BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 125/08 Verk374ndet am: 9. September 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2008 auf-gehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 8. Mai 2007 ab-ge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Darmstadt. Sie gab dort ab dem 18. Mai 2006 gem344337 einem Kundenprospekt "Sammeln Sie E. -TALER f374r 1 - 3 - tolle Pr344mien!" sogenannte E. -Taler aus. Diese k366nnen bei der Beklagten oder bei Partnerunternehmen gegen Pr344mien eingetauscht werden. 2 Kl344gerin ist die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Sie sieht in der Ausgabe der "E. -Taler" einen Versto337 gegen die Preisbin- dungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverord-nung. Mit ihrer deshalb nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten erhobenen Klage hat die Kl344gerin zuletzt beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verur-teilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs "E. -Taler", die wie aus der Anlage K 1 ersichtlich gegen Pr344mien eingel366st werden k366nnen, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln zu gew344hren; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl344gerin 189 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, dass ein einzelner E. -Taler lediglich einen Wert von 0,40 200 habe. Wegen der Ausge- staltung des Pr344miensystems liege ein Preisnachlass tats344chlich nicht vor. Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung stellten im 334brigen keine Marktverhaltensregelungen i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG dar. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juni 2008 - 6 U 118/07, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, de-ren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 I. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Beklagten als gem344337 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, 247247 1, 3 AMPreisV wettbe-werbswidrig beurteilt und hierzu ausgef374hrt: Die Bestimmungen des 247 78 AMG und der Arzneimittelpreisverordnung seien neben 247 7 HWG anwendbar, weil diese Vorschrift die F344lle unsachlich beeinflussender und eine mittelbare Gesundheitsgef344hrdung ausl366sender Wert-reklame regele, w344hrend 247 78 AMG bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel auf der letzten Handelsstufe einen Preiswettbewerb ausschlie337en solle. 6 Die Arzneimittelpreisverordnung werde auch dann verletzt, wenn f374r ein preisgebundenes Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Mittels Vorteile gew344hrt w374rden, die den Erwerb f374r ihn wirtschaftlich g374nstiger erschienen lie337en. Dies sei beim Pr344miensystem der Beklagten der Fall. Die in Aussicht gestellten Vorteile seien nicht mit einer im Rahmen des 247 7 HWG erlaubten geringwertigen Sachbeigabe vergleichbar. Ma337geblich sei insoweit nicht allein der Wert eines einzelnen E. -Talers, sondern der Wert, den die gesammelten Taler beim Einl366sen der jeweiligen Pr344mie h344tten, weil der von der Arzneimittelpreisverordnung nicht gew374nschte Preiswettbewerb bei einem Absatz preisgebundener Arzneimittel gerade durch die in Aussicht gestellten Pr344mien beeinflusst werde. Diese seien f374r die Entscheidung des Kunden ma337geblich, die Apotheke der Beklagten oder eine andere Apotheke aufzusuchen. Ein Versto337 gegen die Arzneimittelpreis-verordnung liege ferner auch dann vor, wenn eine Gutschrift bzw. die Einl366sung eines durch den Erwerb preisgebundener Medikamente erlangten Gutscheins 7 - 5 - erst beim Kauf nicht preisgebundener anderer Produkte aus der Apotheke ge-w344hrt werde. 8 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-folg. Der Kl344gerin stehen die streitgegenst344ndlichen Unterlassungsanspr374che nicht zu. 1. Die Kl344gerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gest374tzt und dazu von der Beklagten ab dem 18. Mai 2006 begangene Zuwiderhandlungen vorgetragen. Da der Unterlas-sungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Verletzungshandlungen gerichtet ist, ist die Klage nur dann begr374ndet, wenn auf der Grundlage des nunmehr gelten-den Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es an-dernfalls an der f374r den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlichen Wie-derholungsgefahr fehlt. Das im Jahr 2006 geltende Gesetz gegen den unlaute-ren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) ist nach Verk374ndung des Beru-fungsurteils durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 22. Dezember 2008 ge344ndert worden (UWG 2008). Diese Gesetzes344nderung erfordert jedoch keine Unterscheidung bei der rechtlichen Bewertung des Streitfalls. 9 Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt sowohl eine Wettbe-werbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2004 als auch eine gesch344ftli-che Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2008 dar. Der Wortlaut des 247 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Der Anwendung der zuletzt genannten Vor-schrift steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Un-lauterkeitstatbestand kennt. Die Richtlinie 2005/29/EG bezweckt gem344337 ihrem 10 - 6 - Art. 4 allerdings die vollst344ndige Harmonisierung der Vorschriften der Mitglied-staaten 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken, soweit sie die wirtschaftlichen Inter-essen der Verbraucher beeintr344chtigen. Gem344337 ihrem Art. 3 Abs. 3 sowie ihrem Erw344gungsgrund 9 bleiben die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte jedoch unber374hrt. Die Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang, soweit Marktverhaltensregelungen - wie hier - dem Schutz der Gesundheit und Sicher-heit von Verbrauchern dienen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn. 16 = WRP 2009, 1089 - 334berregionaler Krankentrans-port). 2. Der von der Kl344gerin aus 247247 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs.1 und 4, 247 3 AMPreisV geltend ge-machte Unterlassungsanspruch ist nicht begr374ndet. 11 a) Das von der Kl344gerin beanstandete Verhalten der Beklagten verst366337t allerdings gegen die vorstehend genannten Bestimmungen des Arzneimittelge-setzes und der Arzneimittelpreisverordnung. 12 aa) Nach 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG ist f374r die verschreibungspflich-tigen (Fertig-)Arzneimittel und die zwar nicht verschreibungs-, aber apotheken-pflichtigen (Fertig-)Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-cherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu ge-w344hrleisten. Die Einzelheiten regelt die auf der Grundlage des 247 78 Abs. 1 AMG ergangene Arzneimittelpreisverordnung. Diese legt f374r verschreibungspflichtige Arzneimittel in 247 2 die Preisspannen des Gro337handels bei der Abgabe im Wie-derverkauf an Apotheken und in 247 3 die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf jeweils zwingend fest (vgl. 247 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 AMPreisV). Die Bestimmung des 247 78 Abs. 3 Satz 1 AMG stellt die 13 - 7 - Rechtslage insoweit zusammenfassend klar, als danach ein einheitlicher Abga-bepreis des pharmazeutischen Unternehmers f374r alle Arzneimittel zu gew344hr-leisten ist, soweit f374r diese verbindliche Preise und Preisspannen durch die Arzneimittelpreisverordnung bestimmt sind. Erst hierdurch ergibt sich in Verbin-dung mit den Handelszuschl344gen, die die Arzneimittelpreisverordnung festlegt, ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher Apothe-kenabgabepreis. Diese Regelungen sollen insbesondere gew344hrleisten, dass die im 366ffentlichen Interesse gebotene fl344chendeckende und gleichm344337ige Ver-sorgung der Bev366lkerung mit Arzneimitteln sichergestellt ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur 304nderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 11/5373 Anl. 2 S. 27; BSGE 101, 161 Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 7/09 R, juris Rn. 13-15; Schmid in Festschrift Ullmann, 2006, S. 875, 876; Dettling, A&R 2008, 118, 120; zu weiteren mit der Regelung des 247 78 AMG verfolgten Zwecken vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 67. Erg.-Lief., 247 78 AMG, Anm. 1 und M374nch-Komm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 326). bb) Ein Versto337 gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn f374r das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arznei-mittels Vorteile gew344hrt werden, die den Erwerb f374r ihn wirtschaftlich g374nstiger erscheinen lassen (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2006, 233; KG, GRUR-RR 2008, 450, 451; OVG L374neburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176, 177; OLG K366ln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Rn. 11.138; Gerstberger/Reinhart in 14 - 8 - Gr366ning, Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungslieferung 2009, 247 7 HWG Rn. 40; Riegger, Heilmittelwerberecht, Kap. 7 Rn. 29; a.A. OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 391; Peter, GRUR 2006, 910, 912; Kappes, WRP 2009, 250, 253; im Hinblick auf 247 7 HWG a.F. bejahend, im Hinblick auf 247 78 AMG, 247 3 AMPreisV dagegen verneinend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393; vgl. ferner Mand in Pr374tting, Medizin-recht, 247 7 HWG Rn. 48). Insbesondere ein 374ber einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt einen Vorteil im vorstehend genannten Sinn dar (OLG K366ln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; differenzierend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393). Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gutscheinseinl366sung wesentliche Hindernisse entgegenste-hen (OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916) oder die Vorteile nicht allein f374r den Erwerb des preisgebunden Arzneimittels, sondern auch aus anderem An-lass gew344hrt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 403, 404; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. 15 Die vorstehend beschriebenen Merkmale eines Versto337es gegen diese arzneimittelpreisrechtlichen Bestimmungen liegen im Streitfall vor. Die in der Apotheke der Beklagten oder bei ihren Partnerunternehmen gegen Pr344mien einzul366senden "E. -Taler" lauten zwar nicht auf einen bestimmten Geldbe- trag. Die Beklagte hat jedoch selbst vorgetragen, dass sie (immerhin) einen Wert von 0,40 200 haben. Ihrer Einl366sung stehen auch keine wesentlichen Hin-dernisse entgegen. Angesichts des bekannten breiten Angebots von in Apothe-ken frei verk344uflichen Produkten befinden sich darunter nicht wenige, die jeder 16 - 9 - Verbraucher im Alltag gebrauchen kann (vgl. OLG K366ln, GRUR-RR 2006, 88 = WRP 2006, 130). Dass dies bei der Apotheke der Beklagten anders w344re, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Zudem verbliebe die M366glichkeit, die "E. - Taler" gegebenenfalls bei den Partnerunternehmen der Beklagten gegen Pr344-mien einzutauschen. b) Die Bestimmungen der 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV sind neben 247 7 HWG anwendbar. Die beiden Regelungsbereiche weisen unterschiedliche Zielsetzungen auf (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OVG L374neburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176; OLG Hamburg, Urteil vom 25. M344rz 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 101; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 45; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3; a.A. Kappes, WRP 2009, 250, 253). Der Zweck der in 247 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst wer-den sollen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 24 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; BGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 11 f.). Er unterschei-det sich daher erheblich von den Zwecken, die mit der arzneimittelpreisrechtli-chen Regelung verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa). 17 c) Die Bestimmungen der 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BVerfG, Kammerbe-schluss vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01, NJW 2002, 3693, 3695). Sie stellen daher Marktverhaltensregeln i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG dar (KG, 18 - 10 - GRUR-RR 2008, 450, 452; OLG M374nchen, GRUR-RR 2010, 53, 55; OLG Ham-burg, Urteil vom 25. M344rz 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 97; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rn. 11.138; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 326; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rn. 198; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rn. 63; Ebert-Weidenfeller in G366tting/Nordemann, UWG, 247 4 Rn. 11.66; Fezer/G366tting, UWG, 2. Aufl., 247 4-11 Rn. 147, jeweils m.w.N.). d) Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i.S. des 247 3 UWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeintr344chtigen sowie die Inte-ressen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des 247 3 Abs. 1 UWG 2008 sp374rbar zu beeintr344chtigen. 19 aa) Die Bestimmung des 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG l344sst in dem durch 247 1 HWG bestimmten Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes und damit insbesondere bei produktbezogener Werbung f374r Arzneimittel (247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG) Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) unter den dort in den Nummern 1 bis 5 im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen zu. Gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG, der den durch 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 HWG f374r Rabatte er366ffneten Bereich einschr344nkt, sind Zuwendungen oder Werbegaben, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Weise zu berechnenden Geldbetrag bestehen (Barrabatte), unzul344ssig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gew344hrt werden, die aufgrund des Arznei-mittelgesetzes gelten. Eine entsprechende Beschr344nkung, die der Abstimmung des Heilmittelwerberechts mit dem Arzneimittelpreisrecht dient, ist f374r die ande-ren F344lle des 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nicht vorgesehen, in denen das grund-s344tzliche Verbot der Wertreklame im Heilmittelwerberecht nicht gilt. Dement-sprechend ist davon auszugehen, dass Zuwendungen und sonstige Werbega- 20 - 11 - ben, die den in 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG f374r zul344ssige Wertre-klame vorgegebenen Rahmen nicht 374berschreiten, auch dann heilmittelwerbe-rechtlich zul344ssig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften gew344hrt wer-den, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Arzneimittelrechtlich liegt dann zumindest in den F344llen, in denen es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. dazu nachstehend unter II 2 d bb), lediglich ein Versto337 vor, der nicht geeignet ist, den Wettbewerb bzw. die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise zu beeintr344chtigen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Werbung nicht produktbezogen erfolgt, das hei337t nicht auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder auch Vielzahl bestimmter Mittel von Arzneimitteln bezogen ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 15 f. - DeguSmiles & more; BGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 12 ff. - Festbetragsfestsetzung). Denn eine - wie im Streitfall - auf s344mtliche verschreibungspflichtigen Arzneimittel bezogene Imagewerbung ei-nes Apothekers stellt sich im Blick auf die Zwecke, die mit der Preisbindung f374r die in 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG genannten Arzneimittel verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa), nicht als bedenklicher dar als eine entsprechende Werbung, die auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder Vielzahl bestimm-ter Mittel bezogen ist. Ebenso wenig kommt im Hinblick auf diese Zwecke dem Umstand Bedeutung zu, dass eine Publikumswerbung f374r verschreibungspflich-tige Arzneimittel heilmittelwerberechtlich gem344337 247 10 Abs. 1 HWG stets unzu-l344ssig ist. bb) Die im Streitfall in Rede stehende Werbung des Beklagten w344re im Falle ihrer Produktbezogenheit nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG zul344s-sig. Die E. -Taler der Beklagten haben, soweit sie in einen bei der Beklagten einzul366senden Einkaufsgutschein umgetauscht werden, einen Wert von 0,40 200. Soweit sie zur Bezahlung von Esswaren oder Getr344nke verwendet werden k366n- 21 - 12 - nen, kommt ihnen in etwa derselbe Wert zu. Der Durchschnittsverbraucher wird daher annehmen, dass sie auch insoweit, als sie in sonstige Sachpr344mien um-getauscht werden k366nnen, deren Wert aufgrund der Abbildungen und Beschrei-bungen in dem entsprechenden Prospekt der Beklagten nicht genauer einge-sch344tzt werden kann, einen vergleichbaren Wert haben. Danach handelt es sich bei den E. -Talern um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff allein Gegenst344nde von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 915; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374tting aaO 247 7 HWG Rn. 42). Als geringwerti-ge Kleinigkeiten sind daher kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen (vgl. Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374tting aaO 247 7 HWG Rn. 43). Auch wenn bei einer Publikumswerbung im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbar-keit der Werbeadressaten von einer eher niedrigen Wertgrenze auszugehen ist, 374berschreitet in diesem Bereich eine Werbegabe mit einem Wert von rund 0,40 200 oder auch 0,50 200 die Wertgrenze nicht (BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 Rn. 22 - Bonuspunkte; vgl. ferner Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374tting aaO 247 7 HWG Rn. 43). - 13 - III. Nach alledem ist auf die Revision der Beklagten die Klage unter Auf-hebung des Berufungsurteils und Ab344nderung des Urteils des Landgerichts ab-zuweisen. 22 23 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 08.05.2007 - 12 O 403/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.06.2008 - 6 U 118/07 -
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