ECLI:DE:BGH:2016:180216UIIIZR126.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 126/15 Verkündet am: 18. Februar 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 307 Bd, Ci, 611, 615, 627 1. Zur Einordnung eines Vertrags über die Betreuung eines Kindes in einer Kinde r krippe als "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen" im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB. 2. Sieht ein solcher Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so ist dies im Hinblick auf § 307 BGB unbedenklich. Es ist dann in s- besondere nicht geboten, dass den Eltern (Dienstberechtigten) für die Dauer der a n- fänglichen Eingewöhnungsphase - im S inne einer "Probezeit" - ein fristloses Lösung s- recht eing e räumt wird. 3. Gemäß § 307 BGB unwirksam sind formularvertragliche Bestimmungen in Vertr ä gen über die B e treuung eines Kindes in einer Kinderkrippe, die a) festlegen, dass eine Kaution in erheblich den Betreiber der Ki n derkrippe zu leisten ist; b) die Möglichkeit eines Abzugs nach § 615 Satz 2 BGB vollständig abbedingen, wobei es allerdings keinen Bedenken begegnet, wenn vereinbarte Fest - und Pauschalb e- träge stets für volle Monate zu entrichten sind; c) den Eltern eine - zumal: schadensersatzbewehrte - Pflicht auferlegen, ihr Kind r e- gelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu la s sen. BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15 - LG Münc hen I AG München - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert für Recht e rkannt: Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. April 2015 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben der Kläger zu 39 % und die Beklagte zu 61 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage um wechselse i- tige Ansprüche aus einem Vertrag über die Betreuung eines Kleinkindes in e i- ner Kinderkrippe. Für die Zeit ab 1. September 2013 schloss der Kläger m it der Beklagten einen Vertrag über die Betreuung seines am 3. Mai 2012 geborenen Sohnes P . in der Kinderkrippe " L . " in F . . In diesen Ve r- trag einbezogen wurden die Regelungen in der " Betreuungsverordnung " d er Beklagten, worin unter anderem Folgendes bestimmt ist: 1 2 - 3 - " § 1 Aufgaben der Tageseinrichtung und Ausgestaltung der Bildung, Erziehung und Betreuung (1) Die Aufgaben der Tageseinrichtung für Kinder und die Ausg e- staltung der Bildung, Erziehung und Betreuun g bestimmen sich nach dem BayKiBiG und der zugehörigen Verordnung in seiner jeweils gültigen Fassung. (2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder im Alter von sechs Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres muss mindestens vier Stunden p ro Tag umfassen. § 2 Aufnahme, Vereinbarung zur Bildung, Erziehung und B e- treuung (1) (7) Nach der Aufnahme des Kindes ist grundsätzlich mit minde s- tens 3 - 6 Wochen für die Eingewöhnung des Kindes zu rechnen. Je nach Anpassungsfähigkeit des Kind es ist in Absprache mit der Kinderkrippenleit ung unter Umständen zunächst nur eine stu n- denweise Betreuung des Kindes möglich. § 5 Pflichten der Personensorgeberechtigten (2) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, die Kinder gem. den i n § 3 Abs. 6 festgelegten Buchungszeiten regelmäßig während der Laufzeit des Vertrages in der jeweiligen K inderkrippe betreuen zu lassen. - 4 - § 8 Elternbeitrag für die Betreuung und sonstige Gebühren (1) Der zu entrichtende Elternbeitrag richtet sich nach der jeweils aktuell geltenden Gebührenordnung über die Betreuung in der Kinderkrippe Kita L . F . . Die Betreuungsgebühren sind am Ersten eines Monats im Voraus zu entrichten. Dieser B e- trag ist sowohl in der Eingewöhnungsphase, den Feri en - oder Krankheitszeiten, als auch während einer sonstigen Abwesenheit oder eines Eintrittes des Kindes in die Einrichtung während des (2) Es w vereinbart, welcher der K . Verwaltungs GmbH als zinsloses Da r- lehen zur Verfügung gestellt wird. Diese Vorauszahlung ist späte s- tens vier Wochen vor Eintritt in die Einrichtung per Überweisung im Vor aus zu entrichten und wird bei Austritt aus der Einrichtung in voller Höhe unverzinst zurückerstattet, sofern nicht anderweitige Forderungen zu verrechnen sind. § 9 Abmeldungen, Beendigung des Vertragsverhältnisses (1) Der Betreuungsvertrag kann von jedem Vertragsteil gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist von beiden Seiten ordentlich und mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende e i- nes Monats auszusprechen. Der Vertrag und somit die Verpflic h- tung zur Leistung und Gegenleistung erl ischt automatisch: 1.1 mit Ablauf des Monats August, welcher dem dritten Geburtstag des Kindes folgt. (2) Eine Kündigung zum Ende der Monate Juni und Juli kann nicht ausgesprochen werden. Das Recht zur außerordentlichen Künd i- gung bleibt hiervon unberührt . - 5 - (3) Verstoßen die Personensorgeberechtigten wiederholt gegen die vereinbarte Buchungszeit, kann das Vertragsverhältnis auße r- ordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekü n- digt und die Betreuung des Kindes eingestellt werden, sofern i n- nerha lb der genannten Frist durch die Personensorgeberechtigten keine neue Festlegung der Buchungszeit erfolgt ist. (4) Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund für eine so l- che Kündigung dur ch die Einrichtung ist insbesondere: wenn die weitere Betreuung des Kindes in der Kinderkrippe aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Als Gründe di e- ser Art gelten insbesondere dauerhaftes grobes und rüc k- sichtsloses Verhalten zu anderen Kindern oder de m pädag o- gischen Personal sowie Krankheiten und Verhaltensweis en des Kindes, welche den Betrie b der Kinderkrippe in nicht u n- erheblicher Weise beinträchtigen oder gefährden können. bei wiederholten Verstößen der Erziehungsberechtigten gegen die im Konzept de r Kinderkrippe und insbesondere in dieser Verordnung formulierten Grundsätze. bei Zahlungsverzug mit mehr als einem Monatsbeitrag oder mehr als 2 - maligem Zahlungsverzug, auch mit Teilbeträgen. bei Verstößen, die geeignet sind, das Wohl eines oder mehr e- rer Kinder in der Tageseinrichtung in nicht nur unerheblicher Weise zu beeinträchtigen. (5) Ist der Kündigungsgrund von den Eltern zu verantworten, steht der Kinderkrippe ein Anspruch sowohl auf Zahlung des vollen G e- bührensatzes als auch der kommunalen und st aatlichen Förd e- rung bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem eine ordentliche Kündigung wirksam geworden wäre. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. " - 6 - Der Kläger leistete die vorgesehene e- suchte die Kinderkrippe der Beklag ten in der Zeit vom 9. bis zum 19. Septe m- ber 2013. An diesem Tag teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die B e- treuung in der Einrichtung der Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen w olle, und bat um Rückzahlung der Kaution. Die Beklagte bestand demgegenüber auf der Einhaltung des Vertrags und verweigerte die Rückzahlung. Mit Anwalt s- schreiben vom 25. September 2013 kündigte der Kläger den Betreuungsvertrag " mit sofortiger Wirkung " und verlangte die Rückzahlung der Kaution bis späte s- tens zum 15. Oktober 2013. Der Kläger begehrt mit seiner Kla ge die Rückzahlung der Kaution . Die Beklagte setzt der Kautionsrückzahlungsforderung des Klägers eig e- ne Ansprüche auf Fortzahlung der Betreu u- - und Pflegemittelpauschale für die Monate Septe m- ber bis November 2013 (in . Sie meint, die Künd i- gung des Klägers sei erst zum 30. November 2013 wirksam geworden , und bis da hin sei der Kläger zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ve r- pflic htet. D ie Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie neben der Zahlung und der Erstattung von Rückl astschriftgebühren (für eine Rückbuchung im Se p- Förderausfall der Beklagten für die Monate September bis November 2013 in agen, dass ihr die Rückzahlung kindbezogener staatlicher und kommunaler Fördermittel drohe, weil diese zur Voraussetzung hätten, dass ein regelmäßiger Besuch der Ki n- derkrippe durch die von der Förderung erfassten Kinder erfolge. Auf den Sohn des Klägers en tfalle für die Zeit von September bis November 2013 ein Förde r- anteil von 2.495,07 . Trotz intensiver Bemühungen sei ihr, der Beklagten, eine 3 4 5 - 7 - Nachbesetzung des freigewordenen Platzes vor dem 1. Dezember 2013 nicht gelungen . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger - unter A b- weisung der weitergehenden Widerklage - ver e- gele g- ten Berufungen be ider Parteien haben im Wesentlichen keinen Erfolg gehabt . Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen beide Pa r- teien ihre bisherigen Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die zulässigen Revisionen des Klägers und der Beklagten sind unb e- gründet. I. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Amtsgericht eine Beendigung des streitgegenständlichen Betreuungsvertrags erst für den 30. November 2013 angenommen. Einen Grund zur vorfristigen Kündigung des Klägers hat es ve r- neint und hier zu ausgeführt : § 627 BGB finde keine Anwendung, weil die Ve r- tragsbeziehung zu der Kindertagesstätte und nicht zu den einzelnen Erziehern bestehe, die in einer Kindertagesstätte durchaus einem Wechsel unterworfen seien. Darüber hinaus se i von einem dauernden Dienstverhältnis mit festen B e- zügen auszugehen. Einen Kündigungsgrund nach § 626 BGB habe der Kläger 6 7 8 - 8 - nicht nachweisen können. Eine Probezeit mit jederzeitiger Kündigungsmöglic h- keit sei nicht vereinbart worden. Das Berufungsgericht hat die Kautions vereinbarung in § 8 Abs. 2 der " Betreuungsverordnung " der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam erachtet, weil eine solche Kaution ebenso wie eine Mietkaution (§ 551 BGB) zu verzinsen sei. Gegenforderungen stünden der Bek lagten ledi g- - und November 2013. Für die Monate Oktober und November 2013 könne die Beklagte die Verpfl egungs - beanspruchen, weil der Sohn des Klägers in diesen Monaten nicht in der Ki n- derkrippe de r Beklagten betreut worden sei. Der Feststellungsantrag der Beklagten ist nach Auffassung des Ber u- fungsgeric hts unbegründet, weil die Parteien eine Übernahme des Förderau s- falls bei einer Kündigung durch den Kläger vertraglich nicht vereinbart hätten. Mangels Pflichtverletzung des Klägers sei auch ein entsprechender Schaden s- ersatzanspruch nicht gegeben. Es müsse dem Kläger freistehen, sein Kind während der Kündigungsfrist herauszunehmen und anderweitig zu betreuen. Die Parteien hätten gerade nicht vereinbart, dass das Kind während der Künd i- gungszeit weiterhin die Einrichtung besuchen müsse. Der für diese Zeit b e- ha u p tete Förderausfall könne dem Kläger nicht zur Last gelegt werden und sei d em Risikobereich der Beklagten zuzuordnen . II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revis i- onsangriffe des Klägers und der Beklagten bleiben ohne Erf olg. 9 10 11 - 9 - A. Die Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zunächst ein A n- spruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaution zugestanden. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger die Kaution o h- ne rechtlichen Grund entrichtet hat, weil die Regelung in § 8 Ab s. 2 der " B e- treuungsverordnung " der Beklagten unwirksam ist. a) Bei den Bestimmungen in der " Betreuungsverordnung " handelt es sich, wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, um von d er Beklagten gestellte und in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Betreuungsvertrag einb e- zogene Allgemeine Geschäftsbeding ungen (§ 305 Abs. 1 und 2 BGB). b) Die Unwirksamkeit de r Kautionsregelung in § 8 Abs. 2 ergibt sich en t- gegen der Meinung de s Klägers zwar nicht aus § 305c Abs. 1 BGB, weil die Vereinbarung einer Kaution im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses - auch in der hier gewählten Höhe des Doppe lten des monatlichen Entgelts - nicht so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verw enders hiermit nicht zu rechnen braucht. Gegenteiliges lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Kautionsregelung in der Bestimmung über " Elternbeitrag für die Betreuung und sonstige Gebühren " (§ 8) enthalten ist, denn die Kaution gehört zu den Leis tu n- gen, welche den Eltern der zu betreuenden Kinder als Vertragspartner der B e- klagten abverlangt werden. c) Die Unwirksamkeit der Kautionsregelung in § 8 Abs. 2 der " Betre u- ungsverordnung " der Beklagten (nachstehend: AGB) folgt jedoch aus § 30 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB. 12 13 14 15 16 - 10 - aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angeme s- senen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Sen atsurteile vom 17. Januar 2008 - II I ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 107 Rn. 19; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, 355 f Rn. 31; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726, 1728 Rn. 24 und vom 21. Februar 2013 - III ZR 266/12, NJW - RR 2013, 910 Rn. 11). So liegt es hier. bb) Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs sind Klauseln, welche die Gestellung von Sicherheiten für Forderungen des Verwenders bei n- halten, zwar nicht von vornherein zu beanstanden (Senatsurteil vom 9. O ktober 2014 - III ZR 32/14, NJW 2015, 328, 329 Rn. 19 mwN). In Kinderkrippen - Bet reuungsverträgen stellt es aber eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders dar, wenn ei ne Kaution in erheblicher Höhe - - als " Darlehen " geleistet werden soll. Wird eine Kaution in Form eines Darlehen s geleistet, so steht es dem Kautionsnehmer - als Darlehensnehmer - frei, mit dem Betrag nach seinem B e- lieben zu verfahren. Er ist ledigli ch gehalten, die Summe bei Fälligkeit (hier: " bei Austritt aus der Einrichtung " ) zurückz uzahlen (vgl. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auf diese Weise ist jedoch nich t gewährleistet, dass der überlassene Geldb e- trag allein zum Zweck der Sicherung et waiger ausstehender Forderungen des Kautionsnehmers verwendet und diesem Zweck entsprechend treuhänderisch verwahrt wird. Damit geht einher, dass der Kautionsgeber bei Leistung der S i- cherheit als Darlehen - anders als bei der Verwahrung d es Geldes auf eine m 17 18 19 - 11 - Treuhandkonto (s. § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB , § 47 InsO) - das volle Insolvenzr i- siko des Kautionsnehmers trägt (vgl. dazu etwa BGH , Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06, NJW 2008, 1152 Rn. 6 ff; Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2015 - VIII ZR 32 4/14, NJW - RR 2015, 1289 Rn. 3). Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders. Ob die Regelung in § 8 Abs. 2 der AGB im Hinblick auf § 307 BGB auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Sicherheit " zinslos " geleistet w erden soll (s. dazu Niebling, MD R 2009, 1022, 1023), bedarf daher keiner Entscheidung. 2. Der hiernach bestehende Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist jedoch durch Aufrechnung erloschen (§§ 387, 389 BGB). Die Beklagte kann vom Kläger die Betreuungsvergütung für die Monate September bis November 2013 - mit Ausnahme der Verpflegungs - und Pfleg e- mittelpauschale für Oktober und November 2013 - beanspruchen (§ 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 und 2 BGB, § 8 Abs. 1 der AGB). a) Zu Recht sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Kü n- digung des Klägers vom 25. Septem ber 2013 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der AGB erst zum 30. Nove mber 2013 wirksam geworden ist. aa) Ein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB - welches durch Al lg e- meine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam abbedungen werden kann (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB; s. dazu etwa Senatsurteile vom 5. November 1998 - III ZR 226/97, NJW 19 99, 276, 277; vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04, NJW 2005, 2543; vo m 9. Juni 2005 - III ZR 436/04, NZBau 20 21 22 23 24 - 12 - 2005, 509, 511; vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 151 f Rn. 19, 23 und vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80, 88 f Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 1 14/09, NJW 2010, 1520, 1522 Rn. 25 ff mwN; a.A. wohl AG Bremen, NJW - RR 1987, 1007) - stand dem Kläger nicht zu. Denn bei dem vorliegenden Betreuungsvertrag handelt es sich zwar um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB); die Voraussetzungen des § 627 Abs. 1 BGB liegen aber nicht vor. Unabhä ngig von der Frage, ob Dienste höherer Art geschuldet sind, ist der vorliegende Betreuungsvertrag nämlich als ein dauer n- des Dienstverhältnis mit festen Bezügen einzuordnen. (1) Bei der näheren Bestimmung dessen, was unter einem solchen Ve r- hältnis zu v erstehen ist, muss neben dem Sprachgebrauch und der Verkehr s- auffassung auch der Gesetzeszweck der Gewährleistung der persönlichen En t- schließungsfreiheit einerseits und des Schutzes des Vertrauens auf Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch eine auf D auer vereinbarte feste Entlohnung andererseits maßgeblich berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 22. Se p- tember 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575, 3576 Rn. 12 und vom 13. N o- vember 2014 - III ZR 101/14, NJW - RR 2015, 686, 688 Rn. 19, jeweils mwN). Hi ernach ist es für ein dauerndes Dienstverhältnis nicht notwendig, dass es auf unbestimmte Zeit eingegangen wird. Vielmehr liegt ein Dauerverhältnis zunächst und gerade dann vor, wenn vertraglich eine bestimmte längere Zeit festgelegt wird. Aber auch eine k ürzere Zeit kann ausreichen, wenn sich nicht aus der Art der übertragenen Aufgabe (z.B. Urlaubs - oder Krankheitsvertretung; Aushilfe bei besonderem Arbeitsanfall) eine nur vorübergehende Verbindung ergibt, sondern sich die Verpflichtung auf ständige oder l angfristige Aufgaben bezieht. Insoweit kann etwa auch die Vereinbarung einer Laufzeit von nur e i- nem Jahr die Annahme eines dauernden Dienstverhältnisses rechtfertigen, 25 26 - 13 - wenn die Parteien von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung ausgehen (Se natsurteil vom 13. November 2014 aaO Rn. 20 mwN; BGH, Urte i- le vom 8. März 1984 - IX ZR 144/83, BGHZ 90, 280, 282; vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/84, NJW 1985, 2585 und vom 19. November 1992 - IX ZR 77/92, NJW - RR 1993, 374). Deshalb stehen auch vertraglich e oder gesetzliche Künd i- gungsrechte, bei deren Nichtausübung sich die Laufzeit eines Vertrags verlä n- gert, dem Bestehen eines Dauerdienstverhältnisses nicht entgegen (Senatsu r- t eil vom 13. November 2014 aaO). Der Begriff des dauernden Dienstverhältnisse s setzt weder eine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten noch - anders als § 617 Abs. 1 Satz 1 BGB - voraus, dass hierdurch die Arbeitskraft des Dienstverpflic h- teten vollständig oder überwiegend in Anspruch genommen wird (Senatsurteil e vom 22. September 2011 aaO Rn. 13 un d vom 13. November 2014 aaO Rn. 21; BGH, Urteil vom 8. März 1984 aaO S. 282 f). Jedoch muss die Tätigkeit ein gewisses Gewicht haben. Insoweit ist es im Regelfall erforderlich, dass das Dienstverhältnis die sachlichen und persönlichen Mittel des Dienstverpflichteten nicht nur unerheblich beansprucht (Senatsurteile vom 2 2. September 2011 aaO und vom 13 . November 2014 aaO). Durch die gesetzliche Regelung soll das Vertrauen des Dienstverpflichteten geschützt werden, dass i hm auf längere Sicht bestimmte, von vornherein festgelegte Beträge in einem Umfang zufli e- ßen, welche (mit) die Grundlage seines wirtscha ftlichen Daseins bilden können. Deshalb bedarf es der Festlegung einer Regelvergütung, mit der ein in einem dauernden Ve rtragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerhe b- lichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und pl a- nen darf (s. Senatsurteile vom 22. September 2011 aaO und vom 13. Nove m- ber 2014 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 20 10 aaO S. 1521 Rn. 20). In diesem Fall genießt das Vertrauen des Dienstverpflichteten auf se i- 27 - 14 - ne Existenzsicherung Vorrang vor dem Schutz der Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten. (2) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung (s. Senatsurteile vom 22. September 2011 aaO Rn. 14 und vom 13. November 2014 aaO Rn. 23) nicht verkannt. Der Betre u- ungsvertrag ist auf eine Dauer angelegt, die bis zum Ablauf des Monats August reicht, der dem dri tten Geburtstag des Kindes folgt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.1 der AGB), im vorliegenden Fall also auf eine Laufzeit von zwei Jahren. Vertra g- liche oder gesetzliche Kündigungsrechte, bei deren Nichtausübung sich die Laufzeit eines Vertrags verlängert (vgl. § 9 der AGB), stehen der Annahme e i- nes Dauerdienstverhältnisses nicht entgegen. Auch stellt sich a ngesichts der überschaubaren Zahl der in der Kinderkrippe betreuten Kleinkinder und der zum Elternbeitrag hinzutretenden kindbezogenen Förderung durch kommunale und staatliche Leistungen (s. Art. 18 ff des Bayerischen Kinderbildungs - und - be - treuungsgesetzes vom 8. Juli 2005 - BayKiBiG, GVBl. 2005, 236; §§ 18 ff der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs - und - betreuungs - gesetzes vom 5. Dezember 2005 - AVBayKiB iG, GVBl. 2005, 633) die rege l- Verpflegungs - und Pflegemittelpauschale) als ein von vornherein festgelegter Betrag dar, der einen Umfang erreicht, welcher (mit) die Gru ndlage des wir t- schaftlichen Daseins der Kinderkrippe bilden kann. Insofern ist ein Vertrag über die Betreuung eines Kleinkindes in einer Kinderkrippe nicht anders zu beurte i- len als ein Internats - (s. dazu BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO) oder ein Priv atschulvertrag (s. dazu Sena tsurteil vom 17. Januar 2008 III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 106 Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 1984 aaO [betreffend einen Direktschulvertrag mit einer Dolmetsche r - und Korresponde n- tenschule]). 28 - 15 - bb) Ohne Rechts fehler haben beide Vorinstanzen auch einen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB verneint. (1) Nach § 626 Abs. 1 BGB ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn Ta t- sachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Ums tände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Ve r- tragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Entsch eidung darüber verantwortet in erster Linie der Tatrichter. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Ber u- fungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig angewendet hat, das heißt, ob ein bestimmter Vorgang an sich ohne Berücksichtigung der B e- sonderheiten des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Im Übrigen sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsg e- richts nur darauf nachzuprüfen, ob es Rechtsvorschriften und Erfahrungssätze nicht oder nicht rich tig angewendet und ob es bei seiner Würdigung Tatumstä n- de übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 24. Mai 1984 - IX ZR 149/83, NJW 1984, 2091, 2092 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1991 - II ZR 76/90, NJW 1991, 1681 f). ( 2) Nach diesen Maßgaben lässt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger - den als Kündigenden hierfür die Darlegungs - und Beweislast trifft (s. etwa BGH, Urteil vom 5. April 1990 - IX ZR 16/89, NJW - RR 1990, 1330,1331) - habe einen solchen wichtigen G rund nicht nachzuweisen ve r- mocht, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Für den Vorwurf der unzureichenden Qualifizierung des Betreuungspersonals (hier: mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache) und der zu geringen Zahl von Betreuern hat der Kläger den 29 30 31 - 16 - er forderlichen Beweis nicht erbracht. Dass in der hier relevanten Zeit (9. bis 19. September 2013) die vertraglich vereinbarten Schwerpunkttage nicht durchgeführt wurden und der Sohn des Klägers nicht in den Gartenbereich g e- lassen wurde, fand seinen Grund in den Besonderheiten der Eingewöhnung s- zeit. Dass ein Kleinkind nach Aufnahme in eine Kinderkrippe Unwohlsein und Schlafschwierigkeiten zeig t , ist in einer Eingewöhnungsphase - zumal an deren Beginn - verbrei tet und fällt grundsätzlich in den Risikobereich d er Eltern, vo r- liegend in den des Klägers (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 1984 aaO und vom 28. Februar 1985 aaO S. 2585 f). cc) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht eine Befugnis des Kl ä- gers zur vorfristigen Kündigung unter dem Gesichtspunkt der n och laufenden Eingewöhnungsphase - innerhalb einer " Probezeit " - abgelehnt. Eine solche Kündigungsmöglichkeit haben die Parteien nicht vereinbart. Soweit in § 2 Abs. 7 der AGB davon die Rede ist, dass " grundsätzlich mit mi n- destens 3 - 6 Wochen für die E ingewöhnung des Kindes zu rechnen " sei, steht dies im Zusammenhang mit dem direkt nachfolgenden Satz, wonach " unter Umständen zunächst nur eine stundenweise Betreuung des Kindes möglich " sei . Eine " Probezeit " mit kurzfristiger oder sofortiger Kündigungsmög lichkeit ist im Vertrag nicht erwähnt. Vielmehr ist in § 8 Abs. 1 Satz 3 der AGB bestimmt, dass der Elternbeitrag (Betreuungsvergütung) auch während der Eingewö h- nungsphase in vo llem Umfang zu entrichten ist. Zwar kann es nach der Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs erfo r- derlich sein, dem Vertragspartner eines Schul - oder Internatsträgers ein vorfri s- tiges Lösungsrecht einzuräumen, wenn sich herausstellt, dass der Schüler Schwierigkeiten hat, sich in den Schul - beziehungsweise Internatsbetrieb einz u- 32 33 34 - 17 - füg en; für solche Fälle hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit zugespr o- chen, das Vertragsverhältnis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres und zu jedem Schuljahresende zu kündigen (§§ 157, 242, 307 BGB; vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2008 aaO S. 109 Rn. 2 3; BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO S. 2587 ). Auch wenn man diesen Gedanken auf einen Kinderkrippen - Be treuungsvertrag überträgt, ergibt sich hierau s jedoch kein Recht der Eltern , den Vertrag vor Ablauf der in § 9 Abs. 1 Satz 1 der AGB vorgesehenen Fris t von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Diese Frist enthält einen a n- gemessenen Ausgleich der Interessen beider Vertragspartner. Sie berücksic h- tigt einerseits das Interesse der Eltern, das Vertragsverhältnis aus beliebigen Gründen, etwa Nichtgefallen , in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden. Andererseits trägt sie dem berechtigten Bedürfnis des Betreibers der Kinderkrippe Rechnung, eine gewisse Planungssicherheit und ausreichen d Zeit dafür zu erhalten, eine möglichst zeitnah e Nachbesetzung der Krippenstelle herbeizuführen. Die Einräumung etwa eines fristlosen Lösung s- rechts der Eltern für eine Probezeit von zwei Monaten (dafür: Niebling aaO) ist demgegenüber nicht geboten. dd) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich z ugleich, dass die Wirksamkeit der in § 9 Abs. 1 Satz 1 der AGB geregelten Kündigungsfrist en t- gegen der Meinung des Klägers keinen dur chgreifenden Bedenken begegnet. Soweit der Kläger in seiner Revisionsbeg ründung auf § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB abstelle n möchte, verfängt dieser Einwand nicht. Wie der Kläger selbst erkennt, sieht § 9 Abs. 1 Satz 1 der AGB eine Kündigungsfrist von ledi g- lich zwei Monaten zum Monatsende - also äu ßerstenfalls knapp drei Monate - vor. 35 36 - 18 - Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene Regelung in § 9 Abs. 2 der AGB (keine Kündigungsmöglichkeit zum Ende der Monate Juni und Juli) kann zwar zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist auf bis zu knapp fünf Monate führen (nämlich bei einer Kündigungserklärung Anfang April). Di e- s e Bestimmung wirkt sich im vorliegenden Fall aber nicht aus, weil die Künd i- gung im September - mit Wirkung zum 30. November - ausgesprochen worden ist. Eine etwaige Unwirksamkeit von § 9 Abs. 2 der AGB ließe die Wirksamkeit von § 9 Abs. 1 Satz 1 der AGB un berührt. Nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich he r- aus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - R e- gelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgef ü- ge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam bea n- standete Klauselteil von so einschneide nder Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die G e- samtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zer legung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sogenannter blue - pencil - test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (s. zu alldem nur Sen atsurteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141, 142 Rn. 14 mwN). So liegt es hier. Die Regelung in § 9 Abs. 2 der AGB kann hinweggedacht ( " ge strichen " ) werden, ohne dass der Sinn von § 9 Abs. 1 Satz 1 der AGB hierdurch beeinträchtigt würde. 37 - 19 - b) Für die Zeit bis zur Beendigung de s Vertragsverhältnisses zum 30. November 2013 steht der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf die vereinbart e Betreuungsvergütung - mit Ausnahme der Verpflegungs - und Pfl e- gemittelpauschale für Oktober und November 2013 - zu (§ 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 und 2 BGB, § 8 Abs. 1 der AGB). aa) Soweit der Kläger für seinen Sohn die Dienste der Beklagten entg e- gengen ommen hat, findet der Vergütungsanspruch der Beklagten seine Grun d- lage in § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Betreuungsvertrag (§ 8 Abs. 1 der AGB). Soweit der Kläger die Dienste der Beklagten nach dem 19. Septe m- ber 2013 abgelehnt hat, ergibt sich der Vergütungsanspruch der Beklagten aus § 615 Satz 1 BGB. Der Kläger befand sich im Annahmeverzug (§ 293 BGB), nachdem er den Mitarbeitern der Beklagten mitgeteilt hatte, dass er die Betre u- ung in der Einrichtung der Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen wol le, und um Rückzahlung der Kaution gebeten hatte. Hiermit hat der Kläger zweifelsfrei erkennen lassen, dass er unter keinen Umständen mehr bereit war, die Diens t- leistungen der Beklagten für seinen Sohn weiter in Anspruch zu nehmen. In solchen Fällen bedarf es keines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots des Dienstverpflichteten (§§ 294, 295 BGB), um einen Annahmeverzug des Diens t- berechtigten zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99, NJW 2001, 287, 288; BAG , NJW 2013, 2460 Rn. 17). D arüber hinaus folgt die Entbehrlichkeit eines Angebots der Beklagten aus § 296 BGB, da der Kläger die ihm obliegende kalendermäßig bestimmte Mitwirkungshandlung - nämlich die Übergabe seines Sohnes an die Kinderkrippe der Beklagten - nicht rechtzeitig vorg enommen hatte. bb) Der Anspruch der Beklagten umfasst, wie beide Vorinstanzen zutre f- fend dargelegt haben, die vereinbarte Grundvergütung für die Monate Septe m- 38 39 40 - 20 - - und Pfl e- gemittelpauschale für September 2013 (9 (1) Ohne Rechtsfehler haben das Amtsgericht und das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagten demgeg enüber die Verpflegungs - und Pfl e- gemittelpauschale für die Monate Oktober und November 2013 ( insgesamt 180 (a) Dies ergibt sich aus § 615 Satz 2 BGB. Danach muss sich der Dienstberechtigte auf seinen Vergütungsanspruch den Wert desje nigen a n- rechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Sohn des Klägers wurde nach dem 19. September 2013 von der Beklagten ni cht mehr betreut, gep flegt und verpflegt. Ab dem 19. September 2013 stand für die Beklagte fest, dass der Kläger ihre Dienste für seinen S ohn nicht mehr entgegennehmen we rde. Für Oktober und Nove m- ber 2013 musste die Beklagte mithin Pflege - und Verpflegungs mittel für den Sohn des Klägers weder aufwenden noch berei thalten. Dies rechtfertigt die ta t- richterliche Würdigung der Vorinstanzen, dass die Beklagte für diese beiden Monate die mit der Verpflegungs - und Pflegemittelpauschale abgedeckten Au f- wendungen ersp art hat. Gegenteiliges hat die Beklagte, die insoweit eine s e- kundäre Darlegungslast trifft (vgl. Se natsurteil vom 6. Februar 2014 - III ZR 187/13, NJW 2014, 1955, 1958 Rn . 27), auch nicht vorgetragen. (b) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte für ihre Forderung auf Zahlung der Verpflegungs - und Pflegemittelpauschale für die Monate Oktober und N o- vember 2013 auf § 8 Abs. 1 Satz 3 der AGB. 41 42 43 - 21 - (aa) Die formularvertragliche Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 3 der AGB, die der Senat selbst auslegen kann (s. etw a Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 11 mwN), betrifft - jedenfalls unter Mitb e- rücksichtigung von § 305c Abs. 2 BGB - allein Zeiten kürzerer und vorüberg e- hender Abwesenheiten, nicht aber den Fall , dass die Inanspruchnahme de r B e- treuung nach endgültiger Annahmeverweigerung längerfristig unterbleibt . Der Begriff der " sonstigen Abwesenheit " steht in einem inneren Zusammenhang mit den voranstehend erwähnten Zeiten einer ferien - oder krankheitsbedingten A b- wesenheit. Während der Be klagten die kalkulatorische Berücksichtigung kur z- fristiger und vorübergehender - insbesondere: ferien - oder krankheitsbedingter - Abwesenheit en nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist, kann sie sich auf eine längerfristige Abwesenheit nach en dgültiger Annahmeverwe i- gerung ohne weiteres einstellen. (bb) Wollte man die Klausel hingegen als umfassende Abbedingung von § 615 Satz 2 BGB verstehen, so wäre sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB unwirksam. Die vollständige Abbedingung der An spruchskürzung nach § 615 Satz 2 BGB - auch für längerfristige Abwesenheitszeiten nach en d- gültiger Annahmeverweigerung - stellt eine unangemessene Benachteiligung des Dienstberechtigten als Vertragspartner des Verwenders dar. Sie schränkt wesentliche Recht e des Dienstberechtigten ein und trägt seinen berechtigten Interessen nicht ausreichend Rechnung, ohne dass ihm hierfür ein Ausgleich gew ährt wird. I nsofern ist die Rechtslage bei Kindergartenverträgen vergleic h- bar mit der Rechtslage bei Heimverträgen (s. hierzu Senatsurteile vom 5. Juli 2001 - III ZR 310/00, BGHZ 148, 23 3, 234 ff; vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309, 313; vom 4. November 2004 - III ZR 371/03, NJW 2005, 824, 825; vom 27. Oktober 2005 - III ZR 59/05 , NJW 2005, 3632, 3633; vom 44 45 - 22 - 1 3. Dezember 2007 - III ZR 172/07, NJW 2008, 653 und vom 6. Februar 2014 aaO S. 1957 Rn. 20 ff). (2) Gegen die Pflicht zur ungekürzten Zahlung der Verpflegungs - und Pflegemittelpauschale für den Monat September 2013 bringt der Kläger keine Einwände vor . Aus § 8 Abs. 1 der AGB ergibt sich, dass als Elternbeitrag stets volle Monatsbeträge zu entrichten sind und eine anteilige Kürzung - hier: wegen der Abwesenheit des Sohnes des Klägers in der Zeit vom 20. bis 30. Septe m- ber 2013 - insoweit nicht in Betrach t kommt. Diese Regelung ist im Hinblick auf § 307 BGB nicht zu beanstanden. Sie wird durch das billigenswerte Interesse des Betreibers der Kinderkrippe getragen, den Verwaltungsaufwand gering zu halten und zu diesem Zwecke monatliche Fest - und Pauschalbetr äge vorzus e- hen (vgl. zu zulässigen Pauschalierungen bei Heimverträgen Senatsurteil vom 6. Februar 2014 aaO Rn. 23). Die Belange des Kindes und seiner Eltern we r- den hierdurch ni cht unangemessen benachteiligt. (3) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsg ericht einen Abzug wegen unterbliebener früherer Nachbesetzung des frei gewordenen Krippenplatzes abgelehnt. Ein solcher Abzug käme gemäß § 615 Satz 2 BGB nur in Betracht, wenn die Beklagte eine frühere Nachbesetzung böswillig unterlassen hätte. Dies hat d er Kläger, der hierfür die Darlegungs - und Beweislast trägt (s. etwa BAG NJOZ 2003, 1319, 1320; Palandt/Weiden kaff, BGB, 75. Aufl., § 615 Rn. 20 aE), indes nicht nachgewiesen, während die Beklagte ihre vergeblichen Bemühungen, den freigewordenen Krippenpla tz frühzeitiger neu zu besetzen, eingehend dargetan und hiermit ihrer sekundäre n Darlegungslast genügt hat (s. An lagen B 3, B 4, B 6 und B 7). 46 47 - 23 - c) Der Kautionsrückzahlungsforderung des Klägers in Höhe von 1 . zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 0,0 31. Oktober 2013) - wie sie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei errechnet hat und wogegen die Beklagte auch keine Einwände erhebt - standen sonach b e- über mit der Folge, dass die Klageforderung insgesamt durch Aufrech nung erloschen ist (§ 389 BGB). B. Die Widerklage ist in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. 1. Der Beklagten steht gegen den Kläger, wie bereits oben (unter A 2) au s- geführt, gemäß § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 und 2 BGB, § 8 Abs. 1 der AGB u n- ter Berücksichtigung der von ihr erklärten Aufrechnung ein restlicher Verg ü- Anspruch der Beklagten auf Erstattung von Rücklastschriftgebühren (für eine 2. Die Feststellungswiderkla ge bleibt ohne Erfolg. Dabei bedarf es entg e- gen der Rüge des Klägers keiner Entscheidung, ob das nötige Feststellungsi n- teresse vorliegt. Denn bei dem Feststellungsin teresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO handelt es sich nicht um eine echte Sachurteilsvoraus setzung; ist die Klage in der Sache abweisungsreif, erfolgt auch bei fehlendem Festste l- lungsinteresse die Abweisung der Klage als unbegründet, weil die Klageabwe i- sung durch Prozessurteil dann sinnwidrig wäre (s. z.B. BGH, Urteile vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 203 2 mwN und vom 9. Deze m- ber 2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766 f; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7 mwN). So liegt es auch hier. Wie beide Vorinstanzen zu Recht ausgeführt 48 49 50 51 - 24 - haben, steht der Beklagten gegen den Kläger kein An spruch auf Ersatz eines etwaigen Ausfalls kommunaler und staatlicher Fördergelder zu. a) Ein solcher Anspruch lässt sich nicht auf § 9 Abs. 5 der AGB stützen. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den unmittelbar vorangehenden Regelungen in § 9 Abs. 3 und 4 Satz 2 der AGB sowie der Wendung " ist der Kündigungsgrund von den Eltern zu verantworten " geht hervor, dass der in § 9 Abs. 5 der AGB geregelte Anspruch allein diejenigen Fälle betrifft, in denen der Betreiber der Kinderkrippe wegen eines von den Eltern des zu betreuenden Kindes zu vertretenden wichtigen Grundes zur vorfristigen Kündigung des Ve r- trags berechtigt ist und diese Kündigung auch ausgesprochen hat. Eine fristlose oder gar eine ordentliche Kündigung durch die Eltern des Kindes ist hiervon nicht erfasst. Dies räumt letztlich auch die Beklagte in ihrer Revisionsbegrü n- dung ein. Soweit sie auf eine ergänzende Vertragsauslegung abheben möchte, besteht hierfür angesichts der gesetzlichen Regelung (§ 280 Abs. 1 BGB) kein Beda rf und deshalb auch k ein Raum. b) Entgegen der Meinung der Beklagten ergibt sich der geltend gemac h- te Anspruch auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Hierfür fehlt es an der dazu e r- forderlichen Vertragspflichtverletzung des Klägers. Der Kläger war nämlich nicht verpflichtet, se inen Sohn nach dem 19. September 2013 weiterhin in die Ki n- derkrippe der Beklagten zu schicken. aa) Eine solche Pflicht ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 Abs. 2 der AGB. Die darin geregelte Besuchs - oder Inanspruchnahmepflicht soll vorneh m- lich der pädagogisch sinn - und planvollen Gestaltung der Kinderbetreuung, die eine gewisse Regelmäßigkeit des Besuchs voraussetzt, dienen und erfasst dementsprechend nicht die Fälle, in denen die Eltern , nachdem sie erklärt h a- 52 53 54 - 25 - ben, das Betreuungsverhältnis endgülti g beenden zu wollen, davon Abstand nehmen möchten, ihr Kind für die verbleibende Dauer der Vertragslaufzeit we i- ter in die K rippe der Bekla gten zu schicken . bb) Abgesehen davon ist die formularvertragliche Auferlegung einer - zumal: schadensersatzbewe hrten - Pflicht der Eltern (Dienstberechtigten), ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB wegen unangemessener Benac h- teiligung unwirksam. Über die in § 8 Abs. 1 Satz 3 der AGB geregelten Fälle einer urlaubs - oder krankheitsbedingten Abwesenheit hinaus muss es Eltern freistehen , davon abzusehen, die Dienste der Beklagten für ihr Kind tatsächlich entgegenzune h- men, etwa dann, wenn ein Elternteil aktuell nicht durch eine eigene Berufstäti g- keit gebunden ist, wenn nahe Verwandte, zum Beispiel Großeltern des Kindes, zu Besuch sind, aber auch dann, wenn die Eltern es für vorzugswürdig halten, ihr Kind zeitweise selbst zu betreuen, oder wenn sie das Vertrauen in die Dien s- te der Bekla gten verloren haben. Es ist nicht zu rechtfertigen, die Eltern durch Formularvertrag gleichsam dazu zu zwingen, ihr Kind tagtäglich in die K rippe zu bringen. Ein derartiger Zwang würde dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Wohl des Kindes widersprechen (A rt. 6 Abs . 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 GG; §§ 1626, 1627 BGB). Die Interessen der Beklagten sind über § 615 BGB ausreichend gewahrt. Soweit die kommunalen und staatlichen Förderzuwendungen an den regel - mäßigen Besuch der einzelnen Kinder gebunden sind (vgl . Art 21 Abs. 4 BayKiBiG), ist es zuvörderst die Aufgabe des Betreibers der Kinderkrippe, durch sein Angebot für eine Erfüllung dieser Voraussetzungen zu sorgen. B e- 55 56 57 - 26 - suchsausfälle, die zu Fördermittelkürzungen führen, fallen grundsätzlich in den Risikobereic h des Betreibers. Es ist ihm aus den vorstehenden Gründen nicht gestattet, dieses Risiko auf die Eltern abzuladen und auf diese Weise das elte r- liche Erziehungsrecht unangemessen einzuschränken. Nehmen Eltern die Dienste der Beklagten fortlaufend nicht oder nur sehr unregelmäßig in Anspruch und gerät deshalb das Fördermittelaufkommen der Beklagten in Gefahr, bleibt dieser im Übrigen stets der Ausweg, von sich aus das Vertragsverhältnis zu kündigen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 22.07.2014 - 114 C 31477/13 - LG München I, Entscheidung vom 23.04.2015 - 6 S 16379/14 -
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