BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 126/01 vom 24. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. H esselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Bestellung eines Notanwalts für die R e visionsinstanz wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Kläger waren bis zur Veräußerung am 17. Dezember 1996 Eigen t ü - mer einer Altbauwohnung im Erdgeschoß in der Br.straße in B. und bi l - deten mit den Beklagten Ziffer 1 bis 5 und 7 bis 9 eine Wohnungseigentüme r - gemeinschaft. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz w e - gen einer Ankündigung der übrigen Miteigentümer, sie würden einer gewerbl i - chen Nutzung der Eigentumswohnung nicht zustimmen, sowie wegen verspätet vorgenommener Unterhaltungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 115.000,00 DM in Anspruch. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Frist zur Begrü n - dung der Revision wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2002 bis 28. Juni 2002 verlä n gert. - 3 - Mit Schreiben vom 2. Mai 2002 haben die Klger den Antrag auf Beior d - nung eines Anwalts fr die Rev i sionsinstanz gestellt. II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daû die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. a) Die Klger haben schon ihre Bemhungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt zu finden, nicht substantiiert dargelegt (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW -RR 1995, 1016). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dazu die Darlegung von zwei erfolglosen Beauftr a - gungen regelmûig nicht ausreichend (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412). b) Zudem ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. aa) Wie das Berufungsgericht zutre ffend ausgefhrt hat, fehlt es im Hi n - blick auf eine knftige gewerbliche Nutzung der Wohnung bereits an einem a b - lehnenden Beschluû der Eigentmergemeinschaft. Ein Antrag auf Beschluûfa s - sung zu diesem Punkt war in der Eigentmerversammlung vom 16. Mrz 1992 nicht gestellt worden. Damit lag nicht mehr als eine noch unverbindliche Me i - nungsuûerung der Miteigentmer vor, die, auch wenn sie rechtlich unzutre f - - 4 - fend wre, nicht dazu geeignet ist, fr sich allein eine Haftung der Wohnungse i - gentmer zu begrnden. Zudem haben die Klger auch nicht substantiiert da r - gelegt und unter Beweis gestellt, daû sie bei Gestattung einer gewerblichen Nutzung tatsc h lich einen hheren Kaufpreis fr die Wohnung erzielt htten. bb) Auch die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs de r Klger g e - gen die Beklagten wegen der zunchst unterlassenen Mngelbeseitigung lût Rechtsfehler nicht erkennen. Angesichts des geringen Ausmaûes des entsta n - denen Schadens, der keine tragenden Teile betraf und spter mit einem G e - samtaufwand von 8.855,00 D M brutto beseitigt wurde, von dem berdies nur ein Teil auf das Sondereigentum entfiel, ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung g e - langen konnte, daû die Klger dadurch gehindert waren, einen hheren Kau f - preis fr die Wohnung zu erzielen. Das gilt um so mehr, als der eher geringfg i - ge Sch a den vollauf durch die Reparaturkostenrcklage gedeckt war. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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