BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 125/14 vom 18. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch d e n Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert u nd Reiter beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2014 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Amt s- pflichtverletzung im Rahmen seiner Notaraufsicht in Anspruch. Sie hatte auf Grundlage eines Generalu nternehmervertrags durch zwei Überweisungen eine Erfüllungssicherheit in Höhe von 250.000 danach insolvent wurde. Zuvor hatte ihr der Notar Dr. L . , der den Auftra g- geber und dessen Gesellschaft auch anwaltlich be treute, unter dem 29. April 2005 unzutreffend bestätigt, ihm liege die Kreditzusage einer europäischen Bank über 9,2 Mio. Mio. r- trag vorgesehen seien. 1 - 3 - Wegen dieses Vorfalls wurde der Notar wegen einer vo rsätzlichen Amt s- pflichtverletzung zum Schadensersatz verurteilt. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin weiteren Schadensersatz geltend. Nach ihrer Ansicht hätten die Bediensteten des Beklagten die ihr gegenüber bestehenden Amtspflichten dadurch ver letzt, dass sie den erkennbar in ungeordneten Vermögensverhäl t- nissen lebenden Notar nicht vorläufig seines Amtes enthoben hätten, bevor di e- ser die falsche Bestätigung hätte abgeben können. Zur Ermittlung der Verm ö- gensverhältnisse und zu einer vorläufigen A mtsenthebung habe spätestens A n- lass bestanden, nachdem die Aufsichtsbehörde am 23. August 2004 von einem gegen den Notar ergangenen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erfa h- ren habe. Im Grundbuch (Abteilung III) war en bezüglich des Miteigentumsa n- teil s des No tars Dr. L . an dem Grundstück Flur 5 Flurstück 226/13 der G e- markung K . unter anderem folgende Eintragungen enthalten : - Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 4.935,13 . Bedachung en GmbH, eingetragen am 30. April 2002, - Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 12.224,54 Kost enpauschale von 237 E . Z . GmbH, eingetragen am 21. März 2003, - Zwangssicherungshypothek in Höhe von 109.178,37 s Land H . (Finanzamt K . ), eingetragen am 1. September 2003, - Zwangssicherungshypothek in Höhe von 8.373, 89 für I . Natur - und Betonstein werk GmbH, eingetragen am 18. Mai 2004. 2 - 4 - Neben der Mitteilung über den Erlass des Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses erhielt das beklagte Land am 23. August 2004 Kenntnis von einem Schreiben des Gläubigers , wor aus sich ergab, dass der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss als gegenstandslos zu betrachten sei. Der Gläubiger hatte den Titel seinerzeit jedoch noch nicht an den Notar zurückgegeben. Dem Präsidenten des Landgerichts als Notaraufsichtsbehörde wurde n am 18. Juli 2006 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehrerer Gläubiger gegen den Notar bekannt . Nach einer persönlichen Anhörung wurde der Notar im O k- tober 2006 vorläufig des Amtes enthoben . Die Klägerin macht geltend, dass der Präsident des Landgerichts K . bereits vor dem 23. August 2004 Kenntnis von den Grundbucheintragungen zu Lasten des Notars erhalten habe un d deshalb schon zuvor Anlass gehabt habe, den Notar zumindest vorläufig seines Amtes zu entheben, so dass es zu der vorsätzlichen Schädig ung zu Lasten der Klägerin nicht gekommen wäre. Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die dagegen erh o- bene Berufung ist erfolglos gewesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, wogegen sich die Klägerin mit der Nichtzulassu ngsbeschwe r- de wendet . 3 4 5 6 - 5 - II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene En t- scheidung ve rletzt in entscheidungserheblicher Weise das Recht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im Wesentl i- chen ausgeführt: Der Schutzzweck der Pflicht zur Enthebung eines Notars se i- nes Amtes nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO umfasse auch den hier eingetretenen Schaden infolge der falschen Bestätigung, die dieser abgegeben habe. Gleichwohl sei die Kla ge unbegründet, weil der Präsident des Landg e- richts keine die Klägerin schützende Amtspflicht verletzt habe. Die Notaraufsicht diene grundsätzlich allgemeinen Interessen und nicht dem Schutz einzelner Dritter. Dies ändere sich jedoch, wenn der Aufsichtsbeh örde Verdachtsgründe bekannt würden, die Anlass für eine Einleitung einer (vorläufigen) Amtsenth e- bung gäben. Ein solcher Ausnahmefall sei nicht gegeben. Der Präsident des Landgerichts habe vor dem 29. April 2005 keine Kenntnis von Tatsachen erha l- ten, die i hn zu einer derartigen Maßnahme hätten veranlassen müssen. Die Klägerin sei beweisfällig dafür, dass dem Präsiden ten des Landgerichts K . oder von ihm mit der Notaraufsicht betrauten Personen so frühzeitig zureiche n- de Anhaltspunkte für eine zu beanstan dende Wirtschaftsführung des Notars vorgelegen hätten, so dass er diesen vor dem 29. April 2005 vorläufig seines Amtes hätte entheben müssen. Die Behauptung der Klägerin, der Prüfungsb e- auftragte des Beklagten habe Kenntnis von den vier Zwangsvollstreckung s- 7 8 9 - 6 - maßnahmen in den Grundbesitz des Notars gehabt, sei unbeachtlich, da sie ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt worden sei. Der Beklagte habe unwide r- legt behauptet, die Eintragung und die ihm zugrunde liegenden Verfahren seien ihm nicht mitgeteilt worden . Die Mitteilungspflichten gehörten noch in den im allgemeinen Interesse ausgeführten Bereich der Aufsichtstätigkeit ohne Drit t- schutz. Der Präsident des Landgerichts K . habe allerdings am 23. August 2004 von einem Pfändungs - und Überweisungsbeschlu ss gegen den Notar Kenntnis erhalten. Die Durchführung dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme habe aber keine Bedenken gegen die Art der Wirtschaftsführung des Notars hervorgerufen. Der Präsident des Landgerichts habe ein Schreiben des vol l- streckenden Gläubig ers erhalten, das die Vollstreckung als gegenstandslos ausgewiesen habe. Die Kenntnis einer einzigen, sich auch ohne Rückgabe des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses und des Vollstreckungstitels wir t- schaftlich als erledigt darstellende Vollstreckungsmaß nahme habe noch keinen hinreichenden Anlass dazu geboten, die Art der Wirtschaftsführung des Notars und seine Vermögensverhältnisse einer näheren Überprü fung zu unterziehen, indem etwa de r Notar zu einer umfassenden Darstellung seiner Vermögensve r- hältnis se angehalten wird und seinen Grundbesitz betreffende Grundbuchau s- züge ein ge ho lt werden . 2. Mit Erfolg macht die Klägerin geltend, dass das Berufungsgericht ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG in entsche i- dungserheblicher We ise verletzt hat, weil es ihren Vortrag zur Kenntnis des Präsidenten des Landgerichts K . über die Zwangsvollstreckungsmaßna h- me in den Grundbesitz des Notars nicht berücksichtigt und die dazu angebot e- nen Beweise nicht erhoben ha be . 10 - 7 - Die Nichtber ücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots d a- rauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14 , WuM 2014, 741 Rn. 13 mwN). Danach kann i nsbe sond e- re auch die zu Unrecht erfolgte Zurückweisung eines Vortrags und des dazu angeb otenen Beweises für eine erhebliche Tatsache als "ins Blaue hinein au f- gestellt" Art. 103 Abs. 1 GG verletzen . So liegt der Fall hier. a) Das Berufungsgericht ist bei seiner rechtlichen Würdigung davon au s- gegangen , dass die Kenntnis der Vollstreckungsm aßnahme n in den Grundb e- sitz des Notars Anlass dazu ge geben hätten, dessen Vermögenssituation zu überprüfen. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtspre chung des Bu n- desgerichtshofs zu den Voraussetzung en der Amtsenthebung eines Notar s nach § 50 Abs. 1 N r. 8 Fall 2 BNotO. Nach dieser Vorschrift ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies ist gegeben, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderung en gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu e r- greifen. Das gilt auch dann, wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen. Denn es ist bereits als solches nicht hinz u- nehmen, dass der Notar in eine derartige Lage gerät. Für die Vorauss et zungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unbeachtlich, wenn Zwangsvollstr e- ckungsaufträge nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrundeliegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (vgl. st. Rspr. BGH, B e- schluss vom 17. Mär z 2014 - NotZ [Brfg] 17/13, DNotZ 2 014, 548 Rn. 3 f mwN). Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Verletzung einer drittgerichteten 11 12 - 8 - Amtspflicht vorliegen kann, wenn ein auf di e Amtsenthebung des Notars geric h- tetes Verfahren nicht eingeleitet und nicht sachgerecht durchgeführt wird, etwa weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars und die Art seiner Wirtschaft s- führung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden und die Beh örde bei Ausübung der Dienstaufsicht oder sonstwie eine durch bestimmte und nac h- prüfbare Tatsachen be legte Kenntnis solcher belastender Umstände er hält, die bei pflichtgemäßer Würdigung Anlass zur Einleitung eines Amts ent hebungsve r- fahrens geben (vgl. Senat surteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 204/96, BGHZ 135, 354, 358). b) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Anforderungen überspannt und den Vortrag zur Kenntnis des P räsidenten des Landgerichts beziehungsweise seiner Prüfungsbeauftragten und die dazu ergangenen B e- weise zu Unrecht zurückgewiesen. Eine Partei genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vo r- trägt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend g e- machte Rec ht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt wer den (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, NJW - RR 2008 , 1311 Rn. 2). Es kann von der Kl ä- gerin im vorliegenden Fall nicht verlangt werden , sie müsse im Einzelnen darl e- gen, aufgrund welcher Mitteilung der Präsident des Landgerichts Kenntnis e r- halten haben könnte, da diese Mitteilung nicht aus ihrem Geschäfts - o de r Ve r- antwortungsbereich stammte . Die Tatsachen, die der Beklagte durch die Mitte i- lung zur Kenntnis erhalten haben sollte, sind inhaltlich klar abgegrenzt und ind i- vidualisiert. Darüber hinaus hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen , dass nach XXIII der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen unter anderem jede gegen einen Notar ergriffene Zwangsvollstreckungsmaßnahme der z u- 13 - 9 - ständigen Notarkammer und dem Präsidenten des zuständigen Landgerichts zu melden ist. Bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung dieser Mitteilungspflicht wäre eine entsprechende Kenntnisnahme der die Notaraufsicht ausübenden Stelle von den mitgeteilten Tatsachen zu erwarten gewesen. Ausgehend hiervon macht die Beschwerde zu Recht darauf aufmerksam, dass die Klägerin durc h- aus einen hinreic henden Anhalt für ihr Vorbringen hat. Weiteren Vortrag s dazu, wie der Präsident des Landgerichts oder seine Prüfungs be auftr agten Kenntni s hätten erhalten können, bedurfte es nicht. 3. Das Berufu ngsurteil ist daher aufzuhe ben . Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Entgegen der Auffassung der Klägerin gab nicht bereits die Kenntnis vom Pfändungs - und Überweisu ngsbeschluss Anlass , gegen den Notar mit dem Ziel einer zumindest vorläufigen Amtsenthebung vorzugehen . Das Berufung s- ge richt ist insoweit in rechtsfehlerfrei er tat richterlicher W ürdig ung davon ausg e- gangen , dass aufgrund des vorgelegten Gläubigerschreibens zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme diese Vollstreckungsmaßnahme be reits hinfällig geworden war . b) Sollte der Klägerin nicht der Nachweis gelingen, dass die Notarau f- sichtsbehörde von den gegen den Notar ergriffenen Zwangsvollstreckung s- maßnahmen Kenntnis er langt hat, so genügt e , wie das Berufungsgericht zutre f- fend angenommen hat, allein der Ums tand, dass die den Notar betreffenden Vorgänge entgegen den Vorgaben der Anordnung über Mitteilungen in Zivils a- chen den Notaraufsichtsbehörden nicht mitgeteilt wurden, nach den vom Senat in dem Urteil vom 15. Mai 1997 (III ZR 204/96, BGHZ 135, 354) aufgest ellten 14 15 16 - 10 - Kriterien nicht, eine Amtshaftung des beklagten Landes gegenüber der Klägerin zu begründen. Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.05.2012 - 2 - 4 O 475/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.03.2014 - 1 U 132/12 -
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