BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 126/10 vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche B e- deutung hat, die auf die Verlet zung von Verfahrensgrundrechten g e- stützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Gegen das ausgesprochene Verbot bestehen im Hinblick auf die Bestimmtheit keine durchgreifenden Bedenken, weil sich der Verbotstenor nach den zur Auslegung heranzuziehenden Entsche i- dungsgründen des landgerichtlichen Urteils unzweifelhaft auf ein b e- stimmtes Aussc hreibungsverfahren bezieht. Von einer weiteren B e- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO a b gesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2008 - 52 O 356/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2010 - 5 U 151/08 -
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