BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 125/06 vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und W366stmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten zu 1 gegen das Senatsurteil vom 14. Juni 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: Die Zul344ssigkeit des Rechtsbehelfs ist zweifelhaft, weil die Beklagte zu 1 in ihrer R374ge auf kein Vorbringen hinweist, das der Senat im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG 374bergangen haben soll. Der Senat hat alle in der Anh366rungsr374ge angef374hrten Gesichtspunkte in seinem Urteil ber374cksichtigt und erwogen, wenn auch mit einem anderen Ergebnis, als es die Beklagte zu 1 f374r richtig h344lt. 1 Soweit die Beklagte zu 1 ihre Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG als Auspr344gung des Willk374rverbots und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG dadurch als verletzt ansieht, dass der Senat den Emissionsprospekt anders als die Vorinstanz ausgelegt hat, zeigt sie schon keinen Verfahrensfeh-ler auf. Der Senat ist befugt, einen Emissionsprospekt, mit dem bundesweit An-leger geworben werden, selbst344ndig auszulegen und eine vom Berufungsge-richt vorgenommene Bewertung eines durch den Prospekt vermittelten Ge- 2 - 3 - samteindrucks zu korrigieren, wenn er sie f374r rechtsfehlerhaft h344lt. Der Senat hat auch deutlich gemacht, worin er den Fehler der Restrisikobetrachtung auf Seite 38 des Prospekts sieht (vgl. Rn. 15 des angegriffenen Urteils). Schlick Wurm Kapsa D366rr W366stmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 01.02.2005 - 28 O 17823/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.03.2006 - 17 U 2374/05 -
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