BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 124/11 Verkündet am: 27 . November 201 4 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Videospiel - Konsolen II UrhG § 95a, § 98 Abs. 1 a) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines Videospiels, das aus einem Computerprogramm und aus anderen urheberrechtlich geschützten Werken b e- steht, sind nach § 95a UrhG geschützt. b) Eine im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG wirksame technische Maßn ahme zum Schutz von Videospielen kann darin bestehen, dass Karten, auf denen die Videospiele g e- speichert sind, und die Konsole, auf der diese Videospiele gespielt werden, in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt werden, dass ausschließlich die auf di e- sen Karten gespeicherten Videospiele auf der Konsole gespielt werden können und ein Abspielen unbefugt vervielfältigter Videospiele auf der Konsole verhindert wird ("Schlüssel - Schloss - Prinzip"). c) Wirksame technische Maßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG sind nur dann nach § 95a UrhG geschützt, wenn ihr Einsatz den Grundsatz der Verhältnismäßi g- - 2 - keit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise b e- schränkt. d) Bei der Beurteilung, ob Vorrichtungen im Sinne von § 95a Abs. 3 Nr. 3 Ur hG "hauptsächlich" für den Zweck entworfen oder hergestellt worden sind, die Umg e- hung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen, kommt es entscheidend auf die objektive Zweckbestimmung dieser Vorrichtungen an, die sich in ihrer ta t- sächlichen Verwendun g zeigt. e) Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG verletzt weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 = WRP 2008, 1149 Clone - CD). f) Speichermedien, die noch nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen verwendet worden sind ("Leermedien"), sind weder Vervielfältigungsstücke im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG noch Vorrichtungen im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 UrhG, die zur Herstellung solcher Vervielfältigungsstücke gedient haben. Auf Leermedien ist § 98 Abs. 1 Satz 2 UrhG auch nicht entsprechend anwendbar. g) Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch geno m- men werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Ve r- letzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Geschäftsführerhaftung). BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - OLG München LG München I - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- l ung vom 27 . November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts München vom 9. Juni 2011 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. V on Rechts wegen Tatbestand: Die beiden Klägerinnen entwickeln, produzieren und vertreiben Vide o- spiele und Videospiel - Konsolen, darunter die Konsole " Nintendo DS " und zah l- reiche dafür passende Spiele. Für diese Konsole pa ssende Spiele werden auch von der mit den Klägerinnen verbundenen Nintendo of Europe GmbH angeb o- ten. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach - , Musik - , Lichtbild - und Filmwerken sowie Lau f- bildern , die Bestandteil der Videospiele sind. Die Klägerin zu 2 ist ein Tochte r- unternehmen der Klägerin zu 1. Sie ist berechtigt, die geistigen Eigentumsrec h- te der Klägerin zu 1 weltweit durchzusetzen. 1 - 4 - Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Ni n- tendo - DS - Konsole passenden Speichermedien, den " Slot - 1 - Karten " angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole, den " Slot - 1 " , eingesteckt werden. Die Karten verfügen über einen eingebauten Speicher, auf dem die Software sowie die Grafik - und Au diodateien der Spiele gespeichert sind. Auf dem Endku n- denmarkt sind keine Geräte erhältlich, mit denen die Karten ausgelesen oder beschrieben werden können. Ohne eine in den " Slot - 1 " eingesteckte Karte kö n- nen auf der Konsole keine Spiele geladen und gespie lt werden. Die Klägerinnen haben die " Slot - 1 - Karten " speziell für die Nintendo - DS - Konsole entwickelt, um damit eine Vervielfältigung der Spiele durch den Durchschnittsverbraucher zu verhindern. Die frühere Beklagte zu 1 ( nachfolgend Schuldnerin) , deren G eschäft s- führer die Beklagten zu 2 und 3 waren und über deren Vermögen im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 1 ( nachfolgend Beklagte r zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, bot im Jahr 2008 i m Internet Adapter für die Nintendo - DS - Konsole an. Diese Adapter sind den " Slot - 1 - Karten " in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den " Slot - 1 " der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro - SD - Karte oder über einen eingebaut en Speic herbaustein ( " Flash - Speicher " ). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet a n- gebotene Kopien von Spielen der Klägerinnen, die von Dritten durch Auslesen der Originalkarten unter Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen erstellt wo r- den sind, auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese entweder auf eine Micro - SD - Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den ei n- gebauten Speicherbaustein des Adapters. Mithilfe der Adapter kann die Ninte n- do - DS - Konsole auch für eine Vielzahl von Spielen anderer Anbieter genutzt werden. 2 3 - 5 - Die Klägerin zu 1 sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG zum Schutz wirksa mer technischer Ma ß- nahmen (Schutzmaßnahmen), die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich g e- schützter Werke oder Leistungen dienen. Sie hat daher beantragt, den Bekla g- ten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, zu gewerblichen Zwecken in den Karte nschacht der Nintendo - DS - Spielkonsole passende sogenannte " Slot - 1 - Karten " , die über einen internen wiederb e- schreibbaren Speicher oder eine Vorrichtung zur Verwendung einer Micro - SD - Karte verfügen und geeignet sind, im Internet verfügbare Kopien von Nintend o - DS - Spielen der Klägerinnen auf einer Nintendo - DS - Konsole abzuspielen, in s- besondere die [ unter Bezugnahme auf Anlagen K 1 bis K 12 näher bezeichn e- ten] " Slot - 1 - Karten " , einzuführen, zu verbreiten, zu verkaufen, im Hinblick auf den Verkauf zu bewerben oder zu besitzen. Darüber hinaus erstrebt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten , Erteilung von Auskünften und Vernichtung der Karten. Ferner ha t sie markenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten erhoben. Die Klägerin zu 2 macht Ans prüche der Nintendo of Euro pe GmbH g e- gen die Beklagten geltend. Sie i st der Ansicht , der Vertrieb der nicht mit der Herstellerangabe und teilweise auch nicht mit der CE - Kennzeichnung verseh e- nen Adapter verstoße gegen Vorschriften der Zweiten Verordnung zum Geräte - und Produktsicherheitsgesetz ( 2. GPSGV Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) . Sie hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnung s- mitteln zu untersagen, die [ unter Bezugnahme auf Anlagen K 1 bis K 12 näher bezeichneten] " Slot - 1 - Karten " zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr anzubieten oder in Verkehr zu bringen, sofern auf den Produkten oder ihrer Verpackung oder e i- ne m Etikett oder einem Begleitzet tel nicht sichtbar, leserlich und dauerhaft das CE - Kennzeichen, sowie in g leicher Weise der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Einführers in die Europäische Gemeinschaft, angebracht sind. Darüber hinaus begehrt auch sie die Feststellung der Schadensersat z- pflicht der Bek lagten und die Erteilung von Auskünften . 4 5 6 7 - 6 - Das Landgericht hat den auf einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG gestützten Klageanträgen der Klägerin zu 1 und den auf einen Verstoß gegen § § 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der 2. GPSGV ges tüt z- ten Klageanträgen der Klägerin zu 2 im Wege des Teilurteils stattgegeben ; über die von der Klägerin zu 1 erhobenen markenrechtlichen Ansprüche hat es mit diesem Urteil nicht entschieden (LG München I, MMR 2010, 341) . Die Beklagten haben gegen das Tei lurteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Antrag der Klägerin zu 1 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im Blick darauf, dass die Klägerin zu 1 ihren Schadensersatzanspruch teilweise bezif fert und inzwischen vor dem Landgericht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1 Mio. Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zu 1 einen 1 Mio. zu ersetzen haben. Ferner hat es das landgerichtliche Urteil insoweit abgeä n- dert und die Klage abgewiesen, als die Klägerin zu 2 die Erteilung von Auskün f- ten über Vorbesitzer der Adapter erstrebt hat . Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zuge lassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Nachdem im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden war , hat der Beklagte zu 1 das Verfahren als Insolvenzverwalter aufgenommen. Die Klägerinnen haben hinsichtlich des Beklagten zu 1 be zogen auf den Unterla s- sung santrag den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er klärt und bezü g- lich des Schadens ersatzfeststellungsantr ags beantragt, dass ein Betrag von einer (weiteren) Million Euro zur Insolvenztabelle festge stellt wird. 8 9 10 - 7 - Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgen de Frage zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urh e- berrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2013, 1035 = WRP 2013, 1355 - Vide o- spiel - Konsolen I) : Steht Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001 /29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Vo r- schrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegen, wenn die in Rede stehende techn i- sche Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt? Der Gerichtshof der Europäisc hen Union hat in s einem Urteil vom 2 3. Januar 2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren ausgeführt, bei einem Videospiel , d as nicht nur aus einem Computerprogramm bestehe , sondern auch etwa grafische oder klangliche Bestandteile mit eigene m schöpferische n Wert umfasse, seien die an der Originalität des Werkes teilh a- benden Teile des Videospiels zusammen mit dem Gesamtwerk durch da s U r- heberrecht im Rahmen der mit der Richtlinie 2001/29 /EG eingeführten Reg e- lung ge schützt (C - 355 /12, GRUR 2014, 255 Rn. 23 = WRP 2014, 301 Ninten d o /PC Box und 9 Net ). Der Senat hat im Hinblick auf diese Entscheidung des Gerichtshofs sein Vorabentschei dungsersuchen im vorliegenden Rechtsstreit zurückgenommen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zu 1 auf einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG zum Schutz technischer Ma ß- nahmen gestützten Ansprüche als begründet erachtet; d er von der Klägerin zu 2 auf einen Verstoß gegen § § 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 11 12 13 14 - 8 - Abs. 1 der 2. GPSGV gestützten Klage hat es bis auf einen Teil des Au s- kunftsan trags gleichfalls stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt: Die von der Klägerin zu 1 gegen die Beklagten geltend gemachten A n- sprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadenser satzpflicht, Auskunftse r- teilung und Vernichtung der Adapterkarten seien begründet, weil die [frühere] Beklagte zu 1 gegen die Bestim mung des § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG zum Schutz technischer Maßnahmen verstoßen habe . Die konkrete Ausgestaltung der von den Klägerinnen hergestellten Karten und Konsolen stelle eine wirksame tec h- nische Maßnahme zum Schutz der zugunsten der Klägerin zu 1 urheb errech t- lich geschützten Videospiele dar. Karten und Konsolen seien in ihren Abme s- sungen so aufeinander abgestimmt, dass ausschließlich Nintendo - DS - Karten in die Nintendo - DS - Konsolen passten . Dadurch werde verhindert, dass Videospi e- le der Klägerin zu 1 , die unbefugt aus dem Internet heruntergeladen worden seien, auf den Konsolen abgespielt und damit unbefugt vervielfältigt werden könnten. Die [frühere] Beklagte zu 1 habe die Adapterkarten hauptsächlich en t- worfen und hergestellt , um diese Schutzmaßnahme zu um gehen . D ie Möglic h- keit des Abspielens von Raubkopien bilde den maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum Kauf der Adapterkarten. Die rechtmäßigen Einsatzmöglichkeiten der Adapterkarten träten demgegenüber eindeutig in den Hintergrund. Die Klägerin zu 2 sei befugt, Ansprüche der Nintendo of Europe GmbH gegen die Beklagten wegen Verstoßes gegen das sich aus § § 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der 2. GPSGV ergebende Verbot, Spielzeug hier die Slot1 - Karten ohne Herstellerangaben oder CE - Kennzeichnung zu vertreiben, im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung über Hersteller, Lief e- ranten oder andere Vorbesitzer der Karten bestehe allerdings nicht. B . Die gegen d iese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, s o- 15 16 17 - 9 - weit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Fes tstellungen kann nicht a b- schließend beurteilt werden, ob die zuletzt verfolgten Ansprüche d er Klägerin zu 1 gegen den Beklagten zu 1 (dazu B I) und die Beklagten zu 2 und 3 (dazu B II) wegen Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG und der Kläge rin zu 2 gegen die Beklag ten (dazu B III) wegen Verstoßes gegen § § 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der 2. GPSGV begründet sind . I. Die Revision hat hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 gegen den B e- klagten zu 1 wegen Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG erhobenen Ansprüche Erfolg . 1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist der Rechtsstreit hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG verfolgten Klageantr ä- ge auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserte i- lung und Vernichtung gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden, da der Rechtsstreit insoweit die Insolvenzmasse betr ifft . Der Beklagte zu 1 hat die Au f- nahme des Rechtsstreits erkl ärt. Sie ist hinsichtlich der Klageanträge auf Unte r- lassung und Vernichtung wirksam; ob sie auch hinsichtlich der Klageanträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung wirksam ist, ist im wiedereröffne ten Berufungsverfahren zu klär en. a) Die Aufnahme eines Rechtsstreits ist auch möglich, wenn dieser wie im Streitfall zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revision s- instanz anhängig war ( BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 8 mw N ; Urteil vom 18. September 2014 VII ZR 58/13, NJW - RR 2014, 1512 Rn. 14). b ) Hinsichtlich des Unterlassungsan trags konnte d er Beklagte zu 1 den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufne h- 18 19 20 21 - 10 - men. Eine durch die Eröffnung de s Insolvenzverfahrens unterbrochene Recht s- streitigkeit gegen den Schuldner kann vom Insolvenzverwalter in entspreche n- der Anwendung der unmittelbar für Masseverbindlichkeit en geltenden Regelung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn sie einen g egen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts o der wegen eines Wettbewerb s- verstoßes betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 20 bis 29 Modul gerüst II). Entsprechendes gilt f ür d en gegen die Schuldnerin gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG. c ) Bezüglich des Vernichtungsantrags konnte der Beklagte zu 1 den Rechtsstreit nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 I nsO aufnehmen. Der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Insolvenzschuldnerin anhängige Recht s- streit betrifft insoweit die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolven z- masse im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. BGHZ 185, 11 Rn. 2 7 Modul - gerüst II). d ) Ob die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten zu 1 auch hinsichtlich de s Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wirksam ist, ist im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu klären. aa) Ein Passivprozess, mit dem die Insolvenzmasse in Anspruch g e- nommen wird, kann vom Gläubiger nur unter den besonderen, im Falle de s hier in Rede stehenden Anspr uchs auf F eststellung der Schadensersatzpflicht nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 InsO ohne weiter es au f- genommen werden. Im Übrigen können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen ( § 87 InsO) . Trotz des bereits anhängigen Rechtsstreits muss der Insolvenzgläubiger de s- halb seine Forderung zunächs t nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderung muss sodann in einem Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht 22 23 24 - 11 - oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden ( § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 176 f . I n sO). Wenn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Ins olvenzgläubiger der Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren widerspricht, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen ( § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO). Liegt, wie im Streitfall, für die Forderung bereits ein Endurteil vor, obliegt die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits dem Bestreitenden ( § 179 Abs. 2 InsO). Bleibt dieser untätig, ist der Gläubiger zur Aufnahme befugt (BGHZ 195, 233 Rn. 7 mwN ; BGH, Ur teil vom 3. Juli 2014 IX ZR 261/12, NJW - RR 2014, 1270 Rn. 9 ). Die Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens dient dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Durch das Verfa h- ren der Anmeldung und Prüfung soll ihnen die Möglichkeit gegebe n werden, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der Fo r- derung zu beteiligen, zumal die gerichtliche Feststellung gegenüber allen Inso l- venzgläubigern wirkt ( § 183 Abs. 1 InsO). Aus diesem Grund ist das Erfordernis des insolvenz rechtlichen Feststellungsverfahrens nicht abdingbar. Es handelt sich um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage als auch bei der Aufnahme eines unterbroch e- nen Rechtsstreits (BGH, NJW - RR 2014, 1270 Rn. 10 mwN) . bb) Mangels entsprechenden Sachvortrags der Parteien kann der Senat nicht beurteilen, ob die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten zu 1 hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach diesen Maßstäben wirksam i st. Die Parteien haben nicht vorgetragen, ob die Klägerin zu 1 ihre entsprechende Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat und ob diese Forderung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geprüft worden ist. Die Prüfung der Forderung nach den insolve nzrechtlichen Vorschriften ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu 1 die Forderung im vorliegenden Rechtsstreit bestreitet. Der Zweck, den übrigen Insolvenzgläubigern eine Bete i- ligung zu ermöglichen, kann nur durch eine förmliche Durchführung d es Pr ü- 25 - 12 - fungsverfahrens vor dem Insolvenzgericht erreicht werden (BGH, NJW - RR 2014, 1270 Rn. 12). cc) Da die Frage der Wirksamkeit der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten zu 1 erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung in der R e- visionsinst anz erörtert worden ist, ist den Parteien im wiedereröffneten Ber u- fungsrechtszug Gelegenheit zu m Vortrag zu geben , ob das insolvenzrechtliche Feststellungsverfahren durchgeführt worden ist. e ) Dem entsprechend ist a uch h insichtlich des Antrags auf Ausk unftse r- teilung im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu klären, ob die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten zu 1 wirksam ist. Mit diesem Antrag verfolgt die Klägerin zu 1 einen Auskunftsanspruch , der als Hilfsanspruch der Durchse t- zung des Schade nsersatzanspruchs dient. Als Hilfsanspruch teilt der Au s- kunftsanspruch den rechtlichen Charakter des Hauptanspruchs als Insolven z- forde rung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 VIII ZR 176/65, BGHZ 49, 11, 13 ff.; Urteil vom 2. Juni 2005 IX ZR 221/03, NJW - RR 2005, 1714, 1715 ; BGHZ 185, 11 Rn. 31 Modulgerüst II; MünchKomm.InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 46 ) . Da der Hilfsanspruch das rechtliche Schicksal des Haupta n- spruchs teilt, setzt d ie wirksame Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich des Auskunfts anspruchs voraus, dass d ie Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wirksam ist. 2 . Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob der Unterlassungsantrag wegen V erstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG, den die Klägerin zu 1 ursprünglich gegen die Schuldnerin erhoben und im Blick auf die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten zu 1 einseitig für erledigt erklärt hat, begründet war und durch dieses Ereignis unbegrün det geworden ist. 26 27 28 - 13 - a) Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger auch im Revision s- verfahren einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erl e- digt haben soll wie hier der Übergang der Verwaltungs - und Verfügungsbefu g- nis auf den Ins olvenzverwalter (vgl. BGHZ 185, 11 Rn. 40 Modulgerüst II) als solches außer Streit steht. Zu prüfen ist, ob die Klage bis zu dem geltend g e- machten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und wenn das der Fall ist ob sie durch dieses Ereign is unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache fes t- zustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 20 04, 496 Einkaufsgutschein II; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 57 Rn. 15 = WRP 2010, 123 Scannertarif). Der Unterlassungsantrag war zwar bis zum fraglichen Zeitpunkt zulässig (dazu B II 2 b ) . A uf der Grundlage der vom Berufungsgeri cht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob er bis dahin auch begründet war (dazu B II 2 c ) und gegebenen - falls durch die se s Ereignis unbegründet geworden ist ( dazu B II 2 d ) . b ) D er U nterlassungsantrag war bis zu m Übergan g der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis auf den Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter zulässig ; insbesondere war er hinreichend bestimmt. a a) E in Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revis i- onsverfahren von Amts wegen zu beachten. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf ber u- hende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgege n- stand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts n icht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend ve r- teidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, 29 30 31 - 14 - Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013 Rn. 12 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II, mwN). bb ) Der hier in Rede stehende Unterlassungsantrag war nach diesen Maßstäben hinreichend deutlich gefasst. (1) Mit diesem Antrag wollte d ie Klägerin zu 1 der Schuldnerin unters a- ge n lassen, zu gewerblichen Zwecken in den Kartenschacht der Nintendo - DS - Spielkonsole passende sogenannte " Slot - 1 - Karten " , die über einen internen wiederbeschreibbaren Speicher oder eine Vorrichtung zur Verwendung einer Micro - SD - Karte verfügen und geeignet s ind, im Internet verfügbare Kopien von Nintendo - DS - Spielen der Klägerinnen auf einer Nintendo - DS - Konsole abz u- spi e len, in sbesondere die unter Bezugnahme auf die Anlagen K 1 bis K 12 n ä- her bezeichneten " Slot - 1 - Karten " , einzuführen, zu verbreiten, zu verkaufe n, im Hinblick auf den Verkauf zu bewerben oder zu besitzen. (2 ) D ieser Antrag war entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb unbestimmt, weil offen ge bliebe n wäre , welche Nintendo - DS - Spiele im Einze l- nen erfasst sein könnten. Es waren damit ersicht lich nicht nur einzelne, sondern sämtliche Nintendo - DS - Spiele gemeint und zwar auch solche, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Internet verfügbar sein würden . (3 ) Der Antrag war nicht etwa deshalb unbestimmt, weil er wie die Rev i- sion geltend macht Nintendo - DS - Spiele umfasst, die die Klägerinnen zwar hergestellt haben, an denen sie aber keine Verwertungsrechte besitzen , weil sie die Spiele im Auftrag von Dritten entwickelt haben . Mit den " Nintendo - DS - Spielen der Klägerinnen " sind nur die von de n Klägerin nen hergestellte n Spiele gemeint, an denen die Klägerin zu 1 die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besitzt. Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin zu 1 die B e- klagten als Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den in den Vide o- spielen enthaltenen Sprach - , Musik - , Lichtbild - und Filmwerken sowie Laufbi l- 32 33 34 35 - 15 - dern wegen Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG auf Unterlassung in Anspruch nimmt. (4 ) D er Unterlassungsantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil die im Insbes ondere - Teil zur näheren Bezeichnung der Adapterkarten in Bezug g e- nommenen Anlagen K 1 bis K 12 sich nicht bei den Gerichtsakten bef a nden. Die An lagen K 1 bis K 12 befinden sich jedenfalls mittlerweile wieder bei den Gerichtsakten. Die Klägerinnen haben diese Anlagen mit der Revisionserwid e- rung noch einmal zu den Gerichtsakten gereicht. Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, dass es sich da bei nicht um die im U nterlassungsantrag in Bezug genommenen Anlagen handelt. D ie Revision weist allerdings zu Re cht darauf hin , dass die Anlagen K 1 bis K 12 nicht körperlich mit de r Urschrift des landgerichtlichen Urteil s oder des Berufungsurteil s verbunden sind . Grundsät z- lich muss sichergestellt werden, dass der Urteilsausspruch bei Erlass des U r- teils inhaltlich b estimmt ist. Aus diesem Grund muss der Urteilsausspruch in aller Regel aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein. Daraus folgt, dass der Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist. Nur in besonders gelagerten Fä l- len können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der B e- stimmtheit des Urteilsspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewä h- rung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangeme s- s enen Aufwands mit abzuwägen sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 I ZR 117/97, BGHZ 142, 388, 390 bis 393 - Musical - Gala). Für einen solchen Ausnahmefall ist bei der überschaubaren Anzahl von Anlagen nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht wird di e Anlagen daher, soweit es auf sie zur Auslegung der Urteilsformel bei der erneuten Entscheidung ankommt, zum Urteil zu ne h- men haben. (5) Die Revision macht vergeblich geltend, aus dem Unterlassungstenor des Berufungsurteils sei nicht ersichtlich, dass die hier in Rede stehende Unte r- 36 37 - 16 - lassungspflicht der Schuldnerin nur gegenüber der Klägerin zu 1 und nicht auch gegenüber der Klägerin zu 2 besteht. Es genügt, dass sich dies eindeutig aus den zur Auslegung des Unterlassungstenors heranzuziehenden Entsche i- du ngsgründen, den in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen Klagea n- trägen und den auf den Unterlassungstenor bezogenen Urteilsaussprüchen zur Feststellung der Schadensersatzpflicht und zur Auskunftserteilung ergibt. c ) Aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob d er Unterlassungsantrag bis zu m fragl i- chen Zeitpunkt (Insolvenzeröffnung) begründet war. aa ) Gemäß § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG sind (unter anderem) die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Werbung im Hinblick auf den Verkauf und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen verboten, die hauptsächlich entworfen oder hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern . Die Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Inhaber von Rechten an urhebe r- rechtlich geschützten Werken oder anderen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenständ en (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 14 bis 16 = WRP 2008, 1149 Clone - CD). Wer gegen diese B e- stimmung verstößt kann daher vom Rechtsinhaber bei Wiederholungsgefahr gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung in Anspruch genomm en werden (BGH, GRUR 2013, 1035 Rn. 11 Videospiel - Konsolen I). Dabei begründet e i- ne Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 33 Clone - CD). bb ) Die Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG ist anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Videospiele nicht nur aus Sprach - , Musik - , Lichtbild - und Filmwerken sowie Laufbildern, sondern auch aus Computerprogrammen 38 39 40 - 17 - bestehen und die Vorschriften der § § 95a bis 95d UrhG gemäß § 69a Abs. 5 UrhG auf Computerprogramme keine Anwendung finden. (1) Die Regelung des § 69a Abs. 5 UrhG dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter A s- pekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Information s- gesellschaft u nd ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. a lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtl i- chen Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weis e. Gemäß Erwägungsgrund 50 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG sollte ein gemäß Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierter Rechtsschutz technischer Maßnahmen insbesond e- re nicht auf den Schutz der in Verbindung mit Computerprogrammen verwend e- ten technischen Maßnahmen Anwendung finden, der ausschließlich in der Richtlinie 91/250/EWG sie ist mittlerweile durch die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen kodifiziert worden behandelt wird. (2) Der Bundesgerichtshof hat dem Geric htshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 6 . Februar 2013 die sich im Hinblick auf diese Regelungen ste llende Frage vorgelegt, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nation ale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegensteht, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt (BGH, GRUR 2013, 1035 Rn. 20 Videospie l - Konsolen I). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in s einem Urteil vom 23. Januar 2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren ausgeführt, bei einem Videospiel, das nicht nur aus einem Computerprogramm bestehe, sondern auch etwa grafisch e oder klangliche Bestandteile mit eigenem 41 42 43 - 18 - schöpferischem Wert umfasse, seien die an der Originalität des Werkes teilh a- benden Teile des Videospiels zusammen mit dem Gesamtwerk durch das U r- heberrecht im Rahmen der mit der Richtlinie 2001/29/EG eingeführte n Reg e- lung geschützt (EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 23 Nintendo /PC Box und 9Net). Danach sind wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines Video - spiels, das aus einem Computerprogramm und aus anderen urheberrechtlich geschützten Werken besteht, (auch) n ach Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG und der diese Bestimmung ins nationale Recht umsetzenden Regelung des § 95a UrhG geschützt. cc ) Die Klägerin zu 1 war als Inhaberin der urheberrechtlichen Schut z- rechte an den in den Videospielen enthaltenen Sprach - , Musik - , Lichtbild - und Filmwerken sowie Laufbildern berechtigt, den von ihr erhobenen Unterla s- sungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG geltend zu machen. dd ) Die konkrete Ausgestaltung der von den Klägerinnen hergestellten Kar ten und Konsolen stellt wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat eine wirksame technische Maßnahme im Sinne von § 95a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UrhG dar. (1 ) Technische Maßnahmen sind (unter anderem) Vorrichtungen und Bestandteile, die im normale n Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu ve r- hindern, die geschützte Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände betreffen und die vom Rechtsinhaber nicht g e- nehmigt sind ( § 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG ; Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/29/EG). Technische Maßnahmen sind (unter anderem) wirksam, soweit der Rechtsinhaber mit ihrer Hilfe die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Gegenstandes durch einen Mechanismus kontro lliert, der die Erreichung des Schutzziels s i- 44 45 46 47 - 19 - cherstellt ( § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG, Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG). (2 ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aufgrund ihrer Abmessungen ausschließlich die " Slot - 1 - Karten " mit dem " Slot - 1 - Schacht " der Konsolen kompatibel und können damit ausschließlich die auf den originalen " Slot - 1 - Karten " vertriebenen Spiele der Klägerin zu 1 auf der Nintendo - DS - Konsole gespeichert und gespielt werde n . Dadurch , dass Karten und Konsolen in ihre n Abmessungen so aufeinander abgestimmt sind, dass ausschließlich Nintendo - DS - Karten in die Nintendo - DS - Konsolen passen, wird nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts verhindert, dass Videospiele der Klägerin zu 1, die unbefugt aus dem Internet herunt ergeladen worden sind, auf den Kons o- len abgespielt und damit unbefugt vervielfältigt werden können. (3) Eine solche technische Maßnahme, die zum Teil in die physischen Träger der Videospiele und zum Teil in die Konsolen integriert ist und eine I n- terakt ion zwischen beiden Teilen erforder t , fällt unter den Begriff der " wirks a- men technischen Maßnahmen " im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 /EG , wenn sie wie im Streitfall bezweckt, Handlungen zu verhindern oder zu beschränken, die durch die R ichtlinie geschützte Rechte des Betroff e- nen verletzen (EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 26 bis 28 Nintendo/PC Box und 9Net). Sie stellt daher auch eine " wirksame technische Maßnahme " im Sinne der Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 /EG ins nationale Recht umsetz enden Regelung des § 95a Abs. 2 UrhG dar. ee ) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die von den Beklagten vertriebenen Adapterkarten seien im Sinne von § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG hauptsächlich zu dem Zweck entworfen und hergestellt worden, die wirksamen technischen Maßnahmen zu umgehen. 48 49 50 - 20 - (1) Die Beurteilung, ob Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile (nachfolgend Vorrichtungen) " hauptsächlich " zum Zweck der Umgehung techn i- scher Maßnahmen entworfen oder hergestellt worden sind, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Sie kann im Revisionsverfahren daher nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Ma ß- stäben ausgegangen ist, den Tatsachenstoff vollständig ausgeschöpft hat und ohne Widerspruch zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat. Das ist hier der Fall. (2) Bei der Beurteilung , ob Vorrichtungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und damit auch im Sinne von § 95 a Abs. 3 Nr. 3 UrhG hauptsächlich fü r den Zweck entworfen oder hergestellt worden sind, die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermögl i- chen, kommt es insbesondere darauf an, in welcher Weise diese Vorrichtungen von Dritten tatsächlich verwendet worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 34 bis 36 Nintendo/PC Box und 9Net). Die dem Entwurf oder der Herste l- lung solcher Vorrichtungen zugrunde liegenden Absichten des Entwerfers oder Herstellers sind demnach nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es en t- scheidend auf die objektive Zweckbes timmung dieser Vorrichtungen an, die sich in ihrer tatsächlichen Verwendung zeigt. Es ist daher nicht maßgeblich, ob und inwieweit diese Vorrichtungen auch für andere Zwecke verwendet werden können , wenn sie tatsächlich vor allem zur Umgehung wirksamer tec hnischer Maßnahmen verwendet worden sind. (3) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht unter Bezu g- nahme auf die Ausführungen des Landgerichts ohne Rechtsfehler angeno m- men, dass die in Rede stehenden Adapter hauptsächlich zum Zweck der U m- gehun g von technischen Schutzmaßnahmen entworfen und hergestellt worden sind. Die Möglichkeit des Abspielens von Raubkopien bi ldet nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts den maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum 51 52 53 - 21 - Kauf der Adapter; die legalen Einsatzmö glichkeiten der Adapter treten demg e- genüber eindeutig in den Hintergrund. Die Revision macht vergeblich geltend, die Beklagten hätten niemals damit geworben, dass die Adapterkarten unzulässige Raubkopien von Vide o- spielen der Klägerinnen abspielen kön nt en; aus den Anlagen K 1 bis K 9 erg e- be sich vielmehr, dass die Beklagten mit der Abspielbarkeit zulässiger Dritten t- wicklungen geworben hätten. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Werbung der Beklagten für die Adapterkarten wie das Berufungsgeri cht ang e- nommen hat gezielt auf die in wirtschaftlicher Hinsicht allein lukrative Möglic h- keit des Abspielens von Raubkopien abgestellt hat. Das Verbot der Verbreitung, des Verkaufs und der Werbung für den Kauf von Adapterkarten ist nicht darauf gestützt, dass diese Gegenstand einer Werbung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer tech nischer Maßnahmen waren ( § 95 a Abs. 3 Nr. 1 UrhG; Art . 6 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2001/29/EG). Es ist vielmehr darauf gestützt, dass diese Adapterkarten nach ihrer objektiven Zweckbestimmung hauptsächlich entworfen oder hergestellt waren, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern ( § 9 5a Abs. 3 Nr. 3 UrhG; Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG). Die Revision macht auch unter Hin weis auf die Anlagen BK 1 bis BK 3 ohne Erfolg geltend, es habe 1.143 Spiele und 638 andere Programme geg e- ben, die auf der Konsole verwendet werden konnten; darüber hinaus habe es Drittentwicklungen gegeben, die eine Nutzung der Konsole als inte rnetfähiges Gerät ermöglicht und insbesondere den Zugriff auf Facebook und Twitter sowie die Nutzung als MP3 - Player, Kalender und Organizer gestattet hätten. Für die Frage, ob die in Rede stehenden Adapter hauptsächlich zum Zweck der Umg e- hung von technisch en Schutzmaßnahmen entworfen und hergestellt worden sind, ist es wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat unerhe b- lich, ob mit Hilfe der Adapter zahlreiche von Drittanbietern entwickelte Anwe n- 54 55 - 22 - dungen ohne Rechtsverstoß auf der Konsole zum Einsat z gebracht werden könnten. Entscheidend ist, dass die Adapterkarten wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat nach der Lebenserfahrung tatsächlich vor allem dafür verwendet werden, Raubkopien von Videospielen der Klägeri n- nen auf der Kon sole abzuspielen. ff ) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen zur der Frage getroffen, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in überm ä- ßiger Weise b eschränkt. (1 ) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2014 ausgeführt, der Rechtsschutz gegen die Umgehung wir k- samer technischer Maßnahmen im S inne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 /EG müsse den Grundsatz der V erhältnismäßigkeit wahren. Rechtsschutz werde daher nur für technische Maßnahmen gewährt, die das Ziel verfolgten, die vom Inhaber eines Urheberrechts nicht genehmigte Vervielfältigung, öffentliche Wi e- dergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken o der die Verbreitung des Originals eines Werkes und seiner Vervielfältigungsstücke zu verhindern oder zu unterbinden. Die Maßnahmen müssten zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet sein und dürften nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen. In diesem Zusammenhang müsse geprüft werden, ob andere Maßnahmen zu g e- ringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter, für die es keiner Genehmigung des Inhabers der Urheberrechte bedürfe, hätten führen können, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des B e- troffenen geboten hätten (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 30 bis 33 Nintendo/PC Box und 9Net). (2 ) Das Berufungsgericht , dessen Urteil vor der Entscheidung des G e- richtshofs in der Sache " Nintendo/PC Box und 9Net " ergangenen i st, hat nicht geprüft, ob d ie in der konkreten Ausgestaltung der von den Klägerinnen herg e- 56 57 58 - 23 - stellte n Karten und Konsolen liegende wirksame technische Maßnahme zum Schutz der in den Videospielen enthaltenen urheberrechtlich geschützten We r- ke und Leistungen di esen Anforderungen genügt . Die von den Klägerinnen ei n- gesetzte technische M aßnahme verfolgt allerdings das Ziel, eine von der Kläg e- rin zu 1 als Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte nicht genehmigte Vervielfältigung der Videospiele zu verhindern. S ie ist auch zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die hier in Rede stehende technische Maßnahme nicht über das hinausging, was zur Verwirklichung des Ziels erforderlich war , ein un befugte s Vervie lfältig en von Videospiele n der Klägerin zu 1 auf Nintendo - DS - Konsolen zu verhindern . Es hat nicht geprüft, ob die Videospiele wie die Beklagten geltend gemacht haben durch eine Verschlüsselung der Spieldaten vor einer unbefugten Ve r- vielfältigung auf de n Konsolen hätten geschützt werden können und damit ein Abspielen zulässiger Drittentwicklungen auf den Konsolen möglich geblieben wäre. Es hat weiter nicht festgestellt, dass eine Verschlüsselung der Spieldaten nicht zu einem vergleichbaren Schutz für die Videospiele geführt hätte wie die konkrete Ausgestaltung der von den Klägerinnen hergestellten Karten und Ko n- solen nach dem " Schlüssel - Sc hloss - Prinzip " . Davon kann nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil es Dritten nach den Feststellungen des Berufu ng s- gerichts möglich war, von der Klägerin zum Schutz ihrer Videospiele ergriffene elektronische Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen und rechtswidrig Kopien dieser Spiele durch Auslesen der Originalkarten herzustellen und im Internet anzubieten , die mit Hilfe der von den Beklagten angebotenen Adapter auf der Konsole verwendet werden konnten . gg ) Da die Schuldnerin die Adapter verbreitet, verkauft und im Hinblick auf den Verkauf beworben hat, hätte sie wegen eines Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG als Täter auf Unterlassung dieser Verhaltensweisen gehaftet . Die Revision macht jedoch mit Erfolg geltend, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen k ein Verbot der Einfuhr oder des Besitzes von Ada p- 59 - 24 - terkarten getragen hätten. Allein daraus, dass die Schuldnerin , die selbst keine Adapterkarten herstellt, die Adapterkarten in ihrem Onlineshop zum Kauf an g e- boten hat, folgt nicht, dass sie die Adapterkarte n eingeführt oder besessen ha t . d ) Es kann auch nicht beurteilt werden, ob der Unterlassungs antrag un - terstellt er war begründet durch den Übergang der Verwaltungs - und Verf ü- gungsbefugnis auf den Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter infolge der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens unbegründet ge wor den ist. Der in die Zukunft gerichtete Unterlas sungsanspruch setzt das Bestehen einer Begehungsgefahr voraus. Eine durch einen Verstoß der Schuldnerin gegen § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG in ihrer Person begründete Wiederholungsgefahr wäre dem Beklagten zu 1 nicht zuzurechnen (dazu B I 2 e aa). Feststellungen dazu, ob in der Person des Beklagten zu 1 eine Wiederholungsgefahr (dazu B I 2 e bb) oder Erstbeg e- hungsgefahr (dazu B I 2 e cc) be steht , sind bislang nicht getroffen . aa ) Ein unterstellter Verstoß der Schuldnerin gegen § 95a Abs. 3 UrhG begründet zwar in ihrer Person eine Wiederholungsgefahr. Diese ist jedoch nicht auf den Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter übergegangen. Die Wi e- derholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beur teilen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr durch eigenes Verhalten begründet hat, sondern auch, wenn der Rechtsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist (BGH, U rteil vom 26. April 2007 - I ZR 34/05 , BGHZ 172, 165 Rn. 11 Schuld - nachfolge; Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 39 = WRP 2008, 1434 Schuhpark). Rechtsverstöße des Insolvenzschuldners, se i- ner Organe, Mitarbeiter oder Beauftragte n begründen daher in der Person des Insolvenzverwalters selbst dann keine Wiederholungsgefahr, wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt. Der Insolvenzverwalter übt als Partei 60 61 - 25 - kraft Amtes die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über die Ins olvenzmasse im eigenen Namen aus ( vgl. BGHZ 185, 11 Rn. 40 - Modulgerüst II, mwN). bb ) Da erst im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zu 1 zum Inso l- venzverwalter bestellt word en ist, konnte das Berufungsgericht keine Festste l- lungen dazu treffen, ob der Beklagte zu 1 die in Rede stehenden Adapterkarten eingeführt, verbreitet, verkauft oder im Hinblick auf den Verkauf be wo rben oder bes essen hat und damit in seiner Person die Verm utung der Wiederholungsg e- fahr begründet ist. cc ) Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass bei dem Beklagten zu 1 eine Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf zukünftige Verle t- zungshandlungen besteht. Von einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten vo r- beugenden Unterlassungsanspruch ist nur auszugehen, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsge g- ner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/0 7, GRUR 2009, 841 Rn. 8 = WRP 2009, 1139 - Cybersky, mwN). Das Berufungsgericht konnte insoweit keine Feststellungen treffen. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1 das vorliegende Verfahren als Insolvenzverwalter aufgenommen hat und der Klage entgegen getreten ist, ist kein ausre ichender Anhaltspunkt dafür, dass er den Vertrieb der Adapter in naher Zukunft aufn immt . 3 . Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts angenommen, die Klägerin zu 1 hab e gemäß § 98 Abs. 1 UrhG einen Anspruch darauf, dass die Beklagten die in ihrem B e- sitz befindlichen Adapterkarten vernichten. Diese Annahme hält einer rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. 62 63 64 - 26 - a) Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 kann derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Ur heberrechtsgesetz geschütztes Recht wider r echtlich ver letzt, von dem Verletzten a uf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur recht s- widrigen Verbreitun g bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch geno m- men werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 UrhG entspr e- chend auf die im Eigentum des Verletzers stehende n Vorrichtungen anzuwe n- den , die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungs stücke ge die nt h a- ben. b) Die gemäß Artikel 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchse t- zung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) am 1. September 2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 98 UrhG zielt auf die Beseitigun g andauernder Verletzungen und ist da her auf Verletzungshan d- lungen anwendbar, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens begangen worden sind (J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 98 UrhG Rn. 2). c) Der von der Klägerin zu 1 er hobene Anspruch auf Vernichtung der Adapterkarten ist schon deshalb nicht begründet, weil ein unterstellter Ve r- stoß der Schuldnerin gegen § 95a Abs. 3 UrhG weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz g eschütztes Recht verletzt hat. Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich zwar um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberr echtlich geschützten Werke und Lei s- tungen einsetzen (BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 14 bis 16 - Clone - CD) . Die R e- g e lung begründet jedoch weder ein Urheberrecht noch ein an deres nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht dieser Rechtsinhaber ( Dreyer in Dre y- er/ Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 95a UrhG Rn. 43; Czychowski in 65 66 67 68 - 27 - Fromm/Nordemann aaO § 95a UrhG Rn. 52; Lindhorst in Möhring/Nicolini, U r- heberrecht, 3. Aufl., § 95a UrhG Rn. 23.1.; Schmidl/Lickleder in B ü- scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtssc hutz Urheberrecht Med ien recht, 3. Aufl., § 95a UrhG Rn. 34; v. Ungern - Sternberg, GRUR 2012, 321, 323; aA Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger , Urheberrecht, 4. Aufl., § 95a UrhG Rn. 88 und 90; Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 95a UrhG Rn. 40; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 5; Peukert in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 82 Rn. 6; Arnold/Timmann, MMR 2008, 286, 288 f. ; offen gelassen in BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 12 - Clone - CD, mwN zu beiden Ansichten) . Zu den anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschüt z- ten Rechten im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG zählen nur absolute Rechte ( BT - Drucks. IV/270, S. 103; Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 3; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG R n. 8 ; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 3; v. Wolff in Wandtke/Bullinger aaO § 97 UrhG Rn. 4; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 97 Rn. 1; Reber in Möh ring/Nicolini aaO § 9 7 UrhG Rn. 2 ). Die Bestimmung des § 95a UrhG schafft jedoch kein absolutes Recht , sondern regelt lediglich Ver haltenspflic h- ten , die unmittelbar dem Schutz technische r Maßnahmen und mittelbar dem Schutz der durch diese technischen Maßnahmen urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen dienen . Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 Ur hG verletzt daher weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsg e- setz geschütztes Recht im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG. d ) Der von der Klägerin zu 1 erhobene Anspruch auf Vernichtung der Adapterkarten ist ferne r deshalb nicht nach § 98 Abs. 1 UrhG begründet, weil es sich bei den hier in Rede stehenden Adapterkarten weder um Vervielfält i- gungsstücke im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt noch um Vorric h- tungen im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 UrhG, die zur Her stellung solcher Ve r- vielf ältigungsstücke gedient haben. 69 - 28 - aa) Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass es möglich ist, K o- pien der zugunsten der Klägerin zu 1 urheber r echtlich gesch ützten Videospiele aus dem Internet herunter zuladen und diese entw eder auf eine Micro - SD - Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den ei n- gebauten Speicherbaustein des Adapters zu übertragen. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass auf den von der Beklagten zu 1 angebo tenen Adapterkarten bereits Videospiele der Klägerinnen in dieser Weise unbefugt gespeichert waren . Bei diesen Adapterkarten handelt es sich da nach nicht um Vervielfältigungsstücke im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG. bb) Die Adapterkarten sind aber a uch keine Vorrichtungen im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 UrhG, die zur Herstellung solcher Vervielfältigungsstücke gedient haben . Auf Speichermedien, die noch nicht zur Vornahme von Vervie l- fältigungen verwendet worden sind wie die von den Beklagten angebo tenen Adapterkarten ist diese Bestimmung nicht anwendbar, da solche Leermedien nicht der Herstellung von Vervielfältigungstücken " gedient haben " , sondern a l- lenfalls zukünftig dienen können (J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 98 UrhG Rn. 20; Dreier i n Dreier/Schulze aaO § 98 Rn. 13 ; Wild in Schr i- cker/Loewenheim aaO § 98 UrhG Rn. 11 ) . Eine entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf Vo r- richtungen, die lediglich dazu bestimmt sind, zur Herstellung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke v erwendet zu werden, kommt auch unter Berücksicht i- gung des mit der Neuregelung verfolgten Zwecks, die Durchsetzung von Rec h- ten des geistigen Eigentums zu verbessern, nicht in Betracht (aA Bohne in Wandtke/Bullinger aaO § 98 UrhG Rn. 32), da keine Anhaltspun kte für eine planwidrige Regelungslücke bestehen. Nach § 99 UrhG aF, der Vorgängerregelung des § 98 Abs. 1 Satz 2 UrhG , konnte der Verletzte die Vernichtung von im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtsw idrigen He r- 70 71 72 73 - 29 - stellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten Vorrichtungen verlangen. Mit § 98 Abs. 1 Satz 2 UrhG ist Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums insoweit wörtlich ins deutsche Recht umgesetzt worden, als der Vernichtungsanspruch nunmehr voraussetzt, dass die Vorrichtungen " vorwiegend " zur Herstellung di e- ser Vervielfältigungsstücke " gedient haben " . Es kann daher nicht angenommen werden, es widerspreche dem Regelungsplan des Geset zes, das s die Neureg e- lung kein en Anspruch auf Vernichtung von Vorrichtungen vorsieht , die lediglich dazu bestimmt sind, zur Herstellung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke ve r- wendet zu werden . II. Die Revision hat auch hinsichtlich der von der Kläge rin zu 1 gegen die Beklagten zu 2 und 3 wegen Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG erhobenen Ansprüche Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts angenommen, die Beklag t en zu 2 und 3 hafteten als G e- schäftsfü hrer für einen Verstoß der Schuldnerin gegen § 95a Abs. 3 UrhG, weil die Eignung und Bestimmung der Adapter zur Umgehung der Kopierschut z- maßnahmen der Klägerin zu 1 offensichtlich gewesen sei und die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer der Schuldneri n sowohl tatsächlich als auch rech t- lich die Möglichkeit gehabt hätten, die Zuwiderhandlungen abzustellen. 2. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Verstoß der Schu ldnerin gegen § 95a UrhG nicht bejaht werden kann (vgl. oben Rn. 38 bis 59 ). 3 . Darüber hinaus kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen B e- gründung eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer der Schuldnerin nicht bejaht werden. 74 75 76 77 - 30 - a ) N ach der vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. September 1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen) haftet der Geschäftsführer allerdings für Wettb e- werbsverstöße (vgl. Urteil vom 9. Juni 200 5 I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1501 - Telefonische Gewinnauskunft), Urheberrechtsverle t- zungen (vgl. BGH , GRUR 2009, 841 Rn. 14 f. und 18 - Cybersky) und Kennze i- chenverletzungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 201 2, 1145 Rn. 36 = WRP 2012, 1392 - Pelikan) der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern. Der Bundesgerichtshof hat jedoch nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass an dieser Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden kann (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 15 - Geschäftsführerhaftung). Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivi l- rechtliche Haftung begründende n Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Recht s- grundsätzen (BGH, BGHZ 201, 344 Rn. 13 Geschäftsführerhaftung, mwN). Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allg e- meinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, BGHZ 201, 344 Rn. 17 Geschäftsführerhaftung, mwN). Darüber hinaus kommt eine zivilrechtliche Haftung für die deliktische Handlung eines Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 11 - Geschäftsführ erhaftung, mwN). Danach kann a ls Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in A n- spruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in i r- 78 79 80 81 - 31 - gendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts b eiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten ver letzt. Als Beitrag zur Ve r- letzung des geschützten Rechts kann die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche un d tatsächliche Möglichkeit zur Verhi n- derung dieser Handlung hatte. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchg e- nommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Be rüc k- sichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eige n- verantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmi t- telbar vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 - B ear - Share, mwN). Ein Störer haftet danach anders als ein Täter oder Teilnehmer nur bei einer Verletzung absoluter Rechte und nicht bei einer Verletzung bloßer Verhaltenspflichten . Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz. Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft danach persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des g e- schützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt . b ) Nach diesen Grundsätzen ist auch die Frage zu beurteilen, ob die B e- klagten zu 2 und 3 für einen Verstoß der Schuldnerin gegen § 823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG als d eren Geschäftsführer persönlich haften. aa) Eine persönliche Haftung der Beklag t en zu 2 und 3 als Täter oder Teilnehmer auf Unterlassung und Schadensersatz für einen Verstoß der Schuldnerin gegen § 823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG kommt nur in B etracht, wenn sie an diesem Verstoß durch positives Tun beteiligt war en oder wenn sie diesen Verstoß aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte n verhindern müssen . Die 82 83 - 32 - schlichte Kenntnis von Rechtsverle tzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzul asten ist. D a- zu rechnen Maßnahmen, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. Die Feststellung des Berufungsgerichts , die Beklagten zu 2 und 3 hätten den Verstoß gekannt und nicht verhindert, genügt danach für sich genommen nicht, u m eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Tät er oder Teilnehmer zu bejahen. Dazu, ob der beanstandete Vertrieb der Slot - 1 - Karten durch die Schuldnerin auf einer typischerweise auf Geschäftsführerebene zu treffenden Entscheidung beruht, hat das Berufungsg ericht nichts festgestellt. bb) Eine persönliche Haftung der Beklag t en zu 2 und 3 als Störer auf U n- terlassung für einen Verstoß der Schuldnerin gegen § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG käme nur in Frage , wenn die Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG nicht nur eine Ver haltenspflicht aufstellt e , sondern ein absolutes Recht enth ielte (aA Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 95a Rn. 51 ). Das ist jedoch nicht der Fall (vgl. oben Rn. 67 f. ). I II . Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsg e- richt de r auf we ttbewerbsrechtliche Ansprüche der Nintendo of Europe GmbH gestützten Klage der Klägerin zu 2 gegen die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung bis auf einen Teil des Auskunftsan trags stattgegeben hat . 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin zu 2 sei be rechtigt , im Wege der gewillkürten Prozess standschaft wettbewerbsrechtliche Anspr ü- che der Nintendo of Europe GmbH gegen die Beklagten wegen Verstoßes g e- gen § § 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der 2. GPSGV ge l- tend zu machen, hält einer Nachprüfung nicht stand. 84 85 86 - 33 - a) Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächt i- gung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhaber s sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermäc h- tigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wir t- schaftlicher Natur sein kann (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 24 = WRP 2014, 68 - Beuys - Aktion, mw N). b) D as Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Voraussetzu n- gen im Streitfall erfüllt sind. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die Klägerin zu 2 sei zur gerichtlichen Verfolgung der hier in Rede stehenden Ansprüche ermächtigt . Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht lediglich festgestellt, die Klägerin zu 2 sei au f- grund einer konzerninternen Aufgabenzuweisung berechtigt, die geistigen E i- gentumsrechte der Klägerin z u 1 weltweit durchzusetzen. Die Klägerin zu 2 ve r- folgt aber keine Ansprüche der Klägerin zu 1, sondern Ansprüche der Nintendo of Europe GmbH. Die Klägerin zu 2 macht auch keine geistigen Eigentumsrec h- te, sondern wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Das Berufungsgericht hat ferner keine Feststellungen zu einem eige nen schutzwürdigen Interesse der Klägerin zu 2 an einer gerichtlichen Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen der Nintendo of Europe GmbH getro f- fen. 2 . Mit der vom Berufungsger icht gegebenen Begründung können die von der Klägerin zu 2 gegen den Beklagten zu 1 erhobenen Ansprüche nicht bejaht werden. a) Der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochene Recht sstreit ist von 87 88 89 90 91 92 - 34 - dem Beklagten zu 1 auch hinsichtlich des von der Klägerin zu 2 wegen Verst o- ßes der Schuldnerin gegen § § 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der 2. GPSGV verfolgten Unterlassungsantrags wirksam aufgenommen worden (vgl. oben R n. 21 ); o b die Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich der Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung wirksam ist, ist im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu klären ( vgl. oben Rn. 23 bis 27 ). b ) Auf der Grundlage der v om Berufungsgericht getroffenen Feststellu n- gen kann nicht beurteilt werden, ob der Unterlassungsanspruch wegen Verst o- ßes gegen § § 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der 2. GPSGV , den die Klägerin zu 2 ursprünglich gegen die Schuldnerin erh oben und im Blick auf den Übergang der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis auf den Beklagten zu 1 einseitig für erledigt erklärt hat, durch die ses Ereignis unb e- gründet geworden ist. aa ) Die Klägerin zu 2 hat den auf einen Verstoß gegen § § 3, 4 Nr. 11 U WG, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der 2. GPSGV gestützten und u r- sprünglich gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrag wirksam für erledigt erklärt. Da der Beklagte zu 1 sich dieser Erklärung nicht angeschlossen hat , ist insoweit zu prüfen, ob die Klage mit diesem Antrag bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und wenn das der Fall ist ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet gewo r- den ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Er ledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (vgl. oben Rn. 29 ). bb) Der Unterlassungsantrag war bis zur Aufnahme des Rechtsstreits z u- lässig; insbesondere war er hinreichend bestimmt. cc) Der Unterlassungsantrag war bis zu diesem Zeitpunkt auch begrü n- det. 93 94 95 96 - 35 - (1) Der von der Klägerin zu 2 auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch war gegen die Schuldnerin nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zur Zeit der Beg ehung im Jahre 2008 als auch bei Insolvenzeröffnung im Jahr 2013 wettbewerbswidrig war (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 27 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II, mwN). Die zum Zeitpunkt der Begehung des beanstandete n Verhaltens der Schuldnerin im Jahr 2008 maßgeblichen Bestimmungen der 2. GPS GV in der ab dem 9. Oktober 1995 (2. GPS GV [1995]) geltenden Fassung sind vor der Insolvenzeröffnung am 21. Januar 2013 durch die Bestimmungen der 2. GPSG V in der ab dem 20. Juli 2011 (2. GPSG V [2011]) geltenden Fassung abgelöst worden. Für den Streitfall haben sich dadurch jedoch keine Änderu n- gen in der Sache ergeben. Spielzeug darf nach wie vor nur in Verkehr gebracht werden, wenn es mit der CE - Kennzeichnung und Herstellerangabe n versehen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 der 2. GPSG V (1995) muss das Spielzeug beim I n- verkehrbringen mit der CE - Kennzeichnung versehen sein. D ie CE - Kennzeich - nung muss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. GPSG V (1995) auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung sichtb ar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. In gleicher Weise müssen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der 2. GPSG V (1995) der Name, gegebenenfalls die Firma oder das Zeichen, sowie die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Einführers in d ie Gemei n- schaft angebracht sein. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 2. GPSG V (2011) haben die Hersteller beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selb st oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unte r- lagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. Bevor sie ein Spielzeug 97 98 99 100 - 36 - auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der 2. GPSG V (2011) zu überprü fen, ob der Hersteller die Anforderungen von § 4 Abs. 2 der 2. GPSG V (2011) erfüllt hat. Gemäß § 13 Abs. 1 der 2. GPSG V (2011) muss a uf dem Markt bereitgestelltes Spielze ug die CE - Kennzeichnung tragen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der 2. GPSG V (2011) ist die CE - Kennzeich - nung deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen. (2) Ein Unterlassungsanspruch der Nintendo of Europe GmbH gegen die Schuldnerin wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den hier in Rede stehenden Bestimmungen der 2. GPSGV setzt nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG voraus, dass die Nintendo of Europe GmbH Mitbewe r- ber der Schuldnerin ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da die Nintendo of E u- rope GmbH und die Schuldnerin als Unternehmer beim Angebot von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Sie versuchen, gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises a b- zusetzen, so dass das konkret beanst andete Wettbewerbsverhalten der Schuldnerin die Nintendo of Europe GmbH im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei, mwN). Die Nintendo of Europe GmbH vertreib t " Slot - 1 - Karten " mit Videospielen für ihre Videospiel - Konsolen. Die Schuldnerin bietet nach Ansicht der Klägerin zu 2 unter Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften der 2. GPSGV - Adapterkarten an, mit deren Hilfe im Internet angebotene Kopien von V ideospielen der Klägerinnen auf diesen Videospiel - Konsolen verwendet werden können. Es liegt auf der Hand, dass der Absatz von Adapterkarten den Absatz von " Slot - 1 - Karten " beeinträchtigen kann. (3 ) Bei den hier in Rede stehenden Bestimmungen der 2. GPS G V ha n- delt es sich um gesetzliche Vorschriften, die im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu 101 102 - 37 - regeln (vgl. zur CE - Kennzeichnung BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 193/06, GRUR 2010, 169 Rn. 1 6 = WRP 2010, 247 - CE - Kennzeichnung). Ein Verstoß gegen diese Regelungen ist auch geeignet, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen. ( 4 ) D ie Schuldnerin hat gegen die angeführten Bestimmu ngen der 2. GPSGV verstoßen . Die von ihr im Jahr 2008 angebotenen Adapterkarten waren nicht in der nach der 2. GPSG V erforderlichen Weise mit Herstellerang a- ben und teilweise auch nicht mit der CE - Kennzeichnung versehen. Bei den Adapterkarten handelt es sic h um Spielzeug im Sinne der 2. GPSG V . Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. GPSG V (1995) sind Spielzeug alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Gemäß § 2 Nr. 24a d er 2. GPS G V (2011) sind Spielzeug alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Ja h- ren zum Spielen verwendet zu werden. Die hier in Rede stehenden Adapterka r- ten und die darauf gespeiche rten Videospiele werden was ausreicht auch von Personen unter 14 Jahren zum Spielen ver wendet. Der Umstand, dass die Adapterkarten nicht allein, sondern nur in Verbindung mit den Videospiel - K onsolen zum Spielen verwendet werden können , ändert nichts da ran, dass es sich dabei um Spielzeug im Sinne der 2. GPSG V handelt. dd) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der Unterlassungsantrag durch den Übergang der Verwaltungs - un d Verfügungsbefugnis auf den Bekla g- ten zu 1 unbegründet geworden ist. Das Berufungsgericht konnte keine Fes t- stellungen dazu treffen , ob in der Person des Beklagten zu 1, der den Recht s- streit im Laufe des Revisionsverfahrens aufgenommen hat, die für einen U nte r- lassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr besteht (vgl. oben Rn. 60 bis 63 ). 103 104 - 38 - 3. Auch die von der Klägerin zu 2 gegen die Beklagten zu 2 und 3 erh o- benen Ansprüche können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht bejaht werden (vgl . oben Rn. 77 bis 84 ) . D ie bislang vom Berufung s- gericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen k eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Täter oder Teilnehmer für einen Verstoß der Schul d- nerin gegen § § 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 der 2. GPSGV . Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Störer kommt nicht in Betracht, weil die Schuldnerin mit dem Verstoß gegen § § 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der 2. GPSGV lediglich (wet t- bewerbsrechtliche ) Verhaltenspflichten und kein absolutes Recht verletzt hat. C. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil im Ko s- tenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufheb ung ist die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst en t- scheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Für das weitere Verfa hren weist der Senat auf Folgendes hin: I. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu der Frage zu treffen haben , ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme im Streitfall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nu tzung s- möglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt (vgl. oben Rn. 56 bis 58 ) . Dabei wird zu berücksichtigen sein , dass derjenige, der wie die Klägerin zu 1 für eine wirksame technische Maßnahme nach § 95a UrhG Schutz bea n- sprucht, grundsätzlich d ie Darlegungs - und Beweislast für die Voraussetzungen dieser Bestimmung trägt. Davon umfasst ist grundsätzlich auch die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass es keine andere Maßnahme gibt, die zu einer geri n- geren Beeinträchtigung oder Beschränkung zulässi ger Handlungen Dritter führt und einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bietet. Da es 105 106 107 - 39 - sich bei dem Umstand, dass es keine andere Maßnahme gibt, um eine negative Tatsache handelt, trägt die Gegenseite allerdings eine sekundäre Darlegung s- last. Es ist zunächst ihre Sache, substantiiert darzulegen, dass es eine andere Maßnahme gibt. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungs - und Bewei s- last, wenn er anschließend darlegt und beweist, dass diese Maßnahme zu einer größeren Beeinträchtigung od er Beschränkung zulässiger Handlungen Dritter führt oder keinen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bietet (vgl. allgemein zu den Anforderungen an den Beweis negativer Tatsachen BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 I ZR 220/90, GRUR 1993, 572 , 573 f. - Fe h- lende Lieferfähigkeit; Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 77/05, GRUR 2008, 625 Rn. 19 = WRP 2008, 924 - Fruchtextrakt, mwN; zur Darlegungs - und B e- weislast für die negative Tatsache, dass ein Werk im Sinne des § 71 Abs. 1 UrhG " nicht erschie nen " ist BGH, Urteil vom 22. Ja nuar 2009 - I ZR 19/07, GRUR 2009, 942 Rn. 14 = WRP 2009, 1274 - Motezuma). II. Im Blick auf den von der Klägerin zu 1 erhobenen Anspruch auf Ve r- nichtung der A dapterkarten (vgl. oben Rn. 64 bis 73 ) weist der Senat auf § 69f Abs. 2 UrhG hin. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsinhaber von dem E i- gentümer oder Besitzer verlangen, dass Mittel, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzm e- chanismen zu erleichtern, verni chtet werden. Die für Computerprogramme ge l- tende Vorschrift ist auf die hier in Rede stehenden technischen Schutzmech a- nismen anwendbar, da diese auch dem Schutz der den Videospielen der Kläg e- rinnen zugrunde liegenden Computerprogramme dienen. Bei den Adapt erkarten handelt es sich um Mittel, die die unerlaubte Umgehung dieser Schutzmech a- nismen erleichtern. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob diese Mittel " allein dazu bestimmt sind " diese Umgehung zu erleichtern (vgl. dazu Loewe n- heim in Schricker/Lo ewenheim aaO § 69f UrhG Rn. 14; Czychowski in Fro m- me/Nordemann aaO § 69f UrhG Rn. 11; Grützmacher in Wandtke/Bullinger aaO § 69f UrhG Rn. 21; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 69f Rn. 13; Kotthoff in Dre y- 108 - 40 - er/Kotthoff/Meckel aaO § 69f UrhG Rn. 7; Kaboth in Möhr ing/Nicolini aaO § 69f UrhG Rn. 10) und ob die Beklagten Eigentümer oder Besitzer dieser Mittel sind. Da die Beklagten die Adapterkarten nicht herstellen, kann von Letzterem nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Auch daraus, dass die Schuldnerin Ada p- terk arten in ihrem Onlineshop zum Kauf an geboten hat , folgt nicht zwangslä u- fig, dass an den Adapterkarten Besitz oder Eigentum bestanden ha t . II I. Für den Fall, dass sich die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten zu 1 hinsichtlich der von der Klä gerin zu 1 wegen Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG und der von der Klägerin zu 2 wegen Verstoßes gegen § § 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der 2. GPSGV gegen ihn ve r- folgten Klageanträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Au s- k unftserteilung als wirksam erweisen sollte (vgl. oben Rn. 23 bis 27 und 92 ) , wird auf Folgendes hingewiesen : 1. Die Klägerin nen konnte n ihren Antrag auf Feststellung der Schaden s- ersatzpflicht der Schuldnerin in der Revisionsinstanz ändern und die Fest ste l- lung eines Schadensersatzbetrags von einer (weiteren) Million Euro zur Inso l- venztabelle beantragen. Antragsänderungen im Revisionsverfahren sind zwar nach § 559 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt jedoch vor allem für die Fälle, in den en die Änderung nur eine Beschränkung oder Modif i- kation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 23 = WRP 2013, 1038 Culinaria/Villa Culinaria, mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der ursprünglich gegen die Schuldnerin erhobene Schadensersatzfeststellungsa n- trag war mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon deshalb unzulässig, weil Ansprüche, die eine Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach zum Gegenstand haben, als solche nicht in die Insolvenztabelle eingetragen werden können. Solche Ansprüche müssen vielmehr nach § 174 Abs. 2, § 45 Satz 1 109 110 - 41 - InsO mit einem bezifferten Geldbetrag geltend gemacht werden, der im vorli e- genden Fall zu schätzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NJW - RR 2004, 1050, 1051; BGHZ 185, 11 Rn. 43 - Modulgerüst). Di e- ser Notwendigkeit haben die Klägerinnen mit der Modifikation ihres Klage a n- trags entsprochen. 2. Der von de n Klägerin nen geltend gemachte Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs dient, ist nicht etwa deshalb unbegründet, weil die Klägerin nen den Schadensersatzanspruch bereits bezif fert ha ben . Die Klägerinnen sind weiterhin auf die Auskunftserte i- lung zum Zwecke der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs angewiesen. Ergibt sich aus den zu erteilenden Auskünften ein höherer als der bezifferte Schadensersatzanspruch, kommt eine nachträ gliche Anmeldung der Forderung gemäß § 177 InsO in Betracht. IV. Hinsichtlich der von der Klägerin zu 2 im Wege gewillkürter Prozes s- standschaft verfolgten Ansprüche der Nintendo of Europe GmbH gegen die B e- klagten, wird das Berufu ngsgericht zu prüfen haben, ob eine wirksame Ermäc h- tigung de r Klägerin zu 2 zur gerichtlichen Verfolgung d ieser A nsprüche vorliegt und die Klägerin zu 2 ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dieser Recht s- verfolgung hat (vgl. oben Rn. 86 bis 90 ) . Die Revisionserwiderung hat d azu auf das Vorbringen der Klägerinnen in der Klageschrift verwiesen. Die Klägerinnen haben dort vorgetragen, die Klägerin zu 2 sei von der Nintendo of Europe GmbH, die die Produkte als Lizenznehmerin der Klägerin zu 1 in Europa he r- stelle und vertreibe, er mächtigt worden, deren Rechte gegenüber den Bekla g- ten durchzuset zen; die Nintendo of Europe GmbH habe alle ihr gegen die B e- klagten zustehenden Rechte, insbesondere auch wettbewerbsrechtliche A n- sprüche, auf die Klägerin zu 2 übertragen. Sollte sich diese s V orbringen als z u- treffend erweisen, kann sich d araus eine wirksame Ermächtigung der Klägerin 111 112 - 42 - zu 2 zur Verfolgung der hier in Rede stehenden wettbewerbsrechtlichen A n- sprüche der Nintendo of Europe GmbH gegen die Beklagten ergeben. Büscher RiBGH Prof. Dr. S chaffer t Koch ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung ver - hindert. Büscher Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.10.2009 - 21 O 22196/08 - OLG München, Entscheidung vom 09.06.2011 - 6 U 5037/09 -
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