BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 125/06 Verk374ndet am: 14. Juni 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 276 Fa, 328, 280 a) Zur Prospekthaftung bei einem Filmfonds, bei dem in dem Emissionspros-pekt der Abschluss von Erl366sausfallversicherungen als Sicherungsmittel f374r die Anleger herausgestellt worden ist. b) Zur Haftung einer Wirtschaftspr374fungsgesellschaft f374r einen fehlerhaften Prospektpr374fungsbericht, wenn der Prospekt die Pr374fung ank374ndigt und mitteilt, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf Anfor-derung zur Verf374gung stellen soll. c) Vertragsfremden Dritten haftet ein Experte nach den Grunds344tzen 374ber einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur bei der Inan-spruchnahme eines konkreten Vertrauens; die Ankn374pfung an typisiertes Vertrauen, das im Bereich der Prospekthaftung im engeren Sinn haftungs-begr374ndend wirkt, gen374gt insoweit nicht. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und W366stmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. M344rz 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Im 334brigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die weiteren Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kl344ger zeichnete am 5. November 2000 eine Kommanditeinlage 374ber 100.000 DM zuz374glich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der TiMe Film- und TV-Produktions GmbH, der Produktionsdienstleisterin der Vif- und VIP-Fondsgesellschaften, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin 374berwiesene Gelder nicht zu-r374ckzuerlangen waren und Erl366sausfallversicherungen f374r aufgenommene Pro-duktionen nicht abgeschlossen waren. In der au337erordentlichen Gesellschafter-versammlung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten die Ge-sellschafter f374r ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunterneh-mens Royal & Sun Alliance, das eine Freistellung des Versicherers von allen tats344chlich und m366glicherweise bestehenden Anspr374chen gegen Zahlung von 6,171 Mio. 200 f374r vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vor-sah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Vif Filmproduktion GmbH eine neue Komplement344rin, die Vif Dis-tribution GmbH, aufgenommen. Der Kl344ger erhielt auf sein eingezahltes Kapital von dem ihn seinerzeit beratenden Anlagevermittler dessen Provision in H366he von 9.141,60 DM vorprozessual erstattet. 1 Wegen behaupteter M344ngel des Prospekts begehrt der Kl344ger Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung R374ckzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Ber374cksichtigung der genannten Erstattung - 49.011,62 200 nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine Aussch374ttung von 1.533,88 200 im November 2005 hat der Kl344ger die Hauptsache insoweit f374r erledigt erkl344rt. Der Kl344ger h344lt die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international t344tigen 2 - 4 - Gro337bank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann f374r prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranzie-hung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertrags-werks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Vif Medienkonzeptions GmbH, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Er-stellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzah-lungstreuh344nderin f374r die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, nimmt der Kl344ger we-gen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Pr374-fung des Prospekts sowie im Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen Mittelverwendungskontrolle in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Antr344ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte zu 1 als "Hin-termann" im Sinne der h366chstrichterlichen Rechtsprechung zur Prospekthaftung zu den Prospektverantwortlichen z344hle. Es f374hrt hierf374r an, dass die Beklagte 5 - 5 - zu 1 mit der Optimierung des gesamten Vertragswerks beauftragt worden und als Koordinator des Eigenkapitalvertriebs und als Einzahlungstreuh344nder aufge-treten sei. An sie sei der Zeichnungsschein zu senden gewesen und sie habe den Beteiligungsbetrag vom Konto des Kl344gers abgebucht. Damit habe sie ihr Mitwirken am Emissionsprospekt als Teil des Vertragswerks nach au337en kund-getan und einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Vereinbarung mit der Vif Medienkonzeptions GmbH belege, dass sie zu den Personen geh366re, die hinter der Gesellschaft st374nden und neben der Gesch344ftsleitung besonderen Einfluss ausge374bt h344tten. Das verdeutliche auch die im Zusammenhang mit der Pros-pektgestaltung von ihr gef374hrte Korrespondenz. Das Berufungsgericht h344lt sie im Hinblick auf die im Einzelnen mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Ver-tr344ge, ihr Auftreten gegen374ber verschiedenen Vertriebspartnern und die ver-tragsgem344337 an sie flie337enden Verg374tungen f374r die Vermittlung von Anlegern f374r prospektverantwortlich. Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzanspr374che des Kl344gers, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollst344ndig sei. Mehrfach wer-de der Anleger auf das unternehmerische Risiko hingewiesen. In der Vorbe-merkung werde davon abgeraten, sich aus steuerlichen Motiven zu beteiligen. Dass der Kl344ger den Prospekt wohl nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen habe, erhelle daraus, dass seiner Kapitalanlage auch steuerliche Motive zu-grunde gelegen h344tten. Ber374cksichtige man den Inhalt des Prospekts insge-samt, entstehe nicht der Eindruck, dass das Sicherheitsnetz f374r die Beteiligung l374ckenlos sei und das Verlustrisiko maximal 21,6 v.H. des angelegten Betrags ausmache. Bei verst344ndiger W374rdigung ergebe sich insbesondere, dass das Unternehmenskonzept den (k374nftigen) Abschluss von Erl366sausfallversicherun-gen vorsehe und nicht, dass solche Versicherungen bereits abgeschlossen sei-en. Der Kl344ger habe nicht substantiiert behauptet, dass zum Zeitpunkt seines 6 - 6 - Beitritts f374r die Prospektverantwortlichen konkret absehbar gewesen w344re, dass es praktisch keine M366glichkeit gebe, entsprechende Erl366sausfallversicherungen abzuschlie337en. Soweit er seinen Vortrag in den Schrifts344tzen vom 30. Januar und 6. Februar 2006 unter Bezugnahme auf ein vor dem Landgericht Frankfurt am Main anh344ngiges Verfahren nachgebessert habe, sei dieses Vorbringen nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Mangels eines Prospektfehlers k366nne von einer fehlerhaften Prospektpr374fung durch die Beklagte zu 2 nicht gespro-chen werden. Auch aus der Mittelverwendungskontrolle lasse sich eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht herleiten, da eine Pflichtverletzung weder nachvoll-ziehbar vorgetragen noch ein hierdurch verursachter Schaden schl374ssig darge-legt worden sei. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht in jeder Hinsicht stand. 7 II. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 8 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-s344tzen, die das Berufungsgericht zutreffend wiedergibt, hat der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit darstellt, den Anleger 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 9 - 7 - 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu geh366rt eine Aufkl344rung 374ber Umst344nde, die den Vertragszweck vereiteln k366nnen (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollst344ndig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurtei-len, das er von den Verh344ltnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei d374rfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgf344ltige und eingehende Lekt374re des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht die sachli-che Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei festge-stellt. Bei seiner Sicht ber374cksichtigt es n344mlich nicht hinreichend den sich f374r einen durchschnittlichen Anleger aufdr344ngenden Gesamteindruck, dass er mit seiner Beteiligung ein begrenztes Risiko eingehe. 10 a) Geht man von verschiedenen Einzelaussagen des Prospekts zu den Risiken des Filmfonds aus, gewinnt eine positive Grundstimmung f374r den Anle-ger die Oberhand, die das Gesamtbild eines insgesamt nur begrenzten wirt-schaftlichen Risikos vermittelt. 11 In den Leitgedanken des Prospekts (S. 3) wird hervorgehoben, dass der Zeichner eines unternehmerischen Medienfonds in eine faszinierende Welt mit einzigartigen Gewinnperspektiven einsteige. Nicht ohne Grund werde der Film als das 326l des 21. Jahrhunderts bezeichnet, ein Vergleich, der allerdings auch 374blicherweise f374r das Verlustrisiko gelte, nicht jedoch bei diesem Unternehmen. 12 - 8 - Denn das Risiko werde durch ein Sicherheitsnetz begrenzt, das aus pr344zise definierten Kriterien f374r das T344tigen einer Investition und aus einem intelligenten Konzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung bestehe. Auf Seite 7 des Prospekts werden die Risiken der Beteiligung stichwortartig ange-sprochen, darunter Produktionskosten374berschreitungen, mangelhafte Ver-wertungserl366se und Managementfehler, die dazu f374hren k366nnten, dass die Pro-duktion nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringe und dadurch im Ex-tremfall das eingesetzte Kapital vollst344ndig verloren sei. Auf derselben Seite hei337t es, dass zur Absicherung der Risiken eine Reihe von Vorsichtsma337nah-men getroffen worden sei, darunter eine Versicherung zur Sicherung der Fertig-stellung von Produktionen und eine Erl366s-Versicherung, die den R374ckfluss von mindestens 75 v.H. der Nettoproduktionskosten absichere. Der Senat folgt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass aus der Verwendung des Pr344teritums (wurde 205 getroffen) der Anleger bei verst344ndiger W374rdigung des weiteren Prospektinhalts nicht schlie337en kann, dass eine solche Versicherung bereits im Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung abgeschlossen war. Denn auf Seite 10 wird im Abschnitt "Investitionskriterien" unter anderem die "Erl366s-Ausfallversicherung" n344her behandelt. Dort hei337t es, dass die Gesell-schaft f374r die von ihr investierten Mittel in der Regel bei einer Versicherung mit guter Bonit344t f374r jede Co-Produktion eine gesonderte Erl366s-Versicherung ab-schlie337en werde, wobei der Gegenstand dieser Versicherung und der Betrag des versicherten Risikos n344her beschrieben werden. Derselbe Abschnitt enth344lt hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Unternehmenskonzept und zu den Inves-titionskriterien eine Bezugnahme auf die 247247 9 und 19 des Gesellschaftsvertra-ges, aus deren Lekt374re sich (noch einmal) ergibt, dass f374r jede Filmproduktion eine Erl366sausfallversicherung abzuschlie337en ist, was die pers366nlich haftende Gesellschafterin sicherzustellen hat. Soweit diese im Gesellschaftsvertrag vor- 13 - 9 - gesehenen Mechanismen der Sicherung nach der Beitrittsentscheidung des Anlegers nicht beachtet worden sind, begr374ndet dies - f374r sich genommen - ei-ne Haftung der Prospektverantwortlichen nicht. b) Unber374hrt hiervon bleibt jedoch der Eindruck, dass die Erl366sausfall-versicherung in dem Prospekt als ein zentrales Sicherungsmittel herausgestellt wird, um Anleger f374r den Medienfonds zu gewinnen. Auch wenn der Prospekt bereits auf Seite 4 in einer Vorbemerkung verdeutlicht, sinnvollerweise solle dieses Angebot von Anlegern mit hohem Einkommen bzw. Verm366gen als Bei-mischung zu einem insgesamt breit gestreuten Anlageportfolio gezeichnet wer-den - und damit bei einer Mindesteinlage von 100.000 DM und dem Hinweis auf eine breite Streuung offenbar nur "Million344re" ansprechen will -, stellt er dem ein Sicherungskonzept entgegen, das das 374bliche Risiko solcher Unternehmungen bei diesem Fonds durch ein Sicherheitsnetz begrenzt (S. 3). Ebenso klar ist, dass die Erl366sausfallversicherung die ihr zugedachte Sicherungsfunktion nur dann voll erf374llen kann, wenn sie vor einem Abfluss der Mittel f374r die Co-Produktionen aus der Fondsgesellschaft abgeschlossen ist. Die wesentliche Bedeutung der Erl366sausfallversicherung in diesem Zusammenhang wird ferner dadurch besonders herausgestellt, dass der Prospekt im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" auf der Grundlage einer Beteiligung von 100.000 DM und einem pers366nlichen Steuersatz von 51 v.H./48,5 v.H. (2000/2003) eine "Restrisiko-Be-trachtung" anstellt, die als "worst-case-Szenario" bezeichnet wird und mit dem Ergebnis schlie337t, nach Ansicht des Prospektherausgebers werde das Verm366-gensverlustrisiko des Anlegers in diesem ung374nstigsten Fall auf ein Maximum von ca. 21,6 v.H. beschr344nkt (S. 38). In diesem Abschnitt werden zwar auch andere Risiken angesprochen, darunter das Produktionskostenrisiko, das Risi-ko, dass gebundenes Kapital erst verz366gert investiert werden kann, weil im lau-fenden Gesch344ftsjahr nicht gen374gend aussichtsreiche Projekte zur Verf374gung 14 - 10 - stehen, das als von untergeordneter Bedeutung bezeichnete Wechselkursrisiko, Managementfehler in Bezug auf Fehlentscheidungen bei k374nftigen Projekten und der allgemeine Risiko-Hinweis, nicht vorhersehbare zuk374nftige Entwicklun-gen und Ereignisse k366nnten die geplanten Ergebnisse negativ beeinflussen und zu einer m366glichen Minderung der erwarteten Ertr344ge und im Extremfall auch zu Verm366gensverlusten f374hren (S. 36, 37). c) Der Senat h344lt diese Risikodarstellung aber - anders als das Beru-fungsgericht - nicht f374r hinreichend eindeutig. Der im Abschnitt "Projekt im 334berblick" enthaltene Hinweis (S. 7), das Risiko der Beteiligung liege im We-sentlichen darin, dass die Produktionen nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringen k366nnten und dadurch im Extremfall das eingesetzte Kapital vollst344n-dig verloren sei, wird in dieser Form bei der Betrachtung der Risiken der Beteili-gung (S. 36 f) nicht wiederholt, obwohl hier der Platz f374r eine entsprechende Klarstellung gewesen w344re. Der Senat h344lt eine solche Klarstellung deshalb f374r geboten, weil bei der Darstellung des Projekts im 334berblick (S. 7) und bei den Leitgedanken (S. 3) zugleich Sicherungsma337nahmen angef374hrt werden, die f374r eine Risikobegrenzung, also das Gegenteil eines Totalverlustes, sprechen. Die-se Risikobegrenzung ist auch der vorherrschende Eindruck, wenn man den Ab-schnitt "Risiken der Beteiligung" liest. Denn nach der Einzeldarstellung ver-schiedener Risiken, die an keiner Stelle einen Hinweis auf die M366glichkeit eines Totalverlustes enth344lt, wird an das Ende dieses Abschnitts - eingeleitet durch die Wendung "Zusammenfassend bleibt festzuhalten" - das worst-case-Sze-nario mit der angef374hrten Restrisikobetrachtung entwickelt. Das l366st bei einem hinreichend sorgf344ltigen und kritischen Leser des Prospekts die n344chstliegende Vorstellung aus, im Extremfall (worst case, ung374nstigster Fall) m374sse er mit einem Verm366gensverlust in der angegebenen Gr366337enordnung rechnen. Dass sich bei einer am Buchstaben haftenden Betrachtung das Rechenbeispiel auf 15 - 11 - den Verwertungserfolg der Produktionen und damit auf das Verwertungsrisiko beschr344nkt, tritt bei der Art der gew344hlten Darstellung nicht hinreichend deutlich hervor. 3. Angesichts des vorstehend beschriebenen Prospektmangels kann offen bleiben, ob der Vortrag des Kl344gers zutrifft, schon im Zeitpunkt seines Beitritts sei eine eintrittsbereite Erl366sausfallversicherung kaum zu erlangen gewesen. 16 III. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 f374r diesen Prospektmangel l344sst sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschlie337en. 17 1. Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte zu 1 allerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die Vif Medienkonzeptions GmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erfor-derlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphi-schen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt wor-den. Sie durfte zur Erf374llung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die hierf374r vereinbarte Verg374tung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (In-vestitionsvolumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Dar374ber hinaus wird die Vif Medienkonzeptions GmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im 334berblick) als f374r die Prospektherausgabe verantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der urspr374nglichen Komple-ment344rin der Fondsgesellschaft, der Vif Filmproduktion GmbH, die in dem ange- 18 - 12 - f374hrten Vertrag als "Initiator" genannt wird - f374r den Inhalt des Prospekts ver-antwortlich. 2. a) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als "Hintermann" in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben den Gr374ndern, Initiato-ren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als sogenannte Hinterm344nner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Gesch344ftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss aus374ben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach au337en in Er-scheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). An-kn374pfungspunkt f374r die Haftung ist, da vertragliche oder pers366nliche vorvertrag-liche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverh344ltnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Gesch344ftsf374hrer und Mehrheitsge-sellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit 344hnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevoll-m344chtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer f374r die Baubetreuung zust344ndigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. BGHZ 76, 231, 233 f), der Prospekt-haftung unterworfen worden. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, sondern der "Leitungs- 19 - 13 - gruppe" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) k366nnen alle Personen zugerechnet werden, denen 344hnliche Schl374sselfunktionen zukommen. Das im jeweiligen Fall festzu-stellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe. b) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Beru-fungsgerichts, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit der Auflegung dieses Filmfonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimie-rung des gesamten Vertragswerks beauftragt worden, wof374r ihr im Vertrag vom 19./22. Mai 2000 eine Verg374tung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals verspro-chen war. Dar374ber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 ge-schlossenen Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wof374r sie eine Provision von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. er-hielt, wie sich aus einem nachtr344glichen Erg344nzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt ergibt. Mit der Vif Medienkonzeptions GmbH schloss sie einen unda-tierten Vertrag, nach welchem sie gegen eine Verg374tung von 0,35 v.H des ein-geworbenen Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenkapital erstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser mit Schreiben vom 2. Juni 2000 best344tigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Prospekt zu pr374fen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der Vif Medienkonzeptions GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsgesell-schaft eine entsprechende Prospektpr374fung in Auftrag geben sollte. Gegen374ber Vertriebspartnern wie der Commerzbank und der BHF-Bank 374bernahm die Be-klagte zu 1 neben der Fondsgesellschaft die Haftung f374r die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der von ihr zur Verf374gung gestellten Unterlagen, Daten und Fak-ten, insbesondere f374r die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Fondsprospekts, und verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsanspr374chen f374r den 20 - 14 - Fall der Unrichtigkeit, Unvollst344ndigkeit oder irref374hrender Wirkungen des Pros-pekts. Gegen374ber den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuh344nderin in Er-scheinung, die f374r die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sorge trug. Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente f374r sich gesehen nicht ausreicht, um den f374r die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderli-chen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der Bundesgerichtshof hat die blo337e Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung f374r ebenso wenig ausrei-chend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausge374bte Einflussnahme (Urteil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch eine Verbindung mehrerer wesentlicher T344tigkeiten vor, die zun344chst einmal auf eine erhebliche Einwirkung in tats344chlicher Hinsicht hinweisen. Es treten Um-st344nde hinzu, die indiziell daf374r sprechen, dass die Beklagte zu 1 in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf beschr344nkt war, Vorarbeiten f374r die Vif Medienkonzeptions GmbH zu leisten. Hierzu f344llt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Vif Medienkonzeptions GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet wor-den ist, als der Prospekt l344ngst erstellt und durch die Beklagte zu 2 374berpr374ft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Pr374fauftrag durch die Beklagte zu 1 erhielt und nicht - wie im Vertrag vom 9./10. Oktober 2000 vorgesehen - durch die Fondsgesellschaft, ist bereits hingewiesen worden. Ge-gen eine normale gesch344ftsm344337ige Behandlung spricht auch der undatierte Vertrag zwischen der Vif Medienkonzeptions GmbH und der Beklagten zu 1 374ber die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite umfasst und ne-ben der Verg374tungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals) den geschulde-ten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enth344lt. Zu Recht weist das 21 - 15 - Berufungsgericht auch auf die indizielle Wirkung einiger Pressever366ffentlichun-gen und ein Schreiben der Beklagten zu 1 an die S. GmbH hin, in de-nen davon gesprochen wird, die Beklagte zu 1 habe den Filmfonds "aufgelegt". Auch wenn aufgrund der genannten Umst344nde und Indizien die Annah-me einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 nahe liegt, kann die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben. Denn die Beklagte zu 1 hat - neben dem gleichfalls noch nicht ber374cksichtigten Beweisvorbringen des Kl344gers - Beweis daf374r angetreten, dass sie auf die Gestaltung des Pros-pekts keinen bestimmenden Einfluss gehabt hat. Dar374ber hinaus hat der Kl344ger f374r eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 weiter angef374hrt und un-ter Beweis gestellt, die Vif Medienkonzeptions GmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der Beklagten zu 1 f374r die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen. Hier374ber muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden. 22 3. Schlie337lich kommt nach dem gegenw344rtigen Sachstand auch eine Haf-tung der Beklagten zu 1 nach 247247 31, 826, 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 264a StGB in Betracht. Denn der Kl344ger hat in seinem in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht 374bergebenen Schriftsatz vom 6. Februar 2006 unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfahren von An-legern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Landgericht Frankfurt am Main behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der VIP Babelsberger Filmprodukti-on GmbH & Co. KG, sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erl366sausfallversicherung vorgelegen h344tten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, dass seitens der Versicherung Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erl366sausfall- 23 - 16 - versicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, f374r den der Kl344ger Beweis angetreten hat, richtig sein, l344ge nicht nur ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen T344-tigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende Konzept ver344ndert h344tte und im Prospekt klar und eindeutig h344tte dargestellt werden m374ssen. Vielmehr d374rfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabh344ngig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtliche Ver-antwortlichkeit nahe liegen. Der Kl344ger ist mit diesem Vorbringen auch nicht, wie das Berufungsge-richt meint, nach 247 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die zum Gegenstand sei-nes Beweisantritts gemachten Tatsachen sind dem Kl344ger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006 zur Kenntnis gelangt. Er hat ferner sein Bem374hen hin-reichend dargelegt, von den Vorg344ngen aus dem Verfahren vor dem Landge-richt Frankfurt am Main zu einem fr374heren Zeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn der Kl344ger nicht Gefahr laufen wollte, Behauptungen ohne eine hinrei-chende Grundlage in das laufende Verfahren einzuf374hren - sein erstinstanzli-ches Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht f374r hinreichend substantiiert erachtet -, war er auf eine Akteneinsicht oder eine 334bersendung von Protokol-len angewiesen. Beide Wege entsprachen einer sachgerechten Prozessf374hrung und verletzten die prozessuale Sorgfalts- und F366rderungspflicht nicht. 24 IV. Dagegen haftet die Beklagte zu 2 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 25 - 17 - 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Prospekthaftung im engeren Sinn auch diejenigen unterliegen, die mit R374ck-sicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirt-schaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsm344337ige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach au337en in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zus344tzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erkl344rungen abgeben. Dabei ist ihre Einstandspflicht freilich auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschr344nkt (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19). Die Beklagte zu 2 geh366rt zwar als Wirtschaftspr374fungsgesellschaft zu dem Perso-nenkreis, dessen berufliche Sachkunde und pers366nliche Zuverl344ssigkeit Grund-lage f374r eine entsprechende Vertrauenshaftung bilden kann. Eine Prospekthaf-tung als Garant scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil der Prospekt kei-ne Erkl344rungen enth344lt, an die eine solche Haftung wegen typisierten Vertrau-ens angekn374pft werden k366nnte. Im Prospekt hei337t es auf Seite 39 unter Ziffer 6.7 (Prospektbeurteilung): "Eine namhafte Wirtschaftspr374fungsgesellschaft ist mit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird 374ber das Er-gebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verf374gung gestellt." Mit dieser Formulierung machen die Prospektheraus-geber zwar deutlich, dass sie eine Pr374fung des Prospekts nicht scheuen m374s-sen, so dass sich mancher Anleger 374berlegen wird, der Prospekt werde die Pr374-fung auch 374berstanden haben, weil sonst nicht mit ihm Kapital eingeworben w374rde. Eine entsprechende Unbedenklichkeitserkl344rung der Wirtschaftspr374- 26 - 18 - fungsgesellschaft enth344lt der Prospekt jedoch gerade nicht. Der Senat h344lt es daher nicht f374r m366glich, an die oben wiedergegebene Erkl344rung, die nicht ein-mal eine solche der Beklagten zu 2 selbst ist, eine Garantenhaftung anzukn374p-fen, mag auch im Zeitpunkt der Beitrittsentscheidung des Anlegers das Pros-pektpr374fungsgutachten erstattet worden sein. 2. a) Daraus folgt jedoch nicht, dass eine fehlerhafte Prospektpr374fung f374r die Wirtschaftspr374fungsgesellschaft immer dann folgenlos bleibt, wenn der Prospekt ihre T344tigkeit nur ank374ndigt. Zum einen macht sich der Pr374fer gegen-374ber seinem Auftraggeber, der die Pr374fung des Prospekts zu dem Zweck vor-nehmen lassen wird, um Prospekthaftungsanspr374che gegen374ber den Anlegern wegen eines unrichtigen Prospekts zu vermeiden, schadensersatzpflichtig. Dar-374ber hinaus kommt auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Einbe-ziehung der Anleger in den Schutzbereich des Pr374fvertrags in Betracht. Die Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch den Experten setzt nicht notwen-digerweise dessen Namensnennung, die auch hier fehlt, voraus, weil es dem Anlageinteressenten regelm344337ig ma337gebend auf dessen berufliche Qualifikati-on ankommt (vgl. BGHZ 111, 314, 320). Die Beklagte zu 2 wird auch, was f374r die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektpr374fungsver-trags entscheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung hinrei-chend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf An-forderung zur Verf374gung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne weiteres er-gibt - Grundlage f374r deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Ur-teil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421 f374r eine 344hnliche Formulierung im Prospekt). Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sa-che nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Prospekther- 27 - 19 - ausgeber hat. Insoweit schlie337t sich der Senat den vom X. Zivilsenat hierf374r angef374hrten Gr374nden an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO). b) Eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt gegen374ber dem Kl344ger gleichwohl nicht in Betracht, weil seine Anlageentscheidung nicht auf dem er-statteten Prospektpr374fungsgutachten beruht. Der Kl344ger geh366rt nicht zu den Anlegern, die vor ihrem Beitritt das Gutachten angefordert haben, um Informati-onen f374r ihre Anlageentscheidung zu gewinnen. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er sein Vertrauen auf den Inhalt des Prospektpr374fungsgutach-tens gest374tzt h344tte. F374r die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grunds344tzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt es im Bereich der Expertenhaftung aber entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f). Hierf374r gen374gt die allgemeine Erw344gung des Anlegers nicht, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht f374r unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen. 28 Im vorliegenden Fall hat der Kl344ger lediglich behauptet, er habe darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Pr374fberichts bekannt sei und dieser ihn 374ber etwaige Unzul344nglichkeiten des Prospekts aufkl344ren w374rde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien. Die Vertriebspartner h344tten von der Vermittlung Abstand genommen, wenn die Beklagte zu 2 in ihrem Gutachten die Angaben des Prospekts zum Verlustrisiko und zum Ab-schluss einer Erl366sausfallversicherung beanstandet h344tte. Danach hat sich der Kl344ger wohl auf die Kompetenz seines Vermittlers verlassen. In Bezug auf den Inhalt des Prospektpr374fungsgutachtens fehlt es jedoch an einem konkreten Ver- 29 - 20 - trauen, wie es f374r die Einbeziehung in die Schutzwirkung eines zwischen Dritten geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Ankn374pfung an ein typisiertes Ver-trauen, das im Bereich der Prospekthaftung im engeren Sinn haftungsbegr374n-dend wirkt, gen374gt insoweit nicht. Schlick Wurm Kapsa D366rr W366stmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 01.02.2005 - 28 O 17823/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.03.2006 - 17 U 2374/05 -
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