BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 126/14 vom 21. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richterinnen Caliebe und D r. Reichart sowie die Richter Born und Sunder beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Düsseldorf vom 3. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheid ung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahren s Gründe: I. D ie Kläger in begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der in der Gesel l- schafterversam mlung der Beklagten vom 23. Januar 2012 gefassten Beschlü s- se sowie die Verurteilung der Beklagten zur Einreichung einer Gesellschafterli s- te, die sie , die Klägerin, als Gesellschafterin ausweist. Die Beklagte begehrt w i derklagend die Feststellung, dass die Klägerin nicht ihre Gesellschafterin ist. Die Beklagte ist die Komplementärin der P . B . GmbH & Co. KG , ein em Familienunternehmen , das Sp i rituosen herstellt und diese vor allem unter der Marke "K . " vertreibt. Das Unternehmen wurde zu nächst vom Vater des Geschäft s führers der Beklagten und seit dessen Tod im Jahre 1990 von seiner Mutter, Frau W . B . , geführt. Im Rahmen der U m- wandlung der P . B . KG in die P . B . GmbH & Co. KG 1994/1995 1 2 - 3 - wur de der Geschäftsführer der Beklagten , P . B . , Kommanditist der KG und Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten Komplementärgesel l- schaft. Frau W . B . , ebenfalls Kommanditistin der KG und Gesellschaft e- rin und Geschäftsführerin de r B eklagten , hielt an der P . B . GmbH & Co. KG zuletzt einen Anteil von 51 %. Am Stammkapital der Beklagten von 60.000 DM war sie zuletzt mit e i nem Anteil von 36.000 DM beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der P . B . GmbH & Co. KG enthält u.a. folgende Regelungen: § 11 Gesellschafterbeschlüsse Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen - soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit einer 51 %igen kapitalmäßigen Mehrheit. Dabei gewähren je DM 1.000 der in § 5 aufg e- führten Kap i talbeteiligung eine Stimme. § 17 Verfügung über eine Beteiligung 1. Jede Verfügung über eine Beteiligung sowie über Anteile an einer B e- teiligung unter Lebenden bedarf der Zustimmung der Gesellschafte r- versammlung. W . B . r äumt P . B . ein Vorkaufsrecht in Höhe von 20 % ihrer kapitalmäß i gen Beteiligung ein. § 18 Tod eines Kommanditisten 1. Stirbt der Kommanditist, so wird die Gesellschaft von dem verbleibe n- den Gesellschafter fortgeführt. Die Gesellschafter haben in ihren Erbregelungen sicherzustellen, dass ein Übergang des GmbH - Anteils auf den verbleibenden Gesellscha f- ter erfolgt. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält u.a. folgende Besti m- mungen : § 6 Gesellschafterversammlung (8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfa s- sung abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Gesel l- schaftsvertrag keine andere Mehrheit zwingend vo r schreiben. 3 4 - 4 - (11) Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb von sechs Wochen angefochten werden. Die Frist beginnt für alle Gesellschafter mit dem Z u gang der Niederschrift. § 7 Verfügung über Geschäftsanteile Ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann kein Gesellscha f- ter seine Geschäftsanteile oder Teile davon abtreten oder sonstwie da r- über ve r f ügen. § 8 Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschließung eines Gesellscha f- ters (3) Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann die Einzi e- hung beschlossen werden, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund eintritt, der sein Ver bleiben in der Gesellschaft unz u mutbar macht. Das gilt insbesondere: - - - wenn und soweit beim Tode eines Gesellschafters dessen Beteil i- gung auf Personen übergeht, die bisher nicht Gesellschafter sind; in diesem Fall endet das Recht zur Einziehung bz w. Abtretung ein Jahr, nachdem die betroffenen neuen Gesellschafter den Erwerb ihrer Beteiligung bei der Gesellschaft schriftlich angemeldet h a ben. (4) Die Einziehung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Sti m- men beschlossen. Dabei hat der betroffen e Gesellschafter kein Stimmrecht, wenn die Einziehung ohne seine Zustimmung erfolgen soll. § 11 Gleiche Beteiligung bei GmbH und KG (1) Wenn die GmbH als geschäftsführende persönlich haftende Gesel l- schafterin an einer Kommanditgesellschaft beteiligt ist, an der die G e- sellschafter der GmbH als Kommanditisten beteiligt sind, sind die G e- sellscha f ter der GmbH und der KG verpflichtet, am Stammkapital der GmbH und am Kommanditkapital der KG im gleichen Verhältnis bete i- ligt zu sein. Um die Erfüllung dieser Verp flichtung sicherzustellen, gilt das Nac h- stehe n de. - 5 - (2) Die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen b e- darf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterve r- sammlung. Die Gesellschafter sind zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn die übrigen in diesem Gesellschaftsvertrag dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und wenn der Erwerber gleichzeitig so am Kommanditkapital der KG beteiligt wird, dass er nach Durchfü h- rung der Übertragung am Stammkapital der GmbH und am Komm a n- ditkapital der KG im gleichen Verhältnis b e teiligt ist. (3) Geschäftsanteile eines Gesellschafters der , - gleich aus welchem Grund - nicht (mehr) im gleichen Verhältnis am Stammkapital der GmbH und am Kommanditkapital der KG beteiligt ist, können eing e- z ogen werden, soweit dies erforderlich ist, um das gleiche Verhältnis wieder herzustellen. Dabei bleiben Differenzen von weniger als DM 100, -- eines GmbH - Anteiles außer Betracht. Ist der Gesellschafter nicht (mehr) am Kommanditkapital der KG beteiligt, so i st seine Bete i- ligung an der GmbH vollständig einz u ziehen. Im Zuge der Verlegung des Firmensitzes kam es 2006/2007 zu Versti m- mungen zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und seiner Mutter. Am 25. Mai 2007 erteilte Frau B . ihrer Tochter P . Bü . sowie deren Sohn und ihrem Enkel, dem Rechtsanwalt Dr. B . Bü . , eine Vo r- sorgevollmacht zu ihrer gemeinschaftlichen Vertretung, die im Innenverhäl t nis für den Fall gelten sollte, dass Frau B . an der Regelung ihrer Angelegenhe i- te n aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen gehindert sein sollte. Am 19. Dezember 2007 ließ Frau B . einen Vertrag beurkunden, nach dem sie u.a. ihre Anteile an der P . B . GmbH & Co. KG und an der B e- klagten in die Klägerin einbrachte, an der sie den einzigen Kommanditanteil hielt und Alleingesel l schafterin und Geschäftsführerin der Komplementär - GmbH war. Unter Ziffer 7.1 des Einbringungsvertrages heißt es: "Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur ei n- heitlich erfol gen und sind daher aufschiebend bedingt durch die Zusti m- mung der P . B . GmbH & Co. KG sowie die der P . B . Ve r- waltung GmbH zu der Abtretung des GmbH - Anteils." In de n von Frau B . am 21. Januar 2008 einberufenen Gesellscha f- te rversammlung en der Beklagten und der P . B . GmbH & Co. KG b e- 5 6 7 8 - 6 - schloss Frau B . mit ihrer Mehrheit gegen die Stimmen des Geschäftsfü h- rers der Beklagten jeweils die Zustimmung zu diesem Übertragungsvertrag. Am 22. Januar 2008 ließ Frau B . eine Änderung zum Einbringung s- vertrag vom 19. Dezember 2007 beurkunden, die wie folgt lautet: "Zum Zwecke der Klarstellung und Ergänzung wird § 7.1 des vorgenannten Vertrages aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 7.1 Sämtliche vorstehenden dinglichen Re chtsübertragungen sollen nur einheitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der P . B . GmbH & Co. KG sowie die der P . B . Verwaltung GmbH zu der Abtretung des Kommanditanteils und des GmbH - Anteils. Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sind ferner aufschiebend bedingt durch die Eintragung der WB (= Klägerin ) als Kommanditistin im Handelsregister kraft Sonderrechtsnachfolge b e- treffend den Kommanditanteil. Die Parteien sind berechtigt, jederzeit auf sämtliche oder einzelne der vorst e hend in dieser Ziffer 7.1 genannten Bedingungen zu verzichten . " Am 23. Januar 2008 erklärte Frau B . aufgrund der ihr in den Gesel l- schafterversammlungen erteilten Ermächtigung sowie als Geschäftsführerin d er Beklagten die Zustimmung zu den im Vertrag vom 19. Dezember 2007/22. J a- nuar 2008 enthaltenen Übertragungen der Gesellschaftsanteile. In der Folgezeit b e antragte Frau B . weder die Eintragung der Klägerin als Kommanditistin der P . B . Gmb H & Co. KG ins Handelsregister noch erklärte sie den Verzicht auf die am 22. Januar 2008 aufgestellte (weitere) aufschiebende B e- dingung. Im Laufe des Jahres 2010 erkrankte Frau B . und ( jedenfalls ) im N o- vember 2011 war sie nicht mehr geschäftsfähig, wobei sich ihr Gesundheitsz u- stand durch einen Ende November erlittenen Schlaganfall noch verschlechterte. Datiert auf den 1. Dezember 2011 hielten Dr. B . Bü . und P . Bü . aufgrund der ihnen von Frau B . erteilten Vorsorgevollmacht eine Gesel l- schafterversammlung der Komplementär - GmbH der Klägerin ab. Sie beriefen 9 10 11 - 7 - Frau B . als Geschäftsführerin der Komplementär - GmbH ab und bestellten Herrn Dr. B . Bü . zum Geschäftsführer. Ferner erklärte Herr B . Bü . "in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der W . B . Verwaltungs GmbH" , auf den Eintritt der am 22. Januar 2008 eingefügten weit e- r e n aufschi e benden Bedingung zur Wirksamkeit d es Einbringungsvertrages vom 19. Dezember 2007 zu verzichten. Außerdem erklärten Frau Bü . und Herr Dr. Bü . unter Berufung auf die Vorsorgevollmacht für Frau B . ebenfalls den Verzicht auf den Eintritt d ies er aufschiebenden Bedingung. Säm t- l iche Erklärungen sind mit dem Datum 1. Dezember 2011 und der Uhrzeit 7.40 Uhr vers e hen. Am 3. Dezember 2011 verstarb Frau B . . Am 23. Januar 2012 hielt der Geschäftsführer der Beklagten eine Gesel l- schafterversammlung ab und beschloss (u.a.) unter V erweis auf § 8 Nr . 3 Unterabs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten die Einziehung des A n- teils der verstorbenen W . B . . Die Klägerin meint, Frau B . habe am 23. Januar 2008 wirksam die Zustimmung zu den Anteilsübertragung en erklärt , un d aufgrund des Verzichts vom 1. Dezember 2011 auf die weitere aufschiebende Bedingung des Einbri n- gungsvertr a ges (7.1 Abs. 2) sei sie Gesellschafterin der Beklagten geworden , so dass der Geschäftsführer der Beklagten verpflichtet sei, eine entsprechend geän de r te Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen . Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23. Januar 2012 gefasste Ei n- ziehungsb eschluss sei schon deshalb nichtig, weil sie nicht geladen worden sei; zudem hätten die Einziehungsv o ra ussetzungen des § 8 Nr. 3 Unterabs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten nicht vorgelegen. Das Landgericht hat d ie Klage abgewiesen und der Widerklage stattg e- geben , das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stat t- gegeben und die Widerklage abgewiesen . Es ist davon ausgegangen, die Kl ä- 12 13 14 - 8 - gerin sei Gesellschafterin der Beklagten geworden . Die Bedingungen des Ei n- bringungsvertrages vom 19. Dezember 2007/22. Januar 2008 seien eingetr e- ten, da Frau B . die Anteilsübertragungen mit einfacher Mehrheit in beiden Gesellschaften habe beschließen können , und die am 1. Dezember 2011 abg e- gebenen Verzichtserklärungen im Namen der Klägerin abgegeben und formfrei wir k sam seien. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg un d führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch de r Beklagten auf rechtl i ches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG) , indem es die von der Beklagten hi n sichtlich der Auslegung des Gesellschaftsvertrags der P . B . GmbH & Co. KG b e- nannten Zeugen nicht verno m men hat. Nach der Regelung in 7.1 Abs. 1 de s Einbringungsvertrages vom 19. Dezember 2007/22. J anuar 2008 steht die Wirksamkeit der Übertragung des Geschäftsanteils der W . B . an der Beklagten , wie das Berufungsg e- richt richtig gesehen hat, u.a. unter der aufschiebenden Bedingung der Zusti m- mung der P . B . GmbH & Co . KG zu der Übertrag ung des Kommandita n- teils der W . B . an die Klägerin. Die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Zustimmung s ei wirksam erteilt worden, ist rechts fehlerhaft. 1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass f ür die Auslegung von Per sonengesellschaftsverträgen, die sich nicht auf Publikum s- gesellscha f ten beziehen, die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB gelten. Ein übereinsti m mender Wille der an dem Abschluss eines Vertrags beteiligten Parteien geht dem Vertragswortlaut oder einer a nderweitigen Auslegung vor (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, ZIP 2014, 2231 Rn. 24, 32; Urteil vom 1. März 2011 II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 20, jew. mwN). Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein übereinstimmender Wille der Gesellschafter 15 16 17 - 9 - W . und P . B . , dass Anteile an de r Kommanditgesellschaft gemäß § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages nur mit Zustimmung aller (hier: beider) Gesel l schafter übertragen werden könnten, sei nicht feststellbar, beruht jedoch auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Ber u- fungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, dass der Vortrag de r Beklagten zu dem insoweit bestehenden übereinstimmenden Willen eine innere Ta t sache betrifft, über die nur dann Beweis zu erheben ist, w enn auch schlüssig behau p- tet wird, dass die Vertragsp arteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben oder entsprechende Indizien benannt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. April 2010 II ZR 60/09, ZIP 2010, 1443 Rn . 9; BGH, Urteil vom 29. März 1996, II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 266 mwN). Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an die Schlü s sigkeit des insoweit erforderlich en Vortrags überspannt und deshalb zu Unrecht die Vernehmung der vo n der Beklagten be nannten Zeugen als unzulässigen Au s- forschungsbeweis gewertet und abg e lehnt. a) Die Beklagte hat folgendes vorgetragen und durch Zeugnis der Herren E . und M . unter Beweis gestellt: " Der Gesellschaftsvertrag der PBKG (= P . B . GmbH & Co. KG) war seinerzeit von Herrn Wirtschaftsprüfer E . entworfen worden. Das Gespräch über diesen Vertrag zog sich über einen längeren Zeitraum hin. E i- nen besonderen Schwerpunkt im Rahmen der Genese des Gesellschaftsve r- trags der PBKG na hm die personalistische Bindung ein. In einer Besprechung am 7. Dezember 1994 erläuterten Herr E . und sein damaliger Partner, Herr O . M . , den Parteien unter anderem die Regelung des § 11 des Gesellschaftsvertrags der PBKG. Nach diese r Bestimmung bedürfen die B e- schlüsse der Gesellschafterversammlung zu ihrer Wirksamkeit einer kapitalm ä- ßigen Mehrheit von 51%. Herr M . machte Frau W . B . und Herrn P . B . jedoch darauf aufmerksam, dass die Regelung des § 11 fü r ve r- tragsändernde Beschlüsse nicht greift und solche Beschlüsse nach der Rech t- 18 19 - 10 - spr e chung nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden dürfen. Herr M . wies Frau W . B . ausdrücklich darauf hin, dass sie bei der vo r- gesehenen Kap italbeteiligung von 60% keine vertragsändernden Beschlüsse ohne Mitwirkung des Herrn P . B . durchsetzen können würde. Insbeso n- dere würde es ihr nicht möglich sein, ohne Zustimmung des Herrn P . B . den Gesellschafterbestand der PBKG zu veränd ern. Zur Verdeutlichung übe r- reichten Herr E . und Herr M . Frau W . B . einen Auszug aus dem "Handbuch der GmbH & Co.", Hesselmann/Tillmann, 17. Aufl., S. 257. Dort wurden die obigen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Ü bertr a- gung der Anteile der Kommanditgesellschaft und die Erforderlichkeit der Z u- stimmung des Mitgesellschafters hierzu noch einmal schriftlich zusammeng e- fasst und erläutert. Über diese Regelung herrschte zwischen den Parteien Ko n- sens. Hierdurch sollte näml ich verhindert werden, dass Frau W . B . ihre Gesellschaftsanteile ohne Zustimmung von Herrn P . B . auf ihre Töchter o der einen Dritten übertragen kann." Des We iteren hat sich die Beklagte auf eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen E . berufen, derzufolge er zwar nicht federführend mit der G e staltung der Gesellschaftsverträge befasst gewesen sei; dies sei der Zeuge M . gewesen. Er sei aber zu Fragen der steuerlichen und gesellschaft s- rechtlichen Gestaltung hinzugezogen worden und ha be die Sachverhalte dive r- se Male mit Herrn M . , Frau W . B . und Herrn P . B . g e- meinsam in seinem Büro diskutiert. In diversen Gesprächen im Dezember 1994 hat er insbesondere die personalistische Bindung des Gese llschaftsvertrages b e sprochen und erläutert. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat d ie Beklagte damit ausre i chende Umstände dargelegt, auf Grund derer die Zeugen Kenntnis von dem übereinstimmenden Willen der Gesellschafter erlangt haben könn en . Das B e rufungsgericht hat verkannt, dass d ie Beklagte bereits mit der Anwesenheit der benannten Zeugen bei den Vertragsverhandlungen ein hinreichendes Indiz 20 21 - 11 - für die Vereinbarung der Einstimmigkeit und die Äußerung eines entspreche n- den Willens seitens de r Gesel l schafter genannt hat. Einer Partei, die hinsichtlich innerer Tatsachen bei einer b e stimmten Person die Beweislast trägt, steht es frei, andere Personen, denen gege n über sich die betreffende Person geäußert hat, als Zeugen zu benennen und so einen m ittelbaren Beweis der inneren Ta t- sache anzustreben (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 VII ZR 78/91, NJW 1992, 2489, 2490 mwN). 2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist en t- scheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen wer den, dass das Ber u- fungsgericht nach Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen zu der Überzeugung gelangt wäre, dass die Gesellschafter bei Abschluss des Kommanditgesellschaftsvertrages übereinstimmend g e wollt habe n , dass jeder von ihnen seinen Komm anditanteil nur mit Zustimmung des anderen Gesel l- schafters solle übertragen können. Dann wäre in der Gesellschafterversam m- lung vom 21. Januar 2008 kein wirksamer Beschluss zur Übertragung des Kommanditanteils der Frau W . B . auf die Klägerin ge fasst worden. D a- mit würde es bereits an der Erfüllung der ersten aufschiebe n den Bedingung (7.1 Abs. 1) des Einbringungsvertrages für die Wirksamkeit der Übertragung des Geschäftsanteils der W . B . an der Beklagten auf die Klägerin , der Zustimmung der P . B . GmbH & Co . KG zur Kommandita nteilsübertr a- gung, fehlen, ohne dass es auf die Frage der Wirksamkeit des Verzichts auf die zweite aufschiebende Bedingung (7.1 Abs. 2) ankäme. Die Kläg e rin wäre nicht 22 - 12 - Gesellschafterin der Beklagten und kö nnte daher weder gegen d ie Gesellscha f- terbeschl ü ss e vom 23. Januar 2012 erfolgreich vorgehen noch die Ei n reichung einer Gesellschafterliste verlangen, die sie als Gesellschafterin aufführt. Hing e- gen wäre die Widerklage begründet. Strohn Caliebe Reichart Born Sunder Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2013 - 40 O 23/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2014 - I - 6 U 113/13 -
Full & Egal Universal Law Academy