ECLI:D E:BGH:2018:090518BIZR125.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 125/17 vom 9. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmalt z beschlossen: Die B eschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der R e- vision im Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahren s- grundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Geltendmachung eines Gehörs verstoßes wegen der Nichtberüc k- sichtigung der Einrede des Zurückbehaltungsrechts steht der allgeme i- ne Grundsatz der (mate riellen) Subsidiarität entgegen. D ie Beklagte hat es versäumt , in ihrer Stellungnahme auf den Hi nweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die drohende Nichtberücksichtigung des Z u- rückbehaltungsrechts zu rügen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, WM 2016, 2146 Rn. 3 bis 5 ) . Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte tr ä g t die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.07.2016 - 15 O 19236/14 - OLG München, Entscheidung vom 21.06.2017 - 18 U 3188/16 -
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