BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 126 /11 Verkündet am: 6. Februar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Un ion in dem Verfahren I ZR 124/11 au sgesetzt. G ründe: I. Die Klägerin nen entwickeln, produzieren und vertreiben Videospiele und Videospiel - Konsolen, darunter die K onsole Nintendo DS und zahlreiche dafür passende Spiele. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin d er urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach - , Musik - , Lichtbild - und Filmwerke n sowie Laufbilder n , die Bestandteil der Videos piele sind. Die Kläg e- rin zu 2 ist ein Tocht erunternehmen der Klägerin zu 1. Im europäischen Wir t- schaftsrau m werden die Spiele und die Spiel e konsolen von der Nintendo of E u- rope GmbH, einer Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1 und zugleich deren Lizenznehmerin, hergestellt und vertrieben. Die Nintendo of Europe GmbH hat die Klägerin zu 2 ermächtigt, wettbewerbs rechtliche Ansprüche durchzusetzen. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Ni n- tendo - DS - Konsole passenden Speichermedien, den Slot - 1 - Karten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole, den Slot - 1 , eingesteckt werden. Die Karten verfügen über einen eingebauten Speicher, auf dem die Software sowie die Grafik - und Audiodateien der Spiele gespeichert sind. Auf dem Endku n- denmarkt sind keine Geräte erhältlich, mit denen die Karten ausgelesen oder beschrieben werden können. Ohne eine in den Slot - 1 eingesteckte Karte kö n- 1 2 - 3 - nen auf der Konsole keine Spiele geladen und gespielt werden. Die Klägerinnen haben die Slot - 1 - Karten speziell für die Nintendo - DS - Konsole entwickelt, um damit eine Vervielfältigung der Spiele durch den Durchsc hnittsverbraucher zu verhindern. Die Beklagte bot im Jahr 2008 im Internet Adapter für die Nintendo - DS - Konsole an. Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Slot - 1 der Konsole passen. Sie v erfügen über einen Einschub für eine Micro - SD - Karte oder über einen eing e- bauten Speicherbaustein ( Flash - Speicher ). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Kopien von Spielen der Klägeri n- nen, die von Dritten durch Auslese n der Originalkarten unter Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen erstellt worden sind, auf der Konsole verwenden. D a- zu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertr a- gen diese sodann entweder auf eine Micro - SD - Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherba u- stein des Adapters. Mithilfe der Adapter kann die Nintendo - DS - Konsole auch für eine Vielzahl von Spielen anderer Anbieter genutzt werden. Die Adapter sind weder mit einer CE - K ennzeichnung noch mit Herstellerangabe n versehen. Die Klägerin zu 1 sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Ver stoß ge gen die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG zum Schutz wirksamer technischer Ma ß- nahmen. Sie hat daher beantragt, den Beklagten unter Androh ung von Or d- nungsmitteln zu untersagen, zu gewerblichen Zwecken in den Kartenschacht der Nintendo - DS - Spielkonsole passende sogenannte Slot - 1 - Karten , di e über einen internen wiederb e- schreibbaren Speicher oder eine Vorrichtung zur Verwendung einer Micro - SD - Karte verfügen und geeignet sind, im Internet verfügbare Kopien von Nintendo - DS - Spiele n der Klägerinnen auf einer Nintendo - DS - Konsole abzuspielen, in s- besondere die [näher bezeichneten] Slot - 1 - Karten , einzuführen, zu verbreiten, zu verkaufen, im Hinblick auf den Verkauf zu bewerben oder zu besitzen. 3 4 - 4 - Darüber hinaus hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft serte i- lung , zur Rechnungslegung und zur Vernichtung der Karten sowie Feststellung der Schadensersatz pflicht begehrt . D ie Klägerin zu 2 h at die Beklagte wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) und § § 1, 3, 4 der Zweiten Verordnung zum G e- räte - und Produktsicherheitsgesetz (Zweite GPSGV) auf Unterlass ung, Au s- kunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersat z- pflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat de r Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Blick auf die urheberechtlichen Ansprüche ohne Erfolg geblieben u nd hat im Blick auf die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche n u r hinsichtlich des Au s- kunftsanspruchs zu einem geringen Teil Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zug e- lassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger in nen beantragen, verfolg t die Beklagte ihren Antr ag auf Abweisung der Klage weiter. II. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den G e- richtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entsche i- dung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde ( BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10 , juris Rn. 8 ; Beschluss vom 31. Mai 2012 - I ZR 28/10, juris Rn. 5 ). Der Senat hat im Verfahren I ZR 124/11 d em Gerichtshof der Europä i- sch en Union zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen P arlaments und des Ra tes vom 22. Mai 2001 5 6 7 8 9 - 5 - zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwan d- ten Schutzrechte in der Informationsgesel lschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 1 Abs. 2 Buchs t. a der Richtlinie 2001 /29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Vo r- schrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegen, wenn die in Rede stehende techn i- sche Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Sc hutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt? Diese Vorlagefrage ist auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Dem Vorlageverfahren und dem vorliegenden Verfahren liegen in den maßgeblichen Punkten weitgehend übereinstimmende Sachverhaltsgest altungen zugrunde. 10 - 6 - Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren in en t- sprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim G e- richtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vor instanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.11.2009 - 7 O 21914/08 - OLG München, Entscheidung vom 09.06.2011 - 6 U 1741/10 -
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