BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 126/06 Verk374ndet am: 9. Oktober 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Geb344ckpresse Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 374ber das Gemein-schaftsgeschmacksmuster Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2; UWG 247 4 Nr. 9 lit. a a) Der Schutz f374r ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht nach Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2 GGV nur, wenn das Geschmacksmuster der 326f-fentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zug344nglich gemacht wurde; eine Ver366ffentlichung au337erhalb des Territoriums der Gemeinschaft gen374gt - auch wenn sie den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konn-te - den Anforderungen des Art. 11 GGV nicht. b) Offenbarungshandlungen des Rechtsinhabers au337erhalb der Gemeinschaft sind nach Art. 7 GGV neuheitssch344dlich, wenn den in der Gemeinschaft t344tigen Fach-kreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs das Geschmacksmuster im normalen Gesch344ftsverlauf bekannt sein konnte. c) Die f374r die Gefahr einer Herkunftst344uschung regelm344337ig erforderliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts muss - ungeachtet der einem Angeh366rigen eines Verbandslandes der Pariser Verbands374bereinkunft nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PV334 zukommenden Gleichstellung mit Inl344ndern - auf dem inl344ndischen Markt vor-liegen; die ausschlie337liche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts im Ausland reicht grunds344tzlich nicht aus. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - I ZR 126/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 7. Juni 2006 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin, ein in Hongkong ans344ssiges Unternehmen, stellt Haus-haltsger344te her und liefert diese an Vertriebsunternehmen in Europa. Zu ihrem Produktprogramm geh366rt eine elektrische Geb344ckpresse. Diese meldete die Kl344gerin beim chinesischen Patentamt am 24. Juli 2001 als Geschmacksmuster und am 11. Oktober 2001 als Patent an. Das Geschmacksmuster wurde am 8. Mai 2002, das Patent am 31. Juli 2002 in China ver366ffentlicht. 1 Die Beklagte ist ein bekanntes Unternehmen, das in ihren Filialen neben Kaffee eine Vielzahl unterschiedlicher Waren, darunter auch Haushaltsger344te, vertreibt. Sie trat Mitte des Jahres 2003 an die Kl344gerin heran und verhandelte mit ihr 374ber den Erwerb einer gr366337eren Zahl von Geb344ckpressen. Die Verhand-lungen der Parteien f374hrten jedoch zu keinem Vertragsschluss. Anfang Novem-ber 2003 bot die Beklagte in ihren Filialen die im Klageantrag wiedergegebene elektrische Geb344ckpresse an, die 304hnlichkeit mit der Geb344ckpresse der Kl344ge-rin aufweist. Die Beklagte hat diese Geb344ckpresse von der Streithelferin bezo-gen. 2 Die Kl344gerin ist der Ansicht, sie k366nne f374r die von ihr hergestellte Ge-b344ckpresse Schutz f374r ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmus-ter beanspruchen. Das Geschmacksmuster sei durch Lieferungen an ein briti-sches Unternehmen in der Zeit von Juni bis Oktober 2002 erstmals innerhalb der Europ344ischen Gemeinschaft zug344nglich gemacht worden. Die Beklagte ha-be durch den Vertrieb ihrer Geb344ckpresse das Klagegeschmacksmuster ver-letzt. Dar374ber hinaus habe die Beklagte mit der fast identischen Nachahmung 3 - 4 - der Geb344ckpresse unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftst344u-schung auch wettbewerbswidrig gehandelt. Die Kl344gerin hat beantragt, 4 I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr elektrische Geb344ck-pressen anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben, die nach Ma337gabe der nachstehend wiedergegebenen Abbildungen gestaltet sind: - 5 - - 6 - 2. der Kl344gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die un-ter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Verkehrsmenge, der Verkaufszeiten und der Verkaufs-preise, b) der betriebenen Werbung und der Bezeichnung der einzelnen Werbemittel, deren Auflagenh366he, deren Gestehungskosten und des Umfangs ihrer Verbreitung, c) der - bezogen auf die unter Ziffer 1 genannten Geb344ckpres-sen - Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, aufge-schl374sselt nach den einzelnen Kostenfaktoren; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 bezeichne-ten Handlungen entstanden ist und k374nftig noch entstehen wird. Die Beklagte und die Streithelferin haben geltend gemacht, dass die Ver-366ffentlichung des Klagemusters in China ein nicht eingetragenes Gemein-schaftsgeschmacksmuster nicht habe begr374nden k366nnen. Die sp344tere Ver366f-fentlichung in der Gemeinschaft habe ebenfalls kein Recht der Kl344gerin zur Entstehung bringen k366nnen, weil die Ver366ffentlichungen des Patentamts in Pe-king neuheitssch344dlich seien. 5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufge-hoben und die Klage abgewiesen (OLG Hamburg OLG-Rep 2006, 909). 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte und die Streithelferin beantragen, verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. 7 - 7 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kl344gerin nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 374ber das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV; ABl. Nr. L 3 v. 5.1.2002, S. 1) wegen Verletzung eines nicht eingetrage-nen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und nach 247 8 Abs. 1, 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG wegen vermeidbarer Herkunftst344uschung sowie Anspr374che auf Aus-kunftserteilung und Schadensersatz verneint. Zur Begr374ndung hat es ausge-f374hrt: 8 Das Geschmacksmuster der Kl344gerin sei zwar im Zeitpunkt seiner erst-maligen Ver366ffentlichung in China am 8. Mai 2002 neu und eigenartig gewesen. Jedoch k366nne eine Offenbarungshandlung au337erhalb der Gemeinschaft gem344337 Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2 GGV ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsge-schmacksmuster nicht begr374nden. Auch der Charakter des Schutzrechts als "Gemeinschaftsschutzrecht" lege es nahe, dass sein Schutz nicht durch eine Ver366ffentlichung an einem beliebigen Ort ohne jedweden Bezug zur Europ344i-schen Union begr374ndet werden k366nne. Die sp344tere Ver366ffentlichung des Mus-ters in Gro337britannien habe ein Schutzrecht der Kl344gerin ebenfalls nicht entste-hen lassen. Da die Ver366ffentlichung des Geschmacksmusters in China den in-l344ndischen Fachkreisen habe bekannt sein k366nnen, sei das Geschmacksmuster zum Zeitpunkt seiner Ver366ffentlichung in der Gemeinschaft nicht mehr neu i.S. des Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 7 Abs. 1 GGV gewesen. 9 Die Kl344gerin k366nne sich auch nicht mit Erfolg auf Anspr374che aus erg344n-zendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz berufen. Sie habe nichts da- 10 - 8 - f374r vorgetragen, dass die Geb344ckpresse geeignet sei, in Deutschland auf die Kl344gerin bezogene Herkunfts- oder G374tevorstellungen auszul366sen, selbst wenn die wettbewerbliche Eigenart der Geb344ckpresse unterstellt werde. Aufgrund ihrer Vertriebsaktivit344ten in Gro337britannien habe die Kl344gerin ebenfalls keinen Anspr374che aus 247247 3, 4 Nr. 9 UWG ausl366senden Besitzstand erworben. II. Die Revision der Kl344gerin ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 11 1. Allerdings h344lt die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kl344gerin st374nden keine Anspr374che aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsge-schmacksmuster zu, der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 12 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, soweit er auf das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gest374tzt ist, schon deshalb nicht besteht, weil im Laufe des Rechtsstreits die dreij344hrige Schutzfrist des Art. 11 Abs. 1 GGV f374r das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster abgelaufen ist. Es hat angenommen, dass die dreij344hrige Schutzdauer nach Art. 11 Abs. 1 GGV jedenfalls im Herbst 2005 endete. Das l344sst einen Rechtsfehler nicht er-kennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. 13 b) Der Ablauf der Schutzfrist l344sst allerdings Auskunfts- und Schadens-ersatzanspr374che (Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV, 247 42 Abs. 2 GeschmMG, 247 242 BGB) wegen Verletzungen des Schutzrechts unber374hrt, die w344hrend seines Bestehens begangen worden sind (BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 603 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen). Insoweit hat 14 - 9 - das Berufungsgericht aber mit Recht angenommen, dass ein Schutz f374r ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht entstanden ist. aa) Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nach Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. a GGV gesch374tzt, wenn es die Voraussetzungen der Verordnung erf374llt, insbesondere neu ist und Eigenart hat (Art. 4 Abs. 1, Art. 5, 6 GGV), und wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der 326f-fentlichkeit zug344nglich gemacht worden ist. 15 bb) Die erstmalige Offenbarung des Klagemusters in China erf374llt jedoch nicht die Voraussetzungen des Art. 11 GGV, weil hierdurch das Geschmacks-muster nicht im Sinne dieser Vorschrift der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht worden ist. Nach der Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 GGV entsteht der Schutz f374r ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit dem Tag, an dem es der 326ffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zug344nglich ge-macht wurde. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GGV gilt ein Geschmacksmuster als der 326ffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zug344nglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekanntgemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft t344tigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Gesch344ftsverlauf bekannt sein konnte. Eine Ver366ffentlichung au337erhalb des Territoriums der Eu-rop344ischen Gemeinschaft gen374gt - auch wenn sie den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konnte - den Anforderungen des Art. 11 GGV nicht. 16 (1) Der Wortlaut des Art. 11 GGV schlie337t zwar nicht ausdr374cklich aus, dass auch eine erstmalige Offenbarung au337erhalb der Gemeinschaft f374r die Entstehung des Schutzes ausreichend sein kann, wenn dies den entsprechen- 17 - 10 - den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konnte. Dement-sprechend war die Frage, ob eine Offenbarung innerhalb der Gemeinschaft er-folgen musste (so LG Frankfurt GRUR-RR 2005, 4, 5 f.; Ruhl, Gemeinschafts-geschmacksmuster, Art. 11 Rdn. 15; Rahlf/Gottschalk, GRUR Int. 2004, 821, 824 f.; Schennen in Festschrift f374r Eisenf374hr, 2003, S. 99, 107) oder ob es ge-n374gte, wenn das Muster der 326ffentlichkeit au337erhalb der Gemeinschaft offen-bart wurde (Rother in Festschrift f374r Eisenf374hr, 2003, S. 85, 91; Maier/Schl366tel-burg, Leitfaden Gemeinschaftsgeschmacksmuster, S. 19), nach Inkrafttreten der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung zun344chst umstritten. Der Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GGV legt allerdings im Hinblick auf die wie-derholte Anf374hrung des Territoriums der Gemeinschaft bereits den Schluss na-he, dass eine Offenbarung innerhalb der Gemeinschaft f374r eine Schutzentste-hung erforderlich ist (vgl. S341ez, EIPR 2002, 585, 588). F374r diese Auslegung spricht zudem ein Vergleich mit Art. 7 GGV, der bestimmt, wann ein Ge-schmacksmuster der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht ist und deshalb zum vorbestehenden Formenschatz geh366rt. Diese Vorschrift sieht eine Ver366ffentli-chung innerhalb der Gemeinschaft nicht vor, was gerade auf einen Unterschied zwischen Art. 7 und Art. 11 GGV hindeutet (Ruhl aaO Art. 11 Rdn. 15). (2) Aus der im Jahre 2003 mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eingef374gten Vor-schrift des Art. 110a Abs. 5 Satz 2 GGV (ABl. Nr. L 236 v. 23.9.2003, S. 344) ergibt sich nunmehr eindeutig, dass der Schutz f374r ein nicht eingetragenes Ge-meinschaftsgeschmacksmuster nur entstehen kann, wenn das Muster der 326f-fentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zug344nglich gemacht wird. Danach genie337t ein Geschmacksmuster, das nicht in der Gemeinschaft 366ffentlich zug344nglich gemacht wurde, keinen Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gem344337 Art. 11 GGV. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Ein- 18 - 11 - f374hrung der Vorschrift des Art. 110a Abs. 5 Satz 2 GGV ersichtlich nur eine Klarstellung des Wortlauts des Art. 11 GGV ohne dessen inhaltliche 304nderung bezweckt hat. Die Vorschrift wurde zwar erst anl344sslich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zum 1. Mai 2004 in die Gemeinschaftsgeschmacksmusterver-ordnung aufgenommen. Sie betrifft inhaltlich aber eine nicht auf den Beitritt be-zogene Klarstellung der Regelung des Art. 11 GGV. Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur nach Einf374hrung des Art. 110a Abs. 5 Satz 2 GGV, die dementsprechend die Ansicht vertritt, dass die Offenba-rung des Musters auf dem Territorium der Gemeinschaft stattgefunden haben muss, um den Schutz f374r ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacks-muster entstehen zu lassen (Ruhl aaO Art. 11 Rdn. 15 und Art. 110a Rdn. 12; Bulling/Hellwig/Lang366hrig, Geschmacksmuster, 2. Aufl. Rdn. 108; Auler in B374-scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, Teil 1, Kap. 11, Art. 11 GGV Rdn. 5; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., Allgemeines Rdn. 18; Gottschalk, Der Schutz des Designs nach deutschem und europ344ischem Recht, 2005, S. 96; Gottschalk/Gottschalk, GRUR Int. 2006, 461, 464; Bulling, Mitt. 2004, 254, 257; Folliard-Monguiral/Rogers, EIPR 2004, 48, 57; Fischoeder in St366ckel/L374ken, Handbuch Marken- und Designrecht, 2. Aufl., S. 463; Maierh366fer, Geschmacks-musterschutz und UWG-Leistungsschutz, 2006, 101; Ecker, Das "366ffentliche Zug344nglichmachen" im Sinne des Art. 11 Gemeinschaftsgeschmacksmuster-verordnung, 2008, S. 96; a.A. - allerdings ohne Erw344hnung des Art. 110a Abs. 5 Satz 2 GGV - Oldekop, WRP 2006, 801, 805). (3) Diese Auslegung des Art. 11 GGV entspricht auch einem Gleichklang mit dem eingetragenem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Registrie-rung in der Gemeinschaft erfordert. Zwar besteht bei einer Ver366ffentlichung au-337erhalb der Gemeinschaft eine Schutzl374cke im Hinblick auf eine beim nicht ein- 19 - 12 - getragenen Geschmacksmuster fehlende Neuheitsschonfrist. Dies ist jedoch unsch344dlich. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass es dem Musterinhaber, der sein Muster au337erhalb des Territoriums der Europ344ischen Gemeinschaft ver366ffentlicht hat, grunds344tzlich unbenommen bleibt, es innerhalb der Jahresfrist des Art. 7 Abs. 2 lit. b GGV eintragen zu lassen, um noch Ge-schmacksmusterschutz durch ein eingetragenes Recht zu erlangen (vgl. S341ez aaO S. 588). (4) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG ist nicht erforderlich, weil der fr374here Streit 374ber die Ausle-gung des Art. 11 GGV durch die Klarstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers in Art. 110a Abs. 5 Satz 2 GGV 374berholt ist. 20 cc) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die erstmalige Ver366ffentlichung des Klagemusters in der Europ344ischen Gemein-schaft im Herbst 2002 ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmus-ter nicht begr374nden konnte. Das in Rede stehende Muster war zu diesem Zeit-punkt nicht mehr neu i.S. des Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 1 GGV. 21 (1) Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a GGV gilt ein nicht eingetragenes Gemein-schaftsgeschmacksmuster als neu, wenn der 326ffentlichkeit vor dem Tag seiner erstmaligen Ver366ffentlichung kein identisches Muster zug344nglich gemacht wor-den ist. Art. 7 Abs. 1 GGV regelt, wann ein Geschmacksmuster der 326ffentlich-keit zug344nglich gemacht worden ist und daher zum vorbestehenden Formen-schatz z344hlt. Anders als bei Art. 11 GGV kommt es im Rahmen des Art. 7 GGV nicht auf den Ort der Offenbarung an, so dass grunds344tzlich auch eine Offenba-rungshandlung au337erhalb der Gemeinschaft neuheitssch344dlich sein kann (Ruhl aaO Art. 7 Rdn. 8; Auler in B374scher/Dittmer/Schiwy aaO Art. 7 GGV Rdn. 4). 22 - 13 - Dies gilt auch f374r Offenbarungshandlungen des Rechtsinhabers selbst, weil beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster die zw366lfmonatige Neuheitsschonfrist des Art. 7 Abs. 2 GGV nicht gilt (Ruhl aaO Art. 11 Rdn. 16; Gottschalk aaO S. 67; S341ez aaO S. 588; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO Allgemeines Rdn. 18). Ein derart offenbartes Muster ist der 326ffentlichkeit nur dann nicht zug344nglich gemacht, wenn die in der Gemeinschaft t344tigen Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs es trotz der Offenbarung im normalen Gesch344ftsverlauf nicht kennen k366nnen. (2) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgef374hrt, dass die Ver366ffentli-chung des identischen Geschmacksmusters durch das chinesische Patentamt in Peking am 8. Mai 2002 der Neuheit des Klagemusters zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Ver366ffentlichung in der Europ344ischen Gemeinschaft im Herbst 2002 entgegensteht. Es hat hierzu festgestellt, dass der chinesische Markt f374r den Bereich der Entwicklung und Herstellung von Haushaltsger344ten ein wichtiger Markt ist. Es hat demnach mit Recht angenommen, dass die inl344ndischen Fachkreise diesen Markt in ihre Beobachtung einbeziehen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 163/01, GRUR 2004, 427, 428 = WRP 2004, 613 - Computergeh344use). Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei ange-nommen, dass von der amtlichen Bekanntmachung des registrierten Schutz-rechts Kenntnis genommen werden konnte. 23 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kl344gerin st374nden die gel-tend gemachten Anspr374che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichem Leis-tungsschutz nach 247247 8, 9, 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG i.V. mit 247 242 BGB, 247 1 UWG a.F. nicht zu, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung hingegen nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung k366nnen derartige An-spr374che nicht verneint werden. 24 - 14 - a) Mit Blick auf das im Laufe des Rechtsstreits in Kraft getretene neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der ma337geblichen Rechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem Auskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begr374ndet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Demgegen374ber kommt es bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verpflichtung zur Aus-kunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an. Nachdem die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in 247 4 Nr. 9 UWG lediglich die gesetzlichen Grundlagen, nicht aber den Inhalt des erg344n-zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ge344ndert hat (BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppen-ausstattungen; vgl. auch die Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 17), ist eine Differenzierung nach neuem und altem Recht nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Tz. 19 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 25 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). 25 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass An-spr374che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz im Streit-fall nicht durch die Vorschriften der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverord-nung ausgeschlossen sind. Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung l344sst Bestimmungen der Mitgliedstaaten 374ber den unlauteren Wettbewerb unbe-r374hrt (Art. 96 Abs. 1 GGV). Dazu z344hlen auch die Vorschriften 374ber den erg344n- 26 - 15 - zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach den 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, die sich gegen ein unlauteres Wettbewerbsverhalten richten, das in der vermeidbaren T344uschung der Abnehmer 374ber die betriebliche Herkunft der Pro-dukte liegt. Von dieser Zielrichtung des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-bewerb unterscheidet sich die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, die in der Form des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein bestimmtes Leis-tungsergebnis sch374tzt. Der zeitlich befristete Schutz f374r ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ber374hrt daher nicht den zeitlich nicht von vornherein befristeten Anspruch aufgrund erg344nzendem wettbewerbsrechtli-chem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftst344uschung nach den 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, 247 1 UWG a.F. (BGH, Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Tz. 18 = WRP 2006, 75 - Jeans I; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 346 Tz. 7 = WRP 2006, 467 - Jeans II). c) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umst344nde hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensit344t der 334ber-nahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umst344nden eine Wechselwir-kung. Je gr366337er die wettbewerbliche Eigenart und je h366her der Grad der 334ber-nahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umst344nde zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begr374nden (BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 24 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern; Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 14 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege; BGH GRUR 2008, 793 Tz. 27 - Rillenkoffer). Danach k366nnen Anspr374che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen, wenn die Ge- 27 - 16 - fahr einer Herkunftst344uschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Ma337nahmen zur Vermeidung der Herkunftst344uschung unterl344sst (BGH GRUR 2007, 339 Tz. 24 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. 30 - Gar-tenliege). d) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die Geb344ckpresse der Kl344-gerin 374ber wettbewerbliche Eigenart verf374gt. Es hat zudem offengelassen, ob die Beklagte die Leistung der Kl344gerin - wie von dieser geltend gemacht - fast identisch 374bernommen hat. Vom Vorliegen beider Voraussetzungen ist daher f374r die Revisionsinstanz auszugehen. 28 e) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-richt im Inverkehrbringen der Geb344ckpresse der Beklagten keine vermeidbare T344uschung 374ber die betriebliche Herkunft i.S. von 247 4 Nr. 9 lit. a UWG, 247 1 UWG a.F. gesehen hat. 29 aa) Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass die Geb344ckpresse der Kl344gerin in Deutschland von der Firma P. unter deren Marke in den Han- del gebracht werde. In Gro337britannien sei sie unter der Herstellerbezeichnung "R. H. " vertrieben worden. Vor diesem Hintergrund erschlie337e es sich nicht, aufgrund welcher Umst344nde der Verkehr Veranlassung haben sollte, et-waige Herkunftsvorstellungen gerade mit der Kl344gerin und nicht mit den auf den Ger344ten ausdr374cklich namentlich genannten Unternehmen zu verbinden. Zwar sei es nicht erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise das nachge-ahmte Produkt einem namentlich bekannten Unternehmen zuordneten. Weise das Produkt jedoch ausdr374cklich auf ein anderes oder sogar mehrere andere Unternehmen hin als dasjenige, das die wettbewerbsrechtlichen Anspr374che gel- 30 - 17 - tend mache, k366nne ein erg344nzender Leistungsschutz jedenfalls f374r das klagen-de Unternehmen nicht entstehen. bb) Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausge-gangen, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zuschreibt, nicht namentlich zu kennen braucht. Es hat jedoch nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass eine T344uschung des Verkehrs 374ber die betriebliche Her-kunft auch dann eintreten kann, wenn das nachgeahmte Produkt von einem Drittunternehmen unter dessen Kennzeichen vertrieben wird. Denn es gen374gt, dass der Verkehr die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Her-steller, wie auch immer dieser hei337en m366ge, oder einem mit diesem verbunde-nen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden (BGH GRUR 2006, 79 Tz. 36 - Jeans I; GRUR 2007, 339 Tz. 40 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. 32 - Gartenliege). Nach den bisherigen Feststellungen kann dies entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verneint werden. 31 (1) Die Tatsache, dass das Produkt der Kl344gerin in Deutschland von der Abnehmerin der Kl344gerin, der Firma P. , unter deren Kennzeichen vertrie- ben wird, 344ndert nichts daran, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet. F374r einen erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, 247 1 UWG a.F. reicht die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftst344uschung aus. Diese erfordert nicht, dass der Verkehr das nachge-ahmte Produkt dem richtigen Hersteller zuordnet. 32 (2) Soweit das Berufungsgericht dar374ber hinaus festgestellt hat, dass die Geb344ckpresse der Kl344gerin im "A. "-Katalog unter der Herstellerbezeichnung "R. H. " vertrieben wird, schlie337t auch dies eine Herkunftst344uschung 33 - 18 - nicht aus. Dies gilt schon deshalb, weil die Geb344ckpresse nach den an anderer Stelle getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unter der Bezeichnung "R. H. " nur in Gro337britannien vertrieben wird, w344hrend sie in Deutsch- land unter der Bezeichnung "P. " in den Handel gebracht wird. Im 334brigen kann auch dann, wenn der Hersteller in der Vergangenheit einen Vertrieb unter verschiedenen Bezeichnungen zugelassen hat, eine Herkunftst344uschung nicht ohne weiteres verneint werden (vgl. BGH GRUR 2007, 984 Tz. 26, 32 - Gar-tenliege). III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen. F374r das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 34 Die Gefahr einer T344uschung 374ber die betriebliche Herkunft eines nach-geahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung neben-einander vertrieben werden und der Verkehr damit beide Produkte unmittelbar miteinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Es gen374gt bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftst344uschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2007, 984 Tz. 34 - Gartenliege, m.w.N.). Ma337gebend ist eine Bekanntheit auf dem inl344ndischen Markt (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen; Ullmann in Ullmann jurisPK-UWG, 247 4 Nr. 9 Rdn. 80; Harte/Henning/Sambuc, UWG, 247 4 Nr. 9 Rdn. 66; M374nchKomm.UWG/ Wiebe, 247 4 Nr. 9 Rdn. 120). Entscheidend ist der Zeitpunkt der Markteinf374hrung der Nachahmung (BGH GRUR 2007, 339 Tz. 39 - Stufenleitern). Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Im Ergebnis zutreffend 35 - 19 - hat es jedoch angenommen, dass der Kl344gerin nicht 374ber Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PV334 eine eventuelle Bekanntheit des Produkts in Gro337britannien zugute kommen kann. Der ausl344ndische Wettbewerber genie337t zwar gem344337 Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PV334 Gleichbehandlung. Dies 344ndert jedoch nichts daran, dass auch er die nach inl344ndischem Recht erforderlichen Tatbestandsmerkmale erf374llen muss (Ullmann in Ullmann jurisPK-UWG, 247 4 Nr. 9 Rdn. 30 Fn. 21, Rdn. 80 Fn. 70; Harte/Henning/Sambuc aaO 247 4 Nr. 9 Rdn. 170; Fezer/G366tting, UWG, 247 4-9 Rdn. 32; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.10.1962 - I ZR 21/61, GRUR 1963, 152, 156 = WRP 1963, 87 - Rotaprint). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Betonsteinelemente" (Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 158/89, GRUR 1992, 523, 524 = WRP 1991, 575). In dieser Entschei-dung hat es der Senat in einem Fall, in dem als Unlauterkeitsmerkmal die Aus-nutzung vorvertraglich erbrachten Vertrauens stand, f374r die Zubilligung erg344n-zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes und die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart nicht als erforderlich angesehen, dass ein Unter-nehmen sich durch den Vertrieb seiner Waren bereits einen wettbewerblichen Besitzstand im Inland geschaffen hat. F374r die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses reicht die Eignung zur Herkunftst344uschung aus. Die wettbewerbli-che Eigenart erfordert keine Bekanntheit des Produkts; die Bekanntheit spielt allein f374r die Frage einer (vermeidbaren) Herkunftst344uschung eine Rolle (BGH, Urt. v. 17.10.1996 - I ZR 153/94, GRUR 1997, 308, 310 = WRP 1997, 306 - W344rme f374rs Leben). Der Vertrauensbruch, der in jenem Fall in Rede stand, - 20 - und der nach der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb der Vorschrift des 247 4 Nr. 9 lit. c UWG unterf344llt (vgl. Begr374ndung zum Regie-rungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 18), setzt keine Bekanntheit im fraglichen Sinn voraus. Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2005 - 308 O 182/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2006 - 5 U 96/05 -
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