Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 125/02 vom28. November 2002in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002 durch dieRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galkebeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom7. März 2002 - 19 U 62/01 - wird zurückgewiesen, weil weder dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung desRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1ZPO).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2Halbs. 2 ZPO abgesehen.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Für die von der Klägerin angeregte Berichtigung des genannten Urteilsist im Hinblick auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Juni2002 kein Raum.Streitwert: 93.397,68 WurmStreckSchlickDörrGalke
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