BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 126/05 vom 24. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz zur374ckverwie-sen. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Ge-h366r (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Kl344gers in wesentlichen Punkten nicht erfasst und seiner Entscheidung nicht insgesamt zugrunde ge-legt. Es hat sich insbesondere nicht in der gebotenen Weise mit dem Vortrag auseinandergesetzt, der Streithelfer habe bei Erstellung der Abschlussbilanz des Einzelunternehmens und der Er366ffnungsbilanz der Beklagten den Kl344ger 2 - 3 - 374ber den Umfang der Warenvorr344te get344uscht, er habe nach Offenlegung der Manipulation trotz Aufforderung des Kl344gers keine Inventur durchgef374hrt und dem Kl344ger unzureichend Auskunft erteilt, um eine steuerg374nstige Selbstanzei-ge des Kl344gers zu verhindern und ihn hierdurch zu sch344digen, er habe ferner das auf den Namen des Kl344gers lautende "Gesch344ftskonto" ohne betriebliche Notwendigkeit und ohne Zustimmung des Kl344gers bis zu einem Negativsaldo von 320.000,00 200 anwachsen lassen, um den Kl344ger zu schikanieren, und in Verfolgung dieser Absicht au337erdem der Lebenspartnerin des Kl344gers ohne betriebliche Gr374nde gek374ndigt. Durch diese Verhaltensweisen habe der Streit-helfer das Vertrauensverh344ltnis zwischen den Gesellschaftern zerst366rt und zu einem unheilbaren Zerw374rfnis der Gesellschafter beigetragen, weshalb er als Gesch344ftsf374hrer und Gesellschafter nicht mehr tragbar sei. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit in dem wiederer366ffneten Berufungsverfahren diesem entscheidungserheblichen Vor-bringen des Kl344gers - gegebenenfalls unter Erhebung von Beweisen - insge-samt nachgegangen werden kann. 3 - 4 - Bei der Zur374ckverweisung hat der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. 4 5 Der Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 58.710,00 200 festgesetzt. Goette Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 06.04.2004 - 10 HKO 122/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.04.2005 - 6 U 478/04 -
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