen, im Rahmen des Absatzes 3 nicht uneingeschr344nkt Anwendung finden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 1986, aaO S. 1925). Vielmehr ist hier auch die Rechtspraxis hinsichtlich der in Rede stehenden Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht zu ziehen, in dem das Rechtsmittel h344tte eingelegt werden m374ssen (vgl. Senat, BGHZ 156, 294, 300; Staudinger/Wurm, aaO, Rn. 351). 11 Dementsprechend ist es im Ausgangspunkt richtig, wenn das Berufungs-gericht bei seiner W374rdigung die Rechtsprechung des f374r die JVA - als Rechtsbeschwerdegericht zust344ndigen 1. Strafsenats des Oberlandes-gerichts Hamm in den Blick genommen hat. Weiterhin begegnet auch die An-nahme keinen rechtlichen Bedenken, dass bei Zugrundelegung des in der zitier-ten Entscheidung vom 20. Januar 2005 angelegten Ma337stabs davon auszuge- 12 - 9 - hen sei, der Strafsenat h344tte die Haftsituation des Kl344gers beanstandet. Zwar betraf das dortige Verfahren, in dem eine menschenunw374rdige Unterbringung in der JVA D. festgestellt wurde, eine Zelle, die sich bez374glich der - vom Straf-senat in seinem Beschluss ger374gten - sanit344ren Ausstattung von den R344umlich-keiten unterschied, in denen sich der Kl344ger vormals befunden hat. Der Straf-senat hat jedoch unabh344ngig davon ausgef374hrt (Rn. 21, zitiert nach juris), dass die Zelle mit einer Gr366337e von 8,8 m262 bei einer Belegung mit zwei Gefangenen bereits den sich aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK ergebenden Mindestan-forderungen an die Bodenfl344che eines Haftraums nicht gerecht werde. Warum allerdings bei dieser Sachlage die erstinstanzlich zur Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts D. bei ihrer rechtlichen Bewer-tung zu anderen Ergebnissen als der f374r sie zust344ndige Rechtsbeschwerdese-nat h344tte kommen sollen, dessen Rechtsprechung ihr bekannt sein musste, ist nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden. c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird letztlich auch nicht von der 334berlegung getragen, es lasse sich nicht feststellen, dass eine gerichtliche Entscheidung zugunsten des Kl344gers an dessen tats344chlicher Situation etwas ge344ndert h344tte. 13 aa) Unerheblich ist zun344chst, ob die Anstaltsleitung in der Lage gewesen w344re, alle zum streitgegenst344ndlichen Zeitraum (Juni 2006 bis M344rz 2007) unter vergleichbaren Bedingungen in der JVA D. inhaftierten Gefangenen ange-messen unterzubringen. Genauso wenig entscheidend ist, ob eine solche M366g-lichkeit bez374glich aller Insassen bestand, die damals - wie nach seiner Darstel-lung der Kl344ger - eine Verlegung beantragt hatten und deshalb auf der soge-nannten Warteliste standen. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass 14 - 10 - die Anstaltsleitung jedenfalls diejenigen, zu deren Gunsten eine Gerichtsent-scheidung ergangen w344re, vorrangig ber374cksichtigt h344tte. Des Weiteren ist die vom Berufungsgericht - erkennbar vor dem Hintergrund anh344ngiger Parallelver-fahren - angestellte 334berlegung, die Vers344umung bestehender Rechtsmittel k366nne schon dann nicht als urs344chlich f374r die Fortdauer der menschenunw374rdi-gen Unterbringung angesehen werden, wenn nur bei einem der betroffenen Gefangenen mangels ausreichender Kapazit344ten eine zeitnahe Beendigung seiner Haftsituation unm366glich gewesen w344re, (allzu) theoretischer Natur. Aus dem Umstand, dass zahlreiche Strafgefangene einer bestimmten Justizvoll-zugsanstalt - aus welchen Gr374nden auch immer - jetzt mehr oder weniger zeit-gleich eine Haftentsch344digung verlangen, kann bei lebensnaher Betrachtung nicht ohne weiteres geschlossen werden, alle Kl344ger h344tten (bei geh366riger 334-berlegung) vormals mehr oder weniger zeitgleich gerichtliche Antr344ge auf 304nde-rung ihrer Haftbedingungen gestellt. Die tats344chlichen Gegebenheiten (allenfalls in einer verschwindend geringen Zahl von F344llen wurden von H344ftlingen in Nordrhein-Westfalen Gerichtsentscheidungen herbeigef374hrt; in der - vom Kl344ger nicht bestrittenen - Auflistung des beklagten Landes im Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 ist bez374glich der JVA D. lediglich ein Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts D. vom 27. Mai 2008 aufge-f374hrt) lassen eher das Gegenteil vermuten. Im 374brigen ist in diesem Zusam-menhang auch das Argument des Landes, ein Teil der Gefangenen w344re trotz der vorhandenen Platznot in den Gemeinschaftszellen bereit gewesen, sich zur "Vermeidung von Eint366nigkeit, Langeweile oder Einsamkeit" mit anderen H344ft-lingen gemeinschaftlich unterbringen zu lassen, so dass Raum f374r die Umset-zung entsprechender Gerichtsentscheidungen bestanden h344tte, nicht von der Hand zu weisen. - 11 - bb) Entscheidend kommt folgendes hinzu: In einem Rechtsstaat ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass Beh366rden gerichtliche Entscheidungen beachten. Insoweit hat das beklagte Land - vom Kl344ger nicht bestritten - mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 auch vorgetragen, es habe in der Vergan-genheit die Beschl374sse der Strafvollstreckungskammern in Nordrhein-West-falen, durch die eine menschenunw374rdige Unterbringung eines Gefangenen festgestellt wurde, sofort umgesetzt. Aber selbst wenn unterstellt wird, dass sich die Haftanstalt - aus welchen Gr374nden auch immer - nicht in der Lage gesehen h344tte, den Kl344ger umgehend in eine Einzelzelle zu verlegen, st374nde dies dem Einwand des beklagten Landes aus 247 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Denn die Betrachtung der m366glichen Umsetzung einer gerichtlichen Haftentscheidung kann nicht auf die Frage nach einer angemessenen Alternativunterbringung be-schr344nkt werden; dies w344re ein verk374rzter Blickwinkel. Sind die Haftbedingun-gen menschenunw374rdig und kann eine Vollzugsanstalt auch unter Ber374cksichti-gung aller ihr zur Verf374gung stehenden M366glichkeiten (einschlie337lich der Verle-gung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bun-desland) einer Gerichtsentscheidung, die dies feststellt, nicht nachkommen, muss notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden. Die Aufrechterhal-tung eines gegen Art. 1 Abs. 1 GG versto337enden Zustands ist verboten. Eine Abw344gung der unantastbaren Menschenw374rde mit anderen - selbst verfas-sungsrechtlichen - Belangen ist nicht m366glich (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18). Die Vollzugsanstalt hat deshalb in letzter Konsequenz den Straf-vollzug zu unterbrechen, wenn und solange eine weitere Unterbringung nur un-ter menschenunw374rdigen Bedingungen in Betracht k344me. Vor diesem Hinter-grund erweist sich die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kl344ger h344tte auch im Falle eines Erfolgs seines Rechtsmittels an der Haftsituation nichts 344n-dern k366nnen, als rechtsfehlerhaft. 15 - 12 - d) Die in der Revisionserwiderung erhobene Gegenr374ge des Kl344gers, ihm sei der Gebrauch eines solchen Rechtsmittels unzumutbar gewesen, da ihm immer wieder gesagt worden sei, dass es aufgrund der 334berbelegung kei-nen Zweck habe zu versuchen, an der Warteliste vorbei fr374her eine Einzelzelle zu bekommen, und er angesichts der Unf344higkeit der Anstaltsleitung, trotz Art. 1 Abs. 1 GG menschenw374rdige Haftbedingungen zu schaffen, nicht an den Erfolg eines Rechtsmittels habe glauben k366nnen, greift demgegen374ber nicht durch. Zwar fehlt es am Verschulden im Sinne des 247 839 Abs. 3 BGB, wenn die Er-folgsaussicht eines Rechtsmittels so gering oder zweifelhaft ist, dass dem Ver-letzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1313, insoweit in BGHZ 154, 54 nicht abgedruckt; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08 - juris Rn. 2 f). Dies zu beurteilen obliegt aber grunds344tzlich dem Tatrichter nach Ma337gabe der Umst344nde des Einzelfalls. Die diesbez374gliche Bewertung des Be-rufungsgerichts weist keine Rechtsfehler auf. 16 e) Soweit ein Rechtsmittel bzw. dessen Umsetzung erst von einem be-stimmten Zeitpunkt an weitere Sch344den verhindert h344tte, f374hrt dies im 334brigen nur dazu, dass bei schuldhafter Unterlassung der Einlegung des Rechtsmittels der Anspruch f374r die weiteren Sch344den entf344llt. Er bleibt jedoch f374r etwaige be-reits vorher entstandene Sch344den bestehen, d.h. hier hat eine zeitliche Diffe-renzierung zu erfolgen (vgl. nur Senat, Urteile vom 16. Januar 1986, aaO, S. 1924 und 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR BGB 247 839 Abs. 3 - Kausa-lit344t 1). 17 3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverwei-sen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass einem etwaigen Anspruch des 18 - 13 - Kl344gers auf Haftentsch344digung nicht (teilweise) die Hilfsaufrechnung des be-klagten Landes entgegensteht. Die Frage, ob es der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzul344ssigen Rechtsaus374bung (247 242 BGB) verwehrt ist, gegen374ber dem Anspruch eines Gefangenen auf Geldentsch344digung wegen menschenunw374rdiger Haftbedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstat-tung offener Kosten eines Strafverfahrens aufzurechnen, hat der Senat zwi-schenzeitlich durch Urteil vom 1. Oktober 2009 (III ZR 18/09 - VersR 2009, 1664) im Sinne des Berufungsgerichts entschieden. Schlick D366rr W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 08.05.2008 - 9 O 294/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2009 - 11 U 88/08 -
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