BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 126/03 Verk374ndet am: 27. April 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Kundendatenprogramm UWG 247 17 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 247247 3, 4 Nr. 11 a) Eine Liste mit Kundendaten kann unabh344ngig davon ein Gesch344ftsgeheim-nis i.S. von 247 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Verm366genswert zukommt. b) Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Gesch344ftsgeheimnis seines fr374he-ren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er w344hrend des fr374he-ren Dienstverh344ltnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner fr374heren T344-tigkeit befugterma337en bei seinen privaten Unterlagen 226 etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC 226 aufbewahrt hat, verschafft sich da-mit dieses Gesch344ftsgeheimnis unbefugt i.S. von 247 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 226 I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 226 Verwertung von Kundenlisten). BGH, Urt. v. 27. April 2006 226 I ZR 126/03 226 OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist ein britisches Unternehmen, das ebenso wie die Beklagte europaweit Leiterplatten vertreibt. Die Kl344gerin unterh344lt seit Dezember 1999 in O. bei M374nchen eine Niederlassung. Die im April 2000 gegr374ndete Beklagte ist eben-falls in O. ans344ssig, und zwar im selben Geb344ude wie die Niederlassung der Kl344-gerin. Die sp344ter als Gesch344ftsf374hrer der Beklagten fungierenden Miklos H. und Oskar S. (im Folgenden: Gesch344ftsf374hrer der Beklagten) waren von Dezember 1999 bis M344rz 2000 f374r die Kl344gerin t344tig und dort u.a. mit der Bearbeitung des Kundenverwaltungsprogramms befasst. Zuvor waren sie bei der Ende 1999 liqui-dierten M. P. E. GmbH (im Folgenden: MPE) besch344ftigt, die ihre - 3 - Kundendaten im Dezember 1999 an die Kl344gerin verkauft hatte. Diese Daten ent-sprechen weitgehend der von der Kl344gerin als Anlage K 1 vorgelegten Kundenlis-te, die 374ber 1.300 Eintragungen vor allem aus der Zeit zwischen Dezember 1996 und M344rz 1999 enth344lt. Die Kl344gerin hat behauptet, die beiden Gesch344ftsf374hrer der Beklagten h344tten sich w344hrend ihrer T344tigkeit f374r die Kl344gerin deren Kundenverwaltungsprogramm einschlie337lich der Kundendaten angeeignet. Die Beklagte verwende diese Kun-denliste seitdem, um systematisch die Kunden der Kl344gerin abzuwerben. Die Be-klagte habe Angebotsschreiben an Kunden der Kl344gerin versandt, die fast voll-st344ndig 226 auch hinsichtlich der Preise und des Wortlauts der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen 226 mit den Angebotsschreiben der Kl344gerin 374bereinstimmten. Die von der Beklagten verwendeten Bestellformulare, Auftragsbest344tigungen und Angebote glichen ebenfalls weitgehend den entsprechenden Unterlagen der Kl344-gerin. Dass die Beklagte in gro337em Stil Angebote an Kunden der Kl344gerin ge-schickt hat, entnimmt die Kl344gerin einer Telefonrechnung, die nach ihrer Darstel-lung versehentlich nicht der Beklagten, sondern ihr zugestellt worden ist. Den bei-gef374gten Einzelgespr344chsnachweisen sei zu entnehmen, dass vom Anschluss der Beklagten nacheinander Telefaxsendungen an 44 Kunden aus der Kundenliste der Kl344gerin geschickt worden seien. 2 Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Unterlassung, auf Herausgabe oder L366-schung des Datenbestands sowie auf Auskunft in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Den Besitz der Kundenliste hat sie bestritten. Im 334brigen hat sie die Ansicht vertreten, die Liste geh366re nicht der Kl344gerin und stelle auch nicht deren Gesch344ftsgeheimnis dar. 3 - 4 - Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgem344337 ver-urteilt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die 226 vom Senat zugelassene 226 Revisi-on der Kl344gerin, mit der sie ihre Klageantr344ge weiterverfolgt. Die Beklagte bean-tragt, die Revision zur374ckzuweisen. 4 Entscheidungsgr374nde: 5 I. Das Berufungsgericht hat die Verletzung eines Gesch344ftsgeheimnisses der Kl344gerin durch die Beklagte verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 6 Ob es sich bei der Kundenliste um ein Gesch344ftsgeheimnis i.S. von 247 17 Abs. 1 UWG (a.F.) handele, sei im Hinblick auf den von der Kl344gerin f374r den Er-werb der Liste gezahlten Preis zweifelhaft. Jedenfalls fehle es an einer Weitergabe des Geheimnisses an einen Dritten w344hrend der Dauer des mit der Kl344gerin be-stehenden Dienstverh344ltnisses nach 247 17 Abs. 1 UWG (a.F.). Der Tatbestand des 247 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG (a.F.) sei schon deswegen nicht erf374llt, weil die Gesch344fts-f374hrer der Beklagten im Laufe ihrer T344tigkeit f374r die Kl344gerin berechtigterweise Kenntnis vom Inhalt der Kundenliste erhalten h344tten; au337erdem stehe nicht fest, dass sie sich die Kundenliste angeeignet h344tten. Auch ein Versto337 nach 247 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) sei nicht dargetan, weil die nachfolgende Verwertung von Erkenntnissen nicht verboten sei, die ein Mitarbeiter w344hrend des Dienstverh344lt-nisses redlich erlangt habe. Es k366nne nicht angenommen werden, dass die Be-klagte ein Gesch344ftsgeheimnis verletzt habe, das dem Unternehmen zugestanden habe, von dem die Kl344gerin die Kundenliste erworben habe und f374r das die Ge-sch344ftsf374hrer der Beklagten t344tig gewesen seien. Insoweit fehle jeder Vortrag zu einer entsprechenden Tathandlung. Schlie337lich k366nne die Kl344gerin die Herausga- - 5 - be oder Vernichtung der Kundenliste auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-folg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststel-lungen kann ein Anspruch der Kl344gerin auf Unterlassung, auf Herausgabe oder L366schung des Datenbestands sowie auf Auskunft und Schadensersatz nicht ver-neint werden. 7 8 1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in Kraft getreten. Die von der Kl344gerin geltend ge-machten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungs- und Beseitigungsanspr374che bestehen daher nur dann, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Be-klagten zu der Zeit, zu der es erfolgt ist, solche Anspr374che begr374ndet hat und die-se Anspr374che auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind. Die Frage, ob der Kl344gerin Schadensersatzanspr374che und 226 als Hilfsanspr374che zu deren Durchsetzung 226 Auskunftsanspr374che zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlungen im Jahre 2000 geltenden fr374heren Recht (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 226 I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 = WRP 2005, 874 226 K374ndigungshilfe, m.w.N.). Die f374r diese Beurteilung ma337gebliche Rechtslage hat sich allerdings inhalt-lich durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb nicht ge344ndert. Der Tatbestand des 247 17 UWG n.F. entspricht inhaltlich weit-gehend 247 17 UWG a.F., so dass insofern im Folgenden nicht zwischen dem alten und dem neuen Recht unterschieden zu werden braucht. 9 - 6 - 2. Ob es sich bei den in der fraglichen Kundenliste gesammelten Kunden-daten um Gesch344ftsgeheimnisse der Kl344gerin handelt, hat das Berufungsgericht als zweifelhaft angesehen, letztlich aber offen gelassen. F374r die revisionsrechtli-che Pr374fung ist daher zugunsten der Kl344gerin von dem Vorliegen eines Ge-sch344ftsgeheimnisses auszugehen. 10 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Tatbestand der unbefugten Verwertung eines Gesch344ftsgeheimnisses nach 247 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG verneint hat. Ist von einem Gesch344ftsgeheimnis auszuge-hen, kann eine unbefugte Geheimnisverwertung nach dem Klagevorbringen nicht verneint werden. 11 12 a) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es fehle bereits daran, dass sich die Beklagte die Kundenliste unbefugt verschafft habe. Diese Beurtei-lung h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung nicht stand. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derjenige, der von einem Gesch344ftsgeheimnis im Rahmen eines Besch344ftigungsverh344ltnisses Kennt-nis erh344lt, sich dieses Geheimnis niemals unbefugt verschaffen k366nne. Daran ist zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die w344hrend der Besch344fti-gungszeit erworbenen Kenntnisse auch sp344ter unbeschr344nkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 226 Indust-rieb366den; BGH, Urt. v. 3.5.2001 226 I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 226 Spritzgie337werkzeuge). Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der fr374here Mitarbeiter in seinem Ged344chtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 226 I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 226 Weinberater). Die Berech-tigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverh344ltnisses auch zum Nachteil des fr374heren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch be- 13 - 7 - kannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zur374ckgreifen kann, die er w344hrend der Besch344ftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 226 I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 226 Verwertung von Kundenlisten). bb) Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterla-gen 226 beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei 226 vor und entnimmt er ihnen ein Ge-sch344ftsgeheimnis seines fr374heren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Gesch344ftsgeheimnis unbefugt i.S. von 247 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH GRUR 2003, 453, 454 226 Verwertung von Kundenlisten; Harte-Bavendamm in Harte/Henning, UWG, 247 17 Rdn. 32 f.; vgl. ferner ders. in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wett-bewerbsrechts, 3. Aufl., 247 48 Rdn. 49 ff.; Fezer/Rengier, UWG, 247 17 Rdn. 70 ff.). 14 15 cc) Im Streitfall ist nach dem in der Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen zu unterstellenden Klagevorbringen davon auszugehen, dass sich einer der Gesch344ftsf374hrer der Beklagten, deren Verhalten sie sich nach 247 31 BGB anrechnen lassen muss, Daten aus der Kundenliste der Kl344gerin in diesem Sinne unbefugt beschafft hat. Nach dem Klagevorbringen sind von einem Telefonan-schluss der Beklagten aus nacheinander 44 Kunden per Telefax unter Nummern angeschrieben worden, die den Nummern aus der Kundenliste der Kl344gerin ent-sprachen. Da es f374r diesen Umstand keine andere Erkl344rung gibt, h344tte das Beru-fungsgericht von der nahe liegenden M366glichkeit ausgehen m374ssen, dass die Kundenliste der Kl344gerin im Besitz einer der Gesch344ftsf374hrer der Beklagten ist und als Quelle f374r die Daten der angeschriebenen Kunden gedient hat (vgl. BGH GRUR 2003, 453, 454 226 Verwertung von Kundenlisten). b) Ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte das Gesch344ftsgeheimnis auf die beschriebene Weise unbefugt beschafft hat, kann auch eine unbefugte Verwertung i.S. des 247 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht verneint werden. Soweit das Be- 16 - 8 - rufungsgericht in dieser Hinsicht ein schl374ssiges Vorbringen der Kl344gerin vermisst, 374berspannt es die Anforderungen, die an den Vortrag eines Versto337es gegen 247 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu stellen sind. 4. Liegt ein Versto337 gegen 247 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, ergibt sich der Un-terlassungsanspruch aus 247 8 Abs. 1 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 11 UWG (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 26 [zu 247 16]; K366hler in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 17 UWG Rdn. 52; Sch374-nemann in Harte/Henning, UWG, 247 3 Rdn. 25; Harte-Bavendamm ebd. 247 17 Rdn. 43). Die Schadensersatzverpflichtung folgt aus 247 19 UWG a.F., ein vorberei-tender Auskunftsanspruch ergibt sich aus 247 242 BGB. Soweit die Kl344gerin Her-ausgabe oder Vernichtung der im Besitz der Beklagten befindlichen Kundenliste beansprucht, kommt ein Beseitigungsanspruch nach 247 8 Abs. 1 UWG in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1958 226 I ZR 73/57, GRUR 1958, 297, 298 226 Petromax I; K366h-ler aaO 247 17 UWG Rdn. 65). 17 III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, das nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Hierbei wird das Beru-fungsgericht Folgendes zu ber374cksichtigen haben: 18 1. Ein Gesch344fts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftli-chen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten wer-den soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 226 I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 226 M366-belpaste; Urt. v. 1.7.1960 226 I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 226 Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 226 I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 226 Pr344zisionsmessger344te). Enthalten Kundenlisten die Daten von 19 - 9 - Kunden, zu denen bereits eine Gesch344ftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen f374r das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines 204Good will223 dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist gro337er Wert gelegt wird (vgl. den der Entscheidung 204Weinberater223 zugrunde lie-genden Sachverhalt: BGH GRUR 1999, 934). Sofern die fragliche 204Kundenliste223 derartige Daten enth344lt und es sich nicht lediglich um eine Adressenliste handelt, die jederzeit ohne gro337en Aufwand aus allgemein zug344nglichen Quellen erstellt werden kann, l344sst sich der Charakter als Gesch344ftsgeheimnis auch nicht durch den g374nstigen Kaufpreis in Zweifel ziehen, zu dem die Kl344gerin die Kundenliste im Dezember 1999 von der MPE erworben hat. Ein Gesch344ftsgeheimnis braucht kei-nen bestimmten Verm366genswert zu besitzen; es reicht aus, dass es sich f374r die Kl344gerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen (K366hler aaO 247 17 UWG Rdn. 11). Es liegt in der Natur derartiger Kundenlisten, dass sie nicht in die Hand eines Wettbewerbers ge-raten d374rfen und dass an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Dementsprechend d374rfen an die Manifestation des Geheimhaltungswil-lens keine 374berzogenen Anforderungen gestellt werden; es gen374gt, wenn sich die-ser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGHSt 41, 140, 142 zu Ausschreibungsunterlagen). Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass ein Gesch344ftsgeheimnis ver344u337ert werden kann (BGHZ 16, 172, 175 226 D374cko). 2. Im weiteren Berufungsverfahren wird ferner zu kl344ren sein, ob das Kla-gevorbringen, wonach von einem Telefonanschluss der Beklagten aus nacheinan-der 44 Kunden per Telefax unter Nummern angeschrieben wurden, die den Num-mern aus der Kundenliste der Kl344gerin entsprechen, von der Beklagten bestritten wird. Auch wenn das Berufungsgericht dieses Klagevorbringen als streitigen Sachverhalt wiedergegeben hat, l344sst sich dem Vorbringen der Beklagten nicht 20 - 10 - ohne weiteres entnehmen, dass sie die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Te-lefonrechnung vom 7. August 2000 bestreiten wollte. Nur wenn insoweit ein rele-vantes Bestreiten vorliegt, kommt es auf die weitere Frage an, ob die fragliche Te-lefonrechnung im vorliegenden Verfahren zu Beweiszwecken herangezogen wer-den kann. Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 06.08.2002 - 9 HKO 24536/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.04.2003 - 6 U 4428/02 -
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