BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 124/10 vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . März 20 1 2 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und d ie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. Schaffert und Dr. K och beschlossen : D er Gegenstandswert wird für die Nichtzulassungsbeschwerde auf i Gründe : Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat mit dem Be ru - fungsgericht von einem Gegenstandswert der Klage von 200 ge gan - gen. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Nichtzulassungsb e- schwerde hat der Senat berücksichtigt, dass die behauptete Verletzung des U r- heberrechts und des Geschmacksmusters sowie der angebliche Wettbewerb s- verstoß (ergänzender w ettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) hinsichtlich der Gestaltung, die Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000294285 - 0001 ist, nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde geworden ist. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Revis ion hat der Senat berücksichtigt, dass die behauptete Verletzung des Urheberrechts sowie der angebliche Wettbewerbsverstoß (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Lei s- tungsschutz) hinsichtlich der Gestaltung, die Gegenstand des Gemeinschaft s- 1 2 3 - 3 - geschmacksmusters Nr. 000383757 - 0001 ist, nicht Gegenstan d der Revision geworden ist. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2009 - 2 - 18 O 320/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2010 - 11 U 52/09 -
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