BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 124/13 Verkündet am: 12. Dezember 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 307 Bk, Cb, 346, 357, 652; VVG §§ 61, 62 a) Ein Versicherungsvertreter kann sich von seinem Kunden für die Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice eine Vergütung versprechen la s- sen. b) Zu den Beratungs - und Hinweispfli chten des Versicherungsvertreters im Fa l- le des Abschlusses einer selbständigen Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden. c) Zur Bemessung des Wertersatzanspruchs des Versicherungsvertreters, wenn der Kunde die Vergütungsvereinbarung widerrufen hat. BGH , Urt eil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert u nd Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, a n das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die - damals noch unter S . Vertriebsmanagement GmbH firmi e- ren de - Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die am 22. August 2007 erfolgte Vermit tlung einer fondsgebundenen Lebens - und Re n- tenversicherung ( " Superior InvestmentRente " nach dem Tarif " L . 1 " ) bei der A . Lebensversicherung S. A. (Luxemburg) in Anspruch. Bei der vermittelten Versicherung handelte es sich um eine so genannte Nettopolice, bei der die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provision s- anteil für die Vermittlung des Vertrags enthielten. Stattdessen schlossen die 1 2 - 3 - Parteien eine vorformulierte " Vergütungsvereinbarung " , wonach sich die B e- klagte verpflichtete , an die Klägerin eine (Vermittlungs - )Vergütung in Höhe von - bei einem angegebenen Barza h- % - zu en t- richten. In Nummer 1 der Vergütungsvereinbarun g wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin " als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen im Auftrag der A . Lebensversicherung S.A. tätig " sei und in dieser Eigenschaft dem Kunden die angebotene Lebens - und Rentenversicherung v er - mittele. In Nummer 2 der Vereinbarung wird mit Fettdruck hervorgehoben, dass der Versicherungsvermittler vom Kunden für die Vermittlung und für seine Ber a- tungs - und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags eine ei nmalige Vergütung erhalte, der Versicherungstarif keine Abschlusskosten enthalte und der Versicherungsvermittler deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provision oder sonstige Vergütung erhalte. In Nummer 4 und 5 wird mit Fettd ruck darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch des Versicherungsvermittlers mit Zustandeko m- men des Versicherungsvertrags entstehe und der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeiti ger Beendigung des Versicherungsvertrags zur Zahlung der Verg ü- tung verpflichtet sei. Am Ende enthält das verwendete Formular folgende W i- derrufsbelehrung: " Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E - Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Bele h- rung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige A b- - 4 - Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfa n- genen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzu n- gen (z.B. Zinsen) herauszugeben. " Versicherungs beginn war der 1. November 2007 . Die Beklagte zahlte für die Monate November 2007 bis November 2008 insgesamt 13 Raten an die Klägerin. Ab Dezember 2008 stellte sie die Zahlungen ein. Nach Gesamtfälli g- stellung berechnete die Klägerin eine restliche Vergütungsforderung v on 825,09 macht. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Oktober 2011 erklärte die Beklagte den Widerruf der Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, die Vergütungsvereinb a- rung sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Im Übrigen habe sie die Vereinbarung wirksam widerrufen. Auf einen Wertersatzanspruch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen, weil ihr als Wertersatz nicht mehr als der bereits ve r- einnahmte Betrag zustehe. Zudem sei die Klägerin ihr, der Beklagten, wegen Aufklärungspflichtverletzungen zum Schadensersatz verpflichtet. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht z ugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgeric ht hat einen Vergütungs - oder Wertersatzanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, dass die Vergütungsvereinbarung (jedenfalls) gemäß § 307 Abs. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB unwirksam sei. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Bei der streitgegens tändlichen Vergütung s- regelung handele es sich um eine kontrollfähige allgemeine Geschäftsbedi n- gung. Die formularmäßige Abbedingung des i n §§ 165, 174, 178 VVG a.F. (§§ 168, 165, 171 VVG n.F.) niedergelegten Schicksalsteilungsgrundsatzes, wonach der Provisi onsanspruch vom (Fort - )Bestand des Prämienanspruchs ab - hänge, sei zwar für den Vergütungsanspruch des Versicherungsmaklers als zulässig anerkannt. Der Versicherungsvertreter unterscheide sich aber wesen t- lich vom Versicherungsmakler. Während der Versicherun gsvertreter, als we l- cher die Klägerin hier gehandelt habe, im Lager des Versicherers stehe und dessen Interessen wahrzunehmen habe, habe der Versicherungsmakler die Position eines unabhängigen neutralen Mittlers zwischen dem Kunden und dem Versicherer. And ers als im Maklerrecht (§ 652 BGB) gebe es im Recht des Ve r- sicherungsvertreters keine gesetzliche Regelung, deren Inhalt mit dem durch die Vergütungsvereinbar ung intendierten Regelungszweck (Schicksalstre n- nung) unmittelbar in Einklang zu bringen sei. Der w esentliche Grundgedanke der §§ 87, 87a Abs. 2 und § 92 Abs. 4 HGB begründe vielmehr eine Rechtsl a- ge, in welcher das Schicksal des Provisionsanspruchs vom Bestand eines Pr ä- mienanspruchs abhänge (Schicksalsteilung). Davon weiche die hier verwendete formularv ertragliche Regelung in nicht zu vereinbarender Weise ab. Die inte n- dierte Schicksalstrennung von Versicherungsprämie und Vertreterprovision e r- schwere dem Kunden in tatsächlicher Hinsicht eine vorzeitige Kündigung des auf eine sehr langfristige Dauer (hier 31 Jahre) angelegten Versicherungsve r- hältnisses. Die Nettopolice biete nicht stets eine transparentere Kostenstruktur 7 - 6 - und sei auch nicht zwingend preisgünstiger als eine Bruttopolice. Wolle sich ein Versicherungsvermittler eine vom Fortbestand des Versiche rungsvertrags u n- abhängige Provision versprechen lassen, so stehe es ihm frei, als Versich e- rungsmakler aufzutreten und die damit verbundenen erhöhten Beratungspflic h- ten mitsamt der Verwirkungsmöglichkei t nach § 654 BGB zu tragen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vergütungsregelung nicht gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Ob es sich bei dieser Regelung , wie die Re vision meint, um ei ne gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB entzog e- ne (reine) Preisvereinbarung handelt, kann dahinstehen . Jedenfalls ist eine g e- gen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Ku n- den zu verneinen. a) Nach der gefestigte n Rechtsprechung des Senats kann ein Versich e- rungsmakler mit seinen Kunden wirksam vereinbaren, dass der Kunde bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Maklerprovision zu zahlen hat und der Kunde auch bei eine r Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Provision verpflic h- tet bleibt. Einer solchen Vereinbarung stehen weder zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG a.F.; jetzt: § 168 Abs. 1, § 165 Abs. 1 und § 171 VVG) noch § 305c Abs. 1, 8 9 10 11 - 7 - § 307 BGB entgegen. Auch ist in diesem Fall der " Schicksalsteilungsgrun d- satz " , wonach bei einer Bruttoversicherungspolice - bei der die Provision des Versicherungsmaklers in die Versicherungsprämi e " eingepreist " i st - die Cou r- tage des Versicherungsmaklers das Schicksal der Versicherungsprämie teilt, im Verhältnis der Maklervertragsparteien nicht anwendbar (grundlegend hierzu Senatsurteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 72 ff sow ie III ZR 207/04, VersR 2005, 404 ff; siehe auch Urteile vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04, VersR 2 005, 1144, 1145; III ZR 309/04 , NJW - RR 2005, 1425 f sowie III ZR 322/04, VersR 2005, 978, 979). b) Die Frage, ob auch dann, wenn es sich bei dem Versiche rungsvermit t- ler im Sinne des § 59 Abs. 1 VVG n.F. (= § 42a Abs. 1 VVG a.F.) nicht um e i- nen Versicherungsmakler, sondern um einen Versicherungsvertreter handelt, Lebensversicherungen in Form von " Nettopolicen " - also in der Form, dass der Versicherungsvermi ttler im Erfolgsfalle seine Vergütung vereinbarungsgemäß vom Versicherungsnehmer u nd nicht vom Versicherer erhält - vertrieben we r- den können, ist bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. In der instanzgerichtlichen Re chtsprechung und in der Literatur werden derartige Vereinbarungen wohl überwiegend für zulässig g e- halten (bejahend insbesondere OLG Naumburg, VersR 2012, 1034, 1036; s. im Übrigen die Übersicht bei Reiff, VersR 2012, 645, 647 f und r+s 2013, 525, 531 ). Auc h nach Auffassung des erkennenden Senats können Vergütun gsa b- reden der vorliegenden Art wirksam getroffen werden. aa ) Auch wenn nach der herkömmlichen Übung der Versicherungsma k- ler - ebenso wie der Versicherungsvertreter - im Erfolgsfalle seine Provisi on vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer erhält (so genannte Bru t- topolice), so besteht doch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Vers i- 12 13 - 8 - cherungsmakler ein " vollwertiger " Maklervertrag. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versi cherungsnehmers und daher zu einer umfasse n- den Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer en t- sprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm zu vermittelnden oder bereits vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (Senatsurteile v om 20. Januar 2005 - III ZR 251/04 aaO S. 78; vom 19. Mai 2005 - III ZR 309/04 aaO S. 1426; vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, NJW - RR 2007 , 1503, 1504 Rn. 10 und vom 16. Juli 2009 - III ZR 2 1/09, NJW - RR 2009, 1688 Rn. 8). Im Unterschied dazu steht der Versicherungsvertreter im Lager des Ve r- sicherers, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu b e- halten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Versicherungsvertret er aufgrund der gegenüber dem Versicherer bestehenden Loyalitätspflichten von vornherein nicht in der Lage ist, den Versicherungsnehmer - wie in der Vergütungsverei n- barung versprochen - in einer dessen Bedürfnissen und Interessen angeme s- sen Rechnung tragen den Art und Weise zu beraten. Einer derartigen Sichtwe i- se steht s chon entgegen, dass durch das - v orliegend bereits einschlägige - Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) dem Versicherungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versiche rungsvertreter, vgl. § 42a Abs. 1 VVG a.F.; jetzt § 59 Abs. 1 VVG) umfassende Beratungs - und Dokume n- tationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 42c, 42d VV G a.F.; jetzt §§ 61, 62 VVG). Diese Pflichten (auch) des Vers i- cherungsvertreters sind derart zentral (vgl. Prölls/Martin/Dörner, VVG, 28. Aufl., § 61 Rn. 1), dass er bei Verletzung dieser Pflichten dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadense rsatz verpflichtet ist (§ 42e VVG a.F.; jetzt § 63 VVG). Angesichts dieser Normenlage wäre es wenig verständlich, 14 - 9 - wenn man es dem Versicherungsvertreter verwehren wollte, Beratungstätigke i- ten - die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind - z um G e- genstand vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherung svertreters unterscheiden sich - soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß d argestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen - in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten de s Versich e- rungsmakler s (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 10 4/13, BeckRS 2013, 20765 Rn. 21). bb ) Die getroffene Vergütungsvereinbarung steht auch nicht in Wide r- spruch zu einem gesetzlichen Leitbild (so auch OLG Naumburg aaO). Zwar kann insoweit zur Rechtfertigung der Abrede nicht auf § 652 BGB verwiesen werde n, da ein Versicherungsvertreter aufgrund seiner Stellung zum Versich e- rer nicht in der Lage ist, eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Makle r- t ä tigkeit zu entfalten. Andererseits kann auch bei der vorliegenden Konstellation die Wirksamkeit der Abrede nicht mit der Begründung verneint werden, sie ve r- stoße gegen den Schicksalsteilungsgrundsatz (so zutreffend Reiff , VersR 2012, 645, 650 und r+s 2013, 525, 531 f ). Auch hier gi lt, dass die Vorschriften des § 87a Abs. 2 und des § 92 Abs. 4 HGB lediglich den Risikoausgleich zwischen dem Handels - beziehungsweise Versicherungsvertreter und dem Unternehmer im Auge haben (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04 aaO S. 76 f) und nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Vers icherungsvermittler betreffen. Da es vorliegend nur um das letzt e- re Verhältnis geht, kann auch offen bleiben, ob die Regelungen des Handelsg e- setzbuchs über die Provision des Versicherungsvertreters überhaupt Vereinb a- rungen zulassen, wonach der Versicherung svertreter vom Versicherer keinerlei 15 - 10 - Vergütung erhält, dafür aber selbständige Vergütungsvereinbarungen mit se i- nen Kunden schließen da rf (s. dazu Reiff aaO S. 653 bzw. S. 533 ). cc ) Schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers, die so g e- wic h tig wä ren, dass selbständigen Vergütungsvereinbarungen mit dem Vers i- cherungsvertreter die Wirksamkeit versagt werden müsste, sind nicht ersich t- lich. Insbesondere gleicht sich unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer einem Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters ausgesetzt sieht, bei regulärem Versicherungsverlauf dadurch aus, dass die vermittelte " provisionsbereinigte " Nettopolice - Lebensver - sicherung als solche preisgünstiger ist als eine herkömmliche Bruttop olice - Le - bensversicherung (vgl. Reiff , VersR 2012, 645, 651 und r+s 2013, 525, 532 ). Da der Vermittler b ei de r vorgenommenen Trennung zwischen Vermittlungs - und Versicherungsgeschäft nach ordnungsgemäßer Beratung bereits mit Z u- standekommen des Versicherung svertrags seine Pflichten vollständig erfüllt hat, ist es nur folgerichtig, dass eine spätere Kündigung des Versicherungsve r- trags auf die Höhe seiner Vergütung keinen Einfluss hat. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass sich der Kunde im Falle einer vor zeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags bei einer Nettopolice deutlich schlechter stellen kann als bei einer (dem Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden) Bruttopolice. Auf den Umstand , dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der ( vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird, muss der Versicherungsvertreter im Rahmen seiner Beratung deshalb deutlich hinweisen. Denn er kann bei seinen Kunden nicht als allgemein bekann t voraussetzen, dass die bei wirtschaftlicher Betrac h- tungsweise scheinbar " aufkommensneutrale " - weil auf den ersten Blick ledi g- lich die Art und Weise des Aufbringens der Kosten des Vertriebs der Versich e- rungsprodukte modifizierende - gesonderte Vergütungs vereinbarung sich im 16 - 11 - Falle einer vorzeitigen Kündigung derart nachteilig auswirken kann (entgegen Reiff aaO S. 656 bzw. S. 534 ). Die Situation stellt sich insoweit beim Versich e- rungsvertreter anders dar als beim Versicherungsmakler, bei dem eine Verg ü- tungs abrede vergleichbaren Inhalts dem gesetzlichen Leitbild des § 652 BGB entspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aaO S. 1504 f Rn. 12). 2. Der Wirksamkeit einer die Provisionspflicht des Versicherungsnehmers (auch) gegenüber einem Versicherun gsvertreter begründenden Vereinbarung stehen auch keine zwingenden, zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führenden Vo r- schriften des Versicherungsvertragsgesetzes entgegen. Unter dem insoweit maßgeblichen Aspekt einer Erschwerung des dem Versicherungsnehmer u n- abd ingbar eingeräumten Rechts zur vorzeitigen Kündigung der abgeschloss e- nen Lebensversicherung macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Provisionsabrede mit einem Versicherungsmakler (s. dazu nur Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04 aaO S. 72 ff) oder einem Versicherungsvertr e- ter abgeschlossen wird. Diesbezüglich dürfte sich die Rechtslage im Übrigen auch dann nicht anders darstellen, wenn - was hier nicht der Fall ist - die L e- bensversicherung nach dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden is t und deshalb die Vorschrift des § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG n. F. über den Mindestrückkaufswert im Fall des Frühstornos und die Bestimmung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG n.F. über das Abzugsverbot zur Anwendung kommen (s. dazu Reiff , VersR 2012, 645, 647, 651 und r+s 2013, 525, 528 f, 532 - unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, BT - Drucks. 16/3945, S. 53 und S. 102). 3. Trotz (anfänglicher) Wirksamkeit der Vergütu ngsvereinbarung kann die Klägerin von der Beklagten freilich die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht 17 18 - 12 - beanspruchen, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss der Vergütungsverei n- barung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Dies haben beide Vorinstanzen zutr effend dargelegt. a) Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis sind gemäß Ar t. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB - Informations - pflichten - Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anz u- wend en, weil der fragliche Vertrag im Jahr 2007 geschlossen worden ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt. b) Der Beklagten stand das ausgeübte Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. zu. Da die Vergütung für die Vermittlung der fraglichen Versicherung in Teilzahlungen zu erbringen war, handelte es sich um ein Teilzahlungsg e- schäft im Sinne von § 499 Abs. 2 BGB a.F. Gemäß § 501 Satz 1 i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. konnte die Beklagte ihre auf A b- schluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung deshalb i n- nerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt ihrer W i- derrufserklärung nicht abgelaufen. Denn der in dem verwendeten Formular en t- hal tene Hinweis, die Frist für den Widerruf beginne " frühestens mit Erhalt dieser Belehrung " , genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und darüber hinaus entsprach das verwendete Formular nicht in jeder Hinsicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV, so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war (vgl. dazu im Einzelnen die wortgleiche Widerrufsbelehrungen betreffenden Senatsurteile vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 428 f Rn. 14 ff; vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150, 154 ff R n. 12 ff; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 106/11, 19 20 - 13 - NJW 2012, 3718, 3719 Rn. 22 und vom 17. Januar 2013 - III ZR 145/12, NJW - RR 2013, 885, 886 R n. 9 ff, jeweils mwN). 4. Allerdings kommt ein Wertersatzanspr u ch der Klägerin nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in einer die von ihr bisher vereinnahmten Beträge übersteigenden Höhe in Betracht. a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Vermittlung einer L e- bens - und Rentenvers icherung durch einen Versicherungsmakler eine Makle r- leistung im Sinne des § 652 BGB dar, die mit Abschluss des vermittelten Hauptvertrags vollständig erbracht ist und in Natur nicht zurückgegeben werden kann. Als Wertersatz wird indessen nicht entsprechend § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB das vertraglich vereinbarte Entgelt geschuldet. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Maklerleistungen des Un ternehmers gewähren muss, ist vielmehr der objektive Wert der Makle r- leistung, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt (s. hierzu S e- natsurteile vom 19. Juli 2012 aaO S. 157 ff Rn. 18 ff und vom 17. Januar 2013 aaO S. 886 f Rn. 13 f). Insowei t ist im Ausgangspunkt, wie bei Dienstleistungen allgemein, auf die übliche oder (bei Fehlen einer solchen) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 15. April 2010 - III ZR 21 8/09, B GHZ 185, 192, 201 ff Rn. 23 ff ), nicht dagegen auf den konkret - individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner (Senatsurteile vom 19. Juli 201 2 aaO S. 162 Rn. 25 und vom 17. Januar 2013 aaO S . 887 Rn. 15). 21 22 - 14 - Eine Kündigung des Versicherungsvertrags h at dabei für sich genommen auf die Höhe des Wertersatzanspruchs des Versicherungsmaklers keine Au s- wirkungen. Zwar entfaltet die Maklerleistung erst und nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert. Kommt es aber zum Abschluss des Hauptvertrags, wird dieser Wert be reits realisiert; der Makler hat seine Leistung in vollem Umfang erbracht (s. dazu Senatsurteile vom 1. März 2012 aaO S. 429 Rn. 19 mwN; vom 19. Juli 2012 aaO S. 162 f Rn. 26 und vom 17. Januar 201 3 aaO Rn. 16). b) Diese Rechtsprechung ist auf die vor liegende Fallgestaltung übertra g- bar. Die Klägerin hat, wovon im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, die ihr obliegende Ber a- tungs - und Vermittlungsleistung vollständig erbracht. Der Erfolg, von desse n Eintritt die Vergütungspflicht - und damit auch die Pflicht, im Falle eines Wide r- rufs Werter satz zu leisten - abhängig ist, ist mit Abschluss der vermittelten Re n- ten - und Lebensversicherung eingetreten. Auch hier ist eine etwaige nachfo l- gende Kündigung d es Versicherungsvertrags ohne Auswirkungen auf die Höhe des Wertersatzanspruchs. 5. Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, da di e Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Das Berufungsgericht wird sich mit dem Vorbringen der Beklagten zu befassen haben, im Zusammenha ng mit dem Abschluss der Vergütungsverei n- barung sei keine ordnungsgemäße Beratung erfolgt. Hinsichtlich des Umfangs 23 24 25 26 27 - 15 - der Belehrungs - und Hinweispflichten ist zu beachten, dass auch über die Au s- wirkungen des Abschlusses einer Nettopolice im Fall einer vorzei tigen Künd i- gung aufzuklären ist. Fehlt es an einer solchen Belehrung, besteht eine tatsäc h- liche Vermutung dafür, dass sich die Beklagte bei gehöriger Belehrung nicht für eine " Nettopolice " entschieden hätte. b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergeb nis gelangen, dass der Kl ä- gerin ein Wertersatzanspruch zusteht, so ist bei der Frage, welche Vergütung vorliegend als üblich beziehungsweise als angemessen anzusehen ist, Folge n- des zu beachten: Die übliche Vergütung, die ein Versicherungsvertreter bei Abschluss e i- nes Versicherungsvertrags als (Handels - )Vertreterprovision vom Versicherer erhält, kann nicht ohne weiteres als Vergleichsmaßstab verwendet werden, weil durch sie die für den Versicherer erbrachte Vermittlungsleistung entlohnt wird und nicht d ie Beratungs - und Vermittlungsleistung für den Versicherungsne h- mer. Insoweit liegt es näher, sich an der üblichen Provision eines Versich e- rungsmaklers zu orientieren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn man dem Versicherungsvertreter im Falle eines eigenständigen Beratungsvertrags mit dem Versicherungsnehmer umfängliche Beratungs - und Hinweispflichten auferlegt, der Wert einer Versicherungsvertreterberatung b e- ziehungsweise - vermittlung bei der gebotenen typisierten und objektivierten B e- trachtungsweise deutlich unter dem Wert einer Versicherungsmaklerleistung liegt. Denn eine der wesentlichen Pflichten des Versicherungsmaklers, seiner Beratung eine größere Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsve r- trägen und von Versicherern zu Grunde zu legen (§ 42b Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.; jetzt § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG), kann der Versicherungsvertreter nicht oder nur unzureichend erfüllen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klägerin L e- 28 29 - 16 - bensversicherungen ausschließlich im Auftrag der A . Lebensvers i- cherung S.A. vermittelt haben sollte. Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2012 - 14 C 2183/12 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2013 - 4 S 258/12 -
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