ECLI:DE:BGH:2016:171215IIIZR124.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 124/15 vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2015 - 21 U 3404/14 - wird zurückg e- wiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche B edeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen, nach der in den E - Mails der Ge schäftsführerin der Beklagten vom 19. Dezember 2012 und in der anschließenden Rechnungsstellung der Klägerin vom 20. Dezember 2012 und 31. Dezember 2012 eine einve r- nehmliche Aufhebung des Vertrags vom 15. Mai 2012 zu sehen ist, begegnet keinen zulassungsre chtlich erheblichen Bedenken. Die Frage, ob die in § 623 BGB für die Beendigung von Arbeit s- verhältnissen durch Auflösungsvertrag bestimmte Schriftform auch auf die Vertragsverhältnisse von arbeitnehmerähnlichen Personen Anwendung findet, ist nicht entsche idungserheblich. Auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts kann ein solches Vertragsverhältnis nicht zugrunde gelegt werden. Es ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Vertrag vo m 15. Mai 2012. - 3 - V on einer weiteren Begründung wird g emäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.08.2014 - 3 4 O 21793/13 - OLG München, Entscheidung vom 23.02.2015 - 21 U 3404/14 -
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