BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 124/11 Verkündet am: 6. Februar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Videospiel - Konsolen Richtlinie 2001/29/EG Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des R a- tes vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urhebe r- rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins n ationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegen, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgege n- stände, sondern auch Computerprogramme schützt? BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 124/11 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof . Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler b eschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Euro - päischen P arlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter A spekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der A n- wendung einer A rt. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins na - tionale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegen, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme sch ützt? Gründe: I. Die beiden Klägerin nen entwickeln, produzieren und vertreiben Vide o- spiele und Videospiel - Konsolen, darunter die K onsole Nintendo DS und zah l- reiche dafür passende Spiele. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der urheberrech t- lichen Schutzrech te an den Computerprogrammen, Sprach - , Musik - , Lichtbild - 1 - 3 - und Filmwerke n sowie Laufbilder n , die Bestandteil der Videos piele sind. Die Klägerin zu 2 ist ein Tocht erunternehmen der Klägerin zu 1. Die Videos piele werden ausschließlich auf besonderen , nur f ür die Ni n- tendo - DS - Konsole passenden Speichermedien, den Slot - 1 - Karten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole, den Slot - 1 , eingesteckt werden. Die Karten verfügen über einen eingebauten Speicher, auf dem die Software sowie die Grafik - und Audi odateien der Spiele gespeichert sind . Auf dem Endku n- denmarkt sind keine Geräte erhältlich, mit denen die Karten ausgelesen oder beschrieben werden können. - n- nen auf der Konsole keine Spiele geladen und gespielt werden. Die Klägerinnen haben die Slot - 1 - Karten speziell für die Nintendo - DS - Konsole entwickelt, um damit eine Vervielfältigung der Spiele durch den Durchschnittsverbraucher zu verhindern. Die frühere Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagte n zu 2 und 3 waren (nachfolgend Beklagte) und über deren Vermögen im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt w orden ist , b ot im Jahr 2008 im Internet Adapter für die Ninten do - DS - Konsole an. Diese Adapter sind den Slot - 1 - K ar - ten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Slot - 1 der Ko n- sole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro - SD - Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein ( Flash - Spei cher ). Nutzer der Ko n- s o le können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Kopien von Spi e- le n der Klägerinnen, die von Dritten durch Auslesen der Originalkarten unter Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen erstellt worden sind, auf der Konsole verwenden . Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann e ntweder auf eine Micro - SD - Karte, die anschli e- ßend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten 2 3 - 4 - Speicherbaustein des Adapter s . Mithilfe der Adapter kann die Nintendo - DS - Konsole auch für eine Vielzahl von Spielen anderer Anbieter genutzt werden . Die Klägerin zu 1 sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Ver stoß ge gen die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG zum Schutz wirksamer technischer Ma ß- nahmen (Schutzmaßnahmen), die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich g e- schützter Werke oder Leistungen dienen . Sie hat daher beantragt, den Bekla g- ten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, zu gewerblichen Zwecken in den Kartenschacht der Nint endo - DS - Spielkonsole passende sogenannte Slot - 1 - Karten , die über einen internen wiederb e- schreibbaren Speicher oder eine Vorrichtung zur Verwendung einer Micro - SD - Karte verfügen und geeignet sind, im Internet verfügbare Kopien von Nintendo - DS - Spielen der Klägerinnen auf einer Nintendo - DS - Konsole abzuspielen, in s- besondere die [näher bezeichneten] Slot - 1 - Karten , einzuführen, zu verbreiten, zu verkaufen, im Hinblick auf den Verkauf zu bewerben oder zu besitzen. Darüber hinaus hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft serte i- lung , zur Rechnungslegung und zur Vernichtung der Karten sowie Feststellung der Schadensersatz pflicht begehrt . Ferner haben die Klägerin zu 1 marke n- rechtliche und die Klägerin zu 2 wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Bekl agten erhoben , die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Voraben t- scheidungsersuchen aber nicht von Bedeutung sind. Das Landgericht hat de n a uf einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG gestützten Klageanträgen im Wege des Teilurteils stattgegeben (LG München I, MMR 2010, 341) . Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Im Berufungsverfa h- ren haben die Parteien den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht im Blick darauf, dass die Klägerin zu 1 ihren Schadensersatzanspruch teilweise beziffert un d inzwischen vor dem Landgericht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1 Mio. übereinstimmend für teilweise erledigt er klärt . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen 4 5 6 7 - 5 - und in Abänderung des Feststellungsau sspruchs des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zu 1 einen 1 Mio. Schaden zu ersetzen haben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger in nen beantragen, verfolgen die B eklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Beklagten zu 1 hat der jetzige Beklagte zu 1 das Verfahren als I n- solvenzverwalter aufgenommen . II. Der Erfolg der Revision hängt v on der Auslegung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des R a- tes vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urhebe r- rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesel lschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29/EG) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren ausz u- setzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Voraben t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 1. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zu 1 auf einen Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG zum Schutz tec h- nischer Maßnahmen gestützten Ansprüche als begründet erachtet. Diese Vo r- schrif t setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG nahezu wörtlich ins deu t- sche Recht um. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG um ein Schutzgesetz i m Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von Rechten an urheberrech t- lich geschützten Werken oder anderen urheberrechtlich geschützten Schutzg e- genständen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05 , GRUR 8 9 10 11 - 6 - 2008, 996 Rn. 14 bis 16 = WRP 2008, 1149 - Clone - CD). Die Klägerin zu 1 ist daher als Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den in den Vide o- spielen enthaltenen Sprach - , Musik - , Lichtbild - und Filmwerken sowie Laufbi l- dern berechtigt, die von ihr erhobenen Ansprüche auf Unterlassung ( § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB), Auskunftserteilung und Rechnungslegung (§ § 242, 259 Abs. 1 BGB) geltend zu machen . F erner kann sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht ( § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen . Die Frage, o b ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG ei n anderes nach diesem Gesetz g e- schütztes Recht im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verletzt ( offengelassen in BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 12 - Clone - CD) und die Klägerin daher auch b e- fugt ist, den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Vernichtung der Karte n ( § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG) zu erheben , kann beim derzeitigen St and des Ve r- fahrens offenbleiben. 3. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenomm en, dass die Voraussetzungen des § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG ( Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Rich t linie 2001/29 /EG) erfüllt sind . a) Gemäß § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG ( Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) sind unter anderem die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Werbung im Hinblick auf Verkauf und der gewerblichen Zw e- cken dien ende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen ve r- boten, die hauptsächlich entworfen oder hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern . Tec h- nische Maßnahmen sind unter anderem Vorric htungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern, die geschüt z- te Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzg e- genstände betreffen und die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind ( § 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG ; Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/29/EG ). Techn i- sche Maßnahmen sind unter anderem wirksam, soweit der Rechtsinhaber mit 12 13 - 7 - ihrer Hilfe die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten G egen standes durch einen Mechani s- mus kontrolliert , d er die Erreichung des Schutzziels sicherstell t ( § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG, Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie konkrete Ausgestaltung der von den Kläg erinnen hergestellten Karten und Konsole n stelle eine wirks a- me technische Schutzmaßnahme dar , weil aufgrund ihrer Abmessungen au s- schließlich die Slot - 1 - Karten mit dem Slot - 1 - Schacht der Konsolen kompat i- bel seien und damit ausschließlich die auf den ori ginalen Slot - 1 - Karten ve r- triebene n Spiele der Klägerin zu 1 auf der Nintendo - DS - Konsole gespeichert und gespielt werden könnten . Die von de n Beklagten vertriebenen Adapterka r- ten seien hauptsächlich zu dem Zweck entworfen und hergestellt worden, diese Sch utzmaßnahmen zu umgehen. De m stehe nicht entgegen, dass über die Adapterkarten auch etwa 2000 von Dritten entwickelte Spiele abgespielt werden könnten . D ie Werbung der Beklagten für die Adapterkarten stelle gezielt auf die in wirtschaftlicher Hinsicht alle in lukrative Möglichkeit des Abspielens von Raubkopien ab ; demgegenüber träten die legalen Einsatzmöglichkeiten der Adapterkarten eindeutig in den Hintergrund. c) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nach Ansicht des Sena ts keinen Erfolg. 4. Es ist jedoch zweifelhaft , ob § 95a Abs. 3 UrhG ( Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG) im Streitfall überhaupt anwendbar ist . a) Gemäß § 69a Abs. 5 UrhG finden die Vorschriften der § § 95a bis 95d UrhG auf Computerprogramme ke ine Anwendung. Die Regelung des § 69a Abs. 5 UrhG dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen . 14 15 16 17 - 8 - Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG lässt die Richtl i- nie 2001/29 /EG - deren Gegenstand der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ist ( Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) - die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen unberühr t und beeinträchtigt sie in keiner Weise. Gemäß Erwägungsgrund 50 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG sollte ein gemäß Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierter Rechtsschutz techn i- scher Maßnahmen insbesondere nicht auf den Schutz der in Verbindung mit C omputerprogrammen verwendet en technischen Maßnahmen Anwendung fi n- den, der ausschließlich in der Richtlinie 91/250/EWG - sie ist mittlerweile durch die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. L 111 vom 5. Mai 2009, S. 16; im Folgenden nur: Richtlinie 2009/24/EG) kodifiziert worden - behandelt wird . Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG verpflichtet die Mi t- gliedstaaten, gemäß ihren innerstaatliche n Vorschriften geeignete Maßnahmen gegen das Inverkehrbringen und den Erwerbszwecken dienenden Besitz von Mitteln vorzusehen, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Nach der zur Umsetzung dieser Vorschrift erlassenen Bestimmung des § 69f Abs. 2 UrhG kann der Rechtsinhaber vom Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass Mittel vernichtet werden , die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte B e- seitigung oder Umgehung technisch er Programmschutzmechanismen zu e r- leich tern . b) Die zugunsten der Klägerin zu 1 urheberrechtlich geschützten Vide o- spiele bestehen nicht nur aus Sprach - , Musik - , Lichtbild - und Filmwerken sowie Laufbilder n; vielmehr liegen den Videospielen auch Computer programme z u- grunde. Es stellt sich daher die Frage, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 18 19 20 - 9 - 2001/29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgege n- steht, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt. Diese - entscheidungserhebliche - Frage lässt sich nicht eindeutig b e- antworten. In Rechtsprechung und Schrifttum werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten. aa ) Nach einer Ansicht richtet sich d er Schutz technische r Maßnahmen bei solchen hybriden Produkte n , die zugleich Computerprogramme und andere Werke oder urheberrechtlich geschützte Schutzgegenstände enthal ten, wegen der Vorrangregelung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG a l- lein nach der speziellen Regelung de s Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG (vgl. Götting in Schrick er/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 95a UrhG Rn. 4 ). bb ) Nach anderer Ansicht ist das anwendbare Recht bei hybriden Pr o- dukten nach dem Schwerpunkt des Sc hutzes zu bestimmen . D anach ist au s- schließlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG anwendbar, wenn die technische Maßnahme vor allem das Computerprogramm schützt ; dagegen ist allein Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG an zuwenden , wenn die technische Maßnahme in erster Linie dem Schutz andere r Werke oder urheberrechtlich g e- schützte r Schutzgegenstände dient ( vgl. Grützma cher in Wandtke/Bullinger , Urheberrecht, 3. Aufl., § 69a UrhG Rn. 8 3 ; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urh eberrecht , 10. Aufl., § 69a UrhG Rn. 45; Peukert in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 34 Rn. 8; Kreut zer, CR 2007, 1, 6 f. ; vgl. auch Wandtke/Ohst in Wandtke/B ullinger aaO § 95a UrhG Rn. 8 ). Dabei bestehen a llerdings unterschiedliche Meinungen zu der Frage, wo bei hybriden Produkten und insbesondere Videospielen der Schwerpunkt des 21 22 23 - 10 - Schutzes liegt. Nach einer Ansicht gelten technische Schutzmaßnahmen bei Vide ospielen in erster Linie dem Computercode und nicht den Spielsequenzen ( Gru nert in Wandtke/Bullinger aaO § 69a Rn. 83; Kreutzer, CR 2007, 1, 3 ff.). N ach anderer Ansicht ist dies jedenfalls dann der Fall , wenn die Darstellung von Werken unmittelbar auf dem Ablauf einer dynamischen Software beruht , die I n- teraktionen zwischen Nutzer und Spiel ermöglicht (vgl. Peukert in Loe wenheim aaO § 34 Rn. 8). Nach wiederum anderer Auf fassung sollen die technischen Schutzmaßnahmen bei Videospielen vor allem die Filmsequen zen schützen ( vgl. Schmidl in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urhebe r- recht Medien recht, 2. Aufl., § 95a UrhG Rn. 20). cc ) Nach einer dritten Auffassung, die der Senat teilt, ist bei technischen Schutzmaßnahmen, die dem Schutz kombinie rter Produkte dienen, grundsät z- lich sowohl die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG als auch die Bestimmung des Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG a n- wendbar (vgl. LG München I , MMR 2008, 839, 840 f.; so wohl auch High Court of Jus tice [Chance ry Division], [2004] EWHC 1738 [Ch] Rn. 26 ff. - Kabushiki Kaisha Sony Computer Entertainment Inc. u.a./Ball u.a.; Arnold/Timmann, MMR 2008, 286, 287, insbes ondere Fn. 7; ähnlich Arlt, MMR 2005, 148, 154). Es e r- scheint nicht gerechtfer tigt, tec hnische Schutzmaßnahmen, die auch dem Schutz anderer Werke und urheberrechtlich geschützter Schutzgegenstände dienen, nur deshalb dem weiterreichenden Schutz des Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG zu entziehen und allein dem Schutz des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG zu unterstellen , weil sie zugleich dem Schutz von Co m- puterprogrammen dienen. Das gilt auch dann, wenn der Schwerpunkt des Schutzes auf den Computerprogrammen liegt . Gegen eine Abgrenzung nach dem - oft nicht eindeutig zu bestimm enden - Schwerpunkt des Schutzes spricht zudem , dass diese zu erhebliche r Rechtsunsicherheit führen würde . Dass der weiterreichende Schutz des Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG bei hybriden Pr o- dukten faktisch auch Computerprogrammen zu g utekommt , ist hinzune hmen , 24 - 11 - soweit weiterhin Mittel zur Umgehung technischer Maßnahmen entwickelt oder verwendet werden dürfen, die erforderlich sind, um die nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 der Richtlinie 2009/24/EG - ohne Genehmigung oder Zustimmung des Rechtsinhabers zulässigen - Handlungen zu ermöglichen (vgl. Erwägung s- grund 50 Satz 3 der Richtlinie 2001/29/EG). Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.10.2009 - 21 O 22196/08 - OLG München, Entscheidung vom 09.06.2011 - 6 U 5037/09 -
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