BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 124 / 10 Verkündet am: 8 . März 201 2 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Weinkaraffe GGV Art. 3 Buchst. a, Art. 36 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 a) Schutzgegens tand des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Unterschiedliche Darstellungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Anmeldung bilden n icht mehrere Schutzgegenstände. Führen unterschiedliche Darstellungen eines Gemeinschaftsgeschmack s- musters in der Anmeldung zu Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln. b) Teile oder Elemente eines ein getragenen Gemeinschaftsgeschmacksmu s- ters sind nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht e i- genständig geschützt. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 8 . März 20 1 2 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und d ie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. Schaffert und Dr. K och für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberla n- desge ri chts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, wegen der behaupteten Verletzung eines Gemeinschafts g e- schmacksmusters an der Gestaltung einer Weinkaraffe in Anspruch. Die K lägerin ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000 383757 - 0001 (im Weiteren: Klagemuster ) , das am 8. August 2005 a n- gemeldet und am 20. September 2005 bekanntgemacht word en ist. D ie Wi e- dergabe des Klagemusters zeigt eine Karaffe in sieben Ansichten . Auf vier A n- sichten ist die Karaffe zusammen mit einem Sockel zu sehen , a uf drei Ansic h- ten ist die Karaffe allein wiedergegeben. Nachfolgend ist eine der vier Ansicht en der Kara ffe mit Sockel und eine der drei Ansichten der Karaffe ohne Sockel a b- gebildet : 1 2 - 3 - Ansicht der Karaffe mit Sockel Ansicht der Karaffe ohne Sockel Die Beklagte vertreibt die nach stehend abgebildete Weinkaraffe : 3 - 4 - Nach Ansicht der Klägerin verletzt die Beklagte mit dem Ver trieb d ieser Weinkaraffe das Klagemuster . Sie nimmt d ie Beklagte deshalb auf Unterla s- sung, Auskunft serteilung , Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersta t- tung von Rechtsanwalts - und Patentanwaltskosten für das Abschlussschreiben im vorausgegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung in Anspruch. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat widerklagend beantragt, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin für nichtig zu erklären . Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die B e- rufung der Parteien ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelass e- nen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kläg e- rin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten A n- sprüche für begründet erachtet , weil die Beklagte mit dem Vertrieb ihrer W ei n- karaffe das Klage muster v erletz e . Dazu hat es unter Bezugnahme auf die En t- scheidung eines anderen Senats des Berufungsgerichts im vora us gegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung (OLG Frankfurt am Main, GRUR - RR 2008, 333 f. unter 1 a) ausgeführt: Der Schutz des Klage musters beziehe sich auf die in vier Einzeldarste l- lungen wiedergegebene Kombination von Karaffe und Sockel. Die drei Einze l- darstellungen, auf denen die Karaffe allein abgebildet sei , verdeutlichten d ie Gestaltung der Karaffe , ohne ei nen eigenständigen Schutz für die Karaffe allein zu begründen. Die von der Beklag t en vertriebene Karaffe erwecke beim info r- mierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster. Denn 4 5 6 7 8 - 5 - der Gesamteindruck des Kombinationsmusters der Klägerin werde maßgeblich auch vo n de m Sockel mitbestimmt, auf den die Beklagte bei ihrem Modell ve r- zichte. Die Klägerin könne keinen Schutz allein für die Karaffe in Anspruch nehmen. Die Geschmacksmusterverordnung gewähre keinen Schutz für Teile oder Elemente eines ein getragenen Musters. I I . Die Revision de r Kläger in hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung ( Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV), Auskunftserteilung ( Art. 89 Abs. 1 Bu chst. d GGV , § 46 Abs. 1 und 3 GeschmMG), Feststellung der Sch a- densersatzpflicht ( Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV , § 42 Abs. 2 GeschmMG) und Erstattung von Rechtsanwalts - und Patentanwaltskosten für das Abschlus s- schreiben im vorausgegangenen Verfahren der ein stweiligen Verfü gung ( Art. 88 Abs. 2 und 3 GGV , § § 677, 683, 670 BGB, § 52 Abs. 4 GeschmMG ) un begrü n- det sind, weil die Beklagte mit dem Vertrieb der Weinkaraffe das Ge schmack s- muster der Klägerin nicht ver letzt. 1 . Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV ist im vorliegenden Verletzungsve r- fahren von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks - musters und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen ( Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neuheit ( Art. 5 GGV) und der Eigenart ( Art. 6 GGV) sowie vom Fe h- len von S chutzausschließungsgründen ( Art. 8, 9 GGV) auszugehen. D ie von der Beklagte n gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GGV erhobene Widerklage auf E r- klärung der Nichtigkeit des K lagem usters ist - nachdem die Beklagte das Ber u- fungsurteil in soweit nicht angegriffen hat - rechtskräftig abgewiesen. 2. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber nach Art. 19 Abs. 1 GGV unter anderem das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen und insbesondere 9 10 11 - 6 - anzubieten u nd in Verkehr zu bringen. Der Umfang des Schutzes aus dem G e- meinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV auf jedes M uster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. 3. Das Berufungsgericht hat ohne Rec htsfehler angenommen, dass G e- genstand des Klagemusters die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene E r- scheinungsform eines aus einer Karaffe und einem Sockel bestehenden Ko m- binationserzeugnisses ist (dazu a) und dass die von der Beklagten vertriebene Weink araffe beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster erweckt (dazu b). Es ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Schutz allein für die Karaffe als Teil oder Element des Kl a- gemusters beanspruchen kann (d a zu c ) . a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, Gege n- stand des Klagemusters sei die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene E r- scheinungsform eines aus einer Karaffe und einem Sockel bestehenden Ko m- binationserzeugnisses . Die Revision macht ohne Erfolg geltend, auch die Ei n- zeldarstellungen d ies er Karaffe seien Schutzgegenstand des Klagemusters. a a) Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes ist beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster - wie auch beim deutschen Geschmack s- mu s ter - die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebe ne Erscheinungsform e i- nes Erzeugnisses oder eines Teils davon. (1) I m Sinne des deutschen Geschmacksmustergesetzes ist ein Muster n ach § 1 Nr. 1 GeschmMG die zweidimensionale oder dreidimensionale E r- scheinung sform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, 12 13 14 15 - 7 - Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GeschmMG muss die A n- meldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das Register eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters enthalten. Nach § 37 Abs. 1 GeschmMG wird d er Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinung s- form eines Ges chmacksmusters begründet, die in der Anmeldung sichtbar wi e- dergegeben sind. Der Schutzgegenstand des Geschmacksmusters wird danach durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in der Anmeldu ng sichtbar wiedergeg e- ben sind . (2 ) Auch die Geschmacksmusterverordnung bezeichnet in Art. 3 Buchst. a GGV die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils d a- von , die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Kont uren, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Wer k- stoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt . Gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 GGV muss die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gleichfalls ein e zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters enthalten . D ie Gemeinschaftsg e- schmacksmusterverordnung enthält zwar keine § 37 Abs. 1 GeschmMG en t- sprechende Bestimmung. Dass der Schutz für diejenigen Merkmale der E r- scheinungsform eines Geschm acksmusters begründet wird, die in der Anme l- dung sichtbar wiedergegeben sind, ist jedoch ein allgemein anerkannter Grun d- satz des Geschmacksmusterrechts (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modelle n), der auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung und auch im Gemeinschaftsg e- schmacksmusterrecht gilt (vgl. Eichmann in Eichmann/v. F alckenstein , G e- schmMG, 4. Aufl., § 37 Rn. 2). Der Schutzgegenstand des Gemeinschaftsg e- schmacksmusters wird danach gleich falls durch diejenigen Merkmale der E r- 16 - 8 - scheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. b b) Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters begründet - wie auch die Anmeldung eines deutschen Geschmacksmusters - selbst dann Schutz nur für ein einziges Muster , wenn sie unterschiedliche Darstellungen de r Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon enthält. (1 ) Die Anmeldung eines Geschmacksmusters muss grundsä tzlich nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GeschmMG eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Mus ters enthalten. Die Wiedergabe besteht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GeschmMV aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darste l- lung en des Mus ters. Dabei dar f eine einzelne Darstellung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 GeschmMV nur eine Ansicht - also einen bestimmen Aspekt des Mu s- ters ( v. F alckenstein in Eichmann/ v. F alckenstein aaO § 11 Rn. 25) - zeigen. Enthält die Anmeldung eines Geschmacksmusters eine Wiedergabe mit mehreren Darstellungen des Musters, bilden diese Darstellungen auch dann nur einen einzigen Schutzgegenstand, wenn sie verschiedene Ausführungsfo r- men des Musters zeigen. Mit der Einzelanmeldung eines Geschmacksmusters wird Schutz nur für ein einheitli ches Muster beansprucht. Abweichungen der Darstellungen führen daher nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände (vgl. zu § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG in der bis zum 31. Mai 2004 geltenden Fassung [GeschmMG aF] BGH , Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/ 98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 - Sitz - Liegemöbel). (2) Auch die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks - musters muss grundsätzlich nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 GGV eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksm usters enthalten. Die 17 18 19 20 - 9 - Wiedergabe des Geschmacksmusters besteht gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 2245/2002 zur Durchführung der Gemeinschaftsgeschmacks - musterverordnung ( GGDV ) aus einer fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung des Geschmacksmusters in schwarz - weiß oder in Farbe. N ach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 GGDV können nicht mehr als sieben verschiedene Ansic h- ten des Musters wiedergegeben werden. Eine einzelne fotografische oder son s- tige grafische Darstellung darf nach Art. 4 Abs. 2 Sa tz 2 GGDV nur eine Ansicht zeigen. Da mit der Einzelanmeldung eines ei n getragenen Gemeinschaftsg e- schmacksmusters Schutz nur für ein einheitliches Geschmacksmuster bea n- sprucht wird, bilden mehrere in der Anmeldung eines ei n getragenen Gemei n- schaftsgeschm acksmusters enthaltene Darstellungen des Geschmacksmusters selbst dann nur einen einzigen Schutzgegenstand und nicht etwa mehrere Schutzgegenstände , wenn sie verschiedene Ausführungsformen des G e- schmacksm usters zei gen . c c) Enthält die Einzelanmeldung e ines eingetragenen Gemeinschaftsg e- schmacksmusters - oder eines deutschen Geschmacksmusters - Darstellungen verschiedene r Ausführungsformen des Geschmacksmusters und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand durch Au slegung zu ermittel n . Die Anmeldung eines Geschmacksmusters ist nicht nur eine Verfahren s- handlung, sondern auch eine Willenserklärung. Der Anmelder bringt damit sein Begehren zum Ausdruck, für die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsfor m eines Erzeugnisses oder eines Teils davon Geschmack s- musterschutz zu erlangen. Bei Unklarheiten der Anmeldung ist daher der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln. Dabei muss auf den Empfänge r- 21 22 23 - 10 - horizont der Fachkreise des betreffenden Sektors abge stellt werden. Denn bei der Auslegung muss das Interesse des Verkehrs berücksichtig t werden, klar e r- kennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Im Wege der Au s- legung können auf diese Weise a uch Unklarheiten beseitigt werden, die durch untersch iedliche Darstellungen verschiedener Ausführungsformen des G e- schmacksmusters in der Anmeldung entstehen (v. Falckenstein in Eichmann/ v. Falckenstein aaO § 11 Rn. 28; Eichmann in Eichmann/ v. F alckenstein aaO § 37 Rn. 1 und 7 ; Ruhl , GGV, 2. Aufl. , Art. 3 Rn . 143 und Art. 36 Rn. 75 ) . Als Auslegungshilfe kann insbesondere die (fakultative) Beschreibung ( § 11 Abs. 4 Nr. 1 GeschmMG ; Art. 36 Buchst. a GGV ) herangezogen werden , die bestimmungsgemäß der Erläuterung der Wiedergabe dient ( v. F alckenstein in Eichm ann/ v. F alckenstein aaO § 11 Rn. 66; Eichmann in Eichmann/ v. F al - ckenstein aaO § 37 Rn. 10). A ber auch die (obligatorische) Angabe der E r- zeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll ( § 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG ; Art. 36 Abs. 2 GGV ) , und das (fakultati ve ) Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist ( § 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG) , oder die (fakultative) Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmack s- muster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll ( Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV), kommen als Auslegungsmittel in Betracht (vgl. Eichmann in Eichmann/ v. F alckenstein aaO § 37 Rn. 1 und 11). Die Angaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG oder Art. 36 Abs. 2 GGV (Erzeugnis) und § 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG oder Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV (Erzeugnisklasse) haben zwar gemäß § 11 Abs. 5 GeschmMG keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmack s musters und beei n- trächtigen gemäß Art. 36 Abs. 6 GGV nicht den Sc hutzumfang des G e- schmacksmusters als solchen . Das gilt nach Art. 36 Abs. 6 GGV - anders als 24 25 - 11 - nach § 11 Abs. 5 GeschmMG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I Z R 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 55 = WRP 2011, 1621 - Schreibgeräte) - auch für die Angaben ge mäß Art. 36 Abs. 2 GGV ( Beschreibung ). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, diese Angaben zur Bestimmung des Schutzgegensta n- des des Geschmacksmus ters heranzuziehen (vgl. v. F alckenstein in Eichmann/ v. F al cken stein aaO § 11 Rn. 63 und 87). d d) Das Ber ufungsgericht hat nach diesen Grundsätzen ohne Rechtsfe h- ler angenommen, dass Gegenstand des Klagemusters die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines aus einer Karaffe und einem Sockel bestehenden Kombinationserzeugnisses ist. (1 ) Die Auslegung der Anmeldung eines Geschmacksmusters obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfa h- rungssätze oder Denkgesetze versto ßen und wesentliche Umstände nicht u n- berücksichtigt gelassen hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. (2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gegenstand des Geschmacksmusterschut zes durch die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet wird (vgl. oben Rn. 14 ff. ) und d ie Anmeldung eines Ge - meinschaftsgeschmacksmusters selbst dann Schutz nur für ein einziges Muster b egründet , wenn sie unterschiedliche Darstellungen der Erscheinungsform e i- nes Erzeugnisses oder eines Teils davon enthält (vgl. oben Rn. 17 ff. ) . Es ist da nach - anders als die Revision meint - ausgeschlossen, dass sowohl die Er - scheinungsform eines aus ein er Karaffe und einem Sockel bestehenden Ko m- 26 27 28 - 12 - binationserzeugnisses als auch die Erscheinungsform allein einer Karaffe Schutz gegenstand des Klagemusters sind . (3) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Schutz des Geschmacksmusters d er Klägerin beziehe sich auf die in vier Ei n- zeldarstellungen wiedergegebene Kombination von Karaffe und Sockel; die drei Einzeldarstellungen, auf denen die Karaffe allein abgebildet sei, verdeutlichten lediglich die Gestaltung der Karaffe. Weichen vers chiedene Darstellungen eines Geschmacksmusters - wie im Streitfall - voneinander ab und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand des Geschmack s musters durch Auslegung zu bestimmen (vgl. oben Rn. 22 ff. ). D iese Auslegung kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstandes außer Betracht bleiben müssen (vgl. BGH, GRUR 2001, 503, 505 - Sitz - Liegemöbel) und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der a llen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht ( v. F alckenstein in Eichmann/ v. F alckenstein aaO § 11 Rn. 29). Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenständen besteht, die nach der Verkehrsauffassung ein einhei t- liches Erzeug nis - ein sogenanntes Kombinationserzeugnis - bil den (Eichmann in Eichmann/ v. F alckenstein aaO § 1 Rn. 29 und § 37 Rn. 7 ). Dies liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, i nsbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgeg enstände - wie im Streitfall - ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen 29 30 31 32 - 13 - (vgl. v. F alckenstein in Eichmann/ v. F alckenstein aaO § 11 Rn. 41 ; Ruhl aaO Art. 3 Rn. 26 und 148 ). Die Revision macht verge blich geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass Teile eines Erzeugnisses nach Art. 3 Buchst. a GGV b e- reits als solche Gegenstand eines eigenständigen Geschmacksmusters sein könnten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass d ie Klägerin l ediglich G e- schmacksmusterschutz für den Teil eines Erzeugnisses beansprucht haben könnte . Insbesondere ist weder festgestellt noch vorgetragen, dass sie bei der Anmeldung - etwa durch entsprechende Angaben in der Beschreibung des G e- schmacksmusters - für di e Fachkreise des betreffenden Sektors erkennbar zum Ausdruck gebracht hat , sie beanspruche Geschmacksmusterschutz allein für die Gestaltung der Karaffe. b) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die von der Beklagten vertriebene Weinkaraffe erweck e beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster, weil der Gesamteindruck des Kombinat i- onsmusters der Klägerin maßgeblich auch von dem Sockel mitbestimmt werde , auf den die Beklagte bei dem angegriffenen Modell verzichte. Gegen diese B e- urteilung hat die Revision keine Einwände erhoben. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. zur Bestimmung des Schutzumfangs nach Art. 10 GGV BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 71/08, GRUR 2011, 142 Rn. 17 = WRP 2011, 100 - Untersetzer). c) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Kl ä- gerin keinen Schutz allein für die Karaffe als Teil oder Element des eingetrag e- nen Geschmacksmusters beanspruchen kann, weil die Geschmacksmusterve r- ordnung - wie auch die Geschmacksmu sterrichtlinie und das darauf beruhende 33 34 35 - 14 - Geschmacksmustergesetz in der ab dem 1. Juni 2004 geltenden Fassung - ke i- nen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Musters kennt . aa) Nach § 1 Abs. 1 GeschmMG aF stand dem Urheber eines gewerbl i- ches Musters oder Modells ausschließlich das Recht zu, dasselbe ganz oder teilweise nachzubilden . Es war allgemein anerkannt, da ss danach auch ein in sich geschlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Musterschutz teilnehmen k onnte , sof ern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügt e und eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufw ies , die es überhaupt möglich macht e , e i- nen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck de r U n- terkombination festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1977 - I ZR 49/75, GRUR 1977, 602, 605 - Trockenrasierer , mwN; Urte il vom 21. Mai 1979 - I ZR 117/77, GRUR 1979, 705, 706 = WRP 1979, 646 - Notizklötze ; Urteil vom 11. Dezember 1997 - I ZR 1 34/95, GRUR 1998, 379, 381 = WRP 1998, 406 - Lunette , mwN ; Eichmann in Eichmann/ v. F alckenstein aaO § 38 Rn. 28 mwN ) . bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass diese Grundsätze nicht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht - und das de utsche Geschmacksmusterrecht neuer Fassung - übertragen werden können (Ruhl aaO Art. 10 Rn. 51 - 63 ; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl. , Art. 11 GGV Rn. 6, § 37 GeschmMG Rn. 8 und § 38 GeschmMG Rn. 7 ff. ; Jestaedt, GRUR 2008, 19, 22 f.; Ruhl, GRUR 2010, 289, 299 f. ; aA Eichmann in Eichmann/ v. F alckenstein aaO § 38 Rn. 27; Beyerlein in Günther/Beyerlein, Geschm MG , § 38 Rn. 40; Eichmann in Eichmann/Kur, Designrecht, § 2 Rn. 157 f. ). (1) Dem Wortlaut der Geschmacksmusterverordnung lässt sich - wie auch dem Wortlaut der Geschmacksmusterrichtlinie und des diese umsetze n- 36 37 38 - 15 - den Geschmacksmustergesetzes - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass für Teile oder Elemente eines eingetragenen Musters für sich geno mmen Schutz beansprucht werden kann. Es gibt im geltenden Geschmacksmuste r- recht keine § 1 Abs. 1 GeschmMG aF entsprechende Bestimmung, die dem I n- haber eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliche s Recht an einem Teil eines eingetragenen Geschm acksmusters zu erkennt . (2) Es besteht auch kein Bedürfnis für einen Schutz von Teilen oder Elementen eines Geschmacksmusters . Denn es ist möglich , auch für die E r- scheinungsform von Teilen oder Elementen eines Erzeugnisses den Schutz als Geschmacksmuste r zu erlangen. Das folgt unmittelbar daraus, dass ein ( G e- schmacks - ) Muster nach den maßgeblichen Begriffsbestimmungen ( Art. 3 Buchst. a GGV ; Art. 1 Buchst. a RL 98/71/EG ; § 1 Nr. 1 GeschmMG) ni cht nur die Erscheinungsform eines (ganzen) Erzeugnisses , sonder n auch die Ersche i- nungsform eines Teils davon ist . Mittelbar ergibt sich dies daraus, dass die E r- scheinungsform des Bauelement s eines komplexe n Erzeugnisse s (nur) unter bestimmten Voraussetzungen ( Art. 4 Abs. 2 GGV ; Art. 3 Abs. 3 RL 98/71/EG ; § 4 GeschmMG) als Geschmacksmuster geschützt sein kann. (3) Die Rechtssicherheit erfordert es , allein solche Erscheinungsformen von Teilen eines Erzeugnisses als eingetragene Geschmacksmuster zu schü t- zen , die als Erscheinungsform en von Teilen eines Erzeugnisses ang emeldet und eingetragen sind. Nur unter dieser Voraussetzung k önnen die interessie r- ten Verkehrskreise aufgrund einer Geschmacksmusterrecherche zuverlässig feststellen, was Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes ist. Könnten auch Teile eingetragene r Muster als Geschmacksmuster geschützt sein, wäre dagegen oft unklar, ob und inwieweit Teile eines eingetragenen Musters einen solchen Schutz genieß en. Zudem w ürde dies eine gezielte Recherche nach g e- schützten Geschmack s mustern erschwer en. Dem Anmelder ist es dag egen 39 40 - 16 - möglich und zumutbar klarzustellen, ob er Schutz für die Erscheinungsform e i- nes (ganzen) Erzeugnisses oder des Teils eines Erzeugnisses begehrt. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hatte es im Streitfall auch die Klägerin in der Hand, allein die Erscheinungsform der Karaffe als G e- schmacksmuster anzumelden. 3 . Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten , da keine vernünft i- gen Zweifel an der Auslegung der Gemeins chaftsgeschmacksmusterveror d- nung bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 , 1258 - Cilfit). Es ist ein allgemein anerkannter Grun d- satz des Geschmacksmusterrechts , dass der Schutzgegenstand eines eing e- trage nen Geschmacksmusters durch die in der Anmeldung sichtbar wiederg e- gebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon bestimmt wird und bei Unklarheiten durch Auslegung zu ermitteln ist. Es kann auch nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass unt erschiedliche Darstellungen eines G e- schmacksmusters in der Anmeldung nicht mehrere Schutzgegenstände bilden und dass die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Geschmacksmusters kennt . 41 - 17 - III . Danach ist die Revision auf Kosten der Klägerin ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2009 - 2 - 18 O 320/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2010 - 11 U 52/09 - 42
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