BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 125/14 vom 21. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richteri n nen Caliebe und Dr . Reichart sowie die Richter Born und Sunder beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens Gründe: I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte nicht Gesellscha fterin der P . B . GmbH & Co. KG und der P . B . Ve r waltung GmbH geworden ist. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Nic h tigkeit der am 27. Februar 2012 von der Gesellschafterversammlung der P . B . GmbH & Co. KG mit den Sti mmen der Beklagten gefassten B e- schlüsse. Die P . B . GmbH & Co. KG ist ein Familienunternehmen, das Sp i- rituosen herstellt und diese vor allem unter der Marke "K . " vertreibt. Das U n ternehmen wurde zunächst vom Vater des Klägers und seit dessen Tod im 1 2 - 3 - Jahre 1990 von seiner Mutter, Frau W . B . , geführt. Im Rahmen der Umwandlung der P . B . KG in die P . B . GmbH & Co. KG 1994/1995 wurde der Kläger Kommanditist der KG und Gesellschafter und Ges chäftsführer der Komplementärgesellschaft, der P . B . Verwa l- tung GmbH. Frau W . B . , ebenfalls Kommanditistin der KG und Gesel l- schafterin und Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft , hielt an der P . B . GmbH & Co. KG zuletzt einen Anteil von 51 %. Am Stammkapital der P . B . Verwaltung GmbH von 60.000 DM war sie zuletzt mit einem Anteil von 36.000 DM b e teiligt . Der Gesellschaftsvertrag der P . B . GmbH & Co. KG enthält u.a. folgende Regelungen: " § 11 Gesel lschafterbeschlüsse Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen - soweit in diesem Vertrag nichts and e res bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit einer 51 %igen kapitalmäßigen Mehrheit. Dabei gewähren je DM 1.000 der in § 5 aufg e- führten Kapitalbeteiligun g eine Stimme. § 17 Verfügung über eine Beteiligung 1. Jede Verfügung über eine Beteiligung sowie über Anteile an einer B e- teiligung unter Lebenden bedarf der Zustimmung der Gesellschafte r- versam m lung. W . B . räumt P . B . ein Vorkaufsrecht in Höhe von 20 % i h- rer kapita l mäßigen Beteiligung ein. § 18 Tod eines Kommanditisten 1. Stirbt der Kommanditist, so wird die Gesellschaft von dem verbleibe n- den G e sellschafter fortgeführt. Die Gesellschafter haben in ihren Erbregelungen sicherzustellen, dass ein Übergang des GmbH - Anteils auf den verbleibenden Gesellscha f- ter erfolgt. " 3 - 4 - Der Gesellschaftsvertrag der P . B . Verwaltung GmbH enthält u.a. folgende Bestimmungen : " § 11 Gleiche Beteiligung bei GmbH und KG (1) Wenn die GmbH als geschäftsfüh rende persönlich haftende Gesel l- schafterin an einer Kommanditgesellschaft beteiligt ist, an der die G e- sellschafter der GmbH als Kommanditisten beteiligt sind, sind die G e- sellschafter der GmbH und der KG ve r pflichtet, am Stammkapital der GmbH und am Kommand itkapital der KG im gleichen Verhältnis bete i- ligt zu sein. Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, gilt das Nac h- stehende. (2) Die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen b e- darf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesel lschafterve r- sammlung. Die Gesellschafter sind zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn die übrigen in diesem Gesellschaftsvertrag dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und wenn der Erwerber gleichzeitig so am Kommanditkapital der KG beteil igt wird, dass er nach Durchfü h- rung der Übertragung am Stammkapital der GmbH und am Komma n- ditkapital der KG im gleichen Verhältnis beteiligt ist. (3) Geschäftsanteile eines Gesellschafters , der - gleich aus welchem Grund - nicht (mehr) im gleichen Verhält nis am Stammkapital der GmbH und am Kommanditkapital der KG beteiligt ist, können eing e- zogen werden, soweit dies erforderlich ist, um das gleiche Verhältnis wieder herzustellen. Dabei bleiben Differenzen von weniger als DM 100, -- eines GmbH - Anteiles außer Betracht. Ist der Gesellschafter nicht (mehr) am Kommanditkapital der KG beteiligt, so ist seine Bete i- ligung an der GmbH vollständig einz u ziehen . " Im Zuge der Verlegung des Firmensitzes kam es 2006/2007 zu Ve r- stimmungen zwischen dem Kläger und seiner Mut ter. Am 25. Mai 2007 erteilte Frau Busch ihrer Tochter P . Bü . sowie deren Sohn und ihrem Enkel, dem Rechtsanwalt Dr. B . Bü . , eine Vo r- sorgevollmacht zu ihrer gemeinschaftlichen Vertretung, die im Innenverhäl t nis für den Fall gelten sol lte, dass Frau B . an der Regelung ihrer Angelege n- heiten aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen gehindert sein sollte. 4 5 6 - 5 - Am 19. Dezember 2007 ließ Frau B . einen Vertrag beurkunden, nach dem sie u.a. ihre Anteile an der P . B . GmbH & Co. KG und an der P . B . Verwaltung GmbH in die Beklagte einbrachte, an der sie den ei n- zigen Kommandita n teil hielt und Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementär - GmbH war. Unter Ziffer 7.1 des Einbringungsvertrages heißt es: "Sä mtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur ei n- heitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die Zusti m- mung der P . B . GmbH & Co. KG sowie die der P . B . Ve r- waltung GmbH zu der Abtretung des GmbH - Anteils ." In de n von Frau B . am 21. Januar 2008 einberufenen Gesellscha f- terversammlung en der P . B . Verwaltung GmbH und der P . B . GmbH & Co. KG beschloss Frau B . mit ihrer Mehrheit gegen die Stimmen des Kl ä gers jeweils die Zustimmung zu diesem Übertragungsvertrag. Am 22. Januar 2008 ließ Frau B . eine Änderung zum Übertr a- gungsvertrag vom 19. Dezember 2007 beurkunden, die wie folgt lautet: "Zum Zwecke der Klarstellung und Ergänzung wird § 7.1 des vorgenan n- ten Vertrages aufgehobe n und wie folgt neu gefasst: 7.1 Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur einheitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der P . B . GmbH & Co. KG sowie die der P . B . Verwaltung GmbH zu d er Abtretung des Kommanditanteils und des GmbH - Anteils. Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sind ferner au f schiebend bedingt durch die Eintragung der WB (= Beklagte ) als Kommanditistin im Handelsregister kraft Sonderrechtsnachfolge b e- tref fend den Ko m manditanteil. Die Parteien sind berechtigt, jederzeit auf sämtliche oder einzelne der vorstehend in dieser Ziffer 7.1 genannten Bedingungen zu ve r- . " 7 8 9 - 6 - Am 23. Januar 2008 erklärte Frau B . aufgrund der ihr in den G e- sellschaft erversammlungen erteilten Ermächtigung sowie als Geschäftsführ e- rin der P . B . Verwaltung GmbH die Zustimmung zu den im Vertrag vom 19. Dezember 2007/22. Januar 2008 enthaltenen Übertragungen der Gesel l- schaftsanteile . In der Folgezeit beantragte Fr au B . weder die Eintragung der Beklagten als Kommanditistin der P . B . GmbH & Co. KG ins Ha n- delsregister noch erklärte sie den Verzicht auf die am 22. Januar 2008 aufg e- stellte (weitere) au f schiebende Bedingung. Im Laufe des Jahres 2010 erk rankte Frau B . und ( jedenfalls ) im N o- vember 2011 war sie nicht mehr geschäftsfähig, wobei sich ihr Gesundheit s- zustand durch einen Ende November erlittenen Schlaganfall noch verschlec h- terte. Datiert auf den 1. Dezember 2011 hielten Dr. B . Bü . und P . Bü . aufgrund der ihnen von Frau B . erteilten Vorsorgevollmacht eine Gesellschafterversammlung der Komplementär - GmbH der Beklagten ab. Sie beriefen Frau B . als Geschäftsführerin der Komplementär - GmbH ab und bestellten Dr. B . B ü . zum Geschäftsführer. Ferner erklärte Dr. B . Bü . "in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der W . B . Verwaltungs GmbH" , auf den Eintritt der am 22 . Januar 2008 eingefügten we i- teren aufschiebenden Bedingung zur Wirksamkeit des Einbringung s vertrages vom 19. Dezember 2007 zu verzichten. Außerdem erklärten Frau Bü . und Herr Dr. Bü . unter Berufung auf die Vorsorgevollmacht für Frau B . ebenf alls den Verzicht auf den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung. Sämtliche Erklärungen sind mit dem Datum 1. Dezember 2011 und der Uh r- zeit 7.40 Uhr versehen. Am 3. Dezember 2011 verstarb Frau W . B . . Die Beklagte meint, entgegen der Ansicht d es Klägers habe Frau B . am 23. Januar 2008 wirksam die Zustimmung zur Ü bertragung des GmbH - 10 11 12 - 7 - und des Kommanditanteils erklärt , und aufgrund des Verzichts vom 1. Dezember 2011 auf die weitere aufschiebende Bedingung des Einbri n- gungsvertr ages (7.1 Abs. 2) sei sie Gesellschafterin der P . B . GmbH & Co. KG und der P . B . Verwaltung GmbH geworden . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, die B eklagte sei Gesellschafterin der P . B . GmbH & Co . KG und der P . B . Verwaltung GmbH geworden . Die Bedingungen des Einbri n- gungsvertrages vom 19. Dezember 2007/22. Januar 2008 seien eingetreten, da Frau W . B . die Anteilsübert ragungen mit einfacher Mehrheit in be i- den Gesellschaften habe beschließen können , und die am 1. Dezember 2011 a b gegebenen Verzichtserklärungen auch im Namen der Beklagten abgegeben und formfrei wir k sam seien. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfol g und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückve r weisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat in entsche i- dungserheblicher Weise den Anspruch de s Klägers auf rechtliches Gehör ve r- letzt (Art. 10 3 Abs. 1 GG) , indem es die vom Kläger hinsichtlich der Auslegung des Gesellschaftsvertrags der P . B . GmbH & Co . KG benannten Ze u- gen nicht vernommen hat. Nach der Regelung in 7.1 Abs. 1 de s Einbringungsvertrages vom 19. Dezember 2007/22. Janua r 2008 stehen die Wirksamkeit der Übertragung des Geschäftsa n teils der W . B . an der P . B . Verwaltung GmbH und d er Übertragung des Kommanditanteils der W . B . an der P . B . GmbH & Co . KG, wie das Berufungsgericht richti g gesehen hat, u.a. unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der P . B . 13 14 15 - 8 - GmbH & Co . KG zu der Übertragung des Komma n ditanteils der W . B . auf die Beklagte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Zustimmung sei wir k sam erteil t worden, ist rechts fehlerhaft. 1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass f ür die Auslegung von Personengesellschaftsverträgen, die sich nicht auf Publikum s- gesellscha f ten beziehen, die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB gelten. Ei n übereinsti m mender Wille der an dem Abschluss eines Vertrags beteiligten Parteien geht dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vor (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, ZIP 2014, 2231 Rn. 24, 32; Urteil vom 1. März 2011 II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 20, jew. mwN). Die A nsicht de s Berufungsgerichts, ein übereinstimmender Wille der Gesellscha f- ter W . und P . B . , dass Anteile an der Kommanditgesellschaft g e- mäß § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages nur mit Zustimmun g aller (hier: beider) Gesellschafter übertragen werden könnten, sei nicht feststellbar, b e- ruht jedoch auf einem Verstoß d es Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, dass der Vo r- trag des Kl ä gers zu dem i nsoweit bestehenden übereinstimmenden Willen eine innere Tatsache betrifft, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlü s sig behauptet wird, dass die Parteien ihren übereinstimmenden Willen eina n der zu erkennen gege ben haben , oder entsprechende Indizien benannt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 2 6 . April 2010 II ZR 60/09, ZIP 2010, 1443 Rn. 9; Urteil vom 29. März 1996, - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 266 mwN). Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderu n- gen an die Schlüssi g keit d es insoweit erforderlich en Vortrags überspannt und deshalb zu Unrecht die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen als unzulässigen Ausforschungsbeweis gewertet und a b gelehnt. 16 - 9 - a) Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zeugen E . und M . die einzelnen Regelungen des Gesellschaftsvertrags der KG "mit den Parteien 17 des Gesellschaftsvertr a- ges aufgenommen worden sei, weil davon ausgegangen worden sei, dass jede Ä n derung und Ergänzung des Ver trages und damit auch eine Veränderung des Gesellschafterbestandes ohnehin der Einstimmigkeit bedurft hätte, wie es der d a maligen Rechtsprechung entspr ochen habe . Nach der vom Berufungsgericht verwerteten eidesstattlichen Versicherung war der Zeuge E . zwar nicht f e derführend mit der Gestaltung der Gesellschaftsverträge befasst; dies war der Zeuge M . . E r ist aber nach seinen Angaben zu Fragen der steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Gestaltung hinzugezogen worden und ha t die Sachverhalte diverse Male mit Herrn M . , Frau B . und dem Kläger g e meinsam in seinem Büro diskutiert. In diversen Gesprächen im Dezember 1994 ha t er nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung insbesondere die personalistische Bindung des Gesells chaftsvertrages besprochen und e r läutert. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger damit au s- re i chende Umstände dargelegt, auf Grund derer die Zeugen Kenntnis von dem übereinstimmenden Willen der Gesellschafter erlangt haben können . D as Ber u- fungsgericht hat verkannt, dass der Kläger bereits mit der Anwesenheit der b e- nannten Zeugen bei den Vertragsverhandlungen ein hinreichendes I n diz für die Vereinbarung der Einstimmigkeit und die Äußerung eines entsprechenden Wi l- lens seitens der Gesel lschafter genannt hat. Einer Partei, die hinsichtlich inn e- rer Tatsachen bei einer b e stimmten Person die Beweislast trägt, steht es frei, andere Personen, denen gege n über sich die betreffende Person geäußert hat, als Zeugen zu benennen und so einen mittelba ren Beweis der inneren Tats a- che anzustreben (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91, NJW 1992, 2489, 2490 mwN). 17 18 - 10 - 2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist en t- scheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, da ss das Ber u- fungsgericht nach Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen zu der Überzeugung gelangt wäre, dass die Gesellschafter bei Abschluss des K o m- manditgesellschaftsv ertrages übereinstimmend gewollt habe n , dass jeder von i hnen seinen Kommanditanteil nu r mit Zustimmung des anderen Gesellscha f- ters solle übertragen können. Dann wäre in der Gesellschafterversammlung vom 21. Januar 2008 kein wirksamer Beschluss zur Übertragung des Komma n- dita nteils der Frau W . B . auf die B e klagte gefasst worden. Da mit würde es bereits an der Erfüllung der ersten aufschiebenden Bedi n gung (7.1 Abs. 1) des Einbringungs vertrages, der Zustimmung der P . B . GmbH & Co . KG zur Anteilsübertragung an die Beklagte , fehlen, ohne dass es auf die Frage der Wirksamkeit des Verzichts auf die zweite aufschiebende Bedi n gung (7.1 Abs. 2) ankäme. Die Beklagte wäre nicht Gesellschafterin der P . B . GmbH & Co . KG geworden. Ebenso wäre wegen der in 7.1 Abs. 1 des Einbringungs ve r- trages geregelten Abhängigkeit der Wirksamk eit der Übertragung des Anteils von W . B . an der P . B . Verwaltung GmbH auf die Beklagte von 19 - 11 - der Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils der GmbH - Anteil gleichfalls nicht auf die Beklagte übergegangen. Als Nichtgesel l schafterin hätte sie weder die Gesellschafterversammlung der P . B . GmbH & Co . KG vom 27. Februar 2012 wirksam einberufen noch dort wirksame Beschlüsse fa s- sen können. Strohn Caliebe Reichart Born Sunder Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2013 - 40 O 41/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2014 - I - 6 U 114/13 -
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