BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 125/04 Verk374ndet am: 14. Juni 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja VwVfG 247 35 Satz 1, 247 44 Abs. 1; PostG 247 22 Abs. 2, 247 23 Abs. 2 Satz 2, 247 46 Abs. 1, 247 57 Abs. 2 Satz 2 Zur Tatbestandswirkung eines Bescheids (hier: Schreiben des Vizepr344sidenten der Regulierungsbeh366rde f374r Telekommunikation und Post vom 30. Juni 2000 an die Deutsche Post AG), durch den auf Antrag mitgeteilt wurde, dass eine erteilte Genehmigung f374r genehmigungsbed374rftige Briefpreisentgelte bis zu ei-nem bestimmten Zeitpunkt wirksam bleibt (hier: die der Deutschen Post AG er-teilte Genehmigung vom 3. Juni 1997). BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - I ZR 125/04 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Juni 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 17. Juni 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der damalige Bundesminister f374r Post und Telekommunikation geneh-migte auf Antrag der Beklagten, der Deutschen Post AG, vom 11. April 1996 mit Schreiben vom 3. Juni 1997 mit Wirkung ab 1. September 1997 und befristet bis zum 31. August 2000 die 304nderung der Leistungsentgelte und entgeltrele-vanten Bestandteile der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen f374r den Briefdienst im Monopolbereich des Postwesens. Am 29. M344rz 2000 wies der Bundesminis-ter f374r Wirtschaft und Technologie (im Weiteren: Bundeswirtschaftsminister) die Regulierungsbeh366rde f374r Telekommunikation und Post (im Weiteren: Regulie-rungsbeh366rde) an, "die Vorschrift des 247 57 Abs. 2 Satz 2 PostG so auszulegen, 1 - 3 - dass alle Genehmigungen, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden sind, bis zum 31. Dezember 2002 wirksam bleiben" (Bundesanzeiger Nr. 69 vom 7.4.2000 S. 6374). Mit Schreiben vom 27. Juni 2000 stellte die Beklagte bei der Regulierungsbeh366rde den "Antrag auf Bescheidung", dass bestimmte Brief-preisgenehmigungen, darunter die ihr mit Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung, bis zum 31. Dezember 2002 fortg344lten. Die Genehmigungsbe-scheide seien noch nicht auf die nur an die Regulierungsbeh366rde gerichtete Weisung vom 29. M344rz 2000 abgestimmt und liefen nach ihrem Wortlaut am 31. August 2000 aus. Die Regulierungsbeh366rde antwortete der Beklagten hier-auf mit Schreiben ihres Vizepr344sidenten vom 30. Juni 2000 unter Bezugnahme auf die Weisung des Bundeswirtschaftsministers vom 29. M344rz 2000, dass - neben anderen n344her bezeichneten Genehmigungen - auch die mit Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung bis zum 31. Dezember 2002 wirksam bleibe. Der Kl344ger tr344gt vor, das Unternehmen S. , das er damit be- auftragt habe, seine Briefsendungen versandfertig zu machen, habe ihm f374r die Zeit von September 2000 bis Oktober 2001 an die Beklagte als Bef366rderungs-entgelte bezahlte Portokosten f374r Briefe bis 1000 g (ohne Infopost 374ber 50 g) in H366he von 83.586,46 DM (= 42.737,08 200) in Rechnung gestellt. Er verlangt von der Beklagten aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht der S. , die R374ckzahlung dieser Entgelte, soweit die Beklagte um sie un- gerechtfertigt bereichert sei. Die der Beklagten mit dem Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung von Bef366rderungsentgelten sei nicht wirksam ver-l344ngert worden. Die Briefbef366rderungsvertr344ge in den Monaten September 2000 bis Oktober 2001 seien daher gem344337 247 23 Abs. 2 Satz 2 PostG unwirksam ge-wesen. 2 - 4 - Der Kl344ger beantragt, 3 die Beklagte zu verurteilen, an den Kl344ger 42.737,08 200 abz374glich der vom Gericht festzustellenden, gegebenenfalls zu sch344tzenden Kosten der effektiven Leistungsbereitstellung, die der Beklagten f374r den Trans-port der streitgegenst344ndlichen Briefsendungen des Kl344gers vom 1. September 2000 bis 31. Oktober 2001 entstanden sind, zuz374glich Zin-sen auf den verbleibenden Differenzbetrag zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kl344ger 42.737,08 200 zuz374glich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist demgegen374ber der Ansicht, die mit dem Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung sei mit dem Schreiben der Regulierungsbe-h366rde vom 30. Juni 2000 wirksam verl344ngert worden. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 5 Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben (KG-Rep 2004, 559). 6 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344-ger seine in den Vorinstanzen erfolglosen Klageantr344ge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat den vom Kl344ger geltend gemachten Berei-cherungsanspruch als unbegr374ndet angesehen und hierzu ausgef374hrt: - 5 - Die von der Beklagten geforderten Tarife seien auch in der Zeit von Sep-tember 2000 bis Oktober 2001 genehmigt gewesen. Die in diesem Zeitraum geschlossenen Briefbef366rderungsvertr344ge seien daher nicht gem344337 247 23 Abs. 2 Satz 2 PostG unwirksam. 9 10 Eine beh366rdliche Genehmigung sei aufgrund der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten der zivilgerichtlichen Kontrolle entzogen. Der Kl344ger h344t-te daher, soweit er sich durch das Schreiben der Regulierungsbeh366rde vom 30. Juni 2000 in seinen Rechten verletzt gesehen habe, hiergegen vor den Ver-waltungsgerichten vorgehen k366nnen und m374ssen. Bei dem Schreiben habe es sich um einen Verwaltungsakt gehandelt. Da die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2000 ausdr374cklich um eine Entscheidung gebeten habe, habe sie das Schreiben vom 30. Juni 2000 nur so verstehen k366nnen, dass mit ihm die Fortgeltung der erteilten Genehmigungen von Leistungsentgelten geregelt wer-den sollte. Der Umstand, dass die Regulierungsbeh366rde auf Weisung des Bun-deswirtschaftsministers gehandelt habe, stehe der Annahme eines Verwal-tungsakts nicht entgegen. Der ergangene Verwaltungsakt sei auch nicht deshalb nichtig, weil er von dem Vizepr344sidenten der Regulierungsbeh366rde erlassen worden sei. Es habe nicht eine unzust344ndige Beh366rde, sondern allenfalls ein unzust344ndiges Organ gehandelt. Auch wenn es an einer gesetzlichen Grundlage f374r die Verl344ngerung gefehlt haben sollte, h344tte dies nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts ge-f374hrt. 11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Kl344gers hat kei-nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der vom Kl344ger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem344337 12 - 6 - 247 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1 BGB geltend gemachte Anspruch auf zumindest teilweise R374ckzahlung des bezahlten Briefportos nicht besteht. 13 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Vertr344ge 374ber Briefbef366rderungen nicht mangels Genehmi-gung der Entgelte gem344337 247 23 Abs. 2 Satz 2 PostG unwirksam sind. a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung mit Recht zugrunde ge-legt, dass eine durch Verwaltungsakt ausgesprochene Genehmigung, solange sie nicht durch die zust344ndige Beh366rde oder durch ein Verwaltungsgericht auf-gehoben worden oder nichtig ist, der Nachpr374fung durch die Zivilgerichte ent-zogen ist (vgl. BGHZ 73, 114, 116 f.; BGH, Urt. v. 19.6.1998 - V ZR 43/97, NJW 1998, 3055 f.; BGHZ 158, 19, 22). Es gen374gt, wenn der betreffende Bescheid durch Bekanntgabe an einen Betroffenen wirksam geworden ist (BGH NJW 1998, 3055 f.). 14 b) Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Regulierungsbeh366rde vom 30. Juni 2000 zutreffend als Verwaltungsakt angesehen. 15 aa) Verwaltungsakt ist jede Verf374gung, Entscheidung oder andere ho-heitliche Ma337nahme, die eine Beh366rde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des 366ffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au337en gerichtet ist (247 35 Satz 1 VwVfG). Die Frage, ob die 304u337erung ei-ner Beh366rde einen Verwaltungsakt darstellt, ist in entsprechender Anwendung der 247247 133, 157 BGB nach den Grunds344tzen zu bestimmen, die f374r die Ausle-gung von Willenserkl344rungen gelten. Danach richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nach dem erkl344rten Willen der erlassenden Beh366rde, wie ihn der Empf344nger bei objektiver W374rdigung verstehen konnte (vgl. BVerwGE 123, 292, 297 m.w.N.). Der Inhalt einer beh366rdlichen Entscheidung ist vom Revisi- 16 - 7 - onsgericht selbst344ndig auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2007 - V ZR 137/06, Tz 14). 17 bb) Die Regulierungsbeh366rde hat in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2000 eine verbindliche Festlegung getroffen, dass es nicht notwendig sei, die mit dem Schreiben vom 3. Juni 1997 befristet bis zum 31. August 2000 erteilte Ge-nehmigung durch eine Entscheidung der Beh366rde zu verl344ngern, weil die Ge-nehmigung ohnehin bis Ende 2002 fortgelte. Der Wortlaut des Schreibens vom 30. Juni 2000 spricht zwar eher daf374r, dass die Regulierungsbeh366rde mit ihm lediglich ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hat, die Laufzeit der vor dem 1. Januar 1998 erteilten Genehmigungen f374r genehmigungsbed374rftige Entgelte sei unmittelbar durch 247 57 Abs. 2 Satz 2 PostG verl344ngert worden. Nach den Umst344nden konnte dieses Schreiben aber nur als beh366rdliche Entscheidung verstanden werden. Die Beklagte hatte mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2000 ausdr374cklich einen "Antrag auf Bescheidung" gestellt, weil die ergangenen Ent-geltgenehmigungen nach dem Wortlaut der Genehmigungsbescheide am 31. August 2000 ausliefen. Nach 247 57 Abs. 2 Satz 2 PostG blieb eine Genehmi-gung, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden war, bis zum Ablauf der im Genehmigungsbescheid bestimmten Geltungsdauer, l344ngstens aber bis zum 31. Dezember 2002 wirksam. Eine Entscheidung der Regulierungsbeh366rde war daher ersichtlich erforderlich, weil der Wortlaut des 247 57 Abs. 2 Satz 2 PostG nicht ergab, dass die bestehenden Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2002 ohne Weiteres wirksam bleiben sollten, und die am 29. M344rz 2000 ergan-gene Weisung des Bundeswirtschaftsministers allein das Innenverh344ltnis der Beh366rden betraf. F374r die Beklagte war, wie im Hinblick auf 247 23 Abs. 2 Satz 2 PostG offensichtlich war, eine verbindliche Regelung unverzichtbar. Aus der Sicht der Beklagten konnte das Schreiben vom 30. Juni 2000 daher nur so ver-standen werden, dass die Regulierungsbeh366rde das, was nach der Weisung des Bundeswirtschaftsministers vom 29. M344rz 2000 Inhalt des 247 57 Abs. 2 - 8 - Satz 2 PostG sein sollte, nunmehr als Verwaltungsakt erkl344rt hat, durch den die Frage, ob es notwendig war, die erteilte Entgeltgenehmigung zu verl344ngern oder eine neue Entgeltgenehmigung zu erteilen, verbindlich im verneinenden Sinn gekl344rt werden sollte (vgl. auch Pietzcker in Schoch/Schmidt-A337mann/ Pietzner, VwGO, Stand April 2006, 247 42 Rdn. 26 m.w.N.). c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der mit Schreiben vom 30. Juni 2000 erlassene Verwaltungsakt nicht nichtig ist. 18 aa) Es erscheint allerdings durchaus als fraglich, ob der Vizepr344sident der Regulierungsbeh366rde f374r die Entscheidung dar374ber zust344ndig war, ob die Laufzeit einer der Beklagten vor dem 1. Januar 1998 erteilten Genehmigung f374r genehmigungsbed374rftige Entgelte verl344ngert werden musste oder eine Verl344n-gerung im Hinblick auf 247 57 Abs. 2 Satz 2 PostG entbehrlich war. Nach dem Inkrafttreten des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 ist f374r die Genehmi-gung genehmigungsbed374rftiger Entgelte nach 247 22 Abs. 2 PostG die Regulie-rungsbeh366rde zust344ndig, die dabei gem344337 247 46 Abs. 1 PostG durch eine Be-schlusskammer entscheidet. Nach dem Wortlaut des 247 57 Abs. 2 Satz 2 PostG kann nicht angenommen werden, dass mit ihm die Geltungsdauer befristeter Genehmigungen kraft Gesetzes verl344ngert werden sollte. Es liegt deshalb nahe anzunehmen, dass 374ber die Frage, ob eine neue Genehmigung erforderlich war, die Entscheidung einer Beschlusskammer herbeizuf374hren gewesen w344re und diese gegebenenfalls auch die Vorfrage h344tte entscheiden m374ssen, ob die der Beklagten mit Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung fortgalt (vgl. dazu auch Gramlich, CR 2000, 816, 822). 19 bb) Die Frage der Nichtigkeit des mit dem Schreiben vom 30. Juni 2000 erlassenen Verwaltungsakts richtet sich, da keiner der in 247 44 Abs. 2 und 3 VwVfG besonders geregelten F344lle vorliegt, nach 247 44 Abs. 1 VwVfG. Danach 20 - 9 - ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst344ndiger W374rdigung aller in Betracht kommenden Umst344nde offensichtlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner G374ltigkeit in sich tr344gt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings als unertr344glich, d.h. mit tragenden Verfas-sungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvor-stellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der Fehler muss zudem f374r einen verst344ndigen B374rger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgem344337e Verwal-tung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Ma337e verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG NVwZ 2000, 1039, 1040 m.w.N.). Ein Verwaltungsakt ist daher insbesondere nicht schon deshalb als nichtig anzusehen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerwG NVwZ 1998, 1061, 1062 m.w.N.) oder weil ein beh366rdenintern unzust344ndiges Organ gehandelt hat (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 247 44 Rdn. 166 ff.; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl., 247 44 Rdn. 16; Schiedeck, Die Nichtigkeit von Verwaltungsakten nach 247 44 Absatz 1 VwVfG, Diss. Regensburg 1993, S. 74 ff., 78 ff.). Auch das Handeln einer Einzelperson anstelle des innerhalb der Beh366rde zust344ndigen Kollegialorgans f374hrt nur dann zur Nichtigkeit gem344337 247 44 Abs. 1 VwVfG, wenn die sachliche Unzust344ndigkeit der Einzelperson eine absolute ist, d.h. diese un-ter keinen wie auch immer gearteten Umst344nden mit der Sache befasst sein kann und der insoweit gegebene Fehler zudem offensichtlich ist (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 30.5.1988 - 2 RU 72/87, zitiert nach juris). cc) Danach ist im Streitfall ein besonders schwerwiegender und offen-sichtlicher Fehler i.S. von 247 44 Abs. 1 VwVfG zu verneinen. Dies gilt auch dann, 21 - 10 - wenn angenommen wird, dass die mit dem Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung gem344337 247 57 Abs. 2 Satz 2 PostG nur bis zum 31. August 2000 wirksam war. Der Vizepr344sident der Regulierungsbeh366rde wollte ausweislich des Wortlauts seines Schreibens nicht wie eine Beschlusskammer entscheiden, sondern als Vertreter der Regulierungsbeh366rde lediglich verbindlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2002 keine neue Genehmigungsentscheidung er-forderlich sei, weil die alte Genehmigung fortgelte. Bei dieser Entscheidung handelte die Regulierungsbeh366rde durch ihren Vizepr344sidenten nicht offensicht-lich au337erhalb jeder Rechtsgrundlage. Die geregelte Frage fiel als solche in die Zust344ndigkeit der Regulierungsbeh366rde. Die unter Berufung auf die 334bergangs-regelung in 247 57 Abs. 2 Satz 2 PostG getroffene Entscheidung betraf zudem einen Sachverhalt aus einer 334bergangszeit und war im Hinblick darauf jeden-falls nicht offensichtlich rechtswidrig. dd) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht auf die Frage an, ob die Regulierungsbeh366rde dadurch gegen Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 374ber gemeinsame Vorschriften f374r die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalit344t (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14) versto337en hat, dass sie die in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2000 getroffene Regelung durch ihren Vizepr344sidenten und damit nicht durch eine unabh344ngige Stelle getroffen hat. 22 Bei der Durchf374hrung des Gemeinschaftsrechts kommen - soweit ihm nicht spezielle Regelungen zu entnehmen sind - die formellen und materiellen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Anwendung (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2006 - C-392/04 und C-422/04, NVwZ 2006, 1277 Tz 57; BVerwG NVwZ 2000, 1039 f.). Insofern ist auch die Frage, ob ein auf nationales Recht gest374tz-ter Verwaltungsakt infolge des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nichtig ist, 23 - 11 - nach 247 44 Abs. 1 VwVfG zu beantworten (BVerwG NVwZ 2000, 1039 f.). Ein Versto337 gegen das Recht der Europ344ischen Gemeinschaft stellt nicht allein we-gen des Rangs oder der Bedeutung der verletzten Bestimmung einen beson-ders schwerwiegenden Fehler i.S. von 247 44 Abs. 1 VwVfG dar (vgl. BVerwGE 104, 289, 295 f.; BVerwG NVwZ 2000, 1039, 1040; Sachs in Stelkens/ Bonk/Sachs aaO 247 44 Rdn. 106; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 247 44 Rdn. 4a m.w.N.). Dem Grundsatz der Effektivit344t des Gemeinschaftsrechts wird Rechnung getragen, wenn hinreichende Anfechtungsm366glichkeiten bestehen (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs aaO 247 44 Rdn. 7). Dies ist hier der Fall (vgl. nachstehend unter e)). d) Der von der Regulierungsbeh366rde mit Schreiben vom 30. Juni 2000 erlassene Verwaltungsakt bindet danach andere Gerichte und Beh366rden in den Grenzen seiner Bestandskraft (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2006 - IX ZR 89/05, NJW-RR 2007, 398 Tz 14 m.w.N.). Dementsprechend ist im Streitfall die mit dem Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung als bis zum 31. Dezem-ber 2002 wirksam zu behandeln. 24 e) Die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts steht nicht im Wider-spruch zu dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot der Gew344hrung effekti-ven Rechtsschutzes (vgl. dazu auch BGH NJW 1998, 3055, 3056). 25 aa) Die Revision weist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend darauf hin, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren w344re, wenn dem Kun-den bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilrechtliche 334berpr374fung ihrer materiellen Rechtm344337igkeit versagt w344re (vgl. BVerfG DVBl 2000, 556 f.; BVerwGE 117, 93, 104 ff.; a.A. L374bbig in Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., 247 22 Rdn. 66 ff.). 26 - 12 - bb) Die mit dem Schreiben der Regulierungsbeh366rde vom 30. Juni 2000 getroffene Entscheidung 374ber die Wirksamkeit der mit dem Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilten Genehmigung der Postentgelte konnte auch von den Kunden angefochten werden. 27 28 (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur be-h366rdlichen Genehmigung von Entgelten allerdings wiederholt eine Befugnis der einzelnen Kunden, die Genehmigung anzufechten, verneint. Zur Begr374ndung hat es dabei entweder ausgef374hrt, es sei jeweils noch eine Umsetzung notwen-dig (vgl. BVerwGE 75, 147, 149 ff.; 95, 133, 135; 117, 93, 97), oder darauf hin-gewiesen, die Genehmigung berechtige den Adressaten zwar zur Erhebung des erh366hten Entgelts, verpflichte ihn dazu aber nicht (BVerwGE 30, 135, 136; 95, 133, 135; vgl. auch BVerwGE 117, 93, 97 f.). Abweichendes gilt jedoch dann, wenn sich die Genehmigung unmittelbar auf das Rechtsverh344ltnis zwi-schen dem Kunden und dem Leistungserbringer auswirkt und es weder eines privatrechtlichen Umsetzungsaktes bedarf noch auch f374r die Beteiligten irgend-ein Gestaltungsspielraum besteht (BVerwGE 100, 230, 234 f.; vgl. auch BGHZ 73, 114, 119). In solchen F344llen kann sich die Klagebefugnis gem344337 247 42 Abs. 2 VwGO aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben; denn diese Bestimmung gew344hr-leistet auch die Freiheit, bei der Inanspruchnahme von Leistungen den Inhalt von Verg374tungsvereinbarungen mit der Gegenseite auszuhandeln (vgl. BVerwGE 100, 230, 233). (2) Eine unmittelbare Auswirkung auch gegen374ber dem einzelnen Kun-den in dem vorstehend unter (1) dargestellten Sinne ist bei dem streitgegen-st344ndlichen Verwaltungsakt anzunehmen, da dieser jedenfalls die Wirkung ei-ner Genehmigung hatte. Dies folgt aus der Bestimmung des 247 23 Abs. 2 PostG, wonach Vertr344ge 374ber Postdienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, mit der Ma337gabe wirksam sind, dass das genehmigte Ent- 29 - 13 - gelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt, und die Vertr344ge unwirksam sind, wenn es an einem genehmigten Entgelt fehlt, obwohl dieses nach 247 19 PostG genehmigungsbed374rftig ist. Danach steht den Vertragsparteien keinerlei Gestaltungsspielraum zu und ist die Sachlage insoweit mit dem Fall vergleich-bar, dass die Tarife unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 2.7.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, 3191 f.; f374r einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz Gramlich, CR 2000, 816, 823; a.A. L374b-big in Beck'scher PostG-Kommentar aaO 247 23 Rdn. 68 ff.; f374r die grunds344tzliche Anfechtbarkeit von Genehmigungen nach 247 24 TKG a.F. durch Endkunden Schuster/St374rmer in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., 247 24 Rdn. 87; eben-so Schuster/Ruhle in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., 247 28 Rdn. 116 zu 247 28 TKG 2004; vgl. auch Ossenb374hl, ArchivPT 1996, 207, 216 ff.). (3) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es bislang zwar offengeblieben, ob der einzelne Kunde bei unmittelbarer Wirkung der Ge-nehmigung stets befugt ist, gegen f374r ihn relevante genehmigte Tarife zu kla-gen. Eine Klagebefugnis ist aber zumindest f374r den Fall bejaht worden, dass der Kunde geltend macht, dass es an einer der Verfassung entsprechenden gesetzlichen Einschr344nkung der Privatautonomie fehle (BVerwGE 100, 230, 234). Entsprechend verh344lt es sich im Streitfall, da der Kl344ger den geltend ge-machten Bereicherungsanspruch ma337geblich darauf st374tzt, dass es f374r die Ent-scheidung der Regulierungsbeh366rde keine rechtliche Grundlage gegeben habe. Es kommt noch hinzu, dass eine 334berpr374fung der materiellen Rechtm344337igkeit durch die Zivilgerichte bei der im Streitfall gegebenen Falllage nicht m366glich ist (vgl. dazu auch BVerwGE 100, 230, 236; 117, 93, 104 ff.; vgl. weiter nachste-hend unter 2.). 30 2. Die streitgegenst344ndlichen Entgelte k366nnen auch nicht nach 247 315 Abs. 3 BGB 374berpr374ft und gegebenenfalls gek374rzt werden. 31 - 14 - 32 a) Bei Tarifen f374r Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inan-spruchnahme der andere Teil im Bedarfsfall angewiesen ist, kommt eine Billig-keitskontrolle i.S. von 247 315 Abs. 3 BGB allerdings grunds344tzlich auch dann in Betracht, wenn die Tarife beh366rdlich genehmigt sind (BGHZ 73, 114, 116; BGH, Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920, insoweit nicht in BGHZ 163, 321 abgedruckt). Abweichendes gilt jedoch dann, wenn ein privatautono-mer Spielraum des Leistungserbringers fehlt, weil Vertr344ge mit Preisvereinba-rungen, die von den genehmigten Tarifen abweichen, nichtig sind (BGH NJW 1998, 3188, 3191 f.; vgl. auch v. Westphalen, DB 1996, Beilage 5, S. 14; kri-tisch Michalski/Bauriedl, CR 1998, 657, 663 ff.). b) Nach 247 23 Abs. 2 PostG sind Vertr344ge im Falle der Vereinbarung ab-weichender Entgelte zwar nicht nichtig. Die Genehmigung hat hier aber eine vergleichbare Wirkung, da bei abweichenden Vereinbarungen die genehmigten Entgelte als vereinbart gelten. Damit hatte die Beklagte in dieser Hinsicht kei-nen Handlungs- und Gestaltungsspielraum. Dementsprechend scheidet im Streitfall eine Anwendung von 247 315 Abs. 3 BGB aus. 33 - 15 - III. Danach war die Revision des Kl344gers mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 34 v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2002 - 28 O 82/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2004 - 12 U 335/02 -
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