BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 126/04 Verk374ndet am: 23. Januar 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 707 a) Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft k366nnen 374ber die be-tragsm344337ig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten ver-einbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die H366he der nachzuschie-337enden Beitr344ge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. b) Nachtr344gliche Beitragspflichten k366nnen auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begr374ndet werden, wenn die gesell-schaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausma337 und Umfang einer m366glichen zus344tzlichen Belastung erkennen l344sst. Dies erfordert die Festle-gung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erh366hungsrisiko eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). c) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken", gen374gt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein. BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 - OLG M374nchen LG Augsburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesge-richts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 4. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage der Kl344ge-rin zu 1 stattgegeben worden ist, und das Urteil der 1. Zivil-kammer des Landgerichts Augsburg vom 10. September 2003 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten des 1. und 2. Rechtszugs tragen die Kl344gerinnen 86 %, der Beklagte 14 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin zu 1 im 1. und 2. Rechtszug tr344gt der Beklagte 14 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten im 1. und 2. Rechtszug tragen die Kl344gerinnen 86 %. Im 334brigen tragen die Parteien ihre au337ergerichtlichen Kosten des 1. und 2. Rechtszugs jeweils selbst. Von den Kosten der Nebenintervention im 1. und 2. Rechtszug tr344gt der Beklagte 14 %. Die Kl344gerin zu 1 tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Kl344gerin zu 1 zur Zahlung von als Nachschuss bezeichneten Geldbetr344gen verpflichtet ist. 2 Die Kl344gerin zu 1 ist eine im Jahr 1991 zum Zwecke des Erwerbs sowie der Vermietung und Verwaltung des Grundst374cks Z.stra337e 6 in B. gegr374ndete Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, die Kl344gerin und Nebeninterve-nientin zu 2 ist ihre gesch344ftsf374hrende Gesellschafterin. In dem vom Nebenin-tervenienten zu 1 notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag hei337t es in 247 5: "Gesellschaftskapital 1. Das Gesellschaftskapital wird auf insgesamt 2.750.000,-- DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur Durchf374hrung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen. 2. Das Eigenkapital ist entsprechend den in der Beitrittserkl344rung vorgesehenen Konditionen zu leisten. 3. 205 4. Soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, ist jeder Gesellschafter verpflichtet, entsprechend seiner Beteiligung anteilige Nachsch374sse zu erbringen. H366he und F344llig-keit eventueller Nachsch374sse ergeben sich aus dem vom Ge-sch344ftsf374hrer zu erstellenden Wirtschaftsplan, sofern die Gesell-schafterversammlung nichts anderes beschlie337t.223 In 247 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages (GV) ist bestimmt, dass eine 304nderung des Gesellschaftsvertrages der Mehrheit von 3/4 der in der Gesell-schafterversammlung abgegebenen Stimmen bedarf. 3 - 4 - Am 10. Dezember 1991 erkl344rte der Beklagte mit einem Eigenkapital von 100.000,00 DM seinen Beitritt zur Kl344gerin zu 1. 4 5 Im Oktober 1992 wurde der Gesellschaftsvertrag ge344ndert. Zweck der Gesellschaft - nunmehr mit der Bezeichnung "Grundst374cksgesellschaft R. GbR" - war seit der 304nderung des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und die Verwaltung des Grundst374cks R.weg 6 in B. Das Gesellschaftskapital wurde auf 7.000.000,00 200 erh366ht. Nach 247 5 Nr. 1 S. 2 des ge344nderten Gesellschaftsvertrages entsprach dieser Betrag den zur Durchf374hrung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Gesell-schaftereinlagen. Die Gesellschafterversammlung der Kl344gerin zu 1 fasste in den Jahren 1998 bis 2002 entsprechend den Liquidit344tsberechnungen (dem Wirtschafts-plan) der Gesch344ftsf374hrerin Beschl374sse 374ber Nachschussverpflichtungen der Gesellschafter in H366he von 30 % bis 2 % der Beteiligungssumme. Den daraus folgenden Nachschussverpflichtungen kam der Beklagte 374berwiegend nicht nach. 6 Das Landgericht hat den auf Zahlung der ausstehenden Nachsch374sse (28.376,69 200) an die Kl344gerin zu 1 gerichteten Klagen entsprochen. Das Beru-fungsgericht hat die Klage der Kl344gerin zu 2 als unzul344ssig abgewiesen. Hin-sichtlich der Kl344gerin zu 1 blieb die Berufung des Beklagten erfolglos. Hierge-gen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision des Beklagten. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision des Beklagten ist begr374ndet und f374hrt auch hinsichtlich der Kl344gerin zu 1 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung und Abweisung der Klage. 9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: Der Beklagte sei zur Erf374llung der Nachschussforderungen der Kl344gerin verpflichtet. Diese Verpflichtung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesell-schaftsvertrag, der in 247 5 eindeutig eine gespaltene Beitragspflicht festlege, n344mlich zum einen die Leistung einer bezifferten Einlage, zum anderen die Auf-bringung weiterer Betr344ge zur Deckung des sich aus dem Wirtschaftsplan durch Gegen374berstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben ergebenden Li-quidit344tsbedarfs. Die H366he der Nachschussverpflichtung sei in objektiv be-stimmbarer, k374nftigen Entwicklungsm366glichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet und werde dem Schutzzweck des 247 707 BGB gerecht. Der sich aus dem Vermietungsrisiko ergebende Unsicherheitsfaktor sei dem Gesell-schaftszweck immanent. Die Gesellschafterbeschl374sse 374ber die Nachschuss-verpflichtungen seien wirksam. 10 II. Dies h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 11 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht zu Nachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht 247 707 BGB entgegen. Eine derar-tige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag wirksam vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserh366hung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirk-sam herbeigef374hrt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt 12 - 6 - den mit der Beitragserh366hung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft des Beklagten nicht. 13 1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachsch374sse zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag. 14 a) Nach 247 707 BGB besteht vor Aufl366sung der Gesellschaft eine Nach-schusspflicht 374ber die vereinbarte Einlage hinaus regelm344337ig nicht. Die - dispositives Recht enthaltende - Regelung in 247 707 BGB greift u. a. dann nicht ein, wenn die H366he der Beitr344ge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernm344337ig fi-xiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, k374nftigen Entwicklungsm366glichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der H366he nach festgelegten Beitr344ge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesell-schaft das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bed374rfen die Festlegung der H366he und die Einforderung der Beitr344ge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses, sondern sind Sache der Gesch344ftsf374hrer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 707 Rdn. 3). 247 707 BGB ist auch dann nicht ber374hrt, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum einen eine betragsm344337ig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beitr344ge versprochen haben (Sen.Urt. v. 7. November 1960 aaO). Allerdings ist die in 247 707 getroffe-ne Grundentscheidung, dass ein Gesellschafter w344hrend des Bestehens der Gesellschaft grunds344tzlich nicht zu Nachsch374ssen verpflichtet ist, bei der Aus-legung des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Danach muss aus dem Gesell-schaftsvertrag eindeutig hervorgehen, dass 374ber die eigentliche Einlageschuld - 7 - hinausgehende Beitragspflichten begr374ndet werden sollen. Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die H366he der laufenden Beitr344ge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 7. November 1960 aaO; M374nchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 2 f.). 15 b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts nicht erf374llt. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Ge-sellschaftsvertrag der Kl344gerin, bei der es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, objektiv auszulegen ist (zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; Sen.Urt. v. 6. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393). aa) Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass 374ber die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Bei-tragspflichten begr374ndet werden sollten. Zwar sieht 247 5 Nr. 4 S. 1 GV die Ver-pflichtung eines jeden Gesellschafters vor, entsprechend seiner Beteiligung Nachsch374sse zu erbringen, soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken. Andererseits ist in 247 5 Nr. 1 S. 2 GV bestimmt, dass das in 247 5 Nr. 1 S. 2 GV festgelegte Gesellschaftskapital den zur Durchf374hrung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht. Das l344sst keinen Raum f374r die Annahme, schon der Vertrag begr374nde die Ver-pflichtung zur Leistung einer 374ber den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausge-henden, der H366he nach nicht festgelegten Einlage. 16 bb) Zudem folgt aus 247 5 Nr. 4 S. 2 GV, dass die Nachschusspflicht einen Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Danach ergeben sich H366he und F344lligkeit eventueller Nachschussbetr344ge zwar aus dem vom Gesch344ftsf374hrer zu erstel-lenden Wirtschaftsplan, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschafter- 17 - 8 - versammlung nichts anderes beschlie337t. Dies bedeutet aber, dass - wie auch geschehen - die Gesellschafterversammlung dar374ber zu beschlie337en hat, ob und in welcher H366he die Gesellschafter verpflichtet sind, Nachsch374sse zu leis-ten. 18 cc) Der Annahme, im Gesellschaftsvertrag sei eine 374ber die bezifferte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflicht festgelegt, steht au337erdem entge-gen, dass im Gesellschaftsvertrag die H366he der nachzuschie337enden Beitr344ge nicht in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. 247 5 Nr. 4 GV beschr344nkt zwar die Verpflichtung der Gesellschafter, Nachsch374sse zu leisten, auf den Fall, dass die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, wobei sich H366he und F344lligkeit der Nachsch374sse nach dem vom Gesch344ftsf374hrer zu erstellenden Wirtschaftsplan richten sollen. Die danach f374r das Entstehen der Beitragspflicht ma337geblichen Kriterien der "laufenden Einnahmen" und "laufen-den Ausgaben" werden im Gesellschaftsvertrag aber in keiner Weise konkreti-siert. Insbesondere legt der Gesellschaftsvertrag nicht fest, nach welchen Ma337-st344ben der Wirtschaftsplan aufzustellen ist und welche Positionen in die Kalku-lation einzubeziehen sind. 2. Die Gesellschafterbeschl374sse haben eine Zahlungspflicht nicht wirk-sam begr374ndet, weil die in 247 5 Nr. 4 i.V.m. 247 10 Nr. 3 GV vorgesehenen M366g-lichkeiten, die Beitr344ge nachtr344glich zu erh366hen, den Anforderungen nicht ge-n374gen, die der Senat daf374r aufgestellt hat. 19 a) Beitragserh366hungen k366nnen nur mit Zustimmung eines jeden Gesell-schafters beschlossen werden, die, wie dies bei Publikumsgesellschaften h344ufig anzutreffen ist, auch antizipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit einer sol-chen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung h344ngt dann davon ab, ob sie ein-deutig ist und Ausma337 und Umfang der m366glichen zus344tzlichen Belastung er- 20 - 9 - kennen l344sst (vgl. nur Senat BGHZ 132, 263, 268; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO). Das erfordert bei Beitragserh366hungen die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erh366hungsrisiko eingrenzen (st. Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; siehe schon RGZ 87, 261, 265 f.; M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 707 Rdn. 6; 247 709 Rdn. 92 f.). Dies gilt auch bei Publikumsgesellschaften (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO). b) 247 5 Nr. 4 GV ist das Ausma337 des zul344ssigen Eingriffs nicht zu ent-nehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Begrenzung von Beitragserh366hungen. Die Beschr344nkung der Nachschussverpflichtung auf den Fall, dass die laufen-den Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, stellt kein geeignetes Kriterium zur Eingrenzung des Erh366hungsrisikos dar. Hierdurch wird f374r den einzelnen Gesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung, die einer 304nderung durch Mehrheitsentscheidung ent-zogen ist, nicht festgelegt. Notwendigkeit und H366he k374nftiger Unterdeckungen sind bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht vorherzusehen. Das Aus-ma337 der zu ihrem Ausgleich erforderlichen Nachschusszahlungen ist f374r jedes Wirtschaftsjahr erst nach Erstellung des Wirtschaftsplans erkennbar. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nicht, dass die Nachschusspflicht auf die Fi-nanzierungskosten des Fremdkapitals begrenzt sein sollte. Diese bilden aber auch deshalb keine Obergrenze, weil die H366he der erforderlichen Fremdmittel im Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt ist. Die Festlegung einer Grenze f374r Beitragserh366hungen ist entgegen der Ansicht der Kl344gerin und ihres Streithel-fers nicht deshalb entbehrlich, weil der Nachschussbedarf ma337geblich zum ei-nen durch die H366he des von den Gesellschaftern zur Objektfinanzierung aufge-nommenen Darlehens, zum anderen durch das Vermietungsrisiko, mithin weit-gehend durch Umst344nde bestimmt wird, die auch dem Willen der Mehrheitsge- 21 - 10 - sellschafter entzogen sind. Denn das Erfordernis, dass Beitragserh366hungen ihrem Umfang nach voraussehbar sein m374ssen, rechtfertigt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes, sondern ist in dem Gedanken be-gr374ndet, dass jeder Gesellschafter das Ma337 seiner durch die Mitgliedschaft ein-gegangenen Belastung soll absch344tzen k366nnen. 22 III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begr374ndung auf-rechterhalten werden (247 561 ZPO). Zwar kann bei Fehlen eines antizipierten Einverst344ndnisses im Gesell-schaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmef344llen eine Zu-stimmung der Gesellschafter zu Beitragserh366hungen gebieten mit der Folge, dass 247 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht. 23 Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Ber374cksichtigung seiner eigenen schutzw374rdigen Belange zumutbar sind (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f. m.w.Nachw.; v. 19. November 1984 - II ZR 102/84, GmbHR 1985, 188, 189). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, ei-ner Beitragserh366hung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grunds344tzlich nicht zu neuen Verm366gensopfern gezwun-gen werden kann (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO, ZIP 2005, 1455, 1456 f.; M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 705 Rdn. 233). 24 Derartige besondere Umst344nde sind hier nicht ersichtlich. Entgegen den Ausf374hrungen der Revisionserwiderung in der m374ndlichen Verhandlung reicht daf374r insbesondere die Tatsache nicht aus, dass der einzelne Gesellschafter f374r 25 - 11 - die - hier im Wesentlichen nach seinem Eintritt begr374ndeten - Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach au337en pers366nlich haftet. Dies ist regelm344337ig der Fall und w374rde dazu f374hren, dass die Gesellschafter in den F344llen der Unterdeckung der Gesellschaft grunds344tzlich gegen ihren Willen zu Nachschusszahlungen heran-gezogen werden k366nnten. 26 Ebenso wenig sind die Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht zu Beitragserh366hungen verpflichtet, wenn die Unterdeckungen - wie dies bei geschlossenen Immobilienfonds h344ufig der Fall ist - auf einer Un-terschreitung der projektierten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann nicht, wenn dies - ohne weitere Beitragsleistungen der Gesellschafter - die Aufl366sung oder Insolvenz der Gesellschaft zur Folge hat (M374nchKommBGB/Ulmer 247 707 Rdn. 1). Auch in diesem Fall kann ein Gesellschafter nicht zu einer Vermehrung der vereinbarten Beitragspflicht gezwungen werden. Zudem machen - bei fort-bestehendem Sanierungsbedarf - die f374r die Jahre 1998 bis 2002 erforderlichen Nachzahlungen in der Summe schon mehr als 60 % der urspr374nglichen Gesell-schaftereinlagen aus. - 12 - IV. Da weitere tats344chliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat abschlie337end entscheiden und unter Aufhebung des angefoch-tenen Teils des Berufungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung ab344ndern und die Klage auch hinsichtlich der Kl344gerin zu 1 abweisen. 27 Goette Kraemer M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 10.09.2003 - 1 O 739/02 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 04.05.2004 - 30 U 705/03 -
Full & Egal Universal Law Academy