BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 125/12 vom 22. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 22. April 2014 durch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten zu 1 gegen den Ansatz der Gerichts kosten vom 14. Februar 2014 (Kostenrechnung vom 26. Februar 2014, Kassenzeichen 780014109197) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 11. Februar 2014 hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 8 verworfen, die N ichtzula s- sungsbeschwerden der Beklagten zu 1, 4, 9, 10, 19 und 23 zurückgewiesen und dem Beklagten zu 1 11 % der Gerichtskosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Gegen den Ansatz der Gerichts kosten mit Kostenrechnung vom 26. Februar 2014 (Kassenzeichen 780014109197) hat sich der Beklagte zu 1 schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. II. Die Eingabe des Bekla gten zu 1 vom 4. März 2014 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 1 2 3 - 3 - Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 2 m.w.N .). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. 1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (A n- Nichtzulassu ngsbeschwerde des Beklagten zu 8 verworfen und diejenigen der Beklagten zu 1, 4, 9, 10, 19 und 23 zurückgewiesen worden sind. Anzusetzen eklagten zu 1 nach der Kostenen t- 2. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Beklagte zu 1 auch nicht, vielmehr gegen die zugrundeliegende Entscheidung des Senats. Die inhaltliche Richtig keit der dem Kostenansatz zugrundeliege n- den Entscheidung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfa h- rens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinn e- rung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht ge gen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Kostenrechtliche Einwe n- dungen hat der Beklagte zu 1 nicht erhoben. 4 5 6 - 4 - IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2009 - 23 O 254/05 - KG, Entscheidung vom 06.03.2012 - 4 U 148/09 - 7
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