BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnisurteil und Urteil II ZR 124/10 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 121 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) Die Modalitäten der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters und damit die Pflicht zur Anmeldung eines Bevollmächtigten fielen nicht unter die in der Einber u- fung anzugebenden Bedingungen der Teilnahme an der Hauptve r sammlung einer Aktiengesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 124/10 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhandlung vom 19. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsen ats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurüc k verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl äger waren Aktionäre der beklagten Aktiengesellschaft . Sie na h- men an der Hauptversammlung im Jahr 2008 teil und erklärten gegen die g e- fassten B e schlüsse Widerspruch zur Niederschrift. 1 - 3 - In der Einberufung zur Hauptve r sammlung d er Hauptve r Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stim m- rechts sind gemäß § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berec h tigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich spätestens am 26. Mai 2008 auf elek t ronischem Wege übe r die im Anschreiben an die eingetragenen Aktionäre genannte Internetseite beziehungsweise schriftlich bei folge n- der Adresse oder einer anderen von der Deutschen Bank AG im Z u- sammenhang mit der Unterrichtung über die Hauptversammlung genan n- ten Adresse ange meldet haben: Deutsche Bank AG Aktionärsservice Postfach 940003 69940 Mannheim Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüb en lassen. In diesem Fall sind die B e- vollmächtigten rechtzeitig anzumelden. Die schriftliche Vollmachterte i- lung kann auch per Telefax nachgewiesen werden. Die Deutsche Bank AG behält sich vor, im Einzelfall die Vorlage der Originalvollmacht zu ve r- langen. D ie Satzung der Beklagten bestimmt u nter anderem : § 17 Abs. 1: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Au s- übung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im A k- tienregister eingetragen sind und rechtze i tig angemeldet sind. § 18 Abs. 3: Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt we r- den. Vollmachten, die nicht an ein anderes Kreditinstitut oder eine Akti o- närsvereinigung erteilt werden, sind schriftlich oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Wege zu erteilen. Die Einzelheiten für die elektronische Vollmachtserteilung werden z u- sammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesel l- schaftsblättern bekannt gemacht. 2 - 4 - Die Kläger haben gegen die B e schlüsse der Hauptversammlung in u n- terschiedlichem U mfang Klage erhoben. Das Lan d gericht hat die Nichtigkeit der Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns ( Tagesordnung s punkt 2), über die Entlastung des Vorstands ( Tagesordnungspunkt 3) und des Aufsicht s- rats ( Tagesordnungspunkt 4), jeweils für das Ges chäftsjahr 2007, über die Wahl d es Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008 ( Tagesordnungspunkt 5), über die Wahl des Aufsicht s rats ( Tagesordnungspunkt 9), über die Schaffung neuen genehmigten Kapitals ( Tagesordnungspunkt 10) und über die Ermächt i- gung z ur Ausgabe von Options - bzw. Wandelgenussscheinen sowie die Scha f- fung bedingten Kapitals ( Tagesordnungspunkt 11) festgestellt. Das Berufung s- gericht hat die Ber u fung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rev ision der B e klagten. Entscheidungsgründe : Über die Revision der Beklagten ist, so weit sie sich gegen die Entsche i- dung über den zu Tagesordnungspunkt 1 0 gefassten Beschluss richtet, gegen den sich nur der Kläger zu 4 und d e r ihm als Streithelfer beigetre tene Kläger zu 1 gewandt ha ben , durch Ve r säumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, so n dern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, U r teil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f. ). D ie Kläger zu 1 und 4 w aren trotz ordnungsgemäßer Ladung im T ermin nicht ve r tre ten. Hinsichtlich der weiter en angefochtenen Beschlüsse wurden die im Termin nicht vertretenen Kläger zu 1, 4 und 5 von den Klägern zu 2 und 3 ve r treten (§ 62 Abs. 1 ZPO ). Mehrere Kläger, die gegen d e n selben Beschluss Anfechtungskl a- ge erhoben haben, sind prozessrechtlich notwendige Streitgeno s sen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 15 ; Urteil vom 3 4 - 5 - 16. Fe b ruar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 55 - Kirch/Deutsche Bank ; U rteil vom 5. April 1993 - II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, 240 ). Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fung s urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, ZIP 201 0, 1390) hat ausg e führt, die Einladung zur Hauptversammlung habe die Teilnahmebedingungen fehle r- haft angegeben. Die Einladung verlange eine rechtzeitige Anmeldung der B e- vollmächtigten. Das könne von einem durchschnittlichen Aktionär so ve r standen werden, d ass eine Bevollmächtigung nicht noch auf der Hauptve r sammlung bis zum Zeitpunkt der Abstimmung erteilt we r den könne, sondern bis zum 26. Mai 2008 geschehen müsse. Die Formulierung in der Einladung sei daher geeignet gewesen , teilnahmewillige Aktionäre von der Hauptversammlung fernz u halten. Nach § 241 Nr. 1 AktG ( in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 2. Au gust 1994 [ BGBl. I S. 1961 ] ) in Verbindung mit § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG (in der damals geltenden Fassung des Geset zes vom 6. September 1965 [ BGB l. I S. 1089 ] ) führe das zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. habe alle Modalitäten erfasst , die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsau s übung betr ä fen. II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten sind nicht g e- mäß § 241 Nr. 1 AktG a.F. nichtig . N ach dieser Vorschrift war ein Beschluss nichtig, der in einer Hauptversammlung gefasst worden war , die unter Verstoß g e gen § 121 Abs. 2 un d 3 oder 4 AktG a.F. einberufen war. Die Einberufung der Hauptve r sammlung der Beklagten vom 29. Mai 2008 verstieß nicht gegen § 121 Abs. 3 AktG a.F. , nach dessen Satz 2 die Einberufung unter anderem die B e- 5 6 7 8 - 6 - dingungen angeben musste, von denen die Teilnahme a n der Hauptversam m- lung und die Ausübung des Stimmrechts abhingen. a) Die Einberufung zur Hauptversammlung 2008 der Beklagten verstieß allerdings hinsichtlich der Anforderungen an eine Bevollmächtigung gegen das Gesetz. Ein e Anmeldepflicht für Bevollmächt ig te sa hen weder die Satzung der Beklagten noch das Gesetz vor. Die Anmeldung des Aktio närs genügt e . Die Anmeldung des Aktionärs wirkt für den Vertreter wie umgekehrt die Anme l dung des Vertreters für den Aktionär (vgl. Ri e ckers in Sp indler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 123 Rn. 10; Werner in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 123 Rn. 59 und 60). Auch der Aktionär, der nur sich selbst angemeldet hat, kann sich in der Hauptve r- sammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach dem Inhalt der Einberufung waren Bevollmächtigte rechtzeitig vor der Hauptversammlung anzumelden. Das Erfordernis einer rechtzeitigen A n- meldung bezog sich entgegen der Revision nicht nur auf eine Anmeldung des en tkle i det nicht nur das Erfordernis der Rechtzeitigkeit jeglichen Sinns, sondern ihm steh t auch de r Textzusammenhang entgegen . Im vorangehenden Abschnitt der Einberufung w ar näher dargelegt, dass , auf welche Weise und bis zu we l- chem Zeitpunkt d ie Aktionäre sich anzumelden hatt en . Der Leser musste das Erfordernis der A n meldung eines Bevollmächtigten wie auch ihres Zeitpunkts auf diese Hinweise b e ziehen. Dagegen ist der Formulierung, dass die schriftliche Vollmachtse r teilung auch per Telefax schreiben nach gewiesen werden kann, nicht zu entnehmen, dass entgegen dem Gesetz in allen Fällen, auch für Kred itinstitute und Akti o- närsvereinigungen (§ 135 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 9 Satz 1 AktG in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 18. Januar 2001 [ BGBl. I S. 123 ] ), eine 9 10 11 - 7 - schriftliche Vollmacht ve r langt wurde . Damit w u rd e keine bestimmte Form der Vollmacht gefordert, so n dern die Art und Weise ihres Nachweises bestimmt. Dem Wor t laut nach wird nur geregelt, dass die schriftlich erteilte Vollmacht auch per Tel e fax schreiben und nicht nur durch Vorlage der Originalurkunde nachg e- wiesen werden k o nn te . Eine Aussage, dass jede Vollmacht schriftlich erteilt werden m ü ss e , e nthi elt die Einberufung auch mit der Verwendung des b e- stimmten Art i kels nicht . Auch mit der Verwendun g des bestimmten Artikels wird nur jede schriftlich erteilte Vollmacht , nicht aber jede Vollmacht in Bezug g e- nommen. Dass die Formulierung im räumlichen Zusam menhang mit den Vol l- machten für Kreditinstitute und Aktionärsvereinigu n gen steht, verändert den Au ssagegehalt nicht. b) Die Modalitäten der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters und damit di e Pflicht zur Anmeldung eines Bevollmächtigten fallen aber nicht unter die nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. anzugebenden Bedingungen der Teilnahme an d er Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechts (KG , NZG 2009, 1389, 1390; OLG München , ZIP 2008, 2117, 2120) . Dem Wortlaut nach sind die Bedingungen , von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die A usübung des Stimmrechts abhängen , die V o r - aussetzungen der Teilnahme und der Ausübung des Stimmrechts durch den Aktionär selbst und nicht die Voraussetzung en der Bevollmächtigung und der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten . Nach dem Wortlaut von § 121 Abs. 3 AktG a.F. wurde n ur die Angabe der Voraussetzungen ve r- langt, nicht aber auch der Art und Weise der Teilnahme und der Stimmrecht s- ausübung, zu der die Teilnahme und Stimmrechtsausübung durch einen Vertr e- ter gehört. Der Z u sammenhang der Vorschriften zur Einberufung stützt die ses Ergebnis. Die Regelung in § 121 Abs. 3 AktG a.F. zielt e auf die Unterrichtung über etwaige Satzungsb e stimmungen zur Anmeldung und der Legitimation des 12 13 - 8 - Aktionärs in der Versammlung nach § 123 Abs. 2 und 3 AktG ( BGH, U r teil vom 25. September 1989 - II ZR 53/89, ZIP 1989, 1546, 1547; KG , NZG 2009, 1389, 1390; OLG München , ZIP 2008, 2117, 2120; Werner in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 121 Rn. 57; Reger in Bürgers/Körber, AktG , § 121 Rn. 1 2 ; Hüffer, AktG, 8. Aufl. , § 121 Rn. 10). Teilweise wurden allerdings auc h Satzungsb e- stimmungen zur Bevollmächtigung zu den Bedingungen der Stimmrechtsau s- übung gezählt (MünchKommAktG/Kubis, 2. Aufl., § 121 Rn. 40; Zie mons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 1. Aufl., § 121 Rn. 37). N eben dem Wor t laut und dem Norm zusammenhang spr icht ge gen ein solches Verständnis , dass die Pflicht zur Mitteilung der Möglichkeit einer Bevollmäch t i gung in § 125 Abs. 1 Satz 2 , § 128 Abs. 1 AktG in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802) nicht eigens hätte geregelt werden mü s- sen, wenn schon die Einberufung selbst diese Mitteilung hätte enthalten m ü s- se n . Nach § 125 Abs. 1 Satz 2 AktG a.F. hatte die Gesellschaft den Kreditinst i- tuten und Aktionärsvereinigungen, die an der letzten Hauptversammlung als Bevol l mächtigte tei lgenommen hatten, die Einberufung der Hauptversammlung mitz u teilen und auf die Möglichkeit en der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmäc h tig ten hinzuw ei s en. Diese Mitteilung hatte das Kreditinstitut oder die Aktionär s vereinigung wiederum nach § 128 Abs. 1 AktG a.F. an die Aktionäre, deren Aktien sie verwahrte oder für d eren Namensaktien sie im A k- tienregister eingetragen war, weiterzugeben. W enn Informationen zur Stim m- rechtsvol l macht schon in der Einberufung hätten enthalten sein müssen , wäre jedenfal ls die Verpflichtung zur Weitergabe der Information über die Möglichke i- ten zur Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte an die Aktionäre überflüssig g e wesen. 2. Die angefochtenen Beschlüsse sind wegen des Einladungsmangels nicht für nichtig zu e r klären (§ 243 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG). 14 - 9 - a) Verstößt die Einberufung g e gen Gesetz oder Satzung, ohne dass ein Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 1 AktG vorliegt, sind die auf der Hauptve r- sammlung gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären, wenn der Mangel für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs r e levant ist (§ 243 Abs. 1 AktG). b) Der Einberufungsmangel ist aber nicht innerhalb der einmonatigen A n- fechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) geltend gemacht worden. Anfechtungsgrü n- de sin d nur zu berüc k sichtigen, wenn sie mit der Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 8. Fe b- ruar 2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 12; U r teil vom 26. September 1994 - II ZR 236/93, ZIP 1994, 1857, 18 58; Urteil vom 5. April 1993 - II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, 240; Urteil vom 23. Mai 1960 - II ZR 89/58, BGHZ 32, 318, 321). Die Hauptversammlung der Beklagten war am 29. Mai 2008, so dass die einmonatige A n fechtungsfrist am Montag, 30. Juni 2008, ablief. D ie Klage der früheren Klägerin zu 6, die als erste einen Einladungsma n gel geltend gemacht hat , ist als Nichtigkeitsklage am 2. Juli 2008 nach Ablauf der Klagefrist eing e- gangen. Die übrig en Kläger haben sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens auf einen Ei n berufungsmangel berufen. 15 16 - 10 - III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Die von den Klägern innerhalb der Anfechtungsfrist vorgetragenen sonstigen Anfechtungsgründe e ntziehen sich einer revis i onsrechtlichen Beurteilung, weil das Berufungsgericht - von seinem Recht s standpunkt aus folgerichtig - dazu keine Feststellungen getroffen hat. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidun g vom 27.08.2009 - 3 - 5 O 115/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.06.2010 - 5 U 144/09 - 17
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