BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 125/02Verkündet am: 11. November 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:ja (bis einschl. II. A)BGHR: ja BGB §§ 27 Abs. 3, 666; GmbHG § 51 a Abs. 2a)Landesverbänden steht gegen denVorstand ihres Dachverbandes auf dessen Verbandsversammlung ein Aus-kunftsrecht nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB über alle wesentlichen tatsächlichenund rechtlichen Verhältnisse des Dachverbandes zu.b)Einem solchen vereinsrechtlichen Informationsrecht der Mitglieder unterlie-gen grundsätzlich auch die Angelegenheiten einer vom Dachverband zurAuslagerung seines wirtschaftlichen Betriebes als GmbH gegründeten undbetriebenen Tochtergesellschaft, soweit sie auch für den Dachverband ob-jektiv von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Die-ses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) be-rechtigten Geheimhaltungsinteresse des Dachverbandes zur Abwehr einerzu besorgenden Gefahr für ihn selbst oder die Tochtergesellschaft mbH (ent-sprechend § 51 a Abs. 2 GmbHG).BGH, Urteil vom 11. November 2002 - II ZR 125/02 -OLG München - 2 - LG München I - 3 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 11. November 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwellyund die Richterin Münkefür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2002 aufgeho-ben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen I, 24. Zivilkammer, vom 1. März 2001 wird zurückgewie-sen.Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin wurde 1985 als GmbH gegründet, um aus dem gemeinnüt-zigen Vereinsbereich der "Deutsche Billardunion e.V." (im folgenden: DBU) denwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Zwecke gewinnbringender Vermarktungdes Billardsports auszugliedern. Gesellschafter der Klägerin sind die DBU als - 4 -Dachverband des deutschen Billardsports mit einem Geschäftsanteil von40 Prozent sowie drei der ihm als Mitglieder angehörenden Landesverbände(Baden-Württemberg, Westfalen und Niederrhein) mit einem Geschäftsanteilvon je 20 Prozent. Alle in der DBU zusammengeschlossenen 17 Landesver-bände sind in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert. Der Be-klagte - der Bayerische Landesverband - war bis zur Veräußerung seines Ge-sellschaftsanteils am 26. Juni 1997 ebenfalls Gesellschafter der Klägerin. ImZusammenhang mit den ihr von der DBU überlassenen Vermarktungsrechtenunterliegt die Klägerin Gewinnabführungspflichten: von dem erwirtschaftetenGewinn sind 50 Prozent an die DBU und 25 Prozent an die übrigen Gesell-schafter abzuführen, die restlichen 25 Prozent kann der Geschäftsführer- neben seinem Gehalt - als Tantieme beanspruchen.Zwischen dem Beklagten und der Klägerin sowie der DBU besteht seitlängerem vielfältiger Streit, der seine Ursache vor allem in der Vereinigung derÄmter des Geschäftsführers der Klägerin und des Präsidenten der DBU in derPerson von W. R. hat: aufgrund der Machtfülle R.s befürchtet der Beklagte eineBeeinträchtigung der Rechte und finanziellen Belange der DBU. So versandteder Vorstand des Beklagten u.a. im zeitlichen Vorfeld von Mitgliederversamm-lungen der DBU in den Jahren 1995, 1999 und 2000 als "vertraulich" gekenn-zeichnete Schreiben an sämtliche - also auch die nicht als Gesellschafter ander Klägerin beteiligten - Landesverbände und an die DBU, in denen das Ver-halten der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers angegriffen und eine Diskussi-on auf den jeweiligen Verbandstagen angekündigt wurde. Im Rundschreibenvom 15. Juni 1995 erhob der Beklagte u.a. den Vorwurf, R. habe im Zusam-menwirken mit dem Vizepräsidenten der DBU auf Gesellschafterversammlun-gen der Klägerin eine Neuregelung der Führungsverhältnisse mit erheblichenfinanziellen Folgen für die Mitglieder der DBU durchzusetzen versucht: danach - 5 -habe er als Geschäftsführer der Klägerin gegen Abfindung von 150.000,00 DMausscheiden, gleichzeitig als hauptamtlicher Generalsekretär bei der DBU ge-gen ein Gehalt von über 100.000,00 DM eingestellt werden und zusätzlich alsBerater der Klägerin gegen ein Jahreshonorar von 60.000,00 DM fungierenwollen, während der Vizepräsident der DBU die Geschäftsführung der Klägerinhabe übernehmen sollen. Die Mitgliederversammlung der DBU vom 24. Juni1995 verwies die Angelegenheit in eine außerordentliche Gesellschafterver-sammlung der Klägerin unter Beteiligung sämtlicher Landesverbände; dieseerklärte am 7. Januar 1996 die Sache schließlich für erledigt.Im Rundschreiben vom 12. Mai 1999 führte der Beklagte zur Begründungdes für die Mitgliederversammlung angekündigten Antrags Nr. 3 u.a. aus, derGeschäftsführer der Klägerin habe sich unter Verstoß gegen das Gesetz undseinen Anstellungsvertrag für die Geschäftsjahre 1995 - 1997 Urlaubsabgeltun-gen von insgesamt über 54.000,00 DM ausgezahlt; dem Schreiben war eineKopie des "Arbeitsvertrages" des Geschäftsführers beigefügt, in dem als "Ar-beitgeber" neben der Klägerin auch die DBU aufgeführt ist. Da sämtliche Anträ-ge des Beklagten wegen verspäteter Einreichung auf dem Verbandstag 1999nicht behandelt wurden, übersandte der Beklagte den Landesverbänden mitSchreiben vom 11. Mai 2000 nochmals inhaltsgleiche Ankündigungen für dieMitgliederversammlung 2000; trotz rechtzeitiger Einreichung nahm die DBU dieAnträge nicht in die Tagesordnung auf. Mit Urteil vom 27. Januar 2001 hat dasSchiedsgericht der DBU festgestellt, daß die DBU verpflichtet war, die Anträgein die Tagesordnung aufzunehmen und an die Teilnehmer zu versenden.Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Unterlassung derWeitergabe bestimmter vertraulicher Interna an Dritte und an Landesverbände,die nicht ihre Gesellschafter sind, begehrt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte - 6 -dürfe Kenntnisse, die er aus seiner früheren Gesellschafterstellung bei der Klä-gerin habe, nur ihren Gesellschaftern offenbaren. Das Landgericht hat die Kla-ge abgewiesen. Mit der Berufung wandte sich die Klägerin nur gegen die Kla-geabweisung hinsichtlich der Landesverbände, die nicht Gesellschafter derKlägerin sind. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unter-lassen, folgende vertrauliche Interna, soweit es sich um Umstände handelt, diezur Zeit der Gesellschafterstellung des Beklagten bei der Klägerin bis 26. Juni1997 eingetreten sind, an diejenigen Landesverbände der DBU weiterzugeben,die nicht als Gesellschafter an der Klägerin beteiligt sind:1.Arbeitsverträge und Geschäftsführerverträge des Herrn R. und Ar-beitsverträge von evtl. weiteren Mitarbeitern der Klägerin sowie derenGehälter;2.Entwürfe von Arbeitsverträgen von Herrn R. und evtl. weiteren Mitar-beitern der Klägerin;3.Jahresabschlüsse der Klägerin mit Ausnahme veröffentlichungspflich-tiger Teile sowie entsprechende Entwürfe von Jahresabschlüssen derKlägerin;4.Verträge und Vertragsentwürfe zwischen der Klägerin und Nichtge-sellschaftern der Klägerin;5.Protokolle und Inhalte aus Protokollen von Gesellschafterversamm-lungen der Klägerin; - 7 -6.Steuermodelle und Leistungsaustauschmodelle betreffend die Kläge-rin und deren Entwürfe;7.Wiedergabe von Gesprächsinhalten aus nicht-öffentlichen Gesell-schafterversammlungen der Klägerin, die aus den Protokollen vonnicht-öffentlichen Gesellschafterversammlungen der Klägerin ersicht-lich sind, sowie8.internes Zahlenmaterial und sonstige Geschäftsunterlagen, die aus-schließlich den Gesellschaftern der Klägerin als Grundlage der Ent-scheidungsfindung zugänglich gemacht wurden oder werden und diedurch eindeutige Kennzeichnung wie z.B. "Tischvorlage", "Geschäfts-vorlage", "internes Zahlenmaterial" oder ähnliches ausdrücklich be-zeichnet sind.Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabwei-sungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Zurückweisung der Berufung derKlägerin.I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe gegen seineihm gegenüber der Klägerin obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen,indem er in den Rundschreiben vom 15. Juni 1995 und 12. Mai 1999 auch die-jenigen Landesverbände der DBU, die nicht Gesellschafter der Klägerin sind,über Einzelheiten der Vergütung des Geschäftsführers der Klägerin informiert - 8 -habe. Diese Landesverbände seien als Dritte anzusehen, denen gegenübervertrauliche Interna der Klägerin nicht weitergegeben werden dürften. Daranändere auch der Umstand nichts, daß die DBU Gesellschafterin der Klägerin seiund die Verbandsversammlung der DBU, der die Landesverbände als derenMitglieder angehörten, das höchste Vereinsorgan der DBU sei, dem der Vor-stand rechenschaftspflichtig sei. Im Spannungsverhältnis zwischen der Ver-schwiegenheitspflicht nach Gesellschaftsrecht und den "Informations-/Mit-gliedschaftsrechten" nach Vereinsrecht sei die gesellschaftsrechtliche Ver-schwiegenheitsverpflichtung als grundsätzlich vorrangig anzusehen. Aus denbeiden Rundbriefen und dem Prozeßverhalten des Beklagten ergebe sich eineWiederholungsgefahr hinsichtlich sämtlicher unter Nr. 1 bis 8 des Urteils auf-geführten Interna der Klägerin. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicherNachprüfung nicht stand.II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin einUnterlassungsanspruch nicht zu. Durch die mit den beiden Rundschreiben andie Landesverbände weitergegebenen Einzelheiten des bestehenden "Arbeits-vertrags" des Geschäftsführers R. sowie der geplanten Änderungen der Ver-gütung seiner Leitungstätigkeit für die DBU/Klägerin (Tenor I., 1. Variante inNr. 1 u. 2 des Berufungsurteils) hat der Beklagte nicht seine Verschwiegen-heitspflicht als Gesellschafter der Klägerin verletzt (vgl. unter A). Hinsichtlichder weiteren Klageanträge (Tenor Nr. I., Nr. 1 u. 2 - jew. 2. Variante -, Nr. 3 bis8 des Berufungsurteils) fehlt es bereits an einer Wiederholungs- bzw. Erstbege-hungsgefahr (vgl. unter B).A. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,wonach das individuelle Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters nach§ 51 a GmbHG umfassend ausgestaltet ist (BGHZ 135, 48, 54). Das Informati- - 9 -onsrecht ist, vom Sonderfall des § 51 a Abs. 2 GmbHG abgesehen, prinzipiellunbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechen-den Wahrnehmung (BGHZ aaO; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl.§ 51 a Rdn. 20 m.w.N.). Kehrseite dieses umfassenden und sehr weitgehendgestalteten Informationsrechts ist als Ausfluß der gesellschaftsrechtlichenTreuepflicht eine verstärkte Verschwiegenheitspflicht (allgemeine Meinung, vgl.nur Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 a Rdn. 6; Meyer-Landrut/Miller/Niehaus, GmbHG 1987, § 51 a Rdn. 13; Lutter/Hommelhoff, GmbHG15. Aufl. § 51 a Rdn. 24). Die Weitergabe von Informationen zu gesellschafts-fremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte ist grundsätzlich pflicht-widrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf,welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden (Hachen-burg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 51 a Rdn. 11; Scholz/K. Schmidt aaO).2. Rechtsfehlerhaft hat jedoch das Berufungsgericht diejenigen Landes-verbände der DBU, die nicht Gesellschafter der Klägerin sind, als gesell-schaftsfremde Dritte eingeordnet und dabei die Besonderheiten des vorliegen-den Falles nicht beachtet. Denn sämtliche Landesverbände sind Mitglieder derDBU und damit auch Mitglieder des obersten Organs des Hauptgesellschaftersder Klägerin, nämlich der Mitgliederversammlung der DBU; in dieser Eigen-schaft können auch diejenigen Landesverbände, die nicht selbst Gesellschafterder Klägerin sind, nicht wie gesellschaftsfremde Dritte behandelt werden. DenLandesverbänden steht als Vereinsmitgliedern der DBU in der Mitgliederver-sammlung - unabhängig von der Stellung zur Klägerin - ein Auskunftsrecht nach§§ 27 Abs. 3, 666 BGB gegenüber dem Vorstand der DBU (vgl. allgemeinStaudinger/Weick, BGB 13. Aufl. § 27 Rdn. 25; KG NJW-RR 1999,1486) überalle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu(vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 8. Aufl. Rdn. 885; - 10 -Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht 8. Aufl. Rdn. 303). Hierzu gehören im vor-liegenden Fall auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen der DBUzur Klägerin; denn diese ist - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts -keine "fremde" GmbH, sondern eine Tochtergesellschaft der DBU, auf die imwesentlichen aus steuerlichen Gründen der wirtschaftliche Betrieb der DBUausgegliedert und die zur Gewinnabführung - davon zu 50 Prozent an dieDBU - verpflichtet ist. Dem (vereinsrechtlichen) Informationsrecht der Landes-verbände der DBU unterlagen daher grundsätzlich auch die Angelegenheitenbei der Klägerin als Tochterunternehmen, soweit sie auch für die DBU alsHauptgesellschafterin objektiv von so erheblicher wirtschaftlicher oder rechtli-cher Bedeutung waren, daß sie damit auch zu Angelegenheiten der DBU selbstwurden.3. Dieses umfassende Informationsrecht der Verbandsversammlung derDBU findet seine Grenze nur in einem etwa vorrangigen berechtigten Geheim-haltungsinteresse der DBU zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für denDachverband selbst oder die Klägerin als ihre Tochtergesellschaft (entspre-chend § 51 a Abs. 2 GmbHG). In einem derartigen Fall, in dem der Vorstand dieAuskunft verweigern könnte, wäre auch der Beklagte als Mitglied der DBU nichtberechtigt gewesen, im Rahmen seines satzungsmäßigen Initiativantragsrechtszur Tagesordnung der jeweiligen Mitgliederversammlung die anderen Landes-verbände, die nicht Gesellschafter der Klägerin waren, durch die Rundschrei-ben über seine Anträge nebst Begründungen zu inneren Angelegenheiten derKlägerin vorab zu informieren. Ein solches vorrangiges Geheimhaltungsinteres-se der DBU oder der Klägerin als Tochterunternehmen bestand jedoch- entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts - imvorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der in den Schreiben des Beklagtenvom 15. Juni 1995 und 12. Mai 1999 aufgeführten Einzelheiten nicht. - 11 -a) Die im Schreiben vom 15. Juni 1995 erwähnten, auf einer Gesell-schafterversammlung der Klägerin besprochenen Veränderungen auf der Lei-tungsebene durch Wechsel des Geschäftsführers R. in eine hauptamtliche Po-sition bei der DBU betrafen grundlegende strukturelle Fragen des Verhältnissesder Klägerin zur DBU einschließlich der finanziellen Folgen (Vergütung, Abfin-dung), die ersichtlich schon allein im Hinblick auf die Funktion des Vorstandesder DBU auch in die Zuständigkeit ihrer Mitgliederversammlung fielen und damitzugleich dem uneingeschränkten Informationsrecht der Landesverbände unter-lagen. Dementsprechend wurde der Inhalt des Rundschreibens des Beklagtenauf dem Verbandstag vom 24. Juni 1995 diskutiert und anschließend auf deraußerordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin in Anwesenheit derVorstände der Landesverbände, die nicht Gesellschafter der Klägerin waren,offen erörtert.b) Die Information im Schreiben vom 12. Mai 1999 über Urlaubsabgel-tungen, die sich der Geschäftsführer der Klägerin selbst bewilligt hatte, betrafnicht lediglich deren innere Verhältnisse, sondern auch die DBU und deren Mit-glieder. Denn zusätzliche Gehaltszahlungen der Klägerin an ihren Geschäfts-führer mindern den Gewinn der Klägerin und damit auch die Gewinnabfüh-rungsansprüche der DBU gegen die Klägerin. Hinzu kommt, daß die DBU auchformalrechtlich an dem "Arbeitsvertrag" des Geschäftsführers R. auf Arbeitge-berseite neben der Klägerin beteiligt war. Somit waren hinsichtlich dieser Ein-zelheiten des Dienstverhältnisses - das im übrigen keinen geheimhaltungsbe-dürftigen Inhalt hat - auch diejenigen Landesverbände, die nicht Gesellschafterder Klägerin sind, informationsberechtigt. Dementsprechend hat das Schieds-gericht der DBU zutreffend festgestellt, daß auch der für einen späteren Ver-bandstag wiederholte inhaltsgleiche Antrag Nr. 3 in die Tagesordnung hätte - 12 -aufgenommen und sämtlichen Verbandsmitgliedern zugänglich gemacht wer-den müssen.Der Hinweis des Berufungsgerichts, wonach im Aktienrecht Angaben zurVergütung der Vorstandsmitglieder nicht zu individualisieren sind, vermag nichtzu überzeugen. Es handelt sich dabei um eine - nicht unumstrittene (siehe dazuauch die gegenteilige Anregung im Deutschen Corporate Governance Kodex4.2.4 Satz 2) - Besonderheit des Aktienrechts.Einen pflichtwidrigen Verstoß gegen eine Verschwiegenheitspflicht alsGesellschafter der Klägerin hat der Beklagte durch die Versendung der Rund-schreiben daher nicht begangen.B. Hinsichtlich der weitergehenden Klageanträge kann dahinstehen, obdenjenigen Landesverbänden der DBU, die nicht Gesellschafter der Klägerinsind, bezüglich der darin genannten Einzelheiten ein Auskunftsrecht zustehenwürde. Denn insoweit läßt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -aus den Schreiben vom 15. Juni 1995 und 12. Mai 1999 oder aus dem Prozeß-verhalten des Beklagten eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr nichtherleiten.1. Hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs muß die Wiederholungs-gefahr objektiv vorliegen. Dabei müssen Indiztatsachen gegeben sein, die denSchluß zulassen, daß eine Wiederholung des Eingriffs wahrscheinlich ist oderdoch zumindest eine naheliegende Möglichkeit bildet (Staudinger/Grunsky,BGB 13. Aufl. § 1004 Rdn. 206). Die Frage, ob eine ernstliche Besorgnis weite-rer Störungen besteht, ist zwar tatsächlicher Natur; sie ist jedoch in der Revisi-onsinstanz nachprüfbar, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß in dem ange- - 13 -fochtenen Urteil von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangenworden ist (BGHZ 14, 163,167). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat - wievorstehend unter A ausgeführt - zu Unrecht angenommen, daß der Beklagtedurch die Übermittlung der Rundschreiben vom 15. Juni 1995 und 12. Mai 1999eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Klägerin verletzt habe. Daherscheidet insoweit schon mangels Erstbegehung eine Wiederholungsgefahr aus.2. Auch aus dem Prozeßverhalten des Beklagten ergibt sich damit- mangels Erstbegehung - keine Wiederholungsgefahr. Sofern das Berufungs-gericht mit seiner nicht näher begründeten Erwägung zum Prozeßverhalten(auch) auf die sog. Erstbegehungsgefahr abstellen wollte, tragen die Feststel-lungen die Entscheidung jedoch ebenfalls nicht. Ein auf Erstbegehungsgefahrgestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafteund greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Beklagtewerde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig ver-halten (BGH, Urt. v. 15. April 1999 - I ZR 83/97, NJW-RR 1999, 1563, 1564m.w.N.). Eine Erstbegehungsgefahr kann sich zwar unter Umständen auch ausdem Prozeßverhalten der in Anspruch genommenen Partei ergeben. Die Tatsa-che allein, daß sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auf-fassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedochnicht als Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet; an-dernfalls würde der Beklagte in der wirksamen Verteidigung seines Rechts, ineinem gerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit bestimmter Verhaltenswei-sen klären zu lassen, und in seinem Recht auf rechtliches Gehör beschränkt(vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, NJW-RR 2001, 1483, 1484m.w.N.). Allein aus dem Prozeßverhalten des Beklagten kann somit im vorlie-genden Fall nicht auf eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der übrigen Klage-anträge geschlossen werden. - 14 -III. Da die Sache aufgrund der bisherigen, umfassenden Tatsachenfest-stellungen des Berufungsgerichts entscheidungsreif ist, hatte der Senat in derSache selbst zu entscheiden und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen(§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO n.F.).RöhrichtHenzeGoetteKurzwellyMünke
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