BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 126/06 Verk374ndet am: 1. Februar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 134, 242 Ca, Cd, 812; BPflV (1994) 247 22 Abs. 2 Satz 1 Zur Frage, ob einem Bereicherungsanspruch auf R374ckerstattung von 344rztlichen Honoraren f374r Wahlleistungen der Einwand unzul344ssiger Rechtsaus374bung ent-gegengesetzt werden kann, wenn die zugrunde liegenden Wahlleistungsverein-barungen zwar wegen Versto337es gegen die Unterrichtungspflicht nach 247 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV unwirksam gewesen waren, diese Leistungen jedoch 374ber einen langen Zeitraum abgerufen, beanstandungsfrei erbracht und honoriert worden sind. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 126/06 - OLG M374nchen LG M374nchen II - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. April 2006 wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin befand sich in dem Zeitraum von Dezember 1999 bis No-vember 2001 wiederholt in ambulanter und station344rer Behandlung des Kreis-krankenhauses W. . Der Betrieb dieses Krankenhauses wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2002 auf die Beklagte zu 1, eine (gemeinn374tzige) Ge-sellschaft mit beschr344nkter Haftung, 374bertragen. Der Beklagte zu 2 ist in der Klinik als liquidationsberechtigter Chefarzt t344tig und hat die Kl344gerin, die Mit-glied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und nicht 374ber eine private Zu-satzversicherung verf374gt, aufgrund von jeweils inhaltsgleichen Wahlleistungs-vereinbarungen 344rztlich behandelt. Diese Wahlleistungsvereinbarungen lauteten - soweit hier von Bedeutung - wie folgt: 1 - 3 - [Die Wahlleistungen erstrecken sich auf] "die 344rztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten 304rz-te des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind (= 'Chefarztbehandlung') ein-schlie337lich der von diesen 304rzten veranla337ten Leistungen von 304rz-ten oder 344rztlich geleiteten Einrichtungen au337erhalb des Kranken-hauses, dies gilt auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden; die Liquidation erfolgt nach der GO304/GOZ in der jeweils g374ltigen Fassung. Die GO304 ist auszugsweise an den Informations-tafeln (gegen374ber der Patientenaufnahme und im Stationsdienst-zimmer) zur Einsichtnahme." Der Kl344gerin wurden f374r die Chefarztbehandlung elf Abrechnungen er-teilt. Den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 24.424,06 200 hat sie aus eigenen Mitteln bezahlt. 2 Sie nimmt nunmehr beide Beklagten gesamtschuldnerisch auf R374ckzah-lung der geleisteten Betr344ge mit der Begr374ndung in Anspruch, die Wahlleis-tungsvereinbarungen seien wegen Versto337es gegen 247 22 Abs. 2 Satz 1 der - vorliegend anwendbaren - Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 24. Sep-tember 1994 (BGBl. I S. 2750) unwirksam. Das Berufungsgericht hat ihr inso-weit lediglich 5.211,37 200 zugesprochen. Mit der von diesem zugelassenen Revi-sion verfolgt die Kl344gerin ihre Mehrforderung gegen beide Beklagten weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. 4 I. 1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, bei den hier in Rede stehenden Wahlleistungsvereinbarungen sei bereits die Schriftform des 247 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV nicht gewahrt worden, weil sie nur von einem Vertreter des Rechtsvor-g344ngers der Beklagten zu 1 und nicht auch vom Beklagten zu 2 unterschrieben worden seien. Die Wahlleistungen werden nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 BPflV mit dem "Krankenhaus" vereinbart; allein dessen Tr344ger ist Vertragspartner der Vereinbarung 374ber die gesonderte Berechung (Senatsurteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 = VersR 2005, 120). 5 2. Jedoch sind beide Vorinstanzen mit Recht davon ausgegangen, dass die vorstehend wiedergegebene Wahlleistungsvereinbarung inhaltlich nicht den Anforderungen des 247 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV gen374gte. 6 a) Danach sind Wahlleistungen vor der Erbringung schriftlich zu verein-baren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung 374ber die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Nach der Recht-sprechung des Senats, von der abzugehen kein Anlass besteht, ist eine Wahl-leistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Pati-enten abgeschlossen worden ist, unwirksam (vgl. Senatsurteile vom 27. No-vember 2003 - III ZR 37/03 = BGHZ 157, 87, 90 = NJW 2004, 684, vom 7 - 5 - 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 = NJW 2004, 686 und vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 = VersR 2005, 120). b) Der Senat hat in seinen vorgenannten Urteilen die Anforderungen pr344-zisiert, die an eine ausreichende Unterrichtung zu stellen sind. Danach reicht es einerseits nicht aus, wenn der Patient lediglich darauf hingewiesen wird, dass die Abrechnung des selbst liquidierenden Chefarztes nach der Geb374hrenord-nung f374r 304rzte erfolge; andererseits ist es nicht erforderlich, dass dem Patienten unter Hinweis auf die mutma337lich in Ansatz zu bringenden Nummern des Ge-b374hrenverzeichnisses der Geb374hrenordnung f374r 304rzte detailliert und auf den Einzelfall abgestellt die H366he der voraussichtlich entstehenden Arztkosten - in Form eines im Wesentlichen zutreffenden Kostenanschlags - mitgeteilt wird. Der Senat hat vielmehr Kriterien aufgestellt, an denen sich die Unterrichtung des Patienten zu orientieren hat. Ausreichend ist danach in jedem Falle: 8 - eine kurze Charakterisierung der Inhalts wahl344rztlicher Leistungen, wobei zum Ausdruck kommt, dass hierdurch ohne R374cksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die pers366nliche Behandlung durch die liquidationsberechtig-ten 304rzte sichergestellt werden soll, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass der Patient auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medi-zinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte 304rzte erh344lt; - eine kurze Erl344uterung der Preisermittlung f374r 344rztliche Leistungen nach der Geb374hrenordnung f374r 304rzte bzw. f374r Zahn344rzte (Leistungsbeschreibung an-hand der Nummern des Geb374hrenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und Punktwert; M366glichkeit, den Geb374hrensatz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erh366hen); Hinweis auf Geb374hrenminderung nach 247 6a der Geb374hrenordnung f374r 304rzte (GO304); - 6 - - ein Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahl344rztlicher Leistungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann; - ein Hinweis darauf, dass sich bei der Inanspruchnahme wahl344rztlicher Leis-tungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten 304rzte erstreckt (vgl. 247 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV); - und ein Hinweis darauf, dass die Geb374hrenordnung f374r 304rzte/Geb374hrenord-nung f374r Zahn344rzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte Vorlage dieser Gesetzestexte erscheint demgegen374ber entbehrlich, da die-sen f374r sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt. Der durchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht ann344hernd in der Lage, sich selbst anhand des Studiums dieser umf344nglichen komplizierten Rege-lungswerke einen 334berblick 374ber die H366he der auf ihn zukommenden Arzt-kosten zu verschaffen. c) Die hier in Rede stehende Wahlleistungsvereinbarung enthielt weder den Hinweis, dass der Patient auch ohne Abschluss einer solchen die medizi-nisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte 304rzte erhielt, noch eine kurze Erl344uterung der Preisermittlung f374r die 344rztlichen Leistungen. Eben-so fehlte eine Belehrung dar374ber, dass die Vereinbarung wahl344rztlicher Leis-tungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben konnte. 9 - 7 - 3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen wurden diese Hinweise bei den sp344teren Wahlleistungsvereinbarungen nicht dadurch entbehrlich, dass die Kl344gerin die ersten Rechnungen beanstandungsfrei bezahlt hatte. Die Anforde-rungen des 247 22 Abs. 2 BPflV beziehen sich nach Wortlaut und Sinn dieser Be-stimmung auf die jeweilige einzelne Vereinbarung. Ein Fortwirken fr374herer Hin-weise oder sonstiger Informationen enthebt den Krankenhaustr344ger als den Vertragspartner der Wahlleistungsvereinbarung daher nicht der Obliegenheit, diese Anforderungen einzuhalten. 10 II. Gleichwohl h344lt die Abweisung der Klage im noch anh344ngigen Umfang im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Nachpr374fung stand. Die Beklagten k366nnen n344mlich, wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegr374ndung in rechtsfehlerfrei-er tatrichterliche W374rdigung ausf374hrt, dem Bereicherungsanspruch der Kl344gerin den Einwand unzul344ssiger Rechtsaus374bung entgegensetzen. 11 1. Die Kl344gerin hat 374ber einen langen Zeitraum die Wahlleistungen entge-gengenommen und Vorteile aus ihnen gezogen. Sie war durch die schriftliche Wahlleistungsvereinbarung - wenn auch inhaltlich unzureichend - zumindest ansatzweise 374ber die Tragweite der eingegangenen Verpflichtungen informiert worden. Durch die ersten Abrechnungen der Beklagten (die nicht mehr Gegens-tand des jetzigen Revisionsverfahrens sind) war ihr auch die Technik der Preis-ermittlung f374r 344rztliche Leistungen nach der Geb374hrenordnung f374r 304rzte vor Au-gen gef374hrt worden. Sie hat 374ber Jahre hinweg die in Rechnung gestellten Ent-gelte anstandslos bezahlt. Da sie 374ber keine private Zusatzversicherung verf374g-te, war ihr bewusst, dass sie diese Geldleistungen aus ihrem eigenen Verm366- 12 - 8 - gen zu erbringen hatte. Auf diese Weise hatte sie zumindest daran mitgewirkt, dass bei der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zu 1 und bei dem Beklagten zu 2 der Eindruck entstehen musste, die Kl344gerin werde sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass den gegenseitigen Leistungen eine rechtliche Grundlage gefehlt habe. 2. Zwar gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass der-jenige, der die Vorteile eines unwirksamen Rechtsgesch344fts endg374ltig genossen hat, die von ihm erbrachten Gegenleistungen nicht zur374ckfordern kann. Indes-sen hat die Rechtsprechung schon mehrfach gegen einen Bereicherungsan-spruch dieses Inhalts den Einwand unzul344ssiger Rechtsaus374bung durchgreifen lassen (vgl. z.B. RGZ 135, 374; BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 40/79 = NJW 1981, 1439, 1440; s. auch Senatsurteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05 und 282/05; zum Ganzen Staudinger/Sack [2003] 247 134 Rn. 187 bis 189). Insoweit bedarf es einer einzelfallbezogenen tatrichterlichen W374rdigung. Bei dieser kann nicht unber374cksichtigt bleiben, dass die vorstehend wiederge-gebenen Grunds344tze 374ber die Anforderungen einer ausreichenden Unterrich-tung nach 247 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV in der Rechtsprechung des Senats erst ge-raume Zeit nach den hier in Rede stehenden Vorg344ngen pr344zisiert worden sind. Dies l344sst den - objektiv vorliegenden - Versto337 der Beklagten zu 1 gegen die Unterrichtungspflicht in einem milderen Licht erscheinen (vgl. zu einer 344hnlichen Problematik bei einem Versto337 gegen Art. 1 247 1 RBerG auch die Senatsurteile vom 1. Februar 2007 aaO). Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Se-natsurteil vom 17. Oktober 2002 (III ZR 58/02 = NJW 2002, 3772) zugrunde gelegen hatte, handelte es sich hier nicht um eine einmalige Behandlung auf-grund einer Wahlleistungsvereinbarung, bei der zudem nicht einmal die Schrift-form gewahrt gewesen war; vielmehr hatte die Kl344gerin immer wieder die Wahl-leistungen beider Beklagten abgerufen und in Anspruch genommen. Unter die- 13 - 9 - sen Umst344nden ist es bei wertender Gesamtschau nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht insbesondere in der problemlosen Aufrechterhaltung und Abwicklung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien 374ber einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg einen besonderen Umstand erblickt hat, der der R374ckforderung der von der Kl344gerin erbrachten Gegenleistungen ent-gegensteht. III. 1. Die Verfahrensr374gen, mit denen die Revision im Wesentlichen geltend macht, das Berufungsurteil enthalte keine Wiedergabe der Berufungsantr344ge der Kl344gerin, greifen ebenfalls nicht durch. Vielmehr werden sowohl das von der Kl344gerin im Berufungsrechtszug verfolgte Rechtsschutzziel als auch der Streit-gegenstand, 374ber den das Berufungsgericht entscheiden wollte und tats344chlich entschieden hat, aus den Gr374nden des Berufungsurteils hinreichend deutlich. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 564 Satz 1 ZPO ab. 14 - 10 - 2. Die Revision war daher, obwohl die Beklagten im Revisionsrechtszug nicht anwaltlich vertreten waren, durch unechtes Vers344umnisurteil zur374ckzuwei-sen. 15 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 11.10.2005 - 1 MO 7660/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.04.2006 - 17 U 5500/05 -
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